Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Flächennutzungsplan und Landschaftsplan

 

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB sowie öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB wurden die Behörden und Stellen sowie anderweitige Träger öffentlicher Belange erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Zeitraum vom vom 24.09.2018 bis einschließlich 08.10.2018 gingen die nachfolgend zusammengefassten Stellungnahmen ein.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme zur Planung abgegeben:

 

-     Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin

-     Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz

-     Netzdienst Rhein-Main, Sailauf

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

-     Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz

-     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

-     Abwasserverband Aschafftal, Sailauf

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

-     Regierung von Unterfranken, Würzburg

-     Regionaler Planungsverband, Aschaffenburg

-     Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsicht

-     Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung (Kreistiefbauverwaltung)

-     Bayerischer Bauernverband, Würzburg

-     TenneT TSO GmbH, Bayreuth

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:

 

-     Schmitt, Thomas, vertreten durch RAe Labbé & Partner

 

 

Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.

 

 

Regierung von Unterfranken – 01.10.2018

 

Folgende Änderungsbereiche liegen zur Stellungnahme vor:

 

1. Teilrücknahme Geplante Baufläche (Teilbereich) S02 "Gartenbau/Alte Ziegelei",
    Eichenberg, FI. Nr. 2973

2. Rücknahme Symbol Freihaltung wichtiger Kaltluft- und Frischluftbahnen, Eichenberg,
    FI. Nr. 64/8

3. Rücknahme Geplante Baufläche (G 4), Weyberhof, FI. Nr. 5969/2

4. Darstellung Geplante Versorgungsfläche (Kläranlage), Weyberhof, FI. Nr. 5983/2

 

Gegen die Änderungen Nrn. 1 bis 3 werden aus landesplanerischer Sicht keine Einwendungen erhoben. Zum Änderungsbereich Nr. 4 hat die raumordnerische Überprüfung ergeben, dass dieser fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Spessart liegt (Ziel B I 2.1 i. V. m. Karte 3 "Landschaft und Erholung" Regionalplan Bayerischer Untermain - RP1 -). Gemäß Ziel B I 2 RP1 sollen die als Landschaftsschutzgebiet geschützten Landschaftsräume gesichert werden. Insofern werden aus landesplanerischer Sicht Bedenken erhoben, die dann zurückgestellt werden können, wenn aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwendungen gegen die Planung erhoben werden.

 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschluss:

 

Die Zustimmung zu den Änderungen 1 bis 3 wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinsichtlich des Änderungsbereiches Nr. 4 (Geplante Fläche für Versorgungsanlagen) liegen keine Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde vor.

 

Ergänzend:

 

Eine Erweiterung der Kläranlage ist nur am dargestellten Standort möglich und sinnvoll, die bestehende Kläranlage liegt ebenfalls innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Eine reguläre Bebauung findet dort nicht statt, die i.d.R. niedrigen technischen Bauwerke des Abwasserbetriebes stehen dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und Schönheit aus planerischer Sicht aufgrund der Vorbelastung an dieser Stelle nicht entgegen. Ein Teilbereich der Fläche war bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt. Die Fläche ist im Besitz des zuständigen Abwasserverbandes, nach Rücksprache ist eine Erweiterung derzeit zwar nicht vorgesehen, jedoch möchte die Gemeinde hierfür geeignete Flächen vorhalten und die Ausdehnung der Versorgungsfläche nach Norden regeln. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Regionaler Planungsverband – 02.10.2018

 

Folgende Änderungsbereiche liegen zur Stellungnahme vor:

 

1. Teilrücknahme Geplante Baufläche (Teilbereich) S02 "Gartenbau/Alte Ziegelei",
    Eichenberg, FI. Nr. 2973

2. Rücknahme Symbol Freihaltung wichtiger Kaltluft- und Frischluftbahnen, Eichenberg,
    FI. Nr. 64/8

3. Rücknahme Geplante Baufläche (G 4), Weyberhof, FI. Nr. 5969/2

4. Darstellung Geplante Versorgungsfläche (Kläranlage), Weyberhof, FI. Nr. 5983/2

 

Gegen die Änderungen Nrn. 1 bis 3 werden aus landesplanerischer Sicht keine Einwendungen erhoben. Zum Änderungsbereich Nr. 4 hat die raumordnerische Überprüfung ergeben, dass dieser fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Spessart liegt (Ziel B I 2.1 i. V. m. Karte 3 "Landschaft und Erholung" Regionalplan Bayerischer Untermain - RP1 -). Gemäß Ziel B I 2 RP1 sollen die als Landschaftsschutzgebiet geschützten Landschaftsräume gesichert werden. Insofern werden aus landesplanerischer Sicht Bedenken erhoben, die dann zurückgestellt werden können, wenn aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwendungen gegen die Planung erhoben werden.

