Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Büro Dr. Schule & Röder

 

Festlegung der Grundstücksabflussbeiwerte:

 

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

 

Die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (Beschluss vom 06.03.2017) erforderlichen Vorarbeiten sind derzeit im vollen Gange. Das mit der fachlichen Begleitung beauftragte Büro Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung aus Veitshöchheim erstellt zur Zeit auf Grundlage der Kanal-Abrechnungsdaten sowie Flurstücks- und Luftbilddaten die grundstücksbezogenen Erhebungsbögen. Diese werden im 4. Quartal an die Grundstückseigentümer versandt.

Die gebührenpflichte Fläche eines Grundstücks errechnet sich aus dem Produkt der tatsächlichen Grundstücksfläche und dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB). Dieser bestimmt sich aus dem Verhältnis der tatsächlich bebauten uns versiegelten Fläche zur Grundstücksfläche.

 

Da sich die künftige Niederschlagswassergebühr pro m² aus dem Quotient der jährlichen Kosten zur Niederschlagswasserbeseitigung durch die Gesamtsumme aller gebührenpflichtigen Flächen im Gemeindegebiet errechnet, ist es im Vorfeld der Datenerhebung und Kalkulation notwendig, die Stufenskala für den Grundstücksabflussbeiwert verbindlich festzulegen. Sie wird später auch Regelungsbestandteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) und ist zu gegebener Zeit in diese zu übernehmen.

 

Das Büro schlägt nachstehende Stufenskala für die Ermittlung der GAB vor:

 

Stufe

mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert (GAB)

Abflussbeiwert

von - bis

Charakteristik der Überbauung und Befestigung

0

Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09

I

0,12

> 0,09 - 0,15

minimal

II

0,2

> 0,15 - 0,24

gering

III

0,3

> 0,24 - 0,36

normal

IV

0,45

> 0,36 - 0,54

hoch

V

0,65

> 0,54 - 0,75

sehr hoch

VI

0,9

> 0,75 - 1,00

maximal

 

Die gebührenpflichtige Fläche eines Grundstückes wird hiernach künftig wie folgt ermittelt:

 

1.    Feststellung des tatsächlichen Abflussbeiwertes:

Division der tats. bebauten, befestigten und angeschlossenen Flächen durch die Grundstücksfläche

2.    Zuordnung des mittleren Grundstücksabflussbeiwertes (GAB) zu den Grundstücken an Hand des Abflussbeiwertes nach Ziffer 1.

3.    Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche:

Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB).

Die Skala teilt die Stufen in Abhängigkeit des Versiegelungsgrades in Wert 0 (niedrigste Versiegelung) bis VI (höchste Versiegelung) ein. Durch die Festlegung auf den gewählten Stufentarif wird erreicht, dass Grundstückseigentümer für den Wechsel in die Versiegelungs-/Veranlagungsstufe durch entsprechende bauliche Maßnahmen bezogen auf ihre gebührenpflichtige Fläche unabhängig von der Stufenzuordnung annähernd gleich viel unternehmen müssen, um in eine andere Stufe zu gelangen.

Darüber hinaus ist festzulegen, dass abweichend von der Einstufung nach der vorgenannten Skala, die tats. angeschlossene Fläche maßgebend ist, sofern die tats. angeschlossene Fläche um mindesten 200m² von der mittels Grundstücksabflussbeiwert ermittelten gebührenpflichtigen Fläche abweicht.

 

Auf Hinweis durch Gemeinderat Ingo Nentwig, soll Beschlussformulierung zur Klarstellung der Abänderungsmöglichkeit gem. Seite 9 der Präsentation vom 18.06.2018 ergänzt werden.

