Beschluss: Einstimmig beschlossen

Das Vorhaben war vor einigen Monaten schon einmal behandelt worden. Und zwar im Genehmigungsfreistellungsverfahren und damit gleichsam ohne Zutun der Gemeinde.

 

Das Landratsamt als Genehmigungsbehörde hatte jedoch seinerzeit als Ergebnis einer stichprobenartigen Überprüfung eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schüssel“ festgestellt. Demnach ist die Dachneigung des geplanten Anbaus mit 36° zu hoch.

 

Zwischenzeitlich wurden die Unterlagen als Antrag auf Baugenehmigung vorgelegt und gleichzeitig eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt und begründet.

 

Wie aus früheren Verfahren bekannt, muss als Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Befreiung eine Besonderheit des Grundstücks vorliegen.

Obgleich das hier nicht im Wortsinn zutrifft, ist die Begründung doch stichhaltig, denn das bestehende und auch genehmigte Gebäude verleiht dem Grundstück eine Besonderheit.

Aus dem Antrag geht folgendes hervor:

 

„Auf dem Grundstück Schüsselstraße 6 in Eichenberg steht ein Einfamilienhaus mit einer Garage. Die Baugenehmigung erfolgte am 18.08.1987 unter der Nr. 1108/87.

 

Das bestehende Wohnhaus wurde mit einer Dachneigung von 36° geplant und auch so von der Bauaufsichtsbehörde anstandslos genehmigt, obwohl im rechtskräftigen Bebauungsplan „Schüssel“ von 1964 für die Bebauung E+1 eine Dachneigung von 28 bis 32° vorgesehen ist.

 

An dieses haus soll ein eingeschossiger Anbau mit Satteldach, Dachneigung 36ˆerrichtet werden. Der Anbau passt sich mit seiner Dachneigung und Form der bestehenden Bebauung an. Die Abstandsflächen sind gemäß BayBO vorhanden und im Grundrissplan nachgewiesen.

 

Öffentliche Belange werden durch die erhöhte Dachneigung nicht beeinträchtigt.

Bauherr und Architekt bitten dem Antrag auf Befreiung stattzugeben.“

 

Die Verwaltung schließt sich der Einschätzung des Architekten an. Niemand wird nachvollziehen können, dass man beim Hauptgebäude damals von der festgesetzten Dachneigung befreit hat, um jetzt bei einem untergeordneten Anbau deren Einhaltung zu erzwingen.

 

 

 

 

 


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird einschließlich der Zustimmung zur erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.