Beschluss: Einstimmig beschlossen

Die Firma, die die erforderlichen Sondierbohrungen durchführen will, hat ihrem Antrag die Ausarbeitung eines Hydrogeologen beigefügt.

Diesem ist unter anderem folgendes zu entnehmen:

„Soweit die Lagerungsdichte der anstehenden Gesteine es zulässt (d.h. also, wenn man überhaupt so tief kommt; die Bauverwaltung), sind drei Rammkernsondierungen mit Bohrdurchmessern zwischen 36 und 80 mm mit handgeführtem elektrisch betriebenem Bohrgerät (Makita) vorgesehen.

Die Untersuchungstiefe beträgt circa 5 m.

 

Die Bohrungen werden im Rammverfahren mit Schappe ohne weiteren Ausbau errichtet. Im Anschluss werden die Bohrungen mit Tonpellets (Compactonit 200 oder vergleichbar) verfüllt. Das zugehörige Sicherheitsdatenblatt kann vorgelegt werden.

 

Zur Vermeidung von Tropfverlusten wird das benzinbetriebene Stromaggregat und das benzingetriebene hydraulische Ziehgerät auf eine Auffangwanne oder gegen Kraftstoffe unempfindliche Folie mit allseitiger Aufkantung gestellt.

 

Bohrspülung und Spülungszusätze fallen bei dem geplanten Bohrverfahren nicht an.“

 

Weiter beschreibt der Hydrogeologe, warum das Grundwasser selbst im Fall einer Leckage nicht gefährdet wäre.

So stehe das Grundwasser erst in einer Tiefe von 30 m (tatsächlich sind es sogar etwa 40m; die Bauverwaltung) an und die darüber liegenden 18 m dicken Tonsteinschichten hätten die erforderliche Schutzwirkung.

 

Die Bauverwaltung hält die geplante Maßnahme, die ja für die Berechnung des Fundaments erforderlich ist, für unproblematisch. Es gehe einzig und allein darum, ob der Mast technisch möglich ist. Daraus lässt sich noch nicht ableiten, ob er gebaut werden darf

Das muss zu gegebener Zeit mittels eines Antrags auf Baugenehmigung geprüft werden.

 

 


Beschluss:

Gegen die beantragten Sondierbohrungen werden keine Einwendungen erhoben.