 

 

Beschluss:

 

Für die Einführung der Niederschlagswassergebühr werden folgende Stufen und Grundstücksabflussbeiwerte festgelegt:

 

Stufe

mittlerer Grundstücks-abflussbeiwert (GAB)

Abflussbeiwert

von - bis

Charakteristik der Überbauung und Befestigung

0

Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09

I

0,12

> 0,09 - 0,15

minimal

II

0,2

> 0,15 - 0,24

gering

III

0,3

> 0,24 - 0,36

normal

IV

0,45

> 0,36 - 0,54

hoch

V

0,65

> 0,54 - 0,75

sehr hoch

VI

0,9

> 0,75 - 1,00

maximal

 

Es wird ferner beschlossen, dass die Zuordnung zu einer Stufe widerlegt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen I bis IV laut obiger Tabelle überschreitet oder unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von der ursprünglich bei der Zuordnung zu einer bestimmten Stufe ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  

 


 

Behandlung von Zisternen und Regentonnen:

 

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

 

Gebührenrechtlich ist bei der Behandlung von Zisternenanlagen nach dem Umstand zu unterscheiden, ob die Anlage über einen Anschluss an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung  verfügt oder nicht. Die rechtlichen Aspekte werden nachstehend aufgezeigt.

 

I.    Zisternenanlagen bei der Niederschlagswassergebühr

Bei der Ermittlung und Festlegung der gebührenrelevanten Fläche eines Grundstückes sind das Vorhandensein und die Nutzung von Regenwasserzisternen von besonderer Bedeutung. Gebührenrechtlich sind zwei Grundunterscheidungen vorzunehmen:

 

a)    Zisternen ohne Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung

 

b)    Zisternen mit Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung

zu a)

Zisternen ohne Überlauf verfügen nicht über einen Anschluss und leiten demnach kein Niederschlagswasser in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung ein. Die in eine solche Zisternenanlage entwässernden Flächen sind daher bei der Ermittlung der gebührenrelevanten bebauten und befestigten Flächen außer Acht zu lassen.

 

zu b)

An Zisternen mit Überlauf angeschlossenen Flächen sind grundsätzlich als gebührenrelevante bebaute und befestigte Flächen anzusehen und zu erfassen.

Bei Zisternen mit Brauchwassernutzung ist eine ganzjährige regelmäßige Entleerung zu erwarten; bei Zisternen mit ausschließlicher Gartennutzung hingegen nur eine sporadische Rückhaltefunktion in der Bewässerungsperiode, denn gerade bei Starkregenereignissen und längeren Regenperioden, in denen kaum Entnahmen aus der Zisterne stattfinden, wird aufgrund des Überlaufs die öffentliche Einrichtungen genutzt.

Auf Grund der mit dem Betrieb vonZisternen mit Brauchwassernutzung verbundenen ganzjährigen Rückhaltefunktion für die gemeindliche Entwässerungseinrichtung ist es zulässig, in Abhängigkeit vom vorhandenen Zisternenvolumen je m³Fassungsvermögen einen Abzug bei der gebührenpflichtigen Fläche vorzunehmen.

Für die Brauchwasserzisternen sollten daher 10m² pro vollem m³ Aufnahmevolumen angerechnet werden. Der Flächenabzug ist maximal auf die Größe der angeschlossenen Fläche begrenzt.

 

Als technische Voraussetzungen für einen solchen Abzug sollte gefordert werden:

 

-          Nutzung als Brauchwasserzisterne (Toilette etc.) mit gleichzeitiger Abrechnung bei der Schmutzwassergebühr

 

-          feste Installation der Zisterne mit dauerhafter, ganzjähriger Einspeisung

 

-          Mindestgröße des Fassungsvermögens von 2,5m³ unterhalb des Überlaufs

Hierdurch ist gewährleistet, dass nur ortsfest installierte Zisternenanlagen Berücksichtigung finden können. Wassertonnen, die über Regenklappen im Fallrohr der Dachentwässerung gespeist werden, bleiben wegen der nicht dauerhaften ortsfesten Installation und jederzeit änderbaren Einspeisung unberücksichtigt.

 

II.   Zisternenanlagen bei der Schmutzwassergebühr

 

Die Mustersatzung des Bayerischen Staatministerium des Innern vom 20.05.2008 sieht für aus Eigengewinnungsanlagen (auch Zisternen) dem Grundstück zugeführten Wassermengen vor, dass – sofern dessen Menge nicht separat durch geeichte Wasserzähler ermittelt wird – neben der bezogenen Frischwassermenge pro Jahr und Einwohner pauschal 15m³ angesetzt werden, insgesamt aber nicht weniger als 35m³ pro Jahr und Einwohner.

