Sitzung: 29.01.2018 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Mit Vereinbarung vom 15.10.1996, der der Gemeinderat Sailauf mit Beschluss vom 22.04.1996 zustimmte, wurde zwischen der Gemeinde Bessenbach, dem Markt Hösbach, der Gemeinde Laufach und der Gemeinde Sailauf eine Vereinbarung über die Bildung einer Bewirtschaftungsgemeinschaft für Gemeindewälder geschlossen. Zweck dieser Vereinbarung war es, die Waldgrundstücke nach Maßgabe der forstgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, mit dem Ziel, die Betriebskosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Die Vereinbarung trat zum 01.01.1996 in Kraft. Nachdem in der Vereinbarung vom 15.10.1996 mittlerweile wesentliche Inhalte der gemeinsamen Waldbewirtschaftung, wie z. B. die Beschäftigung des Personals, der Holzverkauf, die Pflanzenbeschaffung, die Verwaltungskostenumlage, die Vermögensverteilung bei Kündigung eines Beteiligten bzw. bei Auflösung der Gemeinschaft usw., nicht oder nur unzureichend geregelt waren und ferner redaktionelle Änderungen erforderlich wurden, beschlossen die Mitglieder der Bewirtschaftungsgemeinschaft in ihrer Sitzung am 29.06.2017 einstimmig, die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Gemeindewälder in einem neu gefassten öffentlich rechtlichen Vertrag zu regeln der am 01.01.2018 in Kraft treten soll.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den nachfolgenden Vertragsentwurf als öffentlichen rechtlichen Vertrag zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Gemeindewälder:
Öffentlich rechtlicher Vertrag
zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung
der Gemeindewälder
Zwischen
der Gemeinde Bessenbach,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Franz Straub;
dem Markt Hösbach,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Michael Baumann;
der Gemeinde Laufach,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Friedrich Fleckenstein;
der Gemeinde Sailauf,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Michael Dümig;
– nachfolgend „Beteiligte“ genannt –
wird auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung (GO), des Art. 5 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 54 Satz 1 in Verbindung mit Art. 57 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgender
öffentlich rechtlicher Vertrag
zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung
der Gemeindewälder
geschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
(1)
Die Beteiligten dieses Vertrages bilden eine besondere
Bewirtschaftungsgemeinschaft im Sinne des Art. 5 KommZG mit dem Namen
„Waldbewirtschaftungsgemeinschaft der Gemeinden Bessenbach, Hösbach, Laufach
und Sailauf“.
(2)
Der Sitz der Bewirtschaftungsgemeinschaft ist Hösbach.
§ 2
Aufgabe und Zweck
(1)
Die in § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden schließen sich zu einer
Bewirtschaftungsgemeinschaft zusammen um ihre Waldgrundstücke nach Maßgabe der
forstrechtlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, mit dem Ziel, die Betriebskosten
in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten.
(2)
1Die
Bewirtschaftung erfolgt nach den Betriebsleitungs- und Ausführungsplänen des
Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt. 2Die
Betriebsleistungs- und Ausführungspläne werden im Einvernehmen mit den
jeweiligen Beteiligten aufgestellt.
§ 3
Personalausstattung
(1)
Die Beteiligten vereinbaren, dass der Markt Hösbach für die
gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung nach Maßgabe der forstgesetzlichen und
forstwirtschaftlichen Bestimmungen geeignetes Personal einstellt.
(2)
1Die
Forstbediensteten sind Personal des Marktes Hösbach. 2Dieser ist
Dienstherr im Sinne des Tarif- und Arbeitsrechts.
(3)
Die Einstellung sowie personalrechtliche Entscheidungen erfolgen im
Benehmen mit den Beteiligten.
(4)
Die Vergütung bzw. Besoldung des Personals erfolgt nach dem Tarifvertrag
Kommunen Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) bzw. nach den
einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
(5)
Das Personal ist ausschließlich im Forstbetrieb nach der erforderlichen
Zweckmäßigkeit und entsprechend den Anweisungen des Marktes Hösbach, im
Benehmen mit den Beteiligten, einzusetzen.
