Sitzung: 23.07.2018 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Büro Dr. Schule & Röder
Festlegung der
Grundstücksabflussbeiwerte:
Sachverhalt und rechtliche
Würdigung:
Die für die Einführung der
gesplitteten Abwassergebühr (Beschluss vom 06.03.2017) erforderlichen Vorarbeiten
sind derzeit im vollen Gange. Das mit der fachlichen Begleitung beauftragte
Büro Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung aus Veitshöchheim erstellt zur Zeit
auf Grundlage der Kanal-Abrechnungsdaten sowie Flurstücks- und Luftbilddaten
die grundstücksbezogenen Erhebungsbögen. Diese werden im 4.
Quartal an die Grundstückseigentümer versandt.
Die gebührenpflichte Fläche
eines Grundstücks errechnet sich aus dem Produkt der tatsächlichen Grundstücksfläche
und dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB). Dieser bestimmt sich aus dem
Verhältnis der tatsächlich bebauten uns versiegelten Fläche zur
Grundstücksfläche.
Da sich die künftige Niederschlagswassergebühr pro m² aus dem Quotient
der jährlichen Kosten zur Niederschlagswasserbeseitigung durch die Gesamtsumme
aller gebührenpflichtigen Flächen im Gemeindegebiet errechnet, ist es im
Vorfeld der Datenerhebung und Kalkulation notwendig, die Stufenskala für den
Grundstücksabflussbeiwert verbindlich festzulegen. Sie wird später auch Regelungsbestandteil
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) und ist zu
gegebener Zeit in diese zu übernehmen.
Das Büro schlägt nachstehende Stufenskala für die Ermittlung der GAB
vor:
Stufe |
mittlerer
Grundstücks-abflussbeiwert (GAB) |
Abflussbeiwert von - bis |
Charakteristik der
Überbauung und Befestigung |
0 |
Einzelveranlagung bei einem
Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 |
||
I |
0,12 |
> 0,09 - 0,15 |
minimal |
II |
0,2 |
> 0,15 - 0,24 |
gering |
III |
0,3 |
> 0,24 - 0,36 |
normal |
IV |
0,45 |
> 0,36 - 0,54 |
hoch |
V |
0,65 |
> 0,54 - 0,75 |
sehr hoch |
VI |
0,9 |
> 0,75 - 1,00 |
maximal |
Die gebührenpflichtige Fläche eines Grundstückes wird hiernach künftig
wie folgt ermittelt:
1. Feststellung
des tatsächlichen Abflussbeiwertes:
Division der tats. bebauten,
befestigten und angeschlossenen Flächen durch die Grundstücksfläche
2. Zuordnung
des mittleren Grundstücksabflussbeiwertes (GAB) zu den Grundstücken an Hand des
Abflussbeiwertes nach Ziffer 1.
3. Ermittlung
der gebührenpflichtigen Fläche:
Multiplikation der
Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB).
Die Skala teilt die Stufen
in Abhängigkeit des Versiegelungsgrades in Wert 0 (niedrigste Versiegelung) bis
VI (höchste Versiegelung) ein. Durch die Festlegung auf den gewählten
Stufentarif wird erreicht, dass Grundstückseigentümer für den Wechsel in die
Versiegelungs-/Veranlagungsstufe durch entsprechende bauliche Maßnahmen bezogen
auf ihre gebührenpflichtige Fläche unabhängig von der Stufenzuordnung annähernd
gleich viel unternehmen müssen, um in eine andere Stufe zu gelangen.
Darüber hinaus ist
festzulegen, dass abweichend von der Einstufung nach der vorgenannten Skala, die
tats. angeschlossene Fläche maßgebend ist, sofern die tats. angeschlossene
Fläche um mindesten 200m² von der mittels Grundstücksabflussbeiwert ermittelten
gebührenpflichtigen Fläche abweicht.
Auf Hinweis durch Gemeinderat Ingo Nentwig, soll Beschlussformulierung
zur Klarstellung der Abänderungsmöglichkeit gem. Seite 9 der Präsentation vom
18.06.2018 ergänzt werden.
