Sitzung: 29.01.2018 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
7. Änderung Flächennutzungsplan
In der Zeit vom 26.09.2016 bis 28.10.2016 wurde die erste förmliche
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 21.11.2016
bereits im Wortlaut verlesen und beschlussmäßig behandelt.
Im Zuge des weiteren Genehmigungsverfahrens waren die
Entwicklungsmöglichkeiten des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes
genauer zu berücksichtigen und eine erneute Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
notwendig. Die zweite förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB wurde mit aktualisierter Begründung im Hinblick auf die
Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes in der Zeit vom
09.10.2017 bis einschließlich 10.11.2017 durchgeführt. In Abstimmung mit der
Genehmigungsbehörde wurden gem. § 4a Abs. 3 BauGB die von der Änderung
berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Zur Vollständigkeit
und Klarheit werden die Beschlüsse aus den bereits behandelten Stellungnahmen
aus der ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die Anregungen zur
Planung vorgebracht haben, erneut gefasst. Eine erneuter Vortrag der
Stellungnahmen im Wortlaut ist nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde
nicht notwendig.
Erste Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 26.09.2016 bis 28.10.2016
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
in der ersten Beteiligungsrunde Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Regierung
von Unterfranken, Würzburg
-
Regionaler
Planungsverband
-
Regierung
von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Denkmalschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Naturschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion
-
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
-
Bayernwerk
AG, Marktheidenfeld
-
TenneT
TSO, Bamberg
-
Bayer.
Bauernverband, Würzburg
Zweite Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 09.10.2017 bis 10.11.2017
Folgende Träger
öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme bzw. keine Anregungen zur
Planung abgegeben:
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Denkmalschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Immissionsschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Naturschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Umwelthygiene
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Regierung
von Unterfranken, Würzburg
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Aschaffenburg
-
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
-
Bayer.
Bauernverband, Würzburg
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:
-
Lenzen
& Hein Rechtsanwälte (Schmitt, Thomas)
-
Krass,
Udo
-
Kunkel,
Norbert
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016
Regierung von Unterfranken – 05.10.2016
Die Regierung von Unterfranken hat als
höhere Landesplanungsbehörde zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf mit
Schreiben vom 18.05.2016 Stellung genommen.
Darin wurden keine grundsätzlichen Bedenken
geäußert. Die Behandlung der Hinweise zu den Zielen und Grundsätzen des LEP und
Regionalplans im Hinblick auf Innenentwicklung und auf die Stärkung der
Ortskerne durch die Gemeinde Sailauf konnte nicht nachvollzogen werden; ein
Auszug der Gemeinderatsitzung oder eine Information über die Behandlung
eingegangener Stellungnahmen liegt nicht vor.
Die
Ausgleichsmaßnahmen sind bislang nicht räumlich konkretisiert. Um
Überschneidungen von Ausgleichsflächen mit regionalplanerisch gesicherten
Flächen, wie etwa Vorranggebieten für Bodenschatzabbau, zu prüfen, wird um
Zuleitung der vorgesehenen Flächen gebeten, sobald diese bestimmt wurden.
Beschluss vom 21.11.2016 zur Kenntnis:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur
Kenntnis genommen.
Die Behandlung der Vorgaben des
Regionalplanes sowie die Ziele des LEP sowie die Begründung der Standortwahl
sind in der Begründung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Weiterhin wurden
die Stellungnahme der Regierung im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend
behandelt. Darin wurde die Berücksichtigung der landes- und
regionalplanerischen Vorgaben (Stärkung der Ortskerne, Anbindegebot, etc.)
nochmals dargelegt.
Die Ergebnisse der Abwägung aus der
Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gem. § 4 (2) BauGB wird der
Regierung mitgeteilt. Inhaltlich wird die Abwägung aus der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Folgenden nochmals wiedergegeben:
Hinsichtlich der Standortwahl
werden die Möglichkeiten der Innenentwicklung derzeit im Rahmen der Gesamtfortschreibung
des Flächennutzungsplanes überprüft und Innenentwicklungspotenziale auf
Grundlage der kommunalen Flächenmanagementdatenbank erfasst. Hierzu wurden
Baulücken, leerstehende Wohngebäude / Hofstellen erfasst und künftiger
Leerstand sowie Innen-, Nachverdichtungs- und Umnutzungspotenziale ermittelt.
Für das konkrete Vorhaben der Entwicklung eines Standortes für Wohn- und
Praxisgebäude, mit ausreichenden Parkmöglichkeiten ergab eine Prüfung
hinsichtlich der Möglichkeiten der Innenentwicklung folgendes Ergebnis:
Geeignete
Innenentwicklungsflächen bzw. geeignete bestehende Gebäude stehen derzeit nicht
zur Verfügung. Eine vorrangige Nutzung von Flächenpotenzialen im bestehenden
Siedlungsgebiet sowie die Möglichkeit zur Nachverdichtung sind derzeit nicht
möglich. Im Ortskern stehen im Wesentlichen aufgrund der beengten räumlichen
Verhältnisse keine für das Vorhaben geeigneten Flächen zur Verfügung.
Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die
Entwicklung eines Büro- und Praxisstandortes eine Stärkung der ärztlichen
Nahversorgung auch vor dem Hintergrund einer baulichen Entwicklung in Ortsrandlage.
Dennoch ist der Standort als gut integriert einzustufen: Für den geplanten
Standort spricht die Anbindung an den ÖPNV in direkter Nähe an der
Aschaffenburger Straße.
Die Hinweise zu den Ausgleichsmaßnahmen
werden zur Kenntnis genommen. Diese werden außerhalb des FNP-Änderungsverfahrens
im Zuge der Baugenehmigung konkretisiert.
Regierung von Unterfranken – 04.10.2017
Angesichts der
nicht geänderten Planunterlagen verweisen wir weiterhin auf unsere
Stellungnahme vom 05.10.2016 mit der Bitte um Benennung der vorgesehenen
Ausgleichsflächen, sobald diese konkretisiert sind.
Weitere Einwände
bestehen nicht.
Beschluss:
Die Behandlung der Stellungnahme der
Regierung erfolgte zuletzt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der
Sitzung vom 21.11.2017, und wurde zuvor bereits im Rahmen der frühzeitigen Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend
behandelt. Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin
wurde die Berücksichtigung der landes- und regionalplanerischen Vorgaben
(Stärkung der Ortskerne, Anbindegebot, etc.) nochmals dargelegt. Die Hinweise
zu den Ausgleichsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Diese werden außerhalb
des FNP-Änderungsverfahrens im Zuge der Baugenehmigung konkretisiert. Der
Eingriff ist grundsätzlich ausgleichbar.
Es erfolgt keine Planänderung.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Regionaler Planungsverband –
10.10.2016
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain hat zu dem im
Betreff genannten Bauleitplanentwurf mit Schreiben vom 31.05.2016 Stellung
genommen.
Darin wurden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die Behandlung der
Hinweise zu den Zielen und Grundsätzen des LEP und Regionalplans im Hinblick
auf Innenentwicklung und auf die Stärkung der Ortskerne durch die Gemeinde
Sailauf konnte nicht nachvollzogen werden; ein Auszug der Gemeinderatsitzung
oder eine Information über die Behandlung eingegangener Stellungnahmen liegen
nicht vor.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind bislang nicht räumlich konkretisiert. Um
Überschneidungen von Ausgleichsflächen mit regionalplanerisch gesicherten
Flächen, wie etwa Vorranggebieten für Bodenschatzabbau, zu prüfen, wird um
Zuleitung der vorgesehenen Flächengebeten.
Erneuter Beschluss:
s. Behandlung der Stellungnahme Regierung
von Unterfranken
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Regierung von Oberfranken, Bergamt –
05.10.2016
Die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – verweist auf die
hiesige Stellungnahme vom 06.05.2016 Az. 26-3851.ab40-l/1-1716/16. Diese bleibt
aufrecht erhalten.
Stellungnahme vom 06.05.2016
Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine
derzeit von der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -
wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
Im Gemeindegebiet von Sailauf ging früher reger Bergbau um. Das
Vorhandensein hier nicht risskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen
werden. Bei der Baugrunduntersuchung muss ein möglicher Altbergbau
Berücksichtigung finden. Des Weiteren ist beim Baugrubenaushub auf Anzeichen
alten Bergbaus (künstliche Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.) zu
achten. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt
Nordbayern zu verständigen.
Erneuter Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits in der
Sitzung vom 27.06.2016 und 21.11.2016 behandelt. Die Hinweise werden im Rahmen
der Bauausführung berücksichtigt.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Landratsamt Aschaffenburg,
Bauaufsichtsbehörde – 13.10.2016
Die in der fachtechnischen Stellungnahme vom
18.05.2016 vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind in die Begründung zur 7.
Änderung des Flächennutzungsplans vom 12.09.2016 aufgenommen und thematisch
bearbeitet worden. Weitere Anmerkungen und Hinweise werden nicht vorgetragen.
Erneuter Beschluss:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisstraßenverwaltung – 18.10.2016
Belange der Kreisstraßenverwaltung sind in
Pkt. 4.3 Verkehrserschließung aufgeführt. Im B-Plan-Verfahren wird gesondert
und detailliert auf die Verkehrserschließung eingegangen.
Erneuter Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Verkehrserschließung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens
erarbeitet.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz –
11.10.2016
Die fachtechnische Stellungnahme vom 31.05.2016 (81.3.1741.1-16/195-KL)
wird weiterhin aufrechterhalten.
Stellungnahme vom 31.05.2016:
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sailauf(7.