 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschluss:

 

Die Zustimmung zu den Änderungen 1 bis 3 wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinsichtlich des Änderungsbereiches Nr. 4 (Geplante Fläche für Versorgungsanlagen) liegen keine Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde vor.

 

Ergänzend:

 

Eine Erweiterung der Kläranlage ist nur am dargestellten Standort möglich und sinnvoll, die bestehende Kläranlage liegt ebenfalls innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Eine reguläre Bebauung findet dort nicht statt, die i.d.R. niedrigen technischen Bauwerke des Abwasserbetriebes stehen dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und Schönheit aus planerischer Sicht aufgrund der Vorbelastung an dieser Stelle nicht entgegen. Ein Teilbereich der Fläche war bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellt. Die Fläche ist im Besitz des zuständigen Abwasserverbandes, nach Rücksprache ist eine Erweiterung derzeit zwar nicht vorgesehen, jedoch möchte die Gemeinde hierfür geeignete Flächen vorhalten und die Ausdehnung der Versorgungsfläche nach Norden regeln. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsicht – 08.10.18

 

die weiterhin in dem Planentwurf enthaltene Erweiterung des Sondergebiets SO2 auf das Grundstück Fl.Nr. 2973 in Eichenberg (Gartenbau Bönsch) wird aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde unter Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörde als nicht genehmigungsfähig eingestuft.

 

Insbesondere wird ein Verstoß gegen die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Abs. 1 BauGB gesehen, da die Gemeinde sich hier ausschließlich an den Bauwünschen eines Einzelnen orientiert. Es wurde nicht geprüft, ob das nicht privilegierte Bauvorhaben ggfs. anderenorts auf geeigneteren (Gewerbe-)Flächen durchgeführt werden kann.

 

Die Begründung (sh. S. 59 der Begründung), dass mit der Ausweisung einer Lagerfläche auch der Erhalt des Baudenkmals gesichert wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Belange des Denkmalschutzes werden hier missbräuchlich vorgeschoben. Durch die Zulassung einer erweiterten Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2964 ist diesem Belang bereits ausreichend Rechnung getragen worden. Von der vorgesehenen Lagerfläche sind vielmehr negative optische Auswirkungen auf das Denkmal zu befürchten.

 

Zudem ist die Gemeinde dem Schutz des Außenbereichs in besonderer Weise verpflichtet (Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Derartige Flächen sind grundsätzlich von wesensfremder Bebauung freizuhalten und der Boden als natürliche Lebensgrundlage zu schützen. Diese Belange können nur überwunden werden, wenn besonders gewichtige entgegenstehende Belange dies rechtfertigen. Dies liegt nach unserer Auffassung hier nicht vor. Zudem liegt der exponierte Standort direkt am Rande des NSG Spessart und wird auch von der Gemeinde als besonders schützenswert eingestuft. Durch eine Erweiterung des Sonderbaugebiets würde das Landschaftsbild, selbst mit der in dem Entwurf vom 10.09.2018 vorgesehenen Randeingrünung erheblich negativ beeinflusst werden. Diese öffentlichen Belange sind höher einzustufen, als die Belange eines einzelnen Privaten, der seinen Betrieb erweitern will.

 

Diesbezüglich wird auch auf die beigefügte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16.10.2018 verwiesen.

 

Hinweis TEAM 4:

 

Zur weiteren Abstimmung zum Sondergebiet SO2 hat die Gemeinde um eine Abstimmung im LRA Aschaffenburg am 16.11.2018 (Teilnehmer des LRA waren Herr Bühl, Frau Schmitt, Frau Freytag, Herr Eyring und Frau Globke-Lorenz) gebeten. Darüber hinaus ersuchte die Gemeinde Sailauf das LRA um eine schriftliche Antwort, ob eine Erweiterung des Betriebes Bönsch nach §35. Abs.4 („teilprivilegierte“ Vorhaben im Außenbereich) möglich ist.

 

Mit dem Schreiben vom 23.11.2018 des LRA wurde die in der Besprechung aufgeworfene Frage, ob der Gartenbaubetrieb Bönsch unter Umständen einen Anspruch auf angemessene Erweiterung seines Gartenbaubetriebes nach §35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat, beantwortet.

