Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

 

7. Änderung Flächennutzungsplan

 

In der Zeit vom 26.09.2016 bis 28.10.2016 wurde die erste förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 21.11.2016 bereits im Wortlaut verlesen und beschlussmäßig behandelt.

 

Im Zuge des weiteren Genehmigungsverfahrens waren die Entwicklungsmöglichkeiten des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes genauer zu berücksichtigen und eine erneute Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. Die zweite förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde mit aktualisierter Begründung im Hinblick auf die Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes in der Zeit vom 09.10.2017 bis einschließlich 10.11.2017 durchgeführt. In Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde wurden gem. § 4a Abs. 3 BauGB die von der Änderung berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Zur Vollständigkeit und Klarheit werden die Beschlüsse aus den bereits behandelten Stellungnahmen aus der ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die Anregungen zur Planung vorgebracht haben, erneut gefasst. Eine erneuter Vortrag der Stellungnahmen im Wortlaut ist nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde nicht notwendig.

 

Erste Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 26.09.2016 bis 28.10.2016

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben in der ersten Beteiligungsrunde Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

-     Regierung von Unterfranken, Würzburg

-     Regionaler Planungsverband

-     Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth

-     Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde

-     Landratsamt Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung

-     Landratsamt Aschaffenburg, Denkmalschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion

-     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

-     Bayernwerk AG, Marktheidenfeld

-     TenneT TSO, Bamberg

-     Bayer. Bauernverband, Würzburg

 

Zweite Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 09.10.2017 bis 10.11.2017

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme bzw. keine Anregungen zur Planung abgegeben:

 

-     Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde

-     Landratsamt Aschaffenburg, Denkmalschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Umwelthygiene

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

-     Regierung von Unterfranken, Würzburg

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Aschaffenburg

-     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

-     Bayer. Bauernverband, Würzburg

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:

 

-     Lenzen & Hein Rechtsanwälte (Schmitt, Thomas)

-     Krass, Udo

-     Kunkel, Norbert


 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016

 

Regierung von Unterfranken – 05.10.2016

 

Die Regierung von Unterfranken hat als höhere Landesplanungsbehörde zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf mit Schreiben vom 18.05.2016 Stellung genommen.

 

Darin wurden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die Behandlung der Hinweise zu den Zielen und Grundsätzen des LEP und Regionalplans im Hinblick auf Innenentwicklung und auf die Stärkung der Ortskerne durch die Gemeinde Sailauf konnte nicht nachvollzogen werden; ein Auszug der Gemeinderatsitzung oder eine Information über die Behandlung eingegangener Stellungnahmen liegt nicht vor.

 

Die Ausgleichsmaßnahmen sind bislang nicht räumlich konkretisiert. Um Überschneidungen von Ausgleichsflächen mit regionalplanerisch gesicherten Flächen, wie etwa Vorranggebieten für Bodenschatzabbau, zu prüfen, wird um Zuleitung der vorgesehenen Flächen gebeten, sobald diese bestimmt wurden.

 

Beschluss vom 21.11.2016 zur Kenntnis:

 

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Die Behandlung der Vorgaben des Regionalplanes sowie die Ziele des LEP sowie die Begründung der Standortwahl sind in der Begründung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Weiterhin wurden die Stellungnahme der Regierung im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend behandelt. Darin wurde die Berücksichtigung der landes- und regionalplanerischen Vorgaben (Stärkung der Ortskerne, Anbindegebot, etc.) nochmals dargelegt.

 

Die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gem. § 4 (2) BauGB wird der Regierung mitgeteilt. Inhaltlich wird die Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Folgenden nochmals wiedergegeben:

 

Hinsichtlich der Standortwahl werden die Möglichkeiten der Innenentwicklung derzeit im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes überprüft und Innenentwicklungspotenziale auf Grundlage der kommunalen Flächenmanagementdatenbank erfasst. Hierzu wurden Baulücken, leerstehende Wohngebäude / Hofstellen erfasst und künftiger Leerstand sowie Innen-, Nachverdichtungs- und Umnutzungspotenziale ermittelt. Für das konkrete Vorhaben der Entwicklung eines Standortes für Wohn- und Praxisgebäude, mit ausreichenden Parkmöglichkeiten ergab eine Prüfung hinsichtlich der Möglichkeiten der Innenentwicklung folgendes Ergebnis:

Geeignete Innenentwicklungsflächen bzw. geeignete bestehende Gebäude stehen derzeit nicht zur Verfügung. Eine vorrangige Nutzung von Flächenpotenzialen im bestehenden Siedlungsgebiet sowie die Möglichkeit zur Nachverdichtung sind derzeit nicht möglich. Im Ortskern stehen im Wesentlichen aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse keine für das Vorhaben geeigneten Flächen zur Verfügung.

