Sitzung: 28.01.2019 Gemeinderat
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1, Anwesend: 14
Gemeinde Sailauf – Bebauungsplan mit
Grünordnungsplan „Naturfriedhof“
Unterrichtung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der förmlichen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB wurden die Behörden sowie
anderweitige Träger öffentlicher Belange zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Gleichzeitig wurde die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Zeitraum vom 18.12.2018 bis 21.01.2019 gingen die nachfolgend zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
keine Einwendungen oder haben sich nicht zur Planung geäußert:
- Regierung von Unterfranken, Würzburg
- Regionaler Planungsverband, Aschaffenburg
- Landratsamt Aschaffenburg, Bauleitplanung
und Denkmalschutz
- Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und
Bodenschutz
- Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz
- Landratsamt Aschaffenburg, Gewerbeamt
- Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt
- Landratsamt Aschaffenburg, Kreisheimatpfleger
- Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisbrandinspektion
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Würzburg
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Karlstadt
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Staatliches Bauamt Aschaffenburg
- Netzdienst Rhein-Main, Sailauf
- TenneT TSO GmbH, Bayreuth
- Bayernwerk AG, Marktheidenfeld
- Deutsche Telekom AG, Aschaffenburg
- Gasversorgung Main-Spessart GmbH,
Aschaffenburg
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.,
Aschaffenburg
- DB Energie GmbH, Nürnberg
- Eisenbahn-Bundesamt, Nürnberg
- Gemeinde Bessenbach
- Gemeinde Blankenbach
- Gemeinde Sommerkahl
- Gemeinde Laufach
- Gemeinde Heigenbrücken
- Markt Hösbach
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.,
Kleinostheim
- Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen
- Abwasserverband Aschafftal, Sailauf
- Zweckverband Wasserversorgung
Aschafftalgemeinden, Goldbach
- Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin
- Regierung von Oberfranken, Bergamt
Nordbayern, Bayreuth
- Naturpark Spessart e.V., Gemünden am Main
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
Anregungen zur Planung vorgebracht:
- Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisstraßenverwaltung
- Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung, Aschaffenburg
- Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz
- Bayerischer Bauernverband
- Bürger Krass
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Aschaffenburg
Nach Prüfung der Anregungen werden folgende
Beschlussvorschläge unterbreitet.
Regierung von Unterfranken – 11.01.2019
Die Regierung von
Unterfranken verweist auf ihre Stellungnahme vom 26.10.2018. In dieser werden keine grundsätzlichen
Einwendungen erhoben. Diese Stellungnahme wird aufrechterhalten.
Kenntnisnahme
Regionaler Planungsverband – 16.01.2019
Der Regionaler
Planungsverband hat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu
dem genannten Bauleitplanentwurf bereits im Rahmen der Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs.1 BauGB mit Schreiben vom 29.10.2018 Stellung genommen und keine
grundsätzlichen Einwendungen erhoben.
Kenntnisnahme
Regierung von Oberfranken, Bergamt – 08.01.2019
Die Hinweise der
Stellungnahme vom 31.10.2018 wurden eingearbeitet. Weitere vom Bergamt
Nordbayern zu vertretende Belange werden nach den hier vorliegenden Unterlagen
nicht berührt.
Kenntnisnahme
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin
– 03.01.2019
Der Bebauungs- und
Grünordnungsplan „Naturfriedhof Bischerg im Spessart“ in der Fassung vom
26.11.2018 wird zur Kenntnis genommen. Weitere Anregungen und Hinweise werden
nicht vorgetragen - Einvernehmen
Kenntnisnahme
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisstraßenverwaltung – 17.12.2018
Die
Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Aschaffenburg stimmt der Aufstellung des
Bebauungsplans "Naturfriedhof" der Gemeinde Sailauf unter folgenden
Auflagen zu:
-
Die
Zufahrt von der Kreisstraße AB 2 erfolgt über den öffentlichen Feld- und
Waldweg der Gemeinde Sailauf bei Abschnitt 180, Station 2,295, Flst.-Nr. 7002,
Gemarkung Sailauf. Es handelt sich hierbei um die Änderung einer bestehenden
Zufahrt gem. Art. 31 BayStrWG.
-
Der
Einmündungsbereich dieses Weges auf die Kreisstraße AB 2 ist auf einer Länge
von
8 - 10 m bituminös zu befestigen. Es ist zudem ein Wasserabfang zu errichten.
-
Die
Herstellung und Freihaltung des Sichtdreiecks dieses Weges auf die Kreisstraße
erfolgt durch die Gemeinde Sailauf.
Die
Kreisstraßenverwaltung möchte auch im weiteren Verfahren beteiligt werden und
behält sich weitere Auflagen - auch baulicher Art - vor, falls es durch die
Zufahrt zum Naturfriedhof zu Problemen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und
Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße kommt.
Kenntnisnahme
Die Einwände wurde
bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
berücksichtigt und in die Begründung (Kap.5) eingearbeitet. Die Einmündung des
Feldweges in die Kreisstraße wird 8 – 10 m bituminös befestigt. Ferner wird ein
Wasserabfang eingebaut. Das Sichtdreieck des Weges auf die Kreisstraße wird
durch die Gemeinde Sailauf freigehalten.
LRA Aschaffenburg Untere Naturschutzbehörde
– 17.12.2018
Keine Einwände
Bei Baumfällungen
ist der Artenschutz (Baumhöhlen, Horste, Pilze o. ä.) - § 44, 45 BNatschG -zu
beachten, diese sind zu erhalten.