Diese Musterregelung ist Ausfluss der Rechtsprechung des BayVGH zur Notwendigkeit, die vom Frischwassermaßstab nicht erfassten Wassermengen der Zisternenanlagen ebenfalls der Schmutzwassergebühr zu unterwerfen (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger: „Satzung zur Abwasserbeseitigung“ und BayVGH Urteil vom 16.04.1998 – 23 B 96.3011):

 

„Durch die Regenwassernutzung bleibt zwar die Abwassermenge, die in die Kanalisation eingeleitet wird, gleich; anstelle von unverschmutzten Regenwassers wird verschmutztes Regenwasser eingeleitet. Die aus privaten Regenwassersammelanlagen eingeleiteten Abwassermengen werden aber vom Frischwassermaßstab nicht erfasst. Dies würde unter Verletzung des Grundsatzes der Gelichbehandlung diejenigen Grundstückseigentümer benachteiligen, die ihr gesamtes Wasser nachweisbar und messbar aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlagebeziehen, im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern, die eine nicht unbedeutende Menge ihres Brauchwassers aus der eigenen Regenwasseranlage beziehen. (…) Es dürfte deshalb geboten sein, auch das aus privaten Regenwassersammelanlagen eingeleitete, zur Toilettenspülung (…) genutzte Wasser bei der gebührenpflichtigen Abwassermenge mit anzusetzen. (…)

 

Auch in der außerbayerischen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass im Haushalt genutztes Regenwasser bei der Einleitung in die Entwässerungseinrichtung aus Gründen der Gelichbehandlung grundsätzlich der Abwassergebühr zu unterwerfen ist.“

 

Obwohl diese Regelungen vorhanden sind, werden aktuell keine solchen Abwassermengen mit der Abwassergebühr abgerechnet.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr und der Kenntnisnahme solcher Zisternen zur Abrechnung dieser Abwassermengen überzugehen.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aber ohne Brauchwassernutzung (im Sinne der BGS/EWS für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen.

 

Der Gemeinderat beschließt, Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung und Brauchwassernutzung (im Sinne der BGS/EWS für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) gebührenmindernd zu berücksichtigen, sofern diese ein Aufnahmevolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 2,5 m³ aufweisen und ortsfest installiert sind. Je vollem m³ Aufnahmevolumen wird die gebührenpflichtige Fläche bei Zisternen mit Brauchwassernutzung (im Sinne der BGS/EWS für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) um 10 m² reduziert.

 

Die Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

Behandlung von Bächen und Gräben:

 

 

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

 

Gebührenrechtlich ist es bei der Niederschlagswassergebühr entscheidend ob für die Ableitung von Niederschlagswasser die öffentliche Entwässerungseinrichtung genutzt wird. Als öffentliche Entwässerungseinrichtung sind in der Regel sämtliche Kanäle anzusehen die mit ihren Herstellungskosten, Abschreibung und Unterhalt in der Gebührenkalkulation eingestellt sind und im Anlageverzeichnis der Gemeinde vorhanden sind. Nun stellt sich die Frage ob die vorhanden Bäche und Gräben Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind oder dazu gewidmet werden können.

 

1.   Gewässer von wasserrechtlicher Bedeutung:

Nach der Rechtsprechung können in Einzelfallbetrachtung außer Kanälen auch Gewässer von wasserrechtlicher Bedeutung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung integriert werden (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.04.2088, 7B 16/96 und 18/06):

 

Ein Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein in der Natur fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließenden Wasser, also ein Bach, ein Fluss oder ein ständig Wasser führender Graben. Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an der Gewässerfunktion.

 

Nach Urteil des BVerwG vom 28.04.2008 schließt es Bundesrecht nicht aus, dass ein Gewässern zugleich Bestandteil des Kanalisationsnetzes einer Gemeinde sein kann (Zweinaturentheorie) und somit sowohl den Wassergesetzen als auch der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde unterliegt. Es ist also eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Entwässerungseinrichtung, die zur Ableitung von Niederschlagswasser dient, darstellt.