 

Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die Entwicklung eines Büro- und Praxisstandortes eine Stärkung der ärztlichen Nahversorgung auch vor dem Hintergrund einer baulichen Entwicklung in Ortsrandlage. Dennoch ist der Standort als gut integriert einzustufen: Für den geplanten Standort spricht die Anbindung an den ÖPNV in direkter Nähe an der Aschaffenburger Straße.

Die Hinweise zu den Ausgleichsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Diese werden außerhalb des FNP-Änderungsverfahrens im Zuge der Baugenehmigung konkretisiert.

 

Regierung von Unterfranken – 04.10.2017

 

Angesichts der nicht geänderten Planunterlagen verweisen wir weiterhin auf unsere Stellungnahme vom 05.10.2016 mit der Bitte um Benennung der vorgesehenen Ausgleichsflächen, sobald diese konkretisiert sind.

 

Weitere Einwände bestehen nicht.

 

Beschluss:

 

Die Behandlung der Stellungnahme der Regierung erfolgte zuletzt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 21.11.2017, und wurde zuvor bereits im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend behandelt. Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin wurde die Berücksichtigung der landes- und regionalplanerischen Vorgaben (Stärkung der Ortskerne, Anbindegebot, etc.) nochmals dargelegt. Die Hinweise zu den Ausgleichsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Diese werden außerhalb des FNP-Änderungsverfahrens im Zuge der Baugenehmigung konkretisiert. Der Eingriff ist grundsätzlich ausgleichbar.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Regionaler Planungsverband – 10.10.2016

 

Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain hat zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf mit Schreiben vom 31.05.2016 Stellung genommen.

 

Darin wurden keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die Behandlung der Hinweise zu den Zielen und Grundsätzen des LEP und Regionalplans im Hinblick auf Innenentwicklung und auf die Stärkung der Ortskerne durch die Gemeinde Sailauf konnte nicht nachvollzogen werden; ein Auszug der Gemeinderatsitzung oder eine Information über die Behandlung eingegangener Stellungnahmen liegen nicht vor.

 

Die Ausgleichsmaßnahmen sind bislang nicht räumlich konkretisiert. Um Überschneidungen von Ausgleichsflächen mit regionalplanerisch gesicherten Flächen, wie etwa Vorranggebieten für Bodenschatzabbau, zu prüfen, wird um Zuleitung der vorgesehenen Flächengebeten.

 

Erneuter Beschluss:

 

s. Behandlung der Stellungnahme Regierung von Unterfranken

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Regierung von Oberfranken, Bergamt – 05.10.2016

 

Die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – verweist auf die hiesige Stellungnahme vom 06.05.2016 Az. 26-3851.ab40-l/1-1716/16. Diese bleibt aufrecht erhalten.

 

Stellungnahme vom 06.05.2016

 

Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - wahrzunehmenden Aufgaben berührt.

 

Im Gemeindegebiet von Sailauf ging früher reger Bergbau um. Das Vorhandensein hier nicht risskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Bei der Baugrunduntersuchung muss ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Des Weiteren ist beim Baugrubenaushub auf Anzeichen alten Bergbaus (künstliche Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.) zu achten. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Stellungnahme wurde bereits in der Sitzung vom 27.06.2016 und 21.11.2016 behandelt. Die Hinweise werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde – 13.10.2016

 

Die in der fachtechnischen Stellungnahme vom 18.05.2016 vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind in die Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans vom 12.09.2016 aufgenommen und thematisch bearbeitet worden. Weitere Anmerkungen und Hinweise werden nicht vorgetragen.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung – 18.10.2016

 

Belange der Kreisstraßenverwaltung sind in Pkt. 4.3 Verkehrserschließung aufgeführt. Im B-Plan-Verfahren wird gesondert und detailliert auf die Verkehrserschließung eingegangen.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die konkrete Verkehrserschließung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens erarbeitet.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz – 11.10.2016

 

Die fachtechnische Stellungnahme vom 31.05.2016 (81.3.1741.1-16/195-KL) wird weiterhin aufrechterhalten.

