Nachtrag: 12.02.2020

Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

 

Den nach den bisher durchgeführten Verfahrensschritten vorliegenden Planentwurf (bei einer Aufhebung besteht dieser naturgemäß vorrangig aus der schriftlichen Begründung) macht sich das zuständige Gremium üblicherweise durch einen sogenannten Billigungsbeschluss zu eigen. An ihn schließt sich die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Begründung einschließlich des Umweltberichts sowie der wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen an.

Hierfür fasst die Gemeinde in der Regel einen Beschluss, der das Einverständnis mit dem Inhalt der Begründung bestätigt und die Verwaltung ermächtigt, das Auslegungsverfahren durchzuführen (Billigungs- und Auslegungsbeschluss).


Beschluss:

 

Der Entwurf der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans „Felgen / Hirtenwiese“ wird gebilligt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.