Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 17, Anwesend: 17

Der Landtag des Freistaates Bayern hat die Bayerische Gemeindeordnung geändert

 

Es wurde der folgende Art. 47a eingefügt:

 

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

(1) 1 Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2 Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 3 Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. 4 Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5 Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6 Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

 

(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

 

(3) 1 Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2 In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3 Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

 

(4) 1 Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2 Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3 Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4 Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 5 Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.

 

(5) 1 Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2 Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

 

Nach der derzeit gültigen und aktuellen Geschäftsordnung des Gemeinderates sind Ton-Bild-Übertragungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht möglich. Falls es jedoch ermöglicht werden soll, wäre hierzu die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern.

 

Der technische Aufwand der von der Gemeinde wie auch von den betreffenden Mitgliedern des Gemeinderates hierzu betrieben werden müsste, hält sich sicherlich in Grenzen. Allerdings sind technische Probleme, die vor wie auch während der Sitzung auftreten können nie ganz auszuschließen.

 

Nach Art. 47 a Abs. 4 GO müssen die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung von Gemeinderatsmitgliedern während der Sitzung durchgehend bestehen. Falls dies zu Beginn der Sitzung nicht möglich ist, darf die Sitzung gar nicht erst eröffnet werden bis die technischen Probleme behoben sind oder die Sitzung muss unterbrochen werden, wenn während der Sitzung technische Probleme auftreten. Falls diese einen größeren zeitlichen Aufwand nach sich ziehen, wäre die Sitzung eventuell abzubrechen und müsste neu einberufen werden. Ob dies im Sinne eines zügigen und geordneten Ablaufs einer Gemeinderatssitzung ist, möge jeder für sich selbst entscheiden, um dann einen gemeinsamen Beschluss fassen zu können.

 

Dieser Tagesordnungspunkt wurde auch schon in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.01.2021 kurz angesprochen und rief von Seiten der Ausschussmitglieder damals keine große Begeisterung hervor, sodass die Verwaltung erstmal davon abgesehen hat, diesbezüglich eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten.

 

Der Beschlussvorschlag ist positiv formuliert (Grundsatz von dem nur selten abgewichen werden soll) obwohl die Verwaltung eine Sitzungsteilnahme einzelner Mitglieder des Gemeinderates durch Bild-Ton-Übertagung aus den genannten Gründen eher kritisch sieht.

 

Der Art. 47 a Absatz 1 Satz 2 verlangt eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderates.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern, damit eine Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung ermöglicht wird.