 

Stellungnahme vom 31.05.2016:

 

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sailauf(7. Änderung) besteht aus der Sicht des Naturschutzes Einverständnis. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und das Artenschutzrecht sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzuarbeiten.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Stellungnahme wurde bereits in der Sitzung vom 27.06.2016 und 21.11.2016 behandelt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgearbeitet.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 Zur Kenntnis

 

Landratsamt Aschaffenburg, Untere Denkmalschutzbehörde – 19.10.2016

 

Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen gegen die im Betreff genannte Planung keine Bedenken.

Wir bitten die zuständige Fachbehörde, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpflege, Referat B I, Sachgebiet Koordination Bauleitplanung, Hof
graben 4, 80539 München, beteiligung@blfd.bayern.de, ebenfalls – sofern nicht bereits geschehen – im Rahmen des Verfahrens zu beteiligen.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 behandelt. Das Sachgebiet Koordination Bauleitplanung wurde bereits beteiligt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt – 19.05.2016 zur Kenntnis

 

(Die Stellungnahmen des AELF und die Beschlussvorschläger werden im Wortlaut vorgetragen)

 

Bei dieser Maßnahme werden keine wertvollen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Bewirtschaftung entzogen.

 

Die Ausgleichsmaßnahmen werden vom Planungsbüro "als problemlos ausgleichbar" bezeichnet.

 

In einem Abstand von 180 Metern befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Pensionspferdehaltung. Vom momentanen Tierbestand sind keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen zu erwarten.

 

Unter der Voraussetzung dass die Ausgleichsmaßnahmen problemlos ausgeglichen werden, hat das AELF Karlstadt, gegen diese Maßnahme keine Einwände.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt – 17.10.2017

 

Zum o.g. Verfahren wurden von unserer Seite am 19.05.2016 und am 09.08.2017 Stellungnahmen abgegeben.

 

Diese werden aufrecht erhalten, zumal auch dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt in der Zwischenzeit keine Konkretisierungen der Bauvorhaben des Betriebes Thomas Schmitt vorgelegt wurden.

 

Beschluss

 

Die Behandlung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19.05.2016 wurde bereits in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend behandelt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Stellungnahme vom 09.08.2017 wurde im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzung- und Landschaftsplanes abgegeben.

 

Darin wird darauf hingewiesen, dass vom genannten landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeitiger Pensionspferdehaltung keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für die Darstellung des Mischgebietes M1 ausgehen. Trotz der zwischenzeitlich beantragten Erweiterung bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder- und Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft.

 

Der bestehende Aussiedlerhof hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Mit der Baufläche M 1 ergeben sich jedoch aufgrund der bereits bestehenden Bebauung keine zusätzlichen unzumutbaren Rücksichtnahmepflichten bzw. Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb, bzw. es ist nicht mit nachträglichen, unzumutbaren immissionsschutzrechtlichen Auflagen für den Betrieb zu rechnen.

 

Der Betrieb muss bei seinen Betriebserweiterungsabsichten bereits jetzt Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m. Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.

 

Ferner sind an das künftig im Mischgebiet gelegene Büro und Praxisgebäude ohnehin geringere immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu stellen, als an eine reine Wohnnutzung. Zumal sich das Vorhaben in Ortsrandlage befindet und aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Maß schutzwürdig ist, als Grundstücke inmitten eines Dorf- bzw. Mischgebietes.

 

Um dennoch eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Süden Sailaufs sicherzustellen, wurde von der Gemeinde Sailauf ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der den Hofbereich einschließt. Dieser soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Baugebietserweiterungen mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen.

Die Fläche wird weiterhin dargestellt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg – 05.10.2016 zur Kenntnis

 

Bereits mit Schreiben vom 17.05.2016 Stellung genommen. Weitere Anmerkungen sind nicht veranlasst.

 

Stellungnahme vom 17.05.2016:

 

1. Trinkwasserschutz/Wasserversorgung

 

Ein Wasserschutzgebiet ist von der Planung nicht betroffen. Die Wasserversorgung ist durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Aschafftalgemeinden (ZWA) gesichert.

 

2.Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung

 

Der Kanalisationsentwurf der Gemeinde Sailauf des lng.-Büro Breitenbach jetzt lng.-Büro Jung GmbH) vom Dezember 1985, überarbeitet im Juli 1991, wurde vom WWA Aschaffenburg am 30.06.1993 begutachtet und vom Landratsamt Aschaffenburg am 28.09.1993 genehmigt.

 

Der beplante Bereich ist darin flächenmäßig nicht enthalten.

