Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

 

Die Bebauung des Geländes der ehemaligen Gärtnerei Heeg zwischen der Aschaffenburger Straße und der Breitewiesenstraße ist bereits seit einiger Zeit im Gespräch.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorstellungen des Grundstückseigentümers nicht mit den Interessen der Anlieger decken. Dies haben die Anlieger mehrfach mündlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht.

 

Vor allem ist inzwischen ein Missverständnis deutlich geworden, zu dem der Eigentümer durch seine wiederholte stark vereinfachte Darstellung der Zusammenhänge möglicherweise selbst nicht unwesentlich beigetragen haben mag.

Offensichtlich setzt man die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der von Anfang an favorisierten Bebauung mit drei großen Häusern gleich. Bei einer Bebauung nach § 34 BauGB geht man von einer Bebauung mit mehreren kleineren Gebäuden aus.

Dieser vermeintlich eindeutige Zusammenhang ist falsch.

 

Es steht fest, dass sich die vom Eigentümer favorisierte Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Umsetzung dieses Konzepts auf der Grundlage des § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ scheidet deshalb aus.

Würde der Eigentümer die Fläche nach und nach mittels einzelner Bauanträge nach § 34 BauGB mit „kleineren Einheiten“ bebauen, so müsste er immer nur die direkten Angrenzer in das Verfahren einbeziehen. Würde er das auf die Spitze treiben und die Gesamtfläche geschickt in Einzelgrundstücke aufteilen, so wäre bei mehreren Anträgen gar nur er selbst  Angrenzer. Sogar die jetzigen Nachbarn bräuchten dann oft nicht beteiligt zu werden.

Andere Anwohner in der Brückenstraße oder der Breitewiesenstraße müssten so oder nicht beteiligt werden, hätten dann zukünftig aber den Zu- und Abfahrtsverkehr zu ertragen.

 

Wird jedoch ein Bebauungsplan aufgestellt, so müssen im Zuge des Verfahrens nicht nur der Hochwasserschutz und der Immissionsschutz, sondern auch die Erschließung geprüft und abgearbeitet werden. Dies betrifft nicht nur die wegemäßige Erschließung sondern beispielsweise auch die Leistungsfähigkeit des Kanals und der Trinkwasserversorgung.

Die Verwaltung sieht hierin ein Planungserfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

Im Rahmen der dann vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung könnten alle Anwohner im direkten und näheren aber auch im weiteren Umkreis ihre Bedenken und Anregungen zu dem Bebauungskonzept äußern.

  

Das Gremium könnte nun dem Ansinnen des Eigentümers folgen und die gewünschte Bebauung mittels Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans baurechtlich absichern.

Dann müsste man sich aber unter Umständen den Vorwurf gefallen lassen, dass der Bebauungsplan vor allem dazu dient, eine übermäßige Ausnutzung des Grundstücks zu ermöglichen.

Wären das die Beweggründe, so wäre die Aufstellung des Bebauungsplans unzulässig, denn sie wäre nur das vorgeschobene Mittel, um private Interessen zu befriedigen.

Das wäre jedoch zu kurz gedacht, denn für die Aufstellung eines Bebauungsplans für das favorisierte Konzept könnten auch ganz andere Gründe sprechen. Beispielsweise könnte die Behebung des Mangels an Mietwohnungen in Sailauf für das Konzept sprechen. Auch die Unterbringung sehr vieler Autos in einer Tiefgarage und die dadurch mögliche großzügige Durchgrünung der Fläche könnten ein Grund sein.

 


 

Beschluss:

Ein förmlicher Aufstellungsbeschluss kann im Rahmen dieser Sitzung noch nicht ergehen; dies könnte gemäß Baugesetzbuch erst auf der Grundlage „eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans“ erfolgen. Genau davon kann aber im derzeit noch keine Rede sein.

Die Verwaltung schlägt vor, die Bebauung der Fläche gemeinsam mit dem Eigentümer zu entwickeln. Dies könnte im Rahmen eines Gemeinderats-workshops unter Teilnahme des Eigentümers und seines Planers erfolgen. Die Gemeinde sollte einen erfahrenen Städteplaner hinzuziehen.

Auf Bitten des Baureferenten hat Kreisbaumeisterin Elisabeth Freytag ihre Teilnahme bereits zugesagt.