Beschluss:
Für die Einführung der Niederschlagswassergebühr werden folgende Stufen
und Grundstücksabflussbeiwerte festgelegt:
Stufe |
mittlerer
Grundstücks-abflussbeiwert (GAB) |
Abflussbeiwert von - bis |
Charakteristik der
Überbauung und Befestigung |
0 |
Einzelveranlagung bei einem
Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 |
||
I |
0,12 |
> 0,09 - 0,15 |
minimal |
II |
0,2 |
> 0,15 - 0,24 |
gering |
III |
0,3 |
> 0,24 - 0,36 |
normal |
IV |
0,45 |
> 0,36 - 0,54 |
hoch |
V |
0,65 |
> 0,54 - 0,75 |
sehr hoch |
VI |
0,9 |
> 0,75 - 1,00 |
maximal |
Es wird ferner beschlossen, dass die Zuordnung zu einer Stufe widerlegt
werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und
befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, den jeweiligen Bereich
des Abflussbeiwertes der Stufen I bis IV laut obiger Tabelle überschreitet oder
unterschreitet oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von der ursprünglich bei der Zuordnung zu einer bestimmten
Stufe ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Einstimmig
beschlossen |
Ja 14 Nein 0
Anwesend 14 |
Behandlung von
Zisternen und Regentonnen:
Sachverhalt und
rechtliche Würdigung:
Gebührenrechtlich ist bei der Behandlung von Zisternenanlagen nach dem
Umstand zu unterscheiden, ob die Anlage über einen Anschluss an die
gemeindliche Entwässerungseinrichtung
verfügt oder nicht. Die rechtlichen Aspekte werden nachstehend
aufgezeigt.
I.
Zisternenanlagen
bei der Niederschlagswassergebühr
Bei der Ermittlung und
Festlegung der gebührenrelevanten Fläche eines Grundstückes sind das
Vorhandensein und die Nutzung von Regenwasserzisternen von besonderer
Bedeutung. Gebührenrechtlich sind zwei Grundunterscheidungen vorzunehmen:
a) Zisternen
ohne Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung
b) Zisternen
mit Überlauf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung
zu a)
Zisternen ohne Überlauf
verfügen nicht über einen Anschluss und leiten demnach kein Niederschlagswasser
in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung ein. Die in eine solche
Zisternenanlage entwässernden Flächen sind daher bei der Ermittlung der
gebührenrelevanten bebauten und befestigten Flächen außer Acht zu lassen.
zu b)
An Zisternen mit
Überlauf angeschlossenen Flächen sind grundsätzlich als gebührenrelevante bebaute
und befestigte Flächen anzusehen und zu erfassen.
Bei Zisternen mit Brauchwassernutzung ist eine ganzjährige regelmäßige
Entleerung zu erwarten; bei Zisternen mit ausschließlicher Gartennutzung
hingegen nur eine sporadische Rückhaltefunktion in der Bewässerungsperiode,
denn gerade bei Starkregenereignissen und längeren Regenperioden, in denen kaum
Entnahmen aus der Zisterne stattfinden, wird aufgrund des Überlaufs die
öffentliche Einrichtungen genutzt.
Auf Grund der mit dem Betrieb vonZisternen mit Brauchwassernutzung
verbundenen ganzjährigen Rückhaltefunktion für die gemeindliche
Entwässerungseinrichtung ist es zulässig, in Abhängigkeit vom vorhandenen
Zisternenvolumen je m³Fassungsvermögen einen Abzug bei der gebührenpflichtigen
Fläche vorzunehmen.
Für die Brauchwasserzisternen sollten daher 10m² pro vollem m³
Aufnahmevolumen angerechnet werden. Der Flächenabzug ist maximal auf die Größe
der angeschlossenen Fläche begrenzt.
Als technische Voraussetzungen für einen solchen Abzug sollte gefordert
werden:
-
Nutzung als Brauchwasserzisterne
(Toilette etc.) mit gleichzeitiger Abrechnung bei der Schmutzwassergebühr
-
feste Installation
der Zisterne mit dauerhafter, ganzjähriger Einspeisung
-
Mindestgröße
des Fassungsvermögens von 2,5m³ unterhalb des Überlaufs
Hierdurch ist
gewährleistet, dass nur ortsfest installierte Zisternenanlagen Berücksichtigung
finden können. Wassertonnen, die über Regenklappen im Fallrohr der
Dachentwässerung gespeist werden, bleiben wegen der nicht dauerhaften
ortsfesten Installation und jederzeit änderbaren Einspeisung unberücksichtigt.
II.
Zisternenanlagen
bei der Schmutzwassergebühr
Die Mustersatzung des Bayerischen Staatministerium des Innern vom
20.05.2008 sieht für aus Eigengewinnungsanlagen (auch Zisternen) dem Grundstück
zugeführten Wassermengen vor, dass – sofern dessen Menge nicht separat durch
geeichte Wasserzähler ermittelt wird – neben der bezogenen Frischwassermenge
pro Jahr und Einwohner pauschal 15m³ angesetzt werden, insgesamt aber nicht
weniger als 35m³ pro Jahr und Einwohner.
