Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

 

Mit Vereinbarung vom 15.10.1996, der der Gemeinderat Sailauf mit Beschluss vom 22.04.1996 zustimmte, wurde zwischen der Gemeinde Bessenbach, dem Markt Hösbach, der Gemeinde Laufach und der Gemeinde Sailauf eine Vereinbarung über die Bildung einer Bewirtschaftungsgemeinschaft für Gemeindewälder geschlossen. Zweck dieser Vereinbarung war es, die Waldgrundstücke nach Maßgabe der forstgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, mit dem Ziel, die Betriebskosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Die Vereinbarung trat zum 01.01.1996 in Kraft. Nachdem in der Vereinbarung vom 15.10.1996 mittlerweile wesentliche Inhalte der gemeinsamen Waldbewirtschaftung, wie z. B. die Beschäftigung des Personals, der Holzverkauf, die Pflanzenbeschaffung, die Verwaltungskostenumlage, die Vermögensverteilung bei Kündigung eines Beteiligten bzw. bei Auflösung der Gemeinschaft usw., nicht oder nur unzureichend geregelt waren und ferner redaktionelle Änderungen erforderlich wurden, beschlossen die Mitglieder der Bewirtschaftungsgemeinschaft in ihrer Sitzung am 29.06.2017 einstimmig, die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Gemeindewälder in einem neu gefassten öffentlich rechtlichen Vertrag zu regeln der am 01.01.2018 in Kraft treten soll.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den nachfolgenden Vertragsentwurf als öffentlichen rechtlichen Vertrag zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Gemeindewälder:

 

 

 

 

Öffentlich rechtlicher Vertrag

zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung

der Gemeindewälder

 

Zwischen

 

der Gemeinde Bessenbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Franz Straub;

 

dem Markt Hösbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Michael Baumann;

 

der Gemeinde Laufach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Friedrich Fleckenstein;

 

der Gemeinde Sailauf,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Michael Dümig;

 

– nachfolgend „Beteiligte“ genannt –

 

wird auf der Grundlage des Art. 57 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung (GO), des Art. 5 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 54 Satz 1 in Verbindung mit Art. 57 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgender

 

öffentlich rechtlicher Vertrag

zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung

der Gemeindewälder

 

geschlossen:

 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)    Die Beteiligten dieses Vertrages bilden eine besondere Bewirtschaftungsgemeinschaft im Sinne des Art. 5 KommZG mit dem Namen „Waldbewirtschaftungsgemeinschaft der Gemeinden Bessenbach, Hösbach, Laufach und Sailauf“.

 

(2)    Der Sitz der Bewirtschaftungsgemeinschaft ist Hösbach.

 

§ 2

Aufgabe und Zweck

 

(1)    Die in § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden schließen sich zu einer Bewirtschaftungsgemeinschaft zusammen um ihre Waldgrundstücke nach Maßgabe der forstrechtlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, mit dem Ziel, die Betriebskosten in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten.

 

(2)    1Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Betriebsleitungs- und Ausführungsplänen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt. 2Die Betriebsleistungs- und Ausführungspläne werden im Einvernehmen mit den jeweiligen Beteiligten aufgestellt.

 

§ 3

Personalausstattung

 

(1)    Die Beteiligten vereinbaren, dass der Markt Hösbach für die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung nach Maßgabe der forstgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen geeignetes Personal einstellt.

 

(2)    1Die Forstbediensteten sind Personal des Marktes Hösbach. 2Dieser ist Dienstherr im Sinne des Tarif- und Arbeitsrechts.

 

(3)    Die Einstellung sowie personalrechtliche Entscheidungen erfolgen im Benehmen mit den Beteiligten.

 

(4)    Die Vergütung bzw. Besoldung des Personals erfolgt nach dem Tarifvertrag Kommunen Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) bzw. nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen.

 

(5)    Das Personal ist ausschließlich im Forstbetrieb nach der erforderlichen Zweckmäßigkeit und entsprechend den Anweisungen des Marktes Hösbach, im Benehmen mit den Beteiligten, einzusetzen.