 

Hierzu muss dieses Gewässer aber technisch tatsächlich in die öffentliche Entwässerungseinrichtung integriert sein. Technisch nicht in die Entwässerungseinrichtung integriert ist ein Gewässer, wenn es lediglich Abwässer aufnimmt, um sie dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, ohne dass die Abwässer unterhalb der Einleitungsstelle noch durch einen Sammelkanal geleitet werden (in diesem Falle nur Funktion des Vorfluters).Weiterhin muss die Gemeinde die nach dem Wasserrecht erforderliche Einleitungserlaubnis haben.

 

Sind diese Bedingungen erfüllt, können Gewässer von wasserrechtlicher Bedeutung als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet werden.

 

Für leitungsgebundene Einrichtungen ergeben sich nach Gesetzt keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes. Für öffentliche Einrichtungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, genügt ein einfacher Gemeinderatsbeschluss oder konkludentes Handeln.

 

Als Indizien für konkludentes Handeln können nach der Rechtsprechung folgende Punkte gelten:

 

-  der erkennbare Zweck der Einrichtung

-  die bisherige Nutzungspraxis (wer hat errichtet und wer unterhält die Einrichtung)

-  die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (nach Satzung oder Sondervereinbarung)

-  Haushaltsrechtliche Behandlung (allgemeiner Haushalt oder Abwasserbeseitigung, Vorhandensein im Anlageverzeichnis)

Außerdem bekommt der Kanalbestandsplan der Gemeinde eine besondere Bedeutung, da diese in der Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden.

 

2.   Gewässer von wasserrechtlich untergeordneter Bedeutung (Entwässerungsgräben)

Entwässerungsgräben unterliegen nicht dem WHG und dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und dienen in der Regel der Ableitung von Drainagewasser und Niederschlagswasser.

Eine Widmung dieser Entwässerungsgräben zum Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Rechtsprechung möglich (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 01.12.2005, 23 B 05.1745). Es gelten folgende Voraussetzungen:

 

Für öffentliche Einrichtungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, genügt ein einfacher Gemeinderatsbeschluss oder konkludentes Handeln.

 

Als Indizien für konkludentes Handeln können nach der Rechtsprechung folgende Punkte gelten:

 

-  der erkennbare Zweck der Einrichtung

-  die bisherige Nutzungspraxis (wer hat errichtet und wer unterhält die Einrichtung)

-  die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (nach Satzung oder Sondervereinbarung)

-  Haushaltsrechtliche Behandlung (allgemeiner Haushalt oder Abwasserbeseitigung, Vorhandensein im Anlageverzeichnis)

Außerdem bekommt der Kanalbestandsplan der Gemeinde eine besondere Bedeutung, da diese in der Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden.

 

3.   Zusammenfassung:

Hinsichtlich Gewässer von wasserrechtlicher Bedeutung nach Punkt 1 (z.B. Eichenberger Bach, Sailaufbach)und Gewässer von wasserrechtlich untergeordneter Bedeutung nach Punkt 2 liegen zumindest teilweise ausreichende Gründe zur Widmung vor. Diese sind in Teilgebieten in das Entwässerungssystem der Gemeinde vollständig integriert, auch ihr erkennbarer Zweck ist die Ableitung von Niederschlagswasser. In den Kanalbestandsplänen der Gemeinde sind diese Gewässer ebenfalls enthalten. Außerdem sind diese im Innerortsbereich vielfach baulich stark verändert und entsprechen nicht mehr einem natürlichen Gewässer.

Diese Gewässer haben hier also nicht mehr nur die Funktion des Vorfluters im natürlichen Wasserkreislauf.

 

 

Beschluss:

 

Keine Widmung der Gewässer von wasserrechtlich Bedeutung und wasserrechtlich untergeordneter Bedeutung im Innerortsbereich zum Bestandteil der Entwässerungseinrichtung.

 

Der Gemeinderat beschließt Gewässer und Entwässerungsgräben, die sich in der Unterhaltspflicht der Gemeinde befinden nicht als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu widmen. Alle direkt darin entwässerten bebauten und befestigten Flächen sind somit hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr nicht gebührenpflichtig.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14