Änderung) besteht aus der Sicht des Naturschutzes Einverständnis. Die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und das Artenschutzrecht sind im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzuarbeiten.
Erneuter Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits in der
Sitzung vom 27.06.2016 und 21.11.2016 behandelt. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgearbeitet.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 Zur
Kenntnis
Landratsamt Aschaffenburg, Untere
Denkmalschutzbehörde – 19.10.2016
Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers
bestehen gegen die im Betreff genannte Planung keine Bedenken.
Wir bitten die zuständige Fachbehörde, das Bayer. Landesamt für
Denkmalpflege, Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpflege, Referat B I,
Sachgebiet Koordination Bauleitplanung, Hof
graben 4, 80539 München, beteiligung@blfd.bayern.de,
ebenfalls – sofern nicht bereits geschehen – im Rahmen des Verfahrens zu
beteiligen.
Erneuter Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen
der Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung in der Sitzung vom
27.06.2016 behandelt. Das Sachgebiet Koordination Bauleitplanung wurde bereits
beteiligt.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Karlstadt – 19.05.2016 zur Kenntnis
(Die Stellungnahmen
des AELF und die Beschlussvorschläger werden im Wortlaut vorgetragen)
Bei dieser Maßnahme
werden keine wertvollen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Bewirtschaftung
entzogen.
Die
Ausgleichsmaßnahmen werden vom Planungsbüro "als problemlos
ausgleichbar" bezeichnet.
In einem Abstand
von 180 Metern befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Pensionspferdehaltung.
Vom momentanen Tierbestand sind keine immissionsschutzrechtlichen
Einschränkungen zu erwarten.
Unter der
Voraussetzung dass die Ausgleichsmaßnahmen problemlos ausgeglichen werden, hat
das AELF Karlstadt, gegen diese Maßnahme keine Einwände.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Karlstadt – 17.10.2017
Zum o.g. Verfahren
wurden von unserer Seite am 19.05.2016 und am 09.08.2017 Stellungnahmen abgegeben.
Diese werden
aufrecht erhalten, zumal auch dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karlstadt in der Zwischenzeit keine Konkretisierungen der Bauvorhaben des
Betriebes Thomas Schmitt vorgelegt wurden.
Beschluss
Die
Behandlung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 19.05.2016 wurde bereits in der Sitzung vom 27.06.2016
eingehend behandelt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine
Stellungnahme eingegangen. Die Stellungnahme vom 09.08.2017 wurde im Rahmen der
Gesamtfortschreibung des Flächennutzung- und Landschaftsplanes abgegeben.
Darin wird darauf hingewiesen, dass vom
genannten landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeitiger Pensionspferdehaltung
keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für die Darstellung des
Mischgebietes M1 ausgehen. Trotz der zwischenzeitlich beantragten Erweiterung
bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder- und
Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 vom Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten als immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft.
Der bestehende Aussiedlerhof hat
grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Mit der
Baufläche M 1 ergeben sich jedoch aufgrund der bereits bestehenden Bebauung
keine zusätzlichen unzumutbaren Rücksichtnahmepflichten bzw. Einschränkungen
für den landwirtschaftlichen Betrieb, bzw. es ist nicht mit nachträglichen,
unzumutbaren immissionsschutzrechtlichen Auflagen für den Betrieb zu rechnen.
Der Betrieb muss bei seinen
Betriebserweiterungsabsichten bereits jetzt Rücksicht auf die bestehende
Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb
der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich
"Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand
ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet
hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund
der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im
nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der
Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m.
Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den
bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.
Ferner sind an das künftig im Mischgebiet
gelegene Büro und Praxisgebäude ohnehin geringere immissionsschutzrechtliche
Anforderungen zu stellen, als an eine reine Wohnnutzung. Zumal sich das
Vorhaben in Ortsrandlage befindet und aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher
Nutzung in geringerem Maß schutzwürdig ist, als Grundstücke inmitten eines
Dorf- bzw. Mischgebietes.
Um dennoch eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Süden Sailaufs sicherzustellen, wurde von der
Gemeinde Sailauf ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der
den Hofbereich einschließt. Dieser soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der
geplanten Baugebietserweiterungen mit dem bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieb sicherstellen.
Die Fläche wird weiterhin
dargestellt.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg –
05.10.2016 zur Kenntnis
Bereits mit
Schreiben vom 17.05.2016 Stellung genommen. Weitere Anmerkungen sind nicht veranlasst.
Stellungnahme
vom 17.05.2016:
1. Trinkwasserschutz/Wasserversorgung
Ein Wasserschutzgebiet ist von der Planung nicht betroffen. Die
Wasserversorgung ist durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der
Aschafftalgemeinden (ZWA) gesichert.
