Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

 

Das Ehepaar Völker beabsichtigt auf ihrem Grundstück in der Engländerstraße 58 eine Doppelgarage zu errichten. Der bisher stehende Carport soll entfernt werden.

 

Herr Völker hatte in der Sache bei der Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt vorgesprochen und dort erfahren, dass das Vorhaben nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei ist.

Insofern ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Felgen/Hirtenwiese“ nach Art 63 BayBO notwendig, da die Garage außerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenze errichtet werden soll.

 

Gemäß § 31 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Nach Einschätzung der Bauverwaltung sind diese Voraussetzungen erfüllt.

 


Beschluss:

 

Da die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, erteilt der Ausschuss die erforderliche isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Felgen/Hirtenwiese“.