 

Ergänzung durch Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsicht – 23.11.18

 

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird eine Erweiterung des gewerblichen Betriebes auf die Flurnummer 2973 im Rahmen des §35 Abs.4 Satz1 Nr. 6 BauGB als unzulässig erachtet. Herr Bönsch wurde mit Baugenehmigung vom 27.03.2014 auf dem Flurstück 2964 die Umnutzung zur Wohn- und Betriebsstätte für seinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb nach §35 Abs.2 BauGB genehmigt. Bereits im damaligen Genehmigungsverfahren wurde deutlich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung insbesondere nur deshalb erteilt werden konnte, um den historisch wertvollen Gebäudebestand zu sichern, eine sukzessive Erweiterung eines im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässigen Gewerbebetriebes allerdings nicht möglich ist.

 

Weiterhin ist in Kürze mit einer weiteren Baugenehmigung, für die Nutzung und Umbau des Wohnhauses auf dem nördlich anschließenden Flurstück 2965 zu rechnen.

 

Dadurch wird bereits dem gestiegenen Platzbedarf des Gartenbaubetriebs auf der

Fl.Nr. 2964 Rechnung getragen.

 

Eine nochmalige Erweiterung des gewerblichen Betriebes wie bereits ohne Genehmigung geschehen, sehen wir vom § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt.

 

Maßgeblich für die Beurteilung der Erweiterung ist deren Angemessenheit und nicht die Notwendigkeit für den Betrieb.

 

Das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist auch hier zu beachten. Einer Erweiterung kann zwar nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Allerdings sind vorliegend weitere maßgebliche Belange des Abs. 3, wie der Naturschutz, das Orts- und Landschaftsbild und der Denkmalschutz durch das Vorhaben beeinträchtigt.

 

Wir sehen deshalb In jeder weiteren Erweiterung des Betriebes auf die Flumr. 2973 eine nicht gewollte Kumulation von Vorhaben, die den Außenbereich an dieser exponierten Stelle unangemessen beeinträchtigt.

 

Beschluss:

 

Den Forderungen der Bauaufsichtsbehörde wurde bereits im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung durch eine teilweise Rücknahme des Sondergebiets nachgekommen (= Änderung des Entwurfs und erneute Auslegung).

 

Alternative Flächen zur geplanten Erweiterung des Sondergebietes sind in Eichenberg nur noch westlich des Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshauses möglich. Dieser Standort ist im FNP zwar als Gewerbefläche dargestellt, liegt aber nur unwesentlich weniger exponiert als die Ziegelei und würde daher auch das Landschaftsbild verändern, allerdings wäre der Standort an die Siedlung angebunden.

 

Nach Eingang des Schreibens des LRA – Bauaufsicht vom 08.10.2018 zur erneuten Auslegung, in der die Erweiterung des Sondergebiets auf dem Flurstück 2973 als nicht genehmigungsfähig eingestuft wurde, hat die Gemeinde Sailauf in der Absicht die Entwicklung am exponierten Standort an der Ziegelei in Eichenberg zu steuern, um weitere Abstimmung im LRA gebeten, da eine betriebliche Erweiterung auf das Flurstück 2973 durch eine Klage des Betriebes (§ 35 Abs. 4 BauGB – „teilprivilegierte“ Vorhaben im Außenbereich) aus Sicht der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden konnte.

 

Aufgrund der späten Offenlage der baurechtlichen Beurteilung mit dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 23.11.2018 durch das Landratsamt hat sich die Ausgangslage grundsätzlich geändert.

Eine Genehmigung liegt demnach bisher nur für das Grundstück 2964 (alte Ziegelei), für eine Fläche von 1980qm vor. Für das Grundstück 2965 (Wohnhaus) ist derzeit eine Genehmigung beantragt. Somit ist die Erweiterung des Betriebes auf Flurstück 2965 mit einer Fläche von 1251qm noch als angemessen zu werten, eine darüberhinausgehende Erweiterung auf dem Flurstück 2973 jedoch nicht mehr, da die Erweiterung des Sondergebiets auf dem Flurstück 2973 zusammen mit der Fläche von Flurstück 2965 dann über 3100qm einnehmen würde, was dem 1,5-fachen der genehmigten Fläche auf Flurstück 2964 entspräche (siehe folgende Abbildung).