§ 4
Geräteausstattung
(1)
1Die
Beteiligten brachten bei der Gründung der Bewirtschaftungsgemeinschaft am
01.01.1996 die bei ihnen zum Zweck der Waldbewirtschaftung vorhandenen Geräte
und Ausstattungsgegenstände in die Bewirtschaftungsgemeinschaft ein. 2Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die, zum Gründungszeitpunkt
eingebrachten Geräte und Ausstattungsgegenstände zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Vertrags abgeschrieben sind und deshalb bei einer
Vermögensauseinandersetzung im Falle des § 15 Abs. 1 und Abs. 5 dieses Vertrags
unberücksichtigt bleiben.
(2)
1Die
nach dem Gründungszeitpunkt für die Waldbewirtschaftung erforderlichen Geräte
und Ausstattungsgegenstände wurden und werden auch weiterhin vom Markt Hösbach
beschafft. 2Vermögenswirksame Anschaffungen gemäß Nr. 2.21 der
Allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der
Gemeinden und Gemeindeverbände (AllZVKommGrPl) sind vorher mit den Beteiligten
abzustimmen.
(3)
Die Eigentumsverhältnisse an den Geräten und Ausstattungsgegenständen,
die nach dem 01.01.1996 angeschafft wurden, richten sich nach dem zum Zeitpunkt
der Anschaffung gültigen Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 4 dieses Vertrags.
Zweiter Teil
Finanzwirtschaft
§ 5
Betriebs- und Investitionskostenumlagen
(1)
Der Markt Hösbach erhebt zur Deckung der entstehenden Kosten Betriebs-
und Investitionskostenumlagen von den Beteiligten.
(2)
Die Höhe der Umlagen richtet sich nach der jeweiligen Gesamtwaldfläche
der Beteiligten.
(3)
1Die
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bei den Beteiligten vorhandene
Gesamtwaldfläche beträgt 1.266,33 ha. 2Davon entfallen derzeit auf
a) die Gemeinde Bessenbach 379,10 ha
b) den Markt Hösbach 452,53 ha
c) die Gemeinde Laufach 225,00 ha
d) die Gemeinde Sailauf 209,70 ha
(4)
Im Verhältnis der in Abs. 3 genannten Gesamtwaldflächen errechnet sich
folgender Umlageschlüssel für die in Abs. 6 genannten Kosten:
a) Gemeinde Bessenbach 29,94 %
b) Markt Hösbach 35,74 %
c) Gemeinde Laufach 17,77 %
d) Gemeinde Sailauf 16,56 %
(5)
Der Umlageschlüssel der Beteiligten wird jeweils anlässlich der gültigen
Forstwirtschaftspläne und der darin ausgewiesenen Gesamtwaldfläche
aktualisiert.
(6)
Zu den umlagefähigen Kosten gehören:
a) Die tatsächlichen
Lohnkosten zuzüglich der Arbeitgeberaufwendungen für alle Lohnnebenkosten.
b) Die Aufwendungen für die
Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Arbeitsgeräte und
Ausrüstungsgegenstände (Arbeitskleidung usw.).
c) Die Aufwendungen für die
Aus- und Fortbildung.
(7)
1Keine
umlagefähigen Kosten sind die Aufwendungen für
a) die Holzernte,
b) die Pflanzenbeschaffung,
c) die Kulturarbeiten,
d) den Waldwegebau und
e) sonstige Arbeiten
die von den Beteiligten über Dritte ausgeführt
werden. 2Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen sind von den
Beteiligten direkt mit dem beauftragten Unternehmen abzurechnen.
(8)
1Wird
die Pflanzenbeschaffung auf Wunsch der Beteiligten gemeinsam durchgeführt,
erfolgt die Kostenumlage an die jeweiligen Beteiligten in der Höhe der diesen
tatsächlich entstandenen Kosten. 2Die Auftragserteilung erfolgt
durch den Markt Hösbach im Einvernehmen mit den jeweiligen Beteiligten.
(9)
Der Markt Hösbach gewährt den Beteiligten jederzeit Einblick in die, der
Umlageberechnung zugrunde liegenden Unterlagen.
(10)
1Die
Umlagen gemäß § 5 Abs. 1 werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. 2Die
Umlageberechnung erfolgt
a) für die Lohnkosten am
30.06. eines jeden Jahres für das ganze Jahr;
b) für die Aufwendungen zur
Unterhaltung der Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände am Ende eines
Vierteljahres;
c) für die Anschaffung von
Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegenständen nach Eingang der jeweiligen
Unternehmerrechnung beim Markt Hösbach.
