Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6

 

Das Ehepaar Kern möchte auf ihrem Grundstück in der Raiffeisenstraße 11 eine Einfriedung in Form von Drahtgitterkörben welche mit Steinen gefüllt werden, errichten. Diese soll bis zu 1,70 m hoch werden.

 

Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

 

Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a der Bayerischen Bauordnung BayBO:

„Verfahrensfrei sind … folgende Mauern und Einfriedungen:

Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, …“

 

Verfahrensfrei bedeutet umgangssprachlich genehmigungsfrei nach Bauordnungsrecht.

Gleichzeitig muss aber auch das Bauplanungsrecht, das hier in Form des Bebauungsplans „Schüssel“ berührt wird, eingehalten werden. Nur dann ist ein Vorhaben tatsächlich im Wortsinn verfahrensfrei.

Können aber – wie im vorliegenden Fall - einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingehalten werden, so ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.

 

Mit dem geplanten Zaun würde folgende Festsetzung des Bebauungsplans „Schüssel“ nicht eingehalten:

„Die Höhe der Einfriedungen für das Gebiet Schüssel ist auf 1,20 m OK-Straße festgesetzt“

 

Die beantragte Befreiung ist im Antrag wie folgt begründet:

„Da das Nachbargrundstück nächstes Jahr bebaut wird, möchten wir eine Einfriedung wegen unserem Hund zur Sicherung“.

 

Exakt denselben Fall gab es bereits im Jahr 2014, Schüsselstraße 21.

Hier wurde eine Befreiung erteilt.


Beschluss:

 

Der Grundstücks- und Bauausschuss beschließt einstimmig, dem beantragten Vorhaben und der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schüssel“ das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.