Diese Musterregelung ist Ausfluss der Rechtsprechung des BayVGH zur
Notwendigkeit, die vom Frischwassermaßstab nicht erfassten Wassermengen der
Zisternenanlagen ebenfalls der Schmutzwassergebühr zu unterwerfen (vgl.
Nitsche/Baumann/Schwamberger: „Satzung zur Abwasserbeseitigung“ und BayVGH
Urteil vom 16.04.1998 – 23 B 96.3011):
„Durch
die Regenwassernutzung bleibt zwar die Abwassermenge, die in die Kanalisation
eingeleitet wird, gleich; anstelle von unverschmutzten Regenwassers wird
verschmutztes Regenwasser eingeleitet. Die aus privaten
Regenwassersammelanlagen eingeleiteten Abwassermengen werden aber vom
Frischwassermaßstab nicht erfasst. Dies würde unter Verletzung des Grundsatzes
der Gelichbehandlung diejenigen Grundstückseigentümer benachteiligen, die ihr
gesamtes Wasser nachweisbar und messbar aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlagebeziehen,
im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern, die eine nicht unbedeutende Menge
ihres Brauchwassers aus der eigenen Regenwasseranlage beziehen. (…) Es dürfte deshalb
geboten sein, auch das aus privaten Regenwassersammelanlagen eingeleitete, zur
Toilettenspülung (…) genutzte Wasser bei der gebührenpflichtigen Abwassermenge
mit anzusetzen. (…)
Auch
in der außerbayerischen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass im
Haushalt genutztes Regenwasser bei der Einleitung in die
Entwässerungseinrichtung aus Gründen der Gelichbehandlung grundsätzlich der
Abwassergebühr zu unterwerfen ist.“
Obwohl diese Regelungen vorhanden sind, werden aktuell keine solchen
Abwassermengen mit der Abwassergebühr abgerechnet.
Die Verwaltung schlägt daher vor, mit der Einführung der gesplitteten
Abwassergebühr und der Kenntnisnahme solcher Zisternen zur Abrechnung dieser
Abwassermengen überzugehen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aber ohne Brauchwassernutzung (im Sinne
der BGS/EWS für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat beschließt, Zisternen mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung und Brauchwassernutzung (im Sinne der
BGS/EWS für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) gebührenmindernd zu berücksichtigen, sofern diese ein
Aufnahmevolumen unter dem Notüberlauf von mindestens 2,5 m³ aufweisen und
ortsfest installiert sind. Je vollem m³ Aufnahmevolumen wird die
gebührenpflichtige Fläche bei Zisternen mit Brauchwassernutzung (im Sinne der
BGS/EWS für Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) um 10 m² reduziert.
Die
Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an
die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt.
Einstimmig beschlossen |
Ja
14 Nein 0 Anwesend 14
|
Behandlung von
Bächen und Gräben:
Sachverhalt und
rechtliche Würdigung:
Gebührenrechtlich ist es bei der Niederschlagswassergebühr entscheidend
ob für die Ableitung von Niederschlagswasser die öffentliche
Entwässerungseinrichtung genutzt wird. Als öffentliche Entwässerungseinrichtung
sind in der Regel sämtliche Kanäle anzusehen die mit ihren Herstellungskosten,
Abschreibung und Unterhalt in der Gebührenkalkulation eingestellt sind und im
Anlageverzeichnis der Gemeinde vorhanden sind. Nun stellt sich die Frage ob die
vorhanden Bäche und Gräben Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung
sind oder dazu gewidmet werden können.
1. Gewässer
von wasserrechtlicher Bedeutung:
Nach der Rechtsprechung können in Einzelfallbetrachtung außer Kanälen
auch Gewässer von wasserrechtlicher Bedeutung in die öffentliche
Entwässerungseinrichtung integriert werden (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Urteil vom 28.04.2088, 7B 16/96 und 18/06):
Ein Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein in der Natur
fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließenden Wasser, also ein
Bach, ein Fluss oder ein ständig Wasser führender Graben. Kennzeichnend für ein
oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in
einem Gewässerbett. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in
den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an der
Gewässerfunktion.
Nach Urteil des BVerwG vom 28.04.2008 schließt es Bundesrecht nicht aus,
dass ein Gewässern zugleich Bestandteil des Kanalisationsnetzes einer Gemeinde
sein kann (Zweinaturentheorie) und somit sowohl den Wassergesetzen als auch der
Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde unterliegt. Es ist also eine Frage des
Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer
Entwässerungseinrichtung, die zur Ableitung von Niederschlagswasser dient,
darstellt.