 

Der betroffene Bereich soll im Trennsystem entwässern und die Abwässer werden zur Kläranlage des Abwasserverbands Aschafftalgemeinden abgeleitet.

 

Die Mischwasserbehandlung erfolgt im Durchlaufbecken "DB II- Gartenstraße". Derzeit wird eine Schmutzfrachtberechnung (Nachweisverfahren) im Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage erstellt. Der Generalentwässerungsplan soll künftig erneuert werden, angedacht ist das Jahr 2018.

 

Auf die Leistungsfähigkeit der Kanäle und eine ausreichende Mischwasserbehandlung ist zu achten.

 

3. Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete

 

Ein Oberflächengewässer ist von der Planung nicht betroffen.

 

4. Niederschlagswasser

 

Unter Punkt 4.3 der Begründung des Flächennutzungsplanes heißt es, dass die Entwässerung im Trennsystem erfolgen soll. Die Versickerung von Dachwasser vor Ort sei vorgesehen.

 

Die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes muss hierfür gegeben sein. Ob es einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasserbedarf oder ob die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)greift, ist außerdem zu prüfen.

 

5. Hinweise

 

Im Umgriff des Flächennutzungsplanes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen

bekannt.

 

Beschluss v. 21.11.2016 zu Kenntnis:

 

Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 behandelt. Die Entwässerung erfolgt durch Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal in der Birkenstraße, die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bereits zum Entwurf entsprechend angepasst.

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg – 11.10.2017

 

Eine erneute Stellungnahme zu o.g. Flächennutzungsplan seitens des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist nicht angezeigt.

 

Beschluss:

 

Kenntnisnahme. Es erfolgt keine Planänderung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Bayernwerk AG – 04.05.2016

 

Wir beziehen uns auf unser Schreiben BAG-DFwNMa- Wi vom 04.05.2016zu oben genannter Flächennutzungsplanänderung das in vollem Umfang weiterhin Gültigkeit besitzt und somit Teil dieser Stellungnahme ist.

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen somit keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

Stellungnahme vom 04.05.2016

 

In der "Birkenstraße" verlaufen 0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen unseres Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. Da diese Netzebene im Flächennutzungsplan zeichnerisch nicht dargestellt wird, haben wir auf das Beilegen einer Plankopie verzichtet.

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen somit keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Stellungnahme der Bayernwerk AG wurde bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 behandelt. Das grundsätzliche Einverständnis wird zur Kenntnis genommen, mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Bepflanzbarkeit im Bereich möglicher Frei- und Kabelleitungen werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

TenneT TSO GmbH – 21.10.2016

 

Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen von TEAM 4 ergab, dass der Bereich der 7. Änderung des Flächennutzungsplans in Sailauf von unserer mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebenen 380-kV-FreileitungB87 teilweise tangiert wird.

 

Bei der Durchsicht der Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie unsere Hinweise und Auflagen teilweisein die Allgemeine Begründung Punkt 2, 3 Leitungstrasse und 4.5 Immissionsschutz in den Flächennutzungsplanaufgenommen haben.

 

Im Punkt 4.5 Immissionsschutz wird auf ein Schreiben der TenneT TSO GmbH Bezug genommen; wir bitten das Datum des Schreibens auf 04.02.2016 anzupassen.

 

Seitens unserer Gesellschaft bestehen keine Einwendungen gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmenungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle bzw. auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen keinen Beschränkungen unterliegen.

 

Erneuter Beschluss:

 

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen werden im Rahmen der Bauausführung getroffen, bzw. berücksichtigt. Das Datum des Schreibens der TenneT TSO GmbH wird in der Begründung ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Auszug aus der Sitzung vom 21.11.2016 zur Kenntnis

 

Bayerischer Bauernverband – 25.10.2016

 

(Stellungnahme wird im Wortlaut vorgetragen)

 

In obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände bestehen.

 

Dennoch ist beim Ausgleich der Bauflächenerweiterung darauf zu achten, dass durch den kompensierenden Eingriff nicht wiederholt landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird, und somit nicht mehr für die produktive Nutzung zur Verfügung steht. Wir fordern den Ausgleich außerhalb landwirtschaftlicher Flächen oder über produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen.

 

Beschluss v. 21.11.2016 zu Kenntnis:

 

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die weiteren Hinweise zum Ausgleich der Bauflächenerweiterung außerhalb landwirtschaftlicher Fläche oder über produktionsintegrierte Maßnahmen (PIK) werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsermittlung wird nach den Handlungsleitfaden „Einfgriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt und abgearbeitet. Details werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens geregelt.