2.Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung
Der Kanalisationsentwurf der Gemeinde Sailauf des lng.-Büro Breitenbach
jetzt lng.-Büro Jung GmbH) vom Dezember 1985, überarbeitet im Juli 1991, wurde
vom WWA Aschaffenburg am 30.06.1993 begutachtet und vom Landratsamt Aschaffenburg
am 28.09.1993 genehmigt.
Der beplante Bereich ist darin flächenmäßig nicht enthalten.
Der betroffene Bereich soll im Trennsystem entwässern und die Abwässer
werden zur Kläranlage des Abwasserverbands Aschafftalgemeinden abgeleitet.
Die Mischwasserbehandlung erfolgt im Durchlaufbecken "DB II-
Gartenstraße". Derzeit wird eine Schmutzfrachtberechnung
(Nachweisverfahren) im Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage erstellt. Der
Generalentwässerungsplan soll künftig erneuert werden, angedacht ist das Jahr
2018.
Auf die Leistungsfähigkeit der Kanäle und eine ausreichende
Mischwasserbehandlung ist zu achten.
3.
Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete
Ein Oberflächengewässer ist von der Planung nicht betroffen.
4. Niederschlagswasser
Unter Punkt 4.3 der Begründung des Flächennutzungsplanes heißt es, dass
die Entwässerung im Trennsystem erfolgen soll. Die Versickerung von Dachwasser
vor Ort sei vorgesehen.
Die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes muss hierfür
gegeben sein. Ob es einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Versickerung von
gesammeltem Niederschlagswasserbedarf oder ob die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)greift, ist außerdem zu prüfen.
5. Hinweise
Im Umgriff des Flächennutzungsplanes sind keine Altlasten oder
Altlastenverdachtsflächen
bekannt.
Beschluss v. 21.11.2016 zu
Kenntnis:
Die
Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse der
frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom
27.06.2016 behandelt. Die Entwässerung erfolgt durch Anschluss an den
bestehenden Mischwasserkanal in der Birkenstraße, die Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplanes wurde bereits zum Entwurf entsprechend angepasst.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg –
11.10.2017
Eine erneute
Stellungnahme zu o.g. Flächennutzungsplan seitens des Wasserwirtschaftsamtes
Aschaffenburg ist nicht angezeigt.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Es erfolgt keine
Planänderung.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Bayernwerk AG – 04.05.2016
Wir beziehen uns auf unser Schreiben BAG-DFwNMa- Wi vom 04.05.2016zu
oben genannter Flächennutzungsplanänderung das in vollem Umfang weiterhin
Gültigkeit besitzt und somit Teil dieser Stellungnahme ist.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen somit keine
grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der
Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an
Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu
beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und
Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Stellungnahme vom 04.05.2016
In der "Birkenstraße" verlaufen
0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen unseres Unternehmens mit einem
Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. Da diese Netzebene
im Flächennutzungsplan zeichnerisch nicht dargestellt wird, haben wir auf das
Beilegen einer Plankopie verzichtet.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen somit keine
grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der
Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an
Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu
beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und Kabelleitungen
Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Erneuter Beschluss:
Die Stellungnahme der
Bayernwerk AG wurde bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse aus der
frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom
27.06.2016 behandelt. Das grundsätzliche Einverständnis wird zur Kenntnis
genommen, mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Bepflanzbarkeit im Bereich
möglicher Frei- und Kabelleitungen werden im Rahmen der Bauausführung
berücksichtigt.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
TenneT TSO GmbH – 21.10.2016
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen von TEAM 4 ergab, dass
der Bereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplans in Sailauf von unserer mit
niederohmiger Sternpunkterdung betriebenen 380-kV-FreileitungB87 teilweise
tangiert wird.
Bei der Durchsicht der Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie
unsere Hinweise und Auflagen teilweisein die Allgemeine Begründung Punkt 2, 3
Leitungstrasse und 4.5 Immissionsschutz in den Flächennutzungsplanaufgenommen
haben.
Im Punkt 4.5 Immissionsschutz wird auf ein Schreiben der TenneT TSO GmbH
Bezug genommen; wir bitten das Datum des Schreibens auf 04.02.2016 anzupassen.
Seitens unserer Gesellschaft bestehen keine Einwendungen gegen die
Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, sofern die zur Sicherung des
Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmenungehindert
durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte
veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle bzw. auf gleicher Trasse
unter Beibehaltung der Schutzzonen keinen Beschränkungen unterliegen.
Erneuter Beschluss:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen
werden im Rahmen der Bauausführung getroffen, bzw. berücksichtigt. Das Datum
des Schreibens der TenneT TSO GmbH wird in der Begründung ergänzt.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur
Kenntnis
Bayerischer Bauernverband – 25.10.2016
(Stellungnahme wird
im Wortlaut vorgetragen)
In obiger
Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände bestehen.
