Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persölich beteiligt: 0

In der Straße „Hainweg“ wurden seinerzeit die Verkehrszeichen 315-51 „Parken halb auf Gehwegen (Anfang)“ und 315-52 „Parken halb auf Gehwegen (Ende)“ angeordnet. Aufgrund dieser Regelung ist es den Verkehrsteilnehmern gestattet, ihr Fahrzeug auf dem Gehsteig abzustellen. Wäre diese Regelung nicht vorhanden, wäre kein Gehsteigparken erlaubt, da ein solches laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht zulässig ist.

 

Nach Inaugenscheinnahme durch die Polizei plädiert diese für die Aufhebung der momentan bestehenden Parkregelung. In der StVO ist vorgesehen, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen nutzen müssen. Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn, sodass dort nicht geparkt werden darf. Gehsteige sind für Passanten privilegiert.

 

Im Gremium ist man sich einig, dass die Beschilderung bestehen bleiben soll. Weder Gemeinderatsmitglieder noch die Verwaltung erhalten aufgrund der Parkregelung Beschwerden. Die Parkregelung im Hainweg hat sich bewährt. Künftig soll jedoch nur noch auf einer Seite geparkt werden, um die notwendige Restbreite einzuhalten. Dies soll mit den Anwohnern abgestimmt werden.


Beschluss:

 

Die Beschilderung im Hainweg hat sich bewährt und soll bestehen bleiben. Künftig soll jedoch nur noch auf einer Seite geparkt werden, um die notwendige Restbreite einzuhalten. Dies soll mit den Anwohnern abgestimmt werden.