Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6

 

Das Vorhaben ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hirtenwiese“ geplant.

Gegen die wichtigste Festsetzung, nämlich die der Art der Nutzung ist – möglicherweise unbewusst – bereits vor vielen Jahren verstoßen worden.

Ursprünglich war das Wohnhaus vom Inhaber eines Betriebes auf dem gleichen Grundstück errichtet worden und als solches gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Mit der Teilung des Grundstücks und dem Verkauf der Betriebsgebäude sind jedoch bereits vor mehreren Jahrzehnten baurechtswidrige Zustände geschaffen worden. Diese sind aus heutiger Sicht mit angemessenen Mitteln nicht mehr zu beheben.

Hinzu kommt, dass es ohnehin Bestrebungen zur Aktualisierung des Bebauungsplans und zur Umwandlung in ein Mischgebiet gibt.

Vor diesem Hintergrund sollte die zulässige Art der baulichen Nutzung bei der weiteren Betrachtung außer Acht bleiben.

 

Ein Vergleich des Bebauungsplans mit der aktuellen Flurkarte zeigt deutlich, dass die damals geplante Abgrenzung des Geltungsbereichs nach außen ebenso wenig beachtet und umgesetzt wurde wie die festgesetzten Baugrenzen.

So ragt das bestehende Wohnhaus bis zu 8 m über die festgesetzte Baugrenze hinaus. Das Grundstück ist außerhalb des Baufensters mehr bebaut als innerhalb.

Auch das ist nicht mehr rückgängig zu machen.

Wollte man jetzt die Einhaltung der Baugrenzen durchsetzen, würde damit jegliche bauliche Nutzung des immerhin 977 m² großen Grundstücks unmöglich gemacht.

 

Weil es für das überplante Grundstück weder zur Anzahl der Vollgeschosse, zur Wandhöhe noch zur Dachform oder –neigung Festsetzungen gibt, kann das geplante Vorhaben auch nicht auf seine Übereinstimmung mit diesen geprüft werden.

 

Lediglich die bauliche Ausnutzung der Grundstücke ist festgesetzt; und zwar mittels der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl.

Gerade dazu fehlen aber Angaben in den Antragsunterlagen; sie müssten also ergänzt werden.

 

Auch soll die Zufahrt über einen gemeindlichen Weg erfolgen. Da dieser öffentlich ist, spricht aus Sicht der Verwaltung nichts dagegen.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die GRZ und die GFZ nachgewiesen sind und den Anforderungen entsprechen.