(11)
1Am
Ende eines jeden Haushaltsjahres wird vom Markt Hösbach eine Umlageabrechnung erstellt.
2Sich aus der Umlageabrechnung ergebende Überzahlungen werden an die
jeweiligen Beteiligten erstattet. 3Sich ergebende Nachzahlungen sind
von den jeweiligen Beteiligten nachzuentrichten.
§ 6
Verkauf von Walderzeugnissen
(1)
Der Verkauf von Walderzeugnissen wird von diesem Vertrag nicht berührt
und erfolgt auf Rechnung und Verantwortung eines jeden Beteiligten.
(2)
1Auf
Wunsch der Beteiligten koordiniert und kommissioniert der Markt Hösbach den
gemeinsamen Holzverkauf der Beteiligten und übernimmt die Verwertung. 2Übernimmt
der Markt Hösbach den Holzverkauf, ermächtigen die betroffenen Beteiligten den
Markt Hösbach zum Abschluss von Kaufverträgen in ihrem Namen. 3Der
Markt Hösbach zahlt den Erlös aus dem, auf den jeweiligen Beteiligten
entfallenden Holzverkauf nach tatsächlichen Mengen und Qualitäten an den
jeweiligen Beteiligten aus.
Dritter Teil
Geschäftsordnung
§ 7
Beteiligtenversammlung
(1)
1Die
Beteiligten beraten und beschließen in einer Beteiligtenversammlung. 2Jeder
Beteiligte hat eine Stimme. 3Die Vertretung bestimmen die
Beteiligten nach ihren organisationsrechtlichen Bestimmungen.
(2)
Jeder Beteiligte kann zu der Beteiligtenversammlung weitere Personen
beratend hinzuziehen.
(3)
1Die
Aufsichtsbehörden der Beteiligten haben das Recht, an den Versammlungen
beratend teilzunehmen. 2Gleiches gilt für das Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Karlstadt und die zuständige Forstdienststelle.
§ 8
Empfehlungen und Beschlüsse
(1)
Die Beteiligtenversammlung gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse.
(2)
Beschlüsse können nur mit Zustimmung aller Beteiligten gefasst werden.
(3)
Beschlüsse binden die Beteiligten, wenn die zuständigen Organe aller
Beteiligten zugestimmt haben.
(4)
Die zuständigen Organe der Beteiligten sind verpflichtet, innerhalb von
zwei Monaten über Empfehlungen oder Beschlüsse der Beteiligtenversammlung zu
entscheiden.
§ 9
Vorsitz
(1)
Den Vorsitz in der Beteiligtenversammlung führt der Vertreter des
Marktes Hösbach.
(2)
Die Mitglieder der Beteiligtenversammlung wählen aus ihrer Mitte einen
Vertreter des Vorsitzenden.
§ 10
Einberufung der Beteiligtenversammlung
(1)
Die Beteiligtenversammlung ist bei Bedarf einzuberufen.
(2)
Vom Vorsitzenden ist eine Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens
zwei Beteiligte verlangen.
(3)
Der Vorsitzende bereitet die Tagesordnung vor und teilt diese zusammen
mit der schriftlichen oder elektronischen Einladung den Beteiligten mit.
(4)
1Über
die Beteiligtenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die
Niederschrift ist den Beteiligten zu übermitteln. 3Diese können
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift dieser widersprechen.
§ 11
Beteiligungspflicht
Jeder Beteiligte verpflichtet sich, an den Sitzungen
der Beteiligtenversammlung teilzunehmen und den übrigen Beteiligten Auskunft im
Rahmen des Zwecks der Bewirtschaftungsgemeinschaft zu geben.
§ 12
Vertretung und Geschäftsführung, Verwaltungskostenumlage
(1)
Der Vorsitzende vertritt die Bewirtschaftungsgemeinschaft nach außen und
vollzieht ihre Beschlüsse.
(2)
Die Geschäfte der Bewirtschaftungsgemeinschaft führt der Markt Hösbach.
(3)
1Für
die Geschäftsführung erhebt der Markt Hösbach von den Beteiligten eine
Verwaltungskostenumlage für Personal- und Sachkosten. 2Die Höhe der
Verwaltungskostenumlage wird auf der Grundlage der jeweils gültigen
durchschnittlichen Personalkosten und der Kosten für einen Büroarbeitsplatz der
Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ermittelt und jährlich neu festgesetzt.