 

 

Zum Bauen im Außenbereich nach § 35 (4) BauGB wird gem. gängiger Rechtsprechung eine Ausdehnung im Außenbereich als angemessen gesehen, wenn diese verhältnismäßig sind und zu keinen erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen von Außenbereichsbelangen führen. Möglich sind demnach untergeordnete, nicht aber wesentliche Kapazitätserweiterungen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist dabei der Ausgangszustand maßgeblich. Eine mehrmalige Erweiterung ist nicht zulässig. Insofern ist eine Erweiterung auf dem Flurstück 2975 nach §35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 nicht gedeckt. Eine weitere bauliche Entwicklung ist somit nach abschließender Darstellung des LRA nicht mehr möglich, somit entfällt die Notwendigkeit, eine bauliche Entwicklung mit der Darstellung eines Sondergebiets im FNP zu steuern.

 

Die Darstellung des Sondergebiets wird im FNP zurückgenommen, da die Belange des Orts-, und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes überwiegen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz – 08.10.18 / 16.10.18

 

Stellungnahme vom 08.10.18:

 

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung zum Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Sailauf abgegebene Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 01.10.2018 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Mit der geplanten Baufläche S02 "Gartenbau/Alte Ziegelei" auf der FI.-Nr. 2973 (Gemarkung Eichenberg) besteht kein Einverständnis. Eine ergänzende Begründung bleibt vorbehalten.

 

Stellungnahme vom 16.10.18:

 

Bezüglich der geplanten Baufläche S02 "Gartenbau / Alte Ziegelei" wird folgende Begründung nachgereicht:

 

Eine gewerbliche Nutzung (Lagerfläche) mit ihrer Erweiterung in den Außenbereich stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar. Dieser Eingriff ist in Bezug auf das Landschaftsbild nicht ausgleichbar, da es sich um eine Kuppenlage handelt, die weit einsehbar ist. Die ursprünglich vorhandenen extensiven Wiesenbereiche mit randlichen Streuobstbeständen wurden zur Anlage eines illegalen Lagerplatzes für Steinmaterialien, Baumschulware, Erdauffüllungen etc. beseitigt.

 

Diese negative Veränderung des Landschaftsbildes hinsichtlich seiner natürlichen Eigenart und Besonderheit und auch bzgl. des Erholungswertes ist wieder rückgängig zu machen (Herstellung des ursprünglichen Zustandes, § 17 Abs. 8 BNatSchG).

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde hatte mit der Darstellung eines Sondergebiets im FNP die Absicht, die Entwicklung am exponierten Standort an der Ziegelei in Eichenberg zu steuern.

 

Nach Eingang des Schreibens des LRA – Bauaufsicht vom 08.10.2018 zur erneuten Auslegung, in der die Erweiterung des Sondergebiets auf dem Flurstück 2973 als nicht genehmigungsfähig eingestuft wurde, hat die Gemeinde Sailauf um weitere Abstimmung im LRA gebeten, da eine betriebliche Erweiterung auf das Flurstück 2973 durch eine Klage des Betriebes (§ 35 Abs. 4 BauGB – „teilprivilegierte“ Vorhaben im Außenbereich) aus Sicht der Gemeinde nicht ausgeschlossen werden konnte.

 

Aufgrund der späten Offenlage der baurechtlichen Beurteilung mit dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 23.11.2018 durch das Landratsamt hat sich die Ausgangslage grundsätzlich geändert.

 

Eine Genehmigung liegt demnach bisher nur für das Grundstück 2964 (alte Ziegelei), für eine Fläche von 1980 qm vor. Für das Grundstück 2965 (Wohnhaus) ist derzeit eine Genehmigung beantragt. Somit ist die Erweiterung des Betriebes auf Flurstück 2965 mit einer Fläche von 1247 qm noch als angemessen zu werten, eine darüberhinausgehende Erweiterung auf dem Flurstück 2973 jedoch nicht mehr, da die Erweiterung des Sondergebiets auf dem Flurstück 2973 zusammen mit der Fläche von Flurstück 2965 dann über 3000 qm einnehmen würde, was dem 1,5-fachen der genehmigten Fläche auf Flurstück 2964 entspräche(siehe folgende Abbildung).

 

 

Zum Bauen im Außenbereich nach § 35 (4) BauGB wird gem. gängiger Rechtsprechung eine Ausdehnung im Außenbereich als angemessen gesehen, wenn diese verhältnismäßig sind und zu keinen erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen von Außenbereichsbelangen führen. Möglich sind demnach untergeordnete nicht aber wesentliche Kapazitätserweiterungen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist dabei der Ausgangszustand maßgeblich. Eine mehrmalige Erweiterung ist nicht zulässig. Insofern ist eine Erweiterung auf dem Flurstück 2975 nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt. Eine weitere bauliche Entwicklung ist somit nach abschließender Darstellung des LRA nicht mehr möglich, somit entfällt die Notwendigkeit, eine bauliche Entwicklung mit der Darstellung eines Sondergebiets im FNP zu steuern.

