Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persölich beteiligt: 0

Die Baugenehmigungsbehörde hat nach dem Baugesetzbuch die Möglichkeit, das Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Dies aber nur, wenn es zu Unrecht verweigert wurde und die Genehmigungsbehörde die Gemeinde dazu förmlich angehört hat.

Dabei gilt, dass die Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde erfährt, welche rechtlichen Bedenken gegen ihre Entscheidung bestehen, damit sie dieser Rechnung tragen kann.

In seinem Schreiben vom 29.10.2020 geht das Landratsamt Aschaffenburg von der rechtswidrigen Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens aus, kündigt die Erteilung der Baugenehmigung an und gibt der Gemeinde Gelegenheit, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

Die Gemeinde kann ihre ablehnende Haltung nun noch einmal begründen und die Verweigerung des Einvernehmens aufrechterhalten. Damit hält sie sich die Möglichkeit offen, gegen die vermutlich unausweichliche Erteilung der Baugenehmigung zu klagen.

Oder sie kann jetzt einlenken und das Einvernehmen doch noch erteilen. Der spätere Klageweg ist damit aber verwehrt.

 

Im Verlauf der Beratung wurden alle bekannten Gesichtspunkte vorgetragen und erläutert. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu erwartenden Genehmigung wurden dadurch aber nicht kleiner.

Das Gremium schloss sich rasch der Auffassung der Verwaltung an, nach der die Container im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Lagerplatzes und seiner Nutzung beurteilt werden müssen. Denn schließlich kann die durch die Antragstellerin angekündigte geänderte Nutzung nicht ohne Prüfung und gleichsam widerspruchslos hingenommen werden.

 

Einer der wichtigsten Gesichtspunkte, die die Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der beantragten Containeraufstellung ins Feld führt, lässt sich nach Ansicht der Verwaltung dem nachfolgend zitierten Satz aus dem Anhörungsschreiben des Landratsamts entnehmen:

„Die gegenständlichen Container werden für den Betrieb des im Jahr 2007 baurechtlich genehmigten Lagerplatzes auf Fl. Nrn. 9433 – 9440 benötigt.“ 

 

Im damaligen Antrag für die Herstellung des Lagerplatzes war explizit ausgeführt:

„Auf dem Gelände des Materiallagers kommen Baumaschinen des Hartsteinwerks zum Einsatz. Die Stellplätze der Maschinen, sowie Fahrzeuge der 10 Mitarbeiter befinden sich auf dem Areal des Steinbruchbetriebes, Grundstück Flur-Nr.: 9417. Muldenkipper und Radlader werden dort in Gerätehallen über Nacht untergestellt. Die Fahrzeuge der Mitarbeiter haben Stellplätze neben dem Aufenthaltsraum.“

Im Auszug aus dem Protokoll der Bauausschuss-Sitzung von damals ist zu lesen:

„ … Die Erschließung ist mittels einer Zufahrt vom Steinbruch aus gesichert; …“

 

Diese beiden grundsätzlichen Bedingungen für die ursprüngliche Genehmigung sind inzwischen nicht mehr erfüllt. Die nun beantragten Container und die Überdachung sollen ja gerade der Unterbringung und Wartung der Maschinen und Geräte dienen. Und nicht nur die Mitarbeiter werden den Weg durch den Steinbruch ab dem 01. Januar 2021 nicht mehr benutzen können. Auch das verkaufte Material müsste über den Weg abtransportiert werden, der am Recyclinghof vorbeiführt.

Trotzdem führt man von Seiten der Genehmigungsbehörde den im Jahr 2007 baurechtlich genehmigten Lagerplatz als Argument für das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens ins Feld.

 

Aus der nun vorgelegten Betriebsbeschreibung der Hartsteinwerke geht hervor, dass auf dem Lagerplatz „Natursteinmaterial (Schotter, Splitte, Gemische) aus dem Gemeindesteinbruch und dem Steinbruch `Sailaufer Forst´ gelagert“ ist. „Dieser wird noch nach Bedarf aufbereitet (gesiebt, gemischt) und an Abnehmer veräußert.“  

 

Von dieser Nutzung - im Schreiben des Landratsamts „ … Vermarktung des … Materials …“ genannt und damit gleichsam stillschweigend gutgeheißen – des Lagerplatzes ist im Zuge von dessen Genehmigung im Jahr 2007 keine Rede gewesen. Damals wurde der Lagerplatz als „Pufferlager“ bezeichnet.

 

An anderer Stelle schreibt das Landratsamt:

„Eine Zustimmung zu einer befristeten Genehmigung wurde in der Gemeinderatssitzung am 20.04.2020 in Aussicht gestellt.“

Damit wird ein falscher Eindruck erweckt, denn damals hatte der Gemeinderat den „Abschluss der Umlagerung der Erddeponie“ als Frist genannt. Diese Frist war gegenüber der Behörde mit Schreiben vom 06.07.2020 wie folgt klargestellt worden: „`Umlagerung der Erddeponie´ ist hier mit `Abschluss der Renaturierungsarbeiten´ gleichzusetzen. Diese sind bis Ende 2020 befristet.“

Daraus kann man nicht die Zustimmung zu einer bis Ende 2026 befristeten Genehmigung ableiten.

 

Zusammenfassend kann der ehedem als Teil des Steinbruchbetriebes genehmigte (und damit unselbstständige) Lagerplatz nicht ohne weiteres als selbstständiger Lagerplatz (und damit als ortsgebundener gewerblicher Betrieb) behandelt werden.

Vor allem aber kann er in Anbetracht seiner nachweislich geplanten (und bereits stillschweigend erfolgten) Zweckentfremdung nicht als Begründung für die Genehmigung der Containeraufstellung dienen. Im Grunde genommen müsste die Fortgeltung der damals erteilten Genehmigung noch einmal auf den Prüfstand.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen weiterhin abzulehnen.

 

Einstimmig beschlossen                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0

 

Der Gemeinderat beschließt, den Weg zum Recyclinghof hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Tonnage überprüfen zu lassen.

 

Einstimmig beschlossen                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0