Dennoch ist beim
Ausgleich der Bauflächenerweiterung darauf zu achten, dass durch den kompensierenden
Eingriff nicht wiederholt landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird,
und somit nicht mehr für die produktive Nutzung zur Verfügung steht. Wir
fordern den Ausgleich außerhalb landwirtschaftlicher Flächen oder über
produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen.
Beschluss v. 21.11.2016 zu
Kenntnis:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Die weiteren Hinweise zum Ausgleich der Bauflächenerweiterung außerhalb
landwirtschaftlicher Fläche oder über produktionsintegrierte Maßnahmen (PIK)
werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsermittlung wird nach den
Handlungsleitfaden „Einfgriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt und
abgearbeitet. Details werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens geregelt.
Bayerischer Bauernverband – 23.10.2017
Der landwirtschaftliche Betrieb
"Birkenhof" darf durch die herannahende Bebauung keinerlei Einschränkungen
erfahren. Es ist nicht sinnvoll in der Nähe eines landwirtschaftlichen
Betriebes eine Arztpraxis zu errichten.
Weiterhin halten wir es für fragwürdig, dass
es bzgl. einer einzigen Maßnahme und zum Wohle einer einzelnen Person
(Arztpraxis) zu einer FNP-Änderung kommt.
Beschluss:
Der bestehende Aussiedlerhof „Birkenhof“ hat
grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Der Betrieb
muss jedoch bei seinen Betriebserweiterungsabsichten auch Rücksicht auf die
bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich gelegene Wohnbebauung
im Bereich "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190m),
"Birkenstraße"(Abstand ca.175m) und "Sodenacker" (Abstand
220m). Immissionsschutzrechtliche Konflikte durch das Heranrücken der geplanten
Mischgebietsfläche für den landwirtschaftlichen Betrieb sind aufgrund des
Abstandes derzeit daher nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass vom
genannten landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeitiger Pensionspferdehaltung
gem. dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine immissionsschutzrechtlichen
Einschränkungen für die Darstellung des Mischgebietes M1 ausgehen. Trotz der
zwischenzeitlich beantragten Erweiterung bzw. Umstrukturierung des
landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder- und Mastschweinestall) wird der Abstand
zum Mischgebiet M1 vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als
immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft.
Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die
Entwicklung eines Büro- und Praxisstandortes eine Aufrechterhaltung, bzw.
Stärkung der ärztlichen Nahversorgung, die den geringen Umgriff der Planung
rechtfertigt.
Geeignete Innenentwicklungsflächen bzw.
geeignete bestehende Gebäude stehen derzeit nicht zur Verfügung. Eine
vorrangige Nutzung von Flächenpotenzialen im bestehenden Siedlungsgebiet sowie
die Möglichkeit zur Nachverdichtung sind derzeit nicht möglich. Im Ortskern
stehen im Wesentlichen aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse keine für
das Vorhaben geeigneten Flächen zur Verfügung.
Es erfolgt kein
Planänderung.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Einwendungen Öffentlichkeit
(Die Einwendungen
aus der Öffentlichkeit werden im Wortlaut vorgetragen)
Schmitt, Thomas durch Rechtsanwälte Lenzen
& Hein – 26.10.2017
Die nunmehrige
Fassung berücksichtigt die Interessen unseres Mandanten immer noch bei weitem
nicht ausreichend.
Wie mehrfach
vorgetragen. wird durch Ihre Planung der Schaffung von Problemen zwischen der
geplanten heranrückenden Wohnbebauung und der Landwirtschaft unseres Mandanten
Tür und Torgeöffnet.
Erweiterungspläne
unseres Mandanten werden erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.
Ich darf darauf
hinweisen, dass Sie die Erweiterungsabsichten, die Ihnen ja bekannt sind, bei
der Planung berücksichtigen müssen(BayVGH, Urteil vom 10.05.2016, 9 N 14.2674).
Kommt es zur
Verwirklichung Ihrer Planung, wäre unser Mandant gezwungen, nur Vieh zu halten,
welches keine Immissionen abgibt.
Angesichts der
wechselnden Nachfrage bei landwirtschaftlichen Produkten wäre dies ein erheblicher
Eingriff in den Betrieb unseres Mandanten.
Soweit Sie
Wohnbebauung heranrücken lassen wollen, werden Sie sich schwer tun,
entsprechende Grundstücke in die Hand zu bekommen.
Das für eine Praxis
vorgesehene Grundstück ist am Ortsausgang äußerst ungünstig gelegen.
Bekanntlich ist
Sailauf ein Straßendorf, sodass die Praxis für viele Sailaufer nicht fußläufig
zu erreichen ist.
Dagegen wurde Ihnen
ein Grundstück im Dorfzentrum(Aschaffenburger Straße 96) angeboten, welches sich
für eine Praxis bestens eignen würde.
Schon von daher
sind Ihre, unsere Mandanten beeinträchtigenden, Planungen nicht ordnungsgemäß
abgewogen.