 

§ 4

Geräteausstattung

 

(1)    1Die Beteiligten brachten bei der Gründung der Bewirtschaftungsgemeinschaft am 01.01.1996 die bei ihnen zum Zweck der Waldbewirtschaftung vorhandenen Geräte und Ausstattungsgegenstände in die Bewirtschaftungsgemeinschaft ein. 2Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die, zum Gründungszeitpunkt eingebrachten Geräte und Ausstattungsgegenstände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags abgeschrieben sind und deshalb bei einer Vermögensauseinandersetzung im Falle des § 15 Abs. 1 und Abs. 5 dieses Vertrags unberücksichtigt bleiben.

 

(2)    1Die nach dem Gründungszeitpunkt für die Waldbewirtschaftung erforderlichen Geräte und Ausstattungsgegenstände wurden und werden auch weiterhin vom Markt Hösbach beschafft. 2Vermögenswirksame Anschaffungen gemäß Nr. 2.21 der Allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (AllZVKommGrPl) sind vorher mit den Beteiligten abzustimmen.

 

(3)    Die Eigentumsverhältnisse an den Geräten und Ausstattungsgegenständen, die nach dem 01.01.1996 angeschafft wurden, richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Anschaffung gültigen Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 4 dieses Vertrags.

 

Zweiter Teil

Finanzwirtschaft

 

§ 5

Betriebs- und Investitionskostenumlagen

 

(1)    Der Markt Hösbach erhebt zur Deckung der entstehenden Kosten Betriebs- und Investitionskostenumlagen von den Beteiligten.

 

(2)    Die Höhe der Umlagen richtet sich nach der jeweiligen Gesamtwaldfläche der Beteiligten.

 

(3)    1Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bei den Beteiligten vorhandene Gesamtwaldfläche beträgt 1.266,33 ha. 2Davon entfallen derzeit auf

a)    die Gemeinde Bessenbach         379,10 ha

b)   den Markt Hösbach                     452,53 ha

c)    die Gemeinde Laufach                225,00 ha

d)   die Gemeinde Sailauf                  209,70 ha

 

(4)    Im Verhältnis der in Abs. 3 genannten Gesamtwaldflächen errechnet sich folgender Umlageschlüssel für die in Abs. 6 genannten Kosten:

a)    Gemeinde Bessenbach                 29,94 %

b)   Markt Hösbach                              35,74 %

c)    Gemeinde Laufach                        17,77 %

d)   Gemeinde Sailauf                          16,56 %

 

(5)    Der Umlageschlüssel der Beteiligten wird jeweils anlässlich der gültigen Forstwirtschaftspläne und der darin ausgewiesenen Gesamtwaldfläche aktualisiert.

 

(6)    Zu den umlagefähigen Kosten gehören:

a)      Die tatsächlichen Lohnkosten zuzüglich der Arbeitgeberaufwendungen für alle Lohnnebenkosten.

b)    Die Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände (Arbeitskleidung usw.).

c)     Die Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung.

 

(7)    1Keine umlagefähigen Kosten sind die Aufwendungen für

a)    die Holzernte,

b)   die Pflanzenbeschaffung,

c)    die Kulturarbeiten,

d)   den Waldwegebau und

e)   sonstige Arbeiten

die von den Beteiligten über Dritte ausgeführt werden. 2Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen sind von den Beteiligten direkt mit dem beauftragten Unternehmen abzurechnen.

 

(8)    1Wird die Pflanzenbeschaffung auf Wunsch der Beteiligten gemeinsam durchgeführt, erfolgt die Kostenumlage an die jeweiligen Beteiligten in der Höhe der diesen tatsächlich entstandenen Kosten. 2Die Auftragserteilung erfolgt durch den Markt Hösbach im Einvernehmen mit den jeweiligen Beteiligten.

 

(9)    Der Markt Hösbach gewährt den Beteiligten jederzeit Einblick in die, der Umlageberechnung zugrunde liegenden Unterlagen.

 

(10) 1Die Umlagen gemäß § 5 Abs. 1 werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. 2Die Umlageberechnung erfolgt

a)    für die Lohnkosten am 30.06. eines jeden Jahres für das ganze Jahr;

b)   für die Aufwendungen zur Unterhaltung der Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände am Ende eines Vierteljahres;

c)    für die Anschaffung von Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegenständen nach Eingang der jeweiligen Unternehmerrechnung beim Markt Hösbach.