 

Die Darstellung des Sondergebiets wird im FNP zurückgenommen, da die Belange des Orts-, und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes überwiegen. Die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, § 17 Abs. 8 BNatSchG obliegt dem Eigentümer bzw. Verursacher und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung (Kreistiefbauverwaltung) 05.12.2018

 

Nach Prüfung des geänderten und ergänzten Entwurfes besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir verweisen auf die folgenden, bereits mit Schreiben vom 22.05.2018 mitgeteilten Sachverhalte und Hinweise.

 

Bauverbotszone / Ortsdurchfahrtsgrenzen

 

Die Bauverbotszonen entlang der Kreisstraßen AB 2, AB 12 und AB 24 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG (15 m) sollte in den Festsetzungen und in den Plandarstellungen wiedergegeben werden. Diese Regelung beinhaltet, in Verbindung mit Art. 19 BayStrWG auch die Genehmigungspflicht zur Anlage neuer Zufahrten.

 

Die Ortsdurchfahrtsgrenzen wurden korrekt dargestellt und eingezeichnet.

 

Verkehrliche Erschließung

 

Gewerbeflächen G 2 und G 1 (Weiberhöfe)

 

Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung der beiden geplanten Gewerbeflächen südlich der Bahnlinie Frankfurt — Würzburg weisen wir daraufhin, dass diese frühzeitig mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen ist. Bei einer möglichen Erschließung ist darauf zu achten, dass die beiden künftigen Gewerbeflächen aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit an einem gemeinsamen Punkt zur Kreisstraße hin erschlossen werden. Weiterhin sollte in die Überlegungen der verkehrlichen Erschließung auch die bestehende Einmündung nach Steiger mit einbezogen werden. Hinsichtlich der gewählten Kreuzungsform für diese Erschließung sind entsprechende Verkehrsgutachten im Rahmen eines möglichen Bebauungsplanes zu erstellen.

 

Gewerbeflächen G 3 - Sonderkulturfläche (Weiberhöfe)

 

Hier gilt für eine künftige verkehrliche Erschließung ebenfalls, dass diese frühzeitig mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen ist. Auch hier muss eine Koordination mit den bestehenden Zufahrten und Anbindungen erfolgen. Die Erschließung ist ebenfalls abhängig von dem zu erwartenden Verkehr (Menge + Art).

 

Sondergebietsfläche S02 (Sailauf)

 

Hier wäre darauf zu achten, dass die verkehrliche Erschließung nur über das bestehende gemeindliche Straßennetz erfolgen kann. Eine Erschließung an der freien Strecke halten wir aufgrund der verkehrlichen und topographischen Situation für problematisch.

 

Gewerbefläche GI (Eichenberg)

 

Hinsichtlich der Erweiterung der Gewerbefläche am Ortseingang von Eichenberg bitten wir zu berücksichtigen, dass die verkehrliche Erschließung nur über die bestehende Zufahrt zum Dorfgemeinschaftshaus erfolgen kann. Eine direkte Anbindung an die Kreisstraße wird aufgrund des geplanten straßenbegleitenden Radweges und der Ortseingangsinsel nicht möglich sein.

 

Radwegeplanung

 

Grundsätzlich regen wir an, die vorhanden und die geplanten Radwegeverbindungen im Flächennutzungsplan nachrichtlich darzustellen. Folgende konkrete Radwegeplanungen sollten im Flächennutzungsplan dargestellt werden:

 

Geplanter Radweg Eichenberg – Blankenbach

 

In diesem Bereich ist vom Ortsausgang Eichenberg in Richtung Blankenbach ein straßenbegleitender Radweg geplant. Der straßenbegleitende Radweg endet an der Einmündung „Sommerkahler Weg". Die Gemeinden Sailauf und Blankenbach planen dann eine Fortführung des Radweges in Richtung Blankenbach über bestehende öffentliche Feld- und Flurwege.

 

Geplanter Radweg zwischen der Bundesstraße 26 und der Staatsstraße 2307

 

Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Kreisstraßenverwaltung einen straßenbegleitenden Radweg zwischen dem Kreisverkehrsplatz Weiberhöfe und dem Kreisverkehrsplatz Hösbach Bhf. plant. Aller Brückenbauwerke in diesem Streckenabschnitt wurden in den letzten Jahren bereits mit einem straßenbegleitenden Radweg im Bauwerksbereich ausgeführt. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, wenn diese geplante Radwegführung auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden könnte. Die Radwegeführung ist auf der westlichen Straßenseite der Kreisstraße vorgesehen.