Zusammengefasst ist
es so, dass sich das von Ihnen geplante, kleine Mischgebiet nicht mit der
landwirtschaftlichen Nutzung der von unserem Mandanten bewirtschafteten
Grundstücke verträgt.
Das Mischgebiet
kann wegen seiner geringen Größe auch nicht so gegliedert werden, dass es keinen
landwirtschaftlichen Emissionen ausgesetzt wäre. Es stellt sich ohnehin die
Frage, wie sich insbesondere die Festsetzung „Anlagen für gesundheitliche
Zwecke" mit der Landwirtschaft vertragen soll.
Auch ein
Planungserfordernis ist, wie oben ausgeführt nicht gegeben.
Um seine Existenz
zu sichern, wird sich unser Mandant gegen Ihre Planungsabsichten selbstverständlich
wehren müssen.
Ihre
Planrechtfertigungsversuche überzeugen nämlich nicht.
Beschluss:
Trotz der zwischenzeitlich beantragten
Erweiterung bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder-
und Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 vom Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten als immissionsschutzrechtlich unproblematisch
eingestuft. Insofern wurde ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt
in der Planung berücksichtigt. Die Planung ist grundsätzlich möglich. Im Rahmen
der Genehmigungsplanung erfolgt sofern erforderlich eine
immissionsschutzrechtliche Beurteilung.
Der Standort des geplanten Mischgebietes ist
trotz seiner Ortsrandlage durch die fußläufige Anbindung an den ÖPNV als gut
integriert einzustufen. Ein möglicher Standort in der Ortsmitte (Aschaffenburger
Str. 96) wurde sowohl durch den Vorhabenträger (ortsansässige Arztpraxis) als
auch von der Verwaltung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht
gezogen. Eine mögliche Bebauung der Fläche wurde seitens der Bauverwaltung
geprüft und eine Bebauungsskizze angefertigt. Die vom Vorhabenträger benötigte
Praxisgrundfläche mit einem geradlinigen Zuschnitt (ebenerdig, barrierefrei)
beläuft sich bei einer Einzelpraxis auf mindestens 150 m² und ist auf dem
Flurstück 44 aufgrund des Flächenzuschnitts nicht realisierbar. Das Vorhaben
müsste auf zwei Ebenen untergebracht werden. Dies führt sowohl zu
wirtschaftlichen Nachteilen, als auch zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch
zur Unterbringung eines Aufzugs (Gewährleistung der Barrierefreiheit). Hinzu
kommt der Trend in der medizinischen Versorgung zur Einrichtung von Gemeinschaftspraxen
bzw. Mehrbehandlerpraxen, der ebenfalls durch den ansässigen Arzt favorisiert
wird und einen noch höheren Flächenbedarf impliziert. Dies wäre auf dem
Flurstück 44 nicht umsetzbar. Nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für
Medizinrecht und der kassenärztlichen Vereinigung Bayern muss der Versorgungsauftrag
durch eine entsprechende Praxisgröße und Anzahl an Behandlungsräumen gewährleistet
sein. Dementsprechend sollten für Gemeinschafts- bzw. Mehrbehandlerpraxen mit
einer Grundfläche von mindestens 200 bis 250 m² geplant werden. Eine zukunftsgerichtete
Mehrfach- bzw. Doppelnutzung durch unterschiedliche Ärztegruppen scheidet auf
dem Flurstück Nr. 44 somit ebenfalls aus. Ein Planungserfordernis ist, wie oben
ausgeführt, weiterhin gegeben, da das beabsichtigte Vorhaben innerorts auf dem
Flurstück Nr. 44 nicht realisiert werden kann.
Weiterhin sind im geplanten Mischgebiet die
Unterbringung von Praxis- und Büroräumen vorgesehen. Anlagen für
gesundheitliche Zwecke, die besonderen Schutzansprüche gegenüber dem Aussiedlerhof
haben, sind nicht vorgesehen.
Der Betrieb muss bei seinen
Betriebserweiterungsabsichten bereits jetzt Rücksicht auf die bestehende
Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb
der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich
"Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand
ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet
hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund
der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im
nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der
Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m.
Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den
bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.
Ferner sind an das künftig im Mischgebiet
gelegene Büro und Praxisgebäude ohnehin geringere immissionsschutzrechtliche Anforderungen
zu stellen, als an eine reine Wohnnutzung. Zumal sich das Vorhaben in Ortsrandlage
befindet und aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem
Maß schutzwürdig ist, als Grundstücke inmitten eines Dorf- bzw. Mischgebietes.
Eine Planänderung erfolgt nicht.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Krass, Udo, Engländerstraße 38, 63877
Sailauf – 10.11.2017
Bis heute kam vom
Landratsamt Aschaffenburg und der Regierung von Unterfranken-Würzburg trotz
vieler Anfragen keine Erklärung wegen der Schutzzonen vom Baugebiet zur
Hochspannungsleitung.
