Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Das Vorhaben ist Außenbereich geplant.

Dort ist es gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es … einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

 

Ein sogenanntes Altenteilerhaus dient einem landwirtschaftlichen Betrieb dann, wenn es für den notwendigen Generationswechsel auf dem Hof benötigt wird. Im Regelfall räumen also die „Altbauern“ das Wohnhaus, ziehen in ein Altenteilerhaus und machen Platz für den Hoferben.

Nach der Rechtsprechung sind Altenteilerhäuser dann unzulässig, wenn für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht. Das ist dann der Fall, wenn auf der Hofstelle Wohnraum für die Altbauern und die Hoferben vorhanden ist.

Nach den vorliegenden Unterlagen dürften im bestehenden Wohnhaus wohl 250 m² Wohnfläche oder mehr zur Verfügung stehen. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Wohnraum ausreicht, denn schließlich kommt es auch auf die Aufteilung der Wohnfläche im Haus an.

 

Nach herrschender Meinung sind als Altenteiler für zwei Personen 100 m² Wohnfläche verkehrsüblich. Dafür scheint das geplante Altenteilerhaus mit einer Grundfläche von etwa 160 m² mit Untergeschoss, Erdgeschoss und eventuell Dachgeschoß und damit einer Geschoßfläche von mindestens 320 m² auf den ersten Blick doch recht großzügig.

 

Der vorgelegten Beschreibung nach soll der landwirtschaftliche Betrieb nicht – wie oben angeführt - von einem „Hoferben“, sondern von zwei Familien, weitergeführt werden. Dass anstatt eines „Hoferben“ also zwei junge Familien im vorhandenen Haus wohnen sollen, macht die Beurteilung nicht einfacher.

 

Aus den oben genannten Gründen kann die Bauverwaltung den Bedarf für ein zusätzliches Wohnhaus nicht einschätzen.

 

Bevor also eine Beschlussempfehlung, die sich bestenfalls mit Fragen der Erschließung und einer möglichen Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswerts oder der Verunstaltung des Landschaftsbildes auseinandersetzen könnte, ergehen kann, müsste zunächst von kompetenter Seite die Erfordernis für ein Altenteilerhaus in dieser Größe bestätigt werden.

Denn ohne diese würde naturgemäß die landwirtschaftliche Privilegierung fehlen.

 

Die Verwaltung hat inzwischen die Baugenehmigungsbehörde um Unterstützung bei der Beantwortung der entscheidenden Frage gebeten.

Es ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage dieser wichtigen Information und nach einer Ortseinsicht in der nächsten Sitzung beraten und abgestimmt werden kann.

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Ein Beschluss kann frühestens als Ergebnis einer Ortseinsicht im Rahmen der nächsten Bauausschusssitzung und auf der Grundlage zusätzlicher Informationen ergehen.