(4)
Ihre persönlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 13
Dauer der Vereinbarung
Diese Vereinbarung gilt auf
unbestimmte Zeit.
§ 14
Kündigung, Änderung, Aufhebung
(1)
Jeder Beteiligte kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.
(2)
1Das
Recht eines jeden Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grund
(außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt. 2Art. 60 BayVwVfG ist
entsprechend anwendbar.
(3)
Die Kündigung ist dem Vorsitzenden der Bewirtschaftungsgemeinschaft
mitzuteilen.
(4)
Bei einer Kündigung im Sinne das Abs. 1 haben die zuständigen Organe der
übrigen Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung zu
entscheiden, ob sie die Bewirtschaftungsgemeinschaft fortsetzen, ändern oder
aufheben wollen.
(5)
Bei einer Kündigung im Sinne des Abs. 2 haben die zuständigen Organe der
übrigen Beteiligten innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, ob sie die
Bewirtschaftungsgemeinschaft fortsetzen, ändern oder aufheben wollen.
§ 15
Vermögensverteilung bei Kündigung bzw. Aufhebung
(1)
1Im
Falle der Kündigung eines Beteiligten wird diesem sein Anteil am Vermögen der
Bewirtschaftungsgemeinschaft entsprechend seinem Umlageanteil gemäß § 5 Abs. 4
dieses Vertrags zum Zeitwert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung
ausgezahlt. 2Der Zeitwert wird nach den Abschreibungssätzen des
Bundesfinanzministeriums ermittelt. 3Für die zum Zeitpunkt der
Gründung der Bewirtschaftungsgemeinschaft von den Beteiligten eingebrachten
Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrags
entsprechend.
(2)
1Wird
zwischen den Beteiligten keine Einigung über den Wert erzielt und scheitert
auch der Vermittlungsversuch der Rechtsaufsichtbehörde, wird vom Vorsitzenden
der Bewirtschaftungsgemeinschaft ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger mit der Wertermittlung beauftragt. 2Die Kosten
hierfür tragen die Beteiligten entsprechend ihren Umlageanteilen gemäß § 5 Abs.
4 dieses Vertrags.
(3)
1Im
Falle der Auflösung der Bewirtschaftungsgemeinschaft gilt für die
Wertermittlung § 15 Abs. 1 entsprechend. 2Zeitpunkt für die
Ermittlung des Zeitwertes ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung.
§ 16
Streitigkeiten
(1)
Bei eventuellen, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, wird
die Rechtsaufsichtbehörde der Beteiligten eingeschaltet.
(2)
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt ist zu
hören.
§ 17
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung
dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB
und der Zustimmung der zuständigen Organe der Beteiligten.
§ 18
Salvatorische Klausel
(1)
1Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig sein oder werden
oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. 2Es
ist der ausdrückliche Wunsch der Beteiligten, die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrags unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit
§ 139 BGB insgesamt abzubedingen.
(2)
1Die
Beteiligten verpflichten sich, mit Rückwirkung, nichtige Bestimmungen durch
neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den nichtigen Bestimmungen
enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise
gerecht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn sich in diesem Vertrag
eine Lücke herausstellen sollte. 3Zur Ausfüllung der Lücke
verpflichten sich die Beteiligen, mit Rückwirkung, auf die Etablierung
angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten
kommen, was die Beteiligten nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 4Beruht die
Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder
der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem
ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als
vereinbart.
(3)
Der § 306 BGB bleibt von § 18 dieses Vertrags unberührt, soweit er auf
Bestimmungen dieses Vertrags Anwendung findet.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
1Dieser
Vertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft. 2Gleichzeit tritt die
Vereinbarung vom 15.10.1996 außer Kraft.
(2)
Die organisationsrechtlich zuständigen Beschlussgremien der Beteiligten
haben diesem Vertrag wie folgt zugestimmt:
a)
Gemeinde Bessenbach
(GR-Beschluss vom _______________)
Anlage 1 zu diesem Vertrag
b)
Markt Hösbach
(MGR-Beschluss vom _____________)
Anlage 2 zu diesem Vertrag
c)
Gemeinde Laufach
(GR-Beschluss vom _______________)
Anlage 3 zu diesem Vertrag
d)
Gemeinde Sailauf
(GR-Beschluss vom _______________)
Anlage 4 zu diesem Vertrag