Sitzung: 29.05.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Für die Gemeinde Sailauf liegt derzeit ein wirksamer Flächennutzungsplan
aus dem Jahr 2000 vor. Nun soll mit einer Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes eine Aktualisierung des städtebaulichen Bestandes sowie
eine Anpassung der Entwicklungsziele an die aktuelle Situation erfolgen.
Herr Max Wehner, Landschaftsplaner des beauftragten Planungsbüros TEAM4
aus Nürnberg, stellt den Vorentwurf vor. Der Entwurf wurde im Anschluss an die
Bestandsaufnahme in insgesamt vier vorangegangen Workshops gemeinsam mit
Gemeinderat, Planungsbüro und der Verwaltung erarbeitet.
Mit dem Aufstellungsbeschluss und Billigung des Vorentwurfs wird das
förmliche Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nun
eingeleitet. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB ist am 13.07.2017 sowohl ein
Erörterungstermin mit den Trägern öffentlicher Belange ("Grüner
Termin"), als auch eine Informationsveranstaltung für alle Ortsbürger im
Bürgerzentrum vorgesehen. Die Unterlagen werden sowohl auf der Homepage der Gemeinde
Sailauf, als auch im Bürgerinformationssystem (www.buergerinfo.sailauf.de)
vorab zur Verfügung gestellt. Im Anschluss an die Informationsveranstaltung
haben die Ortsbürger dann die Möglichkeit schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
Beschluss:
Gesamtüberarbeitung
Flächennutzungsplan
und Landschaftsplan
a)
Aufstellungsbeschluss
Gesamtüberarbeitung Flächennutzungs- und Landschaftsplan
Der Gemeinderat Sailauf beschließt die
Gesamtfortschreibung des wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplans aus
dem Jahr 2000.
b)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss Vorentwurf zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans
Der Gemeinderat Sailauf billigt den Vorentwurf des
Flächennutzungs-
und Landschaftsplans in der Fassung vom 29.05.2017 und beauftragt die
Verwaltung, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.