 

Bayerischer Bauernverband – 23.10.2017

 

Der landwirtschaftliche Betrieb "Birkenhof" darf durch die herannahende Bebauung keinerlei Einschränkungen erfahren. Es ist nicht sinnvoll in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes eine Arztpraxis zu errichten.

 

Weiterhin halten wir es für fragwürdig, dass es bzgl. einer einzigen Maßnahme und zum Wohle einer einzelnen Person (Arztpraxis) zu einer FNP-Änderung kommt.

 

Beschluss:

 

Der bestehende Aussiedlerhof „Birkenhof“ hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Der Betrieb muss jedoch bei seinen Betriebserweiterungsabsichten auch Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich gelegene Wohnbebauung im Bereich "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190m), "Birkenstraße"(Abstand ca.175m) und "Sodenacker" (Abstand 220m). Immissionsschutzrechtliche Konflikte durch das Heranrücken der geplanten Mischgebietsfläche für den landwirtschaftlichen Betrieb sind aufgrund des Abstandes derzeit daher nicht zu erwarten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vom genannten landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeitiger Pensionspferdehaltung gem. dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für die Darstellung des Mischgebietes M1 ausgehen. Trotz der zwischenzeitlich beantragten Erweiterung bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder- und Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft.

 

Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die Entwicklung eines Büro- und Praxisstandortes eine Aufrechterhaltung, bzw. Stärkung der ärztlichen Nahversorgung, die den geringen Umgriff der Planung rechtfertigt.

 

Geeignete Innenentwicklungsflächen bzw. geeignete bestehende Gebäude stehen derzeit nicht zur Verfügung. Eine vorrangige Nutzung von Flächenpotenzialen im bestehenden Siedlungsgebiet sowie die Möglichkeit zur Nachverdichtung sind derzeit nicht möglich. Im Ortskern stehen im Wesentlichen aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse keine für das Vorhaben geeigneten Flächen zur Verfügung.

 

Es erfolgt kein Planänderung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 


 

Einwendungen Öffentlichkeit

 

(Die Einwendungen aus der Öffentlichkeit werden im Wortlaut vorgetragen)

 

Schmitt, Thomas durch Rechtsanwälte Lenzen & Hein – 26.10.2017

 

Die nunmehrige Fassung berücksichtigt die Interessen unseres Mandanten immer noch bei weitem nicht ausreichend.

 

Wie mehrfach vorgetragen. wird durch Ihre Planung der Schaffung von Problemen zwischen der geplanten heranrückenden Wohnbebauung und der Landwirtschaft unseres Mandanten Tür und Torgeöffnet.

 

Erweiterungspläne unseres Mandanten werden erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

 

Ich darf darauf hinweisen, dass Sie die Erweiterungsabsichten, die Ihnen ja bekannt sind, bei der Planung berücksichtigen müssen(BayVGH, Urteil vom 10.05.2016, 9 N 14.2674).

 

Kommt es zur Verwirklichung Ihrer Planung, wäre unser Mandant gezwungen, nur Vieh zu halten, welches keine Immissionen abgibt.

 

Angesichts der wechselnden Nachfrage bei landwirtschaftlichen Produkten wäre dies ein erheblicher Eingriff in den Betrieb unseres Mandanten.

 

Soweit Sie Wohnbebauung heranrücken lassen wollen, werden Sie sich schwer tun, entsprechende Grundstücke in die Hand zu bekommen.

 

Das für eine Praxis vorgesehene Grundstück ist am Ortsausgang äußerst ungünstig gelegen.

Bekanntlich ist Sailauf ein Straßendorf, sodass die Praxis für viele Sailaufer nicht fußläufig zu erreichen ist.

 

Dagegen wurde Ihnen ein Grundstück im Dorfzentrum(Aschaffenburger Straße 96) angeboten, welches sich für eine Praxis bestens eignen würde.

 

Schon von daher sind Ihre, unsere Mandanten beeinträchtigenden, Planungen nicht ordnungsgemäß abgewogen.

 

Zusammengefasst ist es so, dass sich das von Ihnen geplante, kleine Mischgebiet nicht mit der landwirtschaftlichen Nutzung der von unserem Mandanten bewirtschafteten Grundstücke verträgt.