Hierzu muss dieses Gewässer aber technisch tatsächlich in die
öffentliche Entwässerungseinrichtung integriert sein. Technisch nicht in die
Entwässerungseinrichtung integriert ist ein Gewässer, wenn es lediglich Abwässer
aufnimmt, um sie dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, ohne dass die
Abwässer unterhalb der Einleitungsstelle noch durch einen Sammelkanal geleitet
werden (in diesem Falle nur Funktion des Vorfluters).Weiterhin muss die
Gemeinde die nach dem Wasserrecht erforderliche Einleitungserlaubnis haben.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können Gewässer von wasserrechtlicher
Bedeutung als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet
werden.
Für leitungsgebundene Einrichtungen ergeben sich nach Gesetzt keine
besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes. Für öffentliche
Einrichtungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, genügt ein
einfacher Gemeinderatsbeschluss oder konkludentes Handeln.
Als Indizien für konkludentes Handeln können nach der Rechtsprechung
folgende Punkte gelten:
- der erkennbare Zweck der Einrichtung
- die bisherige Nutzungspraxis (wer hat
errichtet und wer unterhält die Einrichtung)
- die Ausgestaltung des
Benutzungsverhältnisses (nach Satzung oder Sondervereinbarung)
- Haushaltsrechtliche Behandlung
(allgemeiner Haushalt oder Abwasserbeseitigung, Vorhandensein im Anlageverzeichnis)
Außerdem bekommt der Kanalbestandsplan der Gemeinde eine besondere
Bedeutung, da diese in der Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden.
2. Gewässer
von wasserrechtlich untergeordneter Bedeutung (Entwässerungsgräben)
Entwässerungsgräben unterliegen nicht dem WHG und dem Bayerischen
Wassergesetz (BayWG) und dienen in der Regel der Ableitung von Drainagewasser
und Niederschlagswasser.
Eine Widmung dieser Entwässerungsgräben zum Teil der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung ist nach der Rechtsprechung möglich (Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 01.12.2005, 23 B 05.1745). Es
gelten folgende Voraussetzungen:
Für öffentliche Einrichtungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung
gestellt werden, genügt ein einfacher Gemeinderatsbeschluss oder konkludentes
Handeln.
Als Indizien für konkludentes Handeln können nach der Rechtsprechung
folgende Punkte gelten:
- der erkennbare Zweck der Einrichtung
- die bisherige Nutzungspraxis (wer hat
errichtet und wer unterhält die Einrichtung)
- die Ausgestaltung des
Benutzungsverhältnisses (nach Satzung oder Sondervereinbarung)
- Haushaltsrechtliche Behandlung
(allgemeiner Haushalt oder Abwasserbeseitigung, Vorhandensein im Anlageverzeichnis)
Außerdem bekommt der Kanalbestandsplan der Gemeinde eine besondere
Bedeutung, da diese in der Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden.
3. Zusammenfassung:
Hinsichtlich Gewässer von wasserrechtlicher Bedeutung nach Punkt 1 (z.B.
Eichenberger Bach, Sailaufbach)und Gewässer von wasserrechtlich untergeordneter
Bedeutung nach Punkt 2 liegen zumindest teilweise ausreichende Gründe zur
Widmung vor. Diese sind in Teilgebieten in das Entwässerungssystem der Gemeinde
vollständig integriert, auch ihr erkennbarer Zweck ist die Ableitung von
Niederschlagswasser. In den Kanalbestandsplänen der Gemeinde sind diese
Gewässer ebenfalls enthalten. Außerdem sind diese im Innerortsbereich vielfach
baulich stark verändert und entsprechen nicht mehr einem natürlichen Gewässer.
Diese Gewässer haben hier also nicht mehr nur die Funktion des
Vorfluters im natürlichen Wasserkreislauf.
Beschluss:
Keine Widmung der Gewässer von wasserrechtlich Bedeutung und
wasserrechtlich untergeordneter Bedeutung im Innerortsbereich zum Bestandteil
der Entwässerungseinrichtung.
Der Gemeinderat beschließt Gewässer und Entwässerungsgräben, die sich in
der Unterhaltspflicht der Gemeinde befinden nicht als Bestandteil der
öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu widmen. Alle direkt darin entwässerten
bebauten und befestigten Flächen sind somit hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr
nicht gebührenpflichtig.
Einstimmig beschlossen |
Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
|