Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.07.2017 bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Birkenhof einstimmig beschlossen. In gleicher Sitzung wurde anschließend auf Grundlage des § 14 BauGB (Baugesetzbuch) für vorgenannten Planbereich eine Veränderungssperre beschlossen. Die Verwaltung hat nachfolgend eine entsprechende Veränderungssperre ausgearbeitet. Geschäftsleiter Wilfried Neuburger trägt diese im Wortlaut vor:

 

 

Satzung der Gemeinde Sailauf über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 5041 und 5042 der Gemarkung Sailauf

 

vom 31.07.2017

 

 

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde Sailauf folgende

 

Satzung:

 

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Mit Beschluss vom 03.07.2017 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet „Birkenhof“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich des künftigen Bebauungsplans „Birkenhof“ und betrifft die Flurstücke Nr. 5041 und 5042 der Gemarkung Sailauf.

 

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

1.    Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

a.  Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b.  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2.    Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3.    Vorhaben, die vor dem in-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

1.    Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Sailauf in Kraft.

2.    Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

 

Sailauf, den 31.07.2017

 

 

 

……………………………………………………

Michael Dümig, 1. Bürgermeister

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Veränderungssperre in der Fassung vom 31.07.2017 als Satzung.