Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Persölich beteiligt: 0

Das Vorhaben ist im unbeplanten Innenbereich geplant und dort gemäß § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Es handelt sich hier um die nur vorübergehende Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes; es werden keinerlei bauliche Änderungen erforderlich.

Damit verbliebe als einziges Kriterium die Art der baulichen Nutzung. Aber selbst die kann nicht gegen eine Genehmigung sprechen, weil im gleichen Gebäude ja bereits die Kinderkrippe betrieben wird.

 

Bauamtsleiter Thomas Schmitt erklärt anhand eines Planes des Bürgerzentrums die verschiedenen Bereiche, die für die übergangsweise Kinderkrippe genutzt werden sollen. Er steht dem Gremium für aufkommende Fragen zu dem Plan zur Verfügung.

 

Gemeinderat Max Stenger schlägt vor, die Nutzungsänderung bis zum 31.12.2021 im Rahmen der Baugenehmigung zu beantragen. Das Gremium zeigt sich hiermit einverstanden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird erteilt.