 

(11) 1Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird vom Markt Hösbach eine Umlageabrechnung erstellt. 2Sich aus der Umlageabrechnung ergebende Überzahlungen werden an die jeweiligen Beteiligten erstattet. 3Sich ergebende Nachzahlungen sind von den jeweiligen Beteiligten nachzuentrichten.

 

§ 6

Verkauf von Walderzeugnissen

 

(1)    Der Verkauf von Walderzeugnissen wird von diesem Vertrag nicht berührt und erfolgt auf Rechnung und Verantwortung eines jeden Beteiligten.

 

(2)    1Auf Wunsch der Beteiligten koordiniert und kommissioniert der Markt Hösbach den gemeinsamen Holzverkauf der Beteiligten und übernimmt die Verwertung. 2Übernimmt der Markt Hösbach den Holzverkauf, ermächtigen die betroffenen Beteiligten den Markt Hösbach zum Abschluss von Kaufverträgen in ihrem Namen. 3Der Markt Hösbach zahlt den Erlös aus dem, auf den jeweiligen Beteiligten entfallenden Holzverkauf nach tatsächlichen Mengen und Qualitäten an den jeweiligen Beteiligten aus.

 

Dritter Teil

Geschäftsordnung

 

§ 7

Beteiligtenversammlung

 

(1)    1Die Beteiligten beraten und beschließen in einer Beteiligtenversammlung. 2Jeder Beteiligte hat eine Stimme. 3Die Vertretung bestimmen die Beteiligten nach ihren organisationsrechtlichen Bestimmungen.

 

(2)    Jeder Beteiligte kann zu der Beteiligtenversammlung weitere Personen beratend hinzuziehen.

 

(3)    1Die Aufsichtsbehörden der Beteiligten haben das Recht, an den Versammlungen beratend teilzunehmen. 2Gleiches gilt für das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt und die zuständige Forstdienststelle.

 

§ 8

Empfehlungen und Beschlüsse

 

(1)    Die Beteiligtenversammlung gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse.

 

(2)    Beschlüsse können nur mit Zustimmung aller Beteiligten gefasst werden.

 

(3)    Beschlüsse binden die Beteiligten, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten zugestimmt haben.

 

(4)    Die zuständigen Organe der Beteiligten sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten über Empfehlungen oder Beschlüsse der Beteiligtenversammlung zu entscheiden.

 

§ 9

Vorsitz

 

(1)    Den Vorsitz in der Beteiligtenversammlung führt der Vertreter des Marktes Hösbach.

 

(2)    Die Mitglieder der Beteiligtenversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter des Vorsitzenden.

 

§ 10

Einberufung der Beteiligtenversammlung

 

(1)    Die Beteiligtenversammlung ist bei Bedarf einzuberufen.

 

(2)    Vom Vorsitzenden ist eine Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Beteiligte verlangen.

 

(3)    Der Vorsitzende bereitet die Tagesordnung vor und teilt diese zusammen mit der schriftlichen oder elektronischen Einladung den Beteiligten mit.

 

(4)    1Über die Beteiligtenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift ist den Beteiligten zu übermitteln. 3Diese können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift dieser widersprechen.

 

§ 11

Beteiligungspflicht

 

Jeder Beteiligte verpflichtet sich, an den Sitzungen der Beteiligtenversammlung teilzunehmen und den übrigen Beteiligten Auskunft im Rahmen des Zwecks der Bewirtschaftungsgemeinschaft zu geben.

 

§ 12

Vertretung und Geschäftsführung, Verwaltungskostenumlage

 

(1)    Der Vorsitzende vertritt die Bewirtschaftungsgemeinschaft nach außen und vollzieht ihre Beschlüsse.

 

(2)    Die Geschäfte der Bewirtschaftungsgemeinschaft führt der Markt Hösbach.

