Sitzung: 31.07.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Der Gemeinderat
hat in seiner Sitzung vom 03.07.2017 bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes
für den Bereich Birkenhof einstimmig beschlossen. In gleicher Sitzung wurde anschließend
auf Grundlage des § 14 BauGB (Baugesetzbuch) für vorgenannten Planbereich eine
Veränderungssperre beschlossen. Die Verwaltung hat nachfolgend eine
entsprechende Veränderungssperre ausgearbeitet. Geschäftsleiter Wilfried
Neuburger trägt diese im Wortlaut vor:
Satzung der
Gemeinde Sailauf über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 5041 und 5042
der Gemarkung Sailauf
vom
31.07.2017
Aufgrund
der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde
Sailauf folgende
Satzung:
§ 1 Zu
sichernde Planung
Mit
Beschluss vom 03.07.2017 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet „Birkenhof“
einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich des
künftigen Bebauungsplans „Birkenhof“ und betrifft die Flurstücke Nr. 5041 und
5042 der Gemarkung Sailauf.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
1.
Im
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
a.
Vorhaben
im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden;
b.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
2.
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
3.
Vorhaben,
die vor dem in-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4 In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
1.
Die
Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Sailauf in Kraft.
2.
Die
Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Sailauf,
den 31.07.2017
……………………………………………………
Michael Dümig, 1.
Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Veränderungssperre in der Fassung vom 31.07.2017 als Satzung.