Das Mischgebiet kann wegen seiner geringen Größe auch nicht so gegliedert werden, dass es keinen landwirtschaftlichen Emissionen ausgesetzt wäre. Es stellt sich ohnehin die Frage, wie sich insbesondere die Festsetzung „Anlagen für gesundheitliche Zwecke" mit der Landwirtschaft vertragen soll.

 

Auch ein Planungserfordernis ist, wie oben ausgeführt nicht gegeben.

 

Um seine Existenz zu sichern, wird sich unser Mandant gegen Ihre Planungsabsichten selbstverständlich wehren müssen.

 

Ihre Planrechtfertigungsversuche überzeugen nämlich nicht.

 

Beschluss:

 

Trotz der zwischenzeitlich beantragten Erweiterung bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder- und Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft. Insofern wurde ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt in der Planung berücksichtigt. Die Planung ist grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgt sofern erforderlich eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung.

 

Der Standort des geplanten Mischgebietes ist trotz seiner Ortsrandlage durch die fußläufige Anbindung an den ÖPNV als gut integriert einzustufen. Ein möglicher Standort in der Ortsmitte (Aschaffenburger Str. 96) wurde sowohl durch den Vorhabenträger (ortsansässige Arztpraxis) als auch von der Verwaltung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht gezogen. Eine mögliche Bebauung der Fläche wurde seitens der Bauverwaltung geprüft und eine Bebauungsskizze angefertigt. Die vom Vorhabenträger benötigte Praxisgrundfläche mit einem geradlinigen Zuschnitt (ebenerdig, barrierefrei) beläuft sich bei einer Einzelpraxis auf mindestens 150 m² und ist auf dem Flurstück 44 aufgrund des Flächenzuschnitts nicht realisierbar. Das Vorhaben müsste auf zwei Ebenen untergebracht werden. Dies führt sowohl zu wirtschaftlichen Nachteilen, als auch zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch zur Unterbringung eines Aufzugs (Gewährleistung der Barrierefreiheit). Hinzu kommt der Trend in der medizinischen Versorgung zur Einrichtung von Gemeinschaftspraxen bzw. Mehrbehandlerpraxen, der ebenfalls durch den ansässigen Arzt favorisiert wird und einen noch höheren Flächenbedarf impliziert. Dies wäre auf dem Flurstück 44 nicht umsetzbar. Nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Medizinrecht und der kassenärztlichen Vereinigung Bayern muss der Versorgungsauftrag durch eine entsprechende Praxisgröße und Anzahl an Behandlungsräumen gewährleistet sein. Dementsprechend sollten für Gemeinschafts- bzw. Mehrbehandlerpraxen mit einer Grundfläche von mindestens 200 bis 250 m² geplant werden. Eine zukunftsgerichtete Mehrfach- bzw. Doppelnutzung durch unterschiedliche Ärztegruppen scheidet auf dem Flurstück Nr. 44 somit ebenfalls aus. Ein Planungserfordernis ist, wie oben ausgeführt, weiterhin gegeben, da das beabsichtigte Vorhaben innerorts auf dem Flurstück Nr. 44 nicht realisiert werden kann.

 

Weiterhin sind im geplanten Mischgebiet die Unterbringung von Praxis- und Büroräumen vorgesehen. Anlagen für gesundheitliche Zwecke, die besonderen Schutzansprüche gegenüber dem Aussiedlerhof haben, sind nicht vorgesehen.

 

Der Betrieb muss bei seinen Betriebserweiterungsabsichten bereits jetzt Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m. Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.

 

Ferner sind an das künftig im Mischgebiet gelegene Büro und Praxisgebäude ohnehin geringere immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu stellen, als an eine reine Wohnnutzung. Zumal sich das Vorhaben in Ortsrandlage befindet und aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Maß schutzwürdig ist, als Grundstücke inmitten eines Dorf- bzw. Mischgebietes.

Eine Planänderung erfolgt nicht.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 


 

Krass, Udo, Engländerstraße 38, 63877 Sailauf – 10.11.2017

 

Bis heute kam vom Landratsamt Aschaffenburg und der Regierung von Unterfranken-Würzburg trotz vieler Anfragen keine Erklärung wegen der Schutzzonen vom Baugebiet zur Hochspannungsleitung.

 

Dieses Verfahren hatte seine Vorgeschichte vom 26.04.2016 bis 26.05.2016 bzw. 26.09.2016 bis 28.10.2016 veröffentlicht. Mein Einspruch blieb bisher ohne Begründung und Rechtfertigung für dieses Verfahren unbeantwortet. Dieser Standort hat eine höchst gesundheitsschädigende Lage und ist in diesem Zusammenhang nicht genehmigungsfähig.

