Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Das Vorhaben ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB geplant und dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Bauverwaltung erfüllt.

 

Die neuen Stellplätze entsprechen mit Breiten von 2,40 m bzw. 2,45 m einerseits nicht der gemeindlichen Stellplatzsatzung und sind zu modifizieren.

Andererseits stellt die Bauverwaltung wegen der unzureichenden Fahrgassenbreite die leichte Anfahrbarkeit der beiden Stellplätze 3 Neu und 4 Neu in Frage. Die Andienung ist mittels der einschlägigen Schleppkurven nachzuweisen.

Der Stellplatz 1 Bestand behindert die Zufahrt über die vorhandene Bachbrücke. Das hat die Planerin erkannt und deshalb im Erdgeschossgrundriss vorsorglich vermerkt, dass die Zufahrt angepasst werden muss.

Diese Ankündigung alleine hält die Bauverwaltung jedoch für unzureichend. Die Anpassung der Zufahrt muss bereits mit der Bauvorlage exakt dargestellt und damit Teil des Antrags und der Genehmigung werden. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass man im Zuge der Baumaßnahme letztendlich doch auf die erforderliche Anpassung der Zufahrt verzichtet.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird erteilt.

Es kann jedoch erst nach Klärung der Stellplatzfrage und nach exakter Planung der Zufahrt wirksam werden.