 

GrünpIanunqen

 

Mögliche Grünplanungen mit dem Ziel einer Eingrünung der geplanten Bebauung zur Kreisstraße hin sind im Rahmen der Erstellung eines Grünordnungsplanes mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.

 

Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass Mindestabstände entlang der Kreisstraße eingehalten werden müssen. Dies ist wichtig zur Gewährleistung der passiven Sicherheit und zur Einhaltung der Mindestsichtweiten. Hierzu verweisen wir auf die einschlägigen Richtlinien (RPS, RAL, RASt 06).

 

Wir bitten die vorgenannten Hinweise und Erläuterungen bei der geplanten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bzw. des später zu erstellenden Bebauungs- und Grünordnungsplanes entsprechend zu berücksichtigen.

 

Nach Erlangung der Rechtskraft des geänderten Flächennutzungsplanes bitten wir um Überlassung einer genehmigten Fassung sowie des dazugehörigen Aufstellungsbeschlusses.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise zu Bauverbotszone, Gewerbeflächen G3 Sailauf, Gewerbefläche G1 Eichenberg, Radwegeplanung, Grünplanung sind nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung. Diese Hinweise wurden im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung bereits behandelt und abgewogen. Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur für die von der Änderung oder Ergänzung des Entwurfs betroffenen Bereiche abgeben werden.

Folgende Änderungsbereiche lagen zur Stellungnahme vor:

 

1.         Teilrücknahme Geplante Baufläche (Teilbereich) S02 "Gartenbau/Alte Ziegelei",
Eichenberg, FI. Nr. 2973

2.         Rücknahme Symbol Freihaltung wichtiger Kaltluft- und Frischluftbahnen, Eichenberg,
FI. Nr. 64/8

3.         Rücknahme Geplante Baufläche (G 4), Weyberhof, FI. Nr. 5969/2

4.         Darstellung Geplante Versorgungsfläche (Kläranlage), Weyberhof, FI. Nr. 5983/2

 

zu Gewerbeflächen G 2 und G 1 (Weiberhöfe)

 

Die verkehrliche Erschließung der Gewerbeflächen G 2 und G 1 wurde bereits grundsätzlich mit der Kreisstraßenverwaltung abgestimmt. Ein gemeinsamer Knotenpunkt zur Kreisstraße hin wird angestrebt eine Prüfung durch die zuständige Fachstelle im Landratsamt wurde bereits von der Gemeinde beantragt. Die verkehrliche Erschließung wird im Detail mit einem entsprechenden Verkehrsgutachten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung aufgezeigt.

 

zu Sondergebietsfläche S02 (Sailauf)

 

Die Gemeinde hatte mit der Darstellung eines Sondergebiets im FNP die Absicht, die Entwicklung am exponierten Standort an der Ziegelei in Eichenberg zu steuern.

 

Aufgrund der späten Offenlage der baurechtlichen Beurteilung mit dem Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 23.11.2018 durch das Landratsamt hat sich die Ausgangslage grundsätzlich geändert. Die Darstellung des Sondergebiets wird im FNP zurückgenommen, da die Belange des Orts-, und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes überwiegen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

 

TenneT TSO GmbH – 24.09.2018

 

Wie Sie bereits wissen, verläuft in Ihrem Planungsgebiet unsere mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebene, oben genannte Höchstspannungsfreileitung.

 

Wir haben bereits mit Schreiben GSG-BTL-VM-li-21 993 zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sailauf Stellung genommen. Dieses Schreiben ist nach wie vor gültig und zu beachten.

 

Von den geplanten Änderungen sind wir jedoch nicht betroffen.

 

Wir bedanken uns für die Eintragung des Eigentümervermerkes in die Planunterlagen; es wurde allerdings die genaue Leitungsbezeichnung nicht wie gebeten mit übernommen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte diese nachgetragen werden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise der vorangegangenen Stellungnahme wurden bereits im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung behandelt. Spannungshöhe und Eigentümervermerk wurden bereits zum erneuten Entwurf in der Planzeichnung dargestellt. Die Leitungsnummer wird redaktionell ergänzt, nach Rücksprache mit TenneT ist dies ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass die redaktionelle Planänderung (Eintrag Eigentümervermerk und Leitungsbezeichnung) nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung war und Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur für die von der Änderung oder Ergänzung des Entwurfs betroffenen Bereiche abgeben werden konnten. Die Anregung von TenneT wird jedoch berücksichtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Bayerischer Bauernverband – 05.10.2018

 

Bezüglich der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sailauf beziehen wir uns auf unsere Stellungnahme vom 29. Mai 2018. Die bisher gemachten Einwendungen werden in vollem Umfang aufrechterhalten.