 

Mein wiederholter Einspruch-Widerspruch zu diesem Verfahren. Sollten die übergeordneten Behörden dieses Verfahren genehmigen, steht dieses Verfahren mit sofortigem Termin als Klage an. Weitere Erklärungen zu den Schutzzonen zu Hochspannungsleitungen bleiben offen.

Anlage:

 

Main-Echo Bericht vom 12. Juli 2017

 

(1) Widerspruch Gemeinde

 

(2) Landratsamt – 24.07.2017

 

(3) 28.07.2017

 

(4) 26.07.2017 (05.10.2017 pers. v. LRA …)

 

(5) An LRA – 2. Nov. 2017.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise auf die angrenzende Hochspannungsfreileitung wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend behandelt (Stellungnahmen Bayernwerk AG, TenneT TSO GmbH). Auf das grundsätzliche Einverständnis der Bayernwerk AG und des Betreibers TenneT TSO GmbH wird hingewiesen. Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen werden im Rahmen der Bauausführung getroffen, bzw. berücksichtigt. Das Vorhaben ist grundsätzlich mit der angrenzenden Hochspannungsfreileitung vereinbar, die Abstandsflächen werden eingehalten. Eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit späterer Bauvorhaben ist der zuständigen Behörden vorbehalten. Diese erfolgt im Rahmen der Genehmigungsplanung, im Rahmen der der vorliegenden FNP-Änderung wurden jedoch keine Versagungsgründe vorgebracht.

Es erfolgt keine Planänderung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Kunkel, Norbert, mit Schreiben vom 09.11.2017

 

Mitte letzten Jahres kaufte ich das Grundstück „Aschaffenburger Straße 96, Gemeinde Sailauf“ mit dem Hintergrund eine Arztpraxis mit Wohnung darauf zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Ortskern der Gemeinde und in unmittelbarer Nähe befinden sich Rathaus, Kindergarten, Zahnarztpraxis. Raiffeisenbank. Kirche usw.

 

Bei einer Vorsprache beim Bauamtsleiter. Herr Thomas Schmitt, der Gemeinde Sailauf, wurde mir mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer Bebauung mit Arztpraxis und Wohnung durchaus möglich ist. da ich des weiteren in unmittelbarer Nähe ein zusätzliches Grundstück besitze. welches die Möglichkeit bietet mindestens 10 Parkplätze zu schaffen.

 

Weiter war Herr Schmitt so freundlich mir einen bereits von der Gemeinde Sailauf gefertigten Vorentwurf zu zeigen. der als Grundlage für die mögliche Bebauung der FL-Nr. 44, Aschaffenburger Str. 96, als Praxis mit Wohnraum dient.

 

Dieser Entwurf wurde bereits mit dem Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin Frau Freytag, abgestimmt und als realisierbar bewertet obwohl die Parkplatzmöglichkeit auf dem gleichen Grundstück geschaffen werden sollten.

 

Durch die Parkplatzschaffung auf dem gegenüberliegenden Grundstück wäre hier noch eine bessere Planung möglich.

 

In der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist unter Punkt 4.1 „Gewählter Standort“ geschrieben, dass geeignete Innenentwicklungsflächen nicht zur Verfügung stünden.

 

Hier muss ich auf das äußerste Widersprechen, dass die Gemeinde kostenaufwendige Flächennutzungsplanänderungen in Auftrag gibt, obwohl bekannt ist. dass Flächen innerorts zur Verfügung stehen und realisiert werden sollen.

 

Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen. dass die Gemeindeverwaltung die Entscheidungen hinsichtlich der Bebauung im Ortskern hinauszögert wohingegen die Bebauung am Ortsrand zügig voranschreitet.

 

Man sollte doch davon ausgehen. dass eine Bebauung/Erneuerung im Ortskern begrüßt wird da diese zum Erhalt einer ansprechenden Ortsmitte beiträgt.

 

Zusätzlich kommt hinzu, dass ein Bebauung im Ortskern sich immer schwieriger gestaltet, da ggf. ein Abriss mit einkalkuliert werden muss, die Möglichkeiten aufgrund der bestehenden Bebauung meist eingeschränkt sind und auch die Bauphase sich oft schwieriger gestaltet aufgrund enger Straßen/Örtlichkeiten. Man sollte also denken, dass die Gemeinde Personen mit solch einem Vorhaben unterstützt insbesondere auch da die Umsetzung dieses Vorhabens dem Gemeinwohl dient, indem eine zentrale ärztliche Versorgung gewährleistet werden kann.

