Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

 

Die nachfolgende Beurteilung des beantragten Vorhabens hat die Bauverwaltung mit Herrn Peter Bühl, dem Leiter der Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg abgestimmt.

 

Das Vorhaben ist im Außenbereich geplant und deshalb nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Es handelt sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs. Demzufolge kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder des Landschaftsplans widerspricht oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Damit sind zwei der wichtigsten öffentlichen Belange abgehandelt.

Weiterhin könnte das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Nämlich dann, wenn beim Verladen des Materials Staub aufgewirbelt und durch den Wind bis zur Wohnbebauung verfrachtet würde.

Dieser denkbare Effekt ist nach Aussage der Baugenehmigungsbehörde - den Steinbruchbetrieb selbst betreffend - in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft worden und hat sich nicht bestätigt. Den nun beantragten Lagerplatz betreffend sind die Bedenken unbegründet.

Auch könnte das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährden. Und zwar dann, wenn der aufgewirbelte Staub in Richtung unserer beiden Trinkwasserquellen geweht würde.

Auch hierzu hat die Baugenehmigungsbehörde Entwarnung gegeben, denn auch der Einfluss von Staub aus dem Steinbruch auf die Trinkwassereinzugsgebiete sei bereits mehrfach geprüft worden und habe sich als unbedenklich herausgestellt.

 

Zusammenfassend hat Herr Bühl das beantragte Vorhaben als genehmigungsfähig beurteilt und eine bis Ende 2019 befristete Genehmigung für sinnvoll erachtet.

 

Im Verlauf der Beratung wird das Erfordernis für den Lagerplatzes grundsätzlich in Frage gestellt.

Das Gremium wird darauf hingewiesen, dass die Hartsteinwerke das derzeit überschüssige Material zwar auf einer anderen Fläche hätten zwischenlagern können. Diese steht aber erst dann zur Verfügung, wenn die gemeindliche Zwischendeponie für Erdaushub geräumt ist.

Auf dieser Grundlage legt der Ausschuss Wert darauf, dass der beantragte Lagerplatz nur so lange genutzt wird, wie unbedingt erforderlich.

Sobald die Erddeponie soweit geräumt ist, dass auf der freiwerdenden Fläche Schotter und Splitt gelagert werden kann, soll sie auch zu diesem Zweck genutzt werden. Die vom Landratsamt ins Gespräch gebrachte Frist ist aber auf jeden Fall einzuhalten.

 

Außerdem weist die Bauverwaltung darauf hin, dass für den späteren Abtransport des zwischengelagerten Gesteinsmaterials ein gemeindlicher asphaltierter Weg, der auch als Zufahrt zu Recyclinghof und Grüngutsammelplatz dient. genutzt werden wird.

Bezüglich der gemeinsamen Unterhaltung dieses Weges sollte eine entsprechende Vereinbarung mit den Hartsteinwerken abgeschlossen werden.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben zu erteilen.

Die Zustimmung soll nur so lange gelten, bis die derzeitige Fläche der Erddeponie als Lagerfläche genutzt werden kann, längstens jedoch bis zum 31.12.2019.