 

Wir möchten nochmals betonen, dass eine Ausweisung des landwirtschaftlichen Betriebes von Herrn Thomas Schmitt als "Sondergebiet" oder "zu einem Sondergebiet gehörend" planungsrechtlich rechtswidrig und abwägungsfehlerhaft ist.

 

Mit der Ausweisung zu einem Sondergebiet würde der landwirtschaftliche Betrieb Gefahr laufen, seine bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich zu verlieren (planungsrechtliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), was insbesondere Nachteile für Herrn Schmitt mit sich bringen würde, wenn das "Sondergebiet" die bauplanungsrechtliche Grundlage für entsprechende Festsetzungen in einen Bebauungsplan (MD oder GE etc.) sein würde.

 

Wir lehnen daher die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sailauf in vollem Umfange ab und halten diese für rechtswidrig.

 

Beschluss:

 

Die genannte Flächendarstellung (Sondergebiet SO 2 „Tierhaltung / Tierzucht“, Sailauf) war nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung. Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur für die von der Änderung oder Ergänzung des Entwurfs betroffenen Bereiche abgeben werden. Die Sachargumente der o.g. Stellungnahme vom 29.05.2017 wurden jedoch bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse aus der förmlichen Beteiligung behandelt. Eine Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Tierhaltung bzw. Tierzucht ist grundsätzlich möglich (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002, Az. 4 CN 5.01; ebenso: BVerwG, Urteil vom 07.07.1997, Az. 4 BN 11.97). Damit ist festzustellen, dass eine Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Tierhaltung/Tierzucht“ hier grundsätzlich im Flächennutzungsplan möglich ist. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft wurden ausreichend berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

Einwendungen Öffentlichkeit

 

 

Schmitt, Thomas, Birkenhof 1, 63877 Sailauf – 04.10.18

durch RAe Labbé & Partner, München

 

1.

Die ausgelegten Unterlagen sind - jedenfalls im Hinblick auf den Birkenhof - unschlüssig. Auf Seite 55 findet sich zum Sondergebiet 2 ("Birkenhof') die Aussage, dass sich gegenüber dem Erstentwurf wesentliche Änderungen ergeben haben sollen. Es wird jedoch nicht beschrieben, welche Änderungen dies sein sollen. Auch in der umfassenden Begründung sind gerade zu diesem Thema keine weiteren Erläuterungen dargestellt. Wir können diese bei einem Vergleich der Unterlagen auf den ersten Blick auch nicht erkennen.

 

Vielmehr weist der Flächennutzungsplan nach wie vor die für Herrn Schmitt starke Herr Schmitt lehnt dies aus den bekannten Gründen ab.

 

Vor diesem Hintergrund verweisen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 15.06.2018, die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 29.05.2018 und die des Sachverständigen Hartl vom 29.04.2018.

 

Diese Einwendungen und Stellungnahmen bleiben ausdrücklich aufrecht erhalten.

 

1.1.

Unabhängig davon bestreiten wir, dass sich derzeit ein Bebauungsplanverfahren in Aufstellung befindet. Uns ist zwar die Beschlusslage im Gemeinderat bekannt. Hierzu ist jedoch auch festzustellen, dass hinsichtlich des Bebauungsplans für den Birkenhof seit über 12 Monaten keinerlei Aktivitäten stattgefunden haben. Es darf damit bezweifelt werden, dass die Gemeinde hier ernsthafte positive Planungsabsichten hat bzw. das Verfahren aktiv führt.

 

1.2.

Der Flächennutzungsplan kann mit den widersprüchlichen Inhalten in der vorliegenden Form nicht beschlossen werden. Wenn auf Seite 55 von wesentlichen Änderungen bezüglich des Sondergebietes Birkenhof die Rede ist, müssten sich diese im Plan wiederfinden bzw. bei der Beschränkung der Einwendungsmöglichkeit auf die Änderungen auch farblich hervorgehoben sein.

 

Dies ist nicht der Fall.

 

Insofern ist die Auslegung mindestens zu wiederholen. Idealerweise und zur Befriedung der Angelegenheit entfällt das Sondergebiet am Birkenhof. Es könnte ohnehin nicht abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden.