 

In anderen Gemeinden wird für den Nahbereich. vor allem für ältere Bürger die nicht mehrmobil sind, der Ortskern attraktiv gehalten (z. B. Banken. Gastronomie, Ärzte). Wie man immer wieder hören und lesen kann, bewirkt der demografische Wandel, dass die Gesellschaft immer älter wird. Insbesondere auch in den kleinen Ortschaften.

 

Ich möchte gerne vom Gemeinderat erfahren, welche Beweggründe der Gemeinderatsmitglieder dazu geführt haben, dass man den Bürgern zumutet, einen Arztbesuch generell mit dem Auto erledigen zu müssen um unter Hochspannungsleitungen “das gesundheitliche Wohlbefinden zu suchen“. Die geplante Lage befindet sich am Ortseingang von Sailauf. Da Sailauf ein Straßendort' von ca. 2. km Länge ist, wird es für die Bürger in Obersailauf und auch Mittelsailauf nicht mehr möglich sein, einen Arztbesuch ohne Auto 7.u bewältigen.

 

Meiner Meinung nach ist die aktuelle Planung dem Zweck sowie dem Erhalt des Ortsbildes nicht dienlich und man sollte diese überdenken.

 

Für ein konstruktives Gespräch stehe ich jederzeit zur Verfügung.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Standort des geplanten Mischgebietes ist trotz seiner Ortsrandlage durch die fußläufige Anbindung an den ÖPNV als gut integriert einzustufen. Ein möglicher Standort in der Ortsmitte (Aschaffenburger Str. 96) wurde sowohl durch den Vorhabenträger (ortsansässige Arztpraxis) als auch von der Verwaltung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht gezogen. Eine mögliche Bebauung der Fläche wurde seitens der Bauverwaltung geprüft und eine Bebauungsskizze angefertigt. Die vom Vorhabenträger benötigte Praxisgrundfläche mit einem geradlinigen Zuschnitt (ebenerdig, barrierefrei) beläuft sich bei einer Einzelpraxis auf mindestens 150 m² und ist auf dem Flurstück 44 aufgrund des Flächenzuschnitts nicht realisierbar. Das Vorhaben müsste auf zwei Ebenen untergebracht werden. Dies führt sowohl zu wirtschaftlichen Nachteilen, als auch zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch zur Unterbringung eines Aufzugs (Gewährleistung der Barrierefreiheit). Hinzu kommt der Trend in der medizinischen Versorgung zur Einrichtung von Gemeinschaftspraxen bzw. Mehrbehandlerpraxen, der ebenfalls durch den ansässigen Arzt favorisiert wird und einen noch höheren Flächenbedarf impliziert. Dies wäre auf dem Flurstück 44 nicht umsetzbar. Nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Medizinrecht und der kassenärztlichen Vereinigung Bayern muss der Versorgungsauftrag durch eine entsprechende Praxisgröße und Anzahl an Behandlungsräumen gewährleistet sein. Dementsprechend sollten für Gemeinschafts- bzw. Mehrbehandlerpraxen mit einer Grundfläche von mindestens 200 bis 250 m² geplant werden. Eine zukunftsgerichtete Mehrfach- bzw. Doppelnutzung durch unterschiedliche Ärztegruppen scheidet auf dem Flurstück Nr. 44 somit ebenfalls aus. Ein Planungserfordernis ist, wie oben ausgeführt, weiterhin gegeben, da das beabsichtigte Vorhaben innerorts auf dem Flurstück Nr. 44 nicht realisiert werden kann.

 

Trotz vorrangigem Innenentwicklungsgebot ist eine kurzfristige Aktivierung von innenentwicklungspotentialen trotz mehrfacher kommunaler Anstrengungen (Flächenmanagement) aus Sicht der Gemeinde nicht realistisch und ausreichend, um die ärztlichen Nahversorgung dauerhaft zu stabilisieren. Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die Entwicklung eines Büro- und Praxisstandortes eine Aufrechterhaltung, bzw. Stärkung der ärztlichen Nahversorgung, die die Planung rechtfertigt.

 

Der Hinweis auf Erhalt des Ortsbildes wird zur Kenntnis genommen. Die landschaftliche Einbindung ist grundsätzlich über eine entsprechende Gehölzpflanzungen möglich und wird im späteren Genehmigungsverfahren geregelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.01.2018.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16