Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Für die Gemeinde Sailauf liegt derzeit ein wirksamer Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000 vor. Nun soll mit einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes eine Aktualisierung des städtebaulichen Bestandes sowie eine Anpassung der Entwicklungsziele an die aktuelle Situation erfolgen.

 

Herr Max Wehner, Landschaftsplaner des beauftragten Planungsbüros TEAM4 aus Nürnberg, stellt den Vorentwurf vor. Der Entwurf wurde im Anschluss an die Bestandsaufnahme in insgesamt vier vorangegangen Workshops gemeinsam mit Gemeinderat, Planungsbüro und der Verwaltung erarbeitet.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss und Billigung des Vorentwurfs wird das förmliche Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nun eingeleitet. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB ist am 13.07.2017 sowohl ein Erörterungstermin mit den Trägern öffentlicher Belange ("Grüner Termin"), als auch eine Informationsveranstaltung für alle Ortsbürger im Bürgerzentrum vorgesehen. Die Unterlagen werden sowohl auf der Homepage der Gemeinde Sailauf, als auch im Bürgerinformationssystem (www.buergerinfo.sailauf.de) vorab zur Verfügung gestellt. Im Anschluss an die Informationsveranstaltung haben die Ortsbürger dann die Möglichkeit schriftliche Stellungnahmen abzugeben.


Beschluss:

 

Gesamtüberarbeitung Flächennutzungsplan und Landschaftsplan

 

a)    Aufstellungsbeschluss Gesamtüberarbeitung Flächennutzungs- und Landschaftsplan

 

Der Gemeinderat Sailauf beschließt die Gesamtfortschreibung des wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplans aus dem Jahr 2000.

 

 

b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss Vorentwurf zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans

 

Der Gemeinderat Sailauf billigt den Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans in der Fassung vom 29.05.2017 und beauftragt die Verwaltung, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.