Dieses Verfahren
hatte seine Vorgeschichte vom 26.04.2016 bis 26.05.2016 bzw. 26.09.2016 bis
28.10.2016 veröffentlicht. Mein Einspruch blieb bisher ohne Begründung und
Rechtfertigung für dieses Verfahren unbeantwortet. Dieser Standort hat eine
höchst gesundheitsschädigende Lage und ist in diesem Zusammenhang nicht
genehmigungsfähig.
Mein wiederholter
Einspruch-Widerspruch zu diesem Verfahren. Sollten die übergeordneten Behörden
dieses Verfahren genehmigen, steht dieses Verfahren mit sofortigem Termin als
Klage an. Weitere Erklärungen zu den Schutzzonen zu Hochspannungsleitungen
bleiben offen.
Anlage:
Main-Echo Bericht
vom 12. Juli 2017
(1) Widerspruch
Gemeinde
(2) Landratsamt –
24.07.2017
(3) 28.07.2017
(4) 26.07.2017
(05.10.2017 pers. v. LRA …)
(5) An LRA – 2.
Nov. 2017.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise auf die angrenzende
Hochspannungsfreileitung wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend behandelt
(Stellungnahmen Bayernwerk AG, TenneT TSO GmbH). Auf das grundsätzliche
Einverständnis der Bayernwerk AG und des Betreibers TenneT TSO GmbH wird
hingewiesen. Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes
erforderlichen Maßnahmen werden im Rahmen der Bauausführung getroffen, bzw.
berücksichtigt. Das Vorhaben ist grundsätzlich mit der angrenzenden Hochspannungsfreileitung
vereinbar, die Abstandsflächen werden eingehalten. Eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit
späterer Bauvorhaben ist der zuständigen Behörden vorbehalten. Diese erfolgt im
Rahmen der Genehmigungsplanung, im Rahmen der der vorliegenden FNP-Änderung
wurden jedoch keine Versagungsgründe vorgebracht.
Es erfolgt keine Planänderung.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Kunkel, Norbert, mit Schreiben vom
09.11.2017
Mitte letzten Jahres kaufte ich das
Grundstück „Aschaffenburger Straße 96, Gemeinde Sailauf“ mit dem Hintergrund
eine Arztpraxis mit Wohnung darauf zu errichten. Das Grundstück befindet sich
im Ortskern der Gemeinde und in unmittelbarer Nähe befinden sich Rathaus,
Kindergarten, Zahnarztpraxis. Raiffeisenbank. Kirche usw.
Bei einer
Vorsprache beim Bauamtsleiter. Herr Thomas Schmitt, der Gemeinde Sailauf, wurde
mir mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer Bebauung mit Arztpraxis und Wohnung
durchaus möglich ist. da ich des weiteren in unmittelbarer Nähe ein
zusätzliches Grundstück besitze. welches die Möglichkeit bietet mindestens 10
Parkplätze zu schaffen.
Weiter war Herr
Schmitt so freundlich mir einen bereits von der Gemeinde Sailauf gefertigten Vorentwurf
zu zeigen. der als Grundlage für die mögliche Bebauung der FL-Nr. 44,
Aschaffenburger Str. 96, als Praxis mit Wohnraum dient.
Dieser Entwurf
wurde bereits mit dem Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin Frau
Freytag, abgestimmt und als realisierbar bewertet obwohl die
Parkplatzmöglichkeit auf dem gleichen Grundstück geschaffen werden sollten.
Durch die
Parkplatzschaffung auf dem gegenüberliegenden Grundstück wäre hier noch eine
bessere Planung möglich.
In der 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes ist unter Punkt 4.1 „Gewählter Standort“ geschrieben,
dass geeignete Innenentwicklungsflächen nicht zur Verfügung stünden.
Hier muss ich auf
das äußerste Widersprechen, dass die Gemeinde kostenaufwendige Flächennutzungsplanänderungen
in Auftrag gibt, obwohl bekannt ist. dass Flächen innerorts zur Verfügung
stehen und realisiert werden sollen.
Des Weiteren möchte
ich darauf hinweisen. dass die Gemeindeverwaltung die Entscheidungen hinsichtlich
der Bebauung im Ortskern hinauszögert wohingegen die Bebauung am Ortsrand zügig
voranschreitet.
Man sollte doch
davon ausgehen. dass eine Bebauung/Erneuerung im Ortskern begrüßt wird da diese
zum Erhalt einer ansprechenden Ortsmitte beiträgt.