Kenntnisnahme
Im Geltungsbereich
sind keine Bäume mit geeigneten Habitatstrukturen (Höhlenbäume, Astabbrüche,
Rindenabplatzungen) kartiert. Im ersten Erschließungsabschnitt sind nach
Ortseinsicht keine Habitatbäume vorhanden, Vorkommen von Habitatbäumen sind in
der sich westlich anschließenden Waldfläche im Vorhabensbereich aufgrund des
Alters der Bäume wahrscheinlich. Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches
können möglicherweise vorkommende Habitatbäume bei der Erschließung weiterer
Bestattungsflächen berücksichtigt und erhalten werden. Für die weiteren
Bestattungsflächen werden dazu vorhandene Habitatbäume jeweils erfasst.
In Bezug auf
prüfrelevante Arten sind keine Vorkommen von Specht- und Fledermausarten sowie
einzelne Arten der Gilde der Höhlenbrüter (z.B. Hohltaube etc.) zu erwarten.
Nester von Greifvögeln (z.B. Rotmilan, Bussard) sind ebenfalls nicht betroffen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind durch
das geplante Projekt auszuschließen.
Auf den bestehenden
Wanderwegen (und sonstigen öffentlichen Wegen gilt derzeit bereits eine
Verkehrssicherheitspflicht für den Grundeigentümer für atypische, insbesondere
durch die mit der waldbaulichen Nutzung verbundene Gefahrenquellen (z.B. instabil
gelagerte Holzstapel, umgefallene Bäume/größere Äste). Durch die schrittweise
Erschließung der Begräbnisfläche und Berücksichtigung von Habitatbäumen sind
keine wesentlichen zusätzlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung notwendig,
aufgrund der vorhandenen Wanderwege. Mit der Bereitstellung der
Ausgleichsfläche Flurnummer 10453 soll langfristig ein strukturreicher Wald
durch Belassen von Totholz, Sturzbäumen und Erhaltung und Entwicklung von
Habitatbäumen entwickelt werden.
LRA Aschaffenburg Gesundheitsamt – 14.01.2019
Keine Einwände
Kenntnisnahme
LRA Aschaffenburg Immissionsschutz–
07.12.2018
Keine Äußerung
Kenntnisnahme
LRA Aschaffenburg Untere
Denkmalschutzbehörde – 21.01.2019
Keine Bedenken von
Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde gegen die Planung.
Wegen möglicher
Bodendenkmäler wird gebeten – sofern nicht bereits geschehen – das Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Bamberg, Referat B IV Archäologische
Denkmalpflege Ober- und Unterfranken, Schloss Seehof. 96117 Memmelsdorf, im
Rahmen des Verfahrens zu beteiligen.
Aus Sicht der
Kreisheimatpflege sollten bei den baulichen Anlagen grelle und helle Dachfarben
ausgeschlossen werden, um die Einbindung ins Landschaftsbild zu gewährleisten.
Weiterhin wäre es wünschenswert auf den Gedenkstein auch Geburts- und
Sterbedatum aufzuführen.
Kenntnisnahme
Das Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt und hat sich im Rahmen des
Verfahrens nicht geäußert. Die Hinweise zur Dacheindeckung sind in der
Festsetzung zur Dacheindeckung C 3 berücksichtigt (Holz, Ziegel und Blech
(unverzinkt) oder begrüntes Dach). Es ist geplant auf dem Gedenkstein auch
Geburts- und Sterbedatum aufzuführen.
Kreisbrandrat – 27.12.2018
Keine Einwände
Kenntnisnahme
Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung – 15.10.2018
Zu o.g. Planung
nimmt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg (ADBV
Aschaffenburg) wie folgt Stellung:
1.
Das
basierende Kartenmaterial im Ausübungsbereich des Bebauungsplanes entspricht
dem aktuellen Stand im Liegenschaftskataster vom Januar 2019. Im-.
„Liebesgrund" Flurstück 4227 der Gemarkung Laufach befindet sich eine
Grenzlinie bestehend aus nur drei Grenzpunkten, die dem Liegenschaftskataster
nicht entspricht und im Bebauungsplan zu entfernen ist.
2.
Auf
Seite 5 der Begründung werden beim Geltungsbereich des Bebauungsplans anders
als angegeben die Flurstücke 4200, 1139 und 11410 der Gemarkung Laufach nur
teilweise mit einbezogen (TF).
3.
Wir weisen darauf hin, dass bei allen
Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (z.B. Digitale Flurkarte
oder Luftbild) aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen der Copyvermerk
anzubringen ist. Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 20.."
Kenntnisnahme.
Die Begründung zum
Begräbniswald wird entsprechend den Angaben des Amtes für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung hinsichtlich der Einbeziehung der Flurstücke
geändert. Der Copyvermerk wird noch auf
den Plänen „Erschließungsabschnitt 1“ und „Eingriffsermittlung“ ergänzt.
Staatliches Bauamt – 14.12.2018
Die Belange des
staatlichen Bauamtes werden durch die Aufstellung des Bebauungs- und
Grünordnungsplanes nicht berührt.
Kenntnisnahme
WWA Aschaffenburg – 20.12.2018
Keine Einwände
Kenntnisnahme
DB AG – 07.01.2019
Die Belange der DB
AG und ihrer Konzernunternehmen werden durch die Aufstellung des Bebauungs- und
Grünordnungsplanes nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken und Anregungen
vorzubringen. Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass durch den Eisenbahnbetrieb
und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können.
Künftige Aus- und
Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt,
in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Der
Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Kenntnisnahme
Eisenbahn Bundesamt – 14.01.2019
Das
Eisenbahnbundesamt verweist auf die Stellungnahme vom 24.10.2018. Die Belange
des Unternehmens werden nicht berührt. Es bestehen keine Bedenken
Kenntnisnahme
Abwasserverband Aschafftal 14