 

(3)    1Für die Geschäftsführung erhebt der Markt Hösbach von den Beteiligten eine Verwaltungskostenumlage für Personal- und Sachkosten. 2Die Höhe der Verwaltungskostenumlage wird auf der Grundlage der jeweils gültigen durchschnittlichen Personalkosten und der Kosten für einen Büroarbeitsplatz der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ermittelt und jährlich neu festgesetzt.

 

(4)    Ihre persönlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

 

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 13

Dauer der Vereinbarung

 

Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.

 

§ 14

Kündigung, Änderung, Aufhebung

 

(1)    Jeder Beteiligte kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.

 

(2)    1Das Recht eines jeden Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt. 2Art. 60 BayVwVfG ist entsprechend anwendbar.

 

(3)    Die Kündigung ist dem Vorsitzenden der Bewirtschaftungsgemeinschaft mitzuteilen.

 

(4)    Bei einer Kündigung im Sinne das Abs. 1 haben die zuständigen Organe der übrigen Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung zu entscheiden, ob sie die Bewirtschaftungsgemeinschaft fortsetzen, ändern oder aufheben wollen.

 

(5)    Bei einer Kündigung im Sinne des Abs. 2 haben die zuständigen Organe der übrigen Beteiligten innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, ob sie die Bewirtschaftungsgemeinschaft fortsetzen, ändern oder aufheben wollen.

 

§ 15

Vermögensverteilung bei Kündigung bzw. Aufhebung

 

(1)    1Im Falle der Kündigung eines Beteiligten wird diesem sein Anteil am Vermögen der Bewirtschaftungsgemeinschaft entsprechend seinem Umlageanteil gemäß § 5 Abs. 4 dieses Vertrags zum Zeitwert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ausgezahlt. 2Der Zeitwert wird nach den Abschreibungssätzen des Bundesfinanzministeriums ermittelt. 3Für die zum Zeitpunkt der Gründung der Bewirtschaftungsgemeinschaft von den Beteiligten eingebrachten Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrags entsprechend.

 

(2)    1Wird zwischen den Beteiligten keine Einigung über den Wert erzielt und scheitert auch der Vermittlungsversuch der Rechtsaufsichtbehörde, wird vom Vorsitzenden der Bewirtschaftungsgemeinschaft ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit der Wertermittlung beauftragt. 2Die Kosten hierfür tragen die Beteiligten entsprechend ihren Umlageanteilen gemäß § 5 Abs. 4 dieses Vertrags.

 

(3)    1Im Falle der Auflösung der Bewirtschaftungsgemeinschaft gilt für die Wertermittlung § 15 Abs. 1 entsprechend. 2Zeitpunkt für die Ermittlung des Zeitwertes ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung.

 

§ 16

Streitigkeiten

 

(1)    Bei eventuellen, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, wird die Rechtsaufsichtbehörde der Beteiligten eingeschaltet.

 

(2)    Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt ist zu hören.

 

§ 17

Schriftform

 

Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB und der Zustimmung der zuständigen Organe der Beteiligten.

 

§ 18

Salvatorische Klausel

 

(1)    1Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. 2Es ist der ausdrückliche Wunsch der Beteiligten, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.

 

(2)    1Die Beteiligten verpflichten sich, mit Rückwirkung, nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. 3Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Beteiligen, mit Rückwirkung, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Beteiligten nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 4Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

 

(3)    Der § 306 BGB bleibt von § 18 dieses Vertrags unberührt, soweit er auf Bestimmungen dieses Vertrags Anwendung findet.

 

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1)    1Dieser Vertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft. 2Gleichzeit tritt die Vereinbarung vom 15.10.1996 außer Kraft.

 

(2)    Die organisationsrechtlich zuständigen Beschlussgremien der Beteiligten haben diesem Vertrag wie folgt zugestimmt:

a)  Gemeinde Bessenbach

(GR-Beschluss vom _______________)

Anlage 1 zu diesem Vertrag

b)   Markt Hösbach

(MGR-Beschluss vom _____________)

Anlage 2 zu diesem Vertrag

c)   Gemeinde Laufach

(GR-Beschluss vom _______________)

Anlage 3 zu diesem Vertrag

d)   Gemeinde Sailauf

(GR-Beschluss vom _______________)

Anlage 4 zu diesem Vertrag