Zusätzlich kommt
hinzu, dass ein Bebauung im Ortskern sich immer schwieriger gestaltet, da ggf.
ein Abriss mit einkalkuliert werden muss, die Möglichkeiten aufgrund der
bestehenden Bebauung meist eingeschränkt sind und auch die Bauphase sich oft
schwieriger gestaltet aufgrund enger Straßen/Örtlichkeiten. Man sollte also
denken, dass die Gemeinde Personen mit solch einem Vorhaben unterstützt
insbesondere auch da die Umsetzung dieses Vorhabens dem Gemeinwohl dient, indem
eine zentrale ärztliche Versorgung gewährleistet werden kann.
In anderen
Gemeinden wird für den Nahbereich. vor allem für ältere Bürger die nicht
mehrmobil sind, der Ortskern attraktiv gehalten (z. B. Banken. Gastronomie,
Ärzte). Wie man immer wieder hören und lesen kann, bewirkt der demografische
Wandel, dass die Gesellschaft immer älter wird. Insbesondere auch in den
kleinen Ortschaften.
Ich möchte gerne
vom Gemeinderat erfahren, welche Beweggründe der Gemeinderatsmitglieder dazu
geführt haben, dass man den Bürgern zumutet, einen Arztbesuch generell mit dem
Auto erledigen zu müssen um unter Hochspannungsleitungen “das gesundheitliche
Wohlbefinden zu suchen“. Die geplante Lage befindet sich am Ortseingang von
Sailauf. Da Sailauf ein Straßendort' von ca. 2. km Länge ist, wird es für die
Bürger in Obersailauf und auch Mittelsailauf nicht mehr möglich sein, einen
Arztbesuch ohne Auto 7.u bewältigen.
Meiner Meinung nach
ist die aktuelle Planung dem Zweck sowie dem Erhalt des Ortsbildes nicht
dienlich und man sollte diese überdenken.
Für ein
konstruktives Gespräch stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Standort des geplanten Mischgebietes ist
trotz seiner Ortsrandlage durch die fußläufige Anbindung an den ÖPNV als gut
integriert einzustufen. Ein möglicher Standort in der Ortsmitte (Aschaffenburger
Str. 96) wurde sowohl durch den Vorhabenträger (ortsansässige Arztpraxis) als
auch von der Verwaltung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht
gezogen. Eine mögliche Bebauung der Fläche wurde seitens der Bauverwaltung
geprüft und eine Bebauungsskizze angefertigt. Die vom Vorhabenträger benötigte
Praxisgrundfläche mit einem geradlinigen Zuschnitt (ebenerdig, barrierefrei)
beläuft sich bei einer Einzelpraxis auf mindestens 150 m² und ist auf dem
Flurstück 44 aufgrund des Flächenzuschnitts nicht realisierbar. Das Vorhaben
müsste auf zwei Ebenen untergebracht werden. Dies führt sowohl zu
wirtschaftlichen Nachteilen, als auch zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch
zur Unterbringung eines Aufzugs (Gewährleistung der Barrierefreiheit). Hinzu
kommt der Trend in der medizinischen Versorgung zur Einrichtung von
Gemeinschaftspraxen bzw. Mehrbehandlerpraxen, der ebenfalls durch den
ansässigen Arzt favorisiert wird und einen noch höheren Flächenbedarf
impliziert. Dies wäre auf dem Flurstück 44 nicht umsetzbar. Nach Rücksprache
mit einem Fachanwalt für Medizinrecht und der kassenärztlichen Vereinigung
Bayern muss der Versorgungsauftrag durch eine entsprechende Praxisgröße und
Anzahl an Behandlungsräumen gewährleistet sein. Dementsprechend sollten für
Gemeinschafts- bzw. Mehrbehandlerpraxen mit einer Grundfläche von mindestens
200 bis 250 m² geplant werden. Eine zukunftsgerichtete Mehrfach- bzw.
Doppelnutzung durch unterschiedliche Ärztegruppen scheidet auf dem Flurstück
Nr. 44 somit ebenfalls aus. Ein Planungserfordernis ist, wie oben ausgeführt,
weiterhin gegeben, da das beabsichtigte Vorhaben innerorts auf dem Flurstück
Nr. 44 nicht realisiert werden kann.
Trotz vorrangigem Innenentwicklungsgebot ist
eine kurzfristige Aktivierung von innenentwicklungspotentialen trotz mehrfacher
kommunaler Anstrengungen (Flächenmanagement) aus Sicht der Gemeinde nicht
realistisch und ausreichend, um die ärztlichen Nahversorgung dauerhaft zu
stabilisieren. Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die Entwicklung eines Büro-
und Praxisstandortes eine Aufrechterhaltung, bzw. Stärkung der ärztlichen
Nahversorgung, die die Planung rechtfertigt.
Der Hinweis auf Erhalt des Ortsbildes wird
zur Kenntnis genommen. Die landschaftliche Einbindung ist grundsätzlich über
eine entsprechende Gehölzpflanzungen möglich und wird im späteren Genehmigungsverfahren
geregelt.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |
Feststellungsbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt
die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.01.2018.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 16 Nein 0
Anwesend 16 |