 

Wie der Gemeinde hinreichend bekannt ist stehen deren Entwicklungsplanungen im südlichen Ortsbereich, namentlich das dortige M1 und W1 im Konflikt mit der bestehenden baulichen Nutzung am Birkenhof. Hierzu dürfen wir feststellen, dass die Nutzung am Birkenhof bestandsgeschützt ist und bereits ausgeübt wird. Zudem steht Herr Schmitt der besondere Schutzstatus eines privilegierten Landwirtes zu.

 

Die Planungen der Gemeinde müssen darauf Rücksicht nehmen.

 

Insofern halten wir es grundsätzlich für verfehlt, die Gebiete M1 und W1 in der Nähe des Birkenhofes auszuweisen; dies insbesondere deshalb, weil gleichzeitig mit einer Sondergebietsfestsetzung und im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens versucht wird, die Entwicklungsmöglichkeiten des Herrn Schmitt einzuschränken.

 

2.1.

Erstaunlicherweise war die Gemeinde ausweislich der Feststellungen auf Seite 42 der Begründung (Ziffer 5.5.) in der Lage im Bereich Eichenberg und Weiberhöfe Reduzierungen bei den Flächen vorzunehmen. auch bei den Bauflächen. Es stellt sich daher die Frage, warum eine ähnliche Handhabung nicht auch im Bereich des M1 und W1 stattfindet. Dies würde den durch die Planungen der Gemeinde entstehenden städtebaulichen Konflikt entschärfen.

 

2.2.

Angesichts der bereits beschriebenen und bekannten Nutzungsproblematik sollte unseres Erachtens nochmals sorgfältig seitens der Gemeinde überlegt werden, an den Gebieten M1 und W1 festzuhalten. Das Gebiet W1 kann ohne Zustimmung des Herrn Schmitt kaum sinnvoll entwickelt werden. Das Gebiet M1 ist für den Fall der Weiterführung des Planungsverfahrens deshalb gefährdet, weil sich Herr Schmitt gegen ein solches Gebiet mittels Normenkontrolle zur Wehr setzen kann und nach dem aktuellen Stand der Dinge auch wird.

 

Beschluss:

 

Die o.g. Bauflächendarstellung war nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung. Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur für die von der Änderung oder Ergänzung des Entwurfs betroffenen Bereiche abgeben werden.

Folgende Änderungsbereiche lagen zur Stellungnahme vor:

 

1.         Teilrücknahme Geplante Baufläche (Teilbereich) S02 "Gartenbau/Alte Ziegelei",
Eichenberg, FI. Nr. 2973

2.         Rücknahme Symbol Freihaltung wichtiger Kaltluft- und Frischluftbahnen, Eichenberg,
FI. Nr. 64/8

3.         Rücknahme Geplante Baufläche (G 4), Weyberhof, FI. Nr. 5969/2

4.         Darstellung Geplante Versorgungsfläche (Kläranlage), Weyberhof, FI. Nr. 5983/2

 

Die Sachargumente der o.g. Stellungnahme vom 15.06.2018 wurden bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse aus der förmlichen Beteiligung behandelt, bzw. im separaten 7. Änderungsverfahren des FNP.

Die genannten Stellungnahmen des Bauerverbandes vom 29.05.2017 sowie vom 29.04.2018. wurden bereits unter den jeweiligen Einwender im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse aus der förmlichen Beteiligung behandelt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung ist keine Änderung der Bauflächendarstellung (Sondergebiet SO 2 „Tierhaltung / Tierzucht“, Sailauf) zum vorangegangenen Entwurf erfolgt. Der irrtümliche Hinweis auf vorgenommene Änderungen auf S. 55 in der Begründung zur erneuten Beteiligung wird berichtigt. Mit den textlichen Hinweisen auf die Änderungen zum vorangegangenen Entwurf in der Begründung hat die Gemeinde Sailauf ihre Hinweispflicht im laufenden Bauleitplanverfahren erfüllt. Die Hinweise entfallen in der Fassung des Feststellungsbeschlusses. Der irrtümliche redaktionelle Hinweis in der Begründung ist gegenstandslos und daher unbeachtlich, eine erneute Beteiligung in Bezug auf die textliche Änderung ist nicht erforderlich. Der Planungswille der Gemeinde war durch die Planausschnitte der geänderten Bereiche klar erkennbar. Eine Täuschung oder Irreführung der Öffentlichkeit ist nicht erfolgt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 


Feststellungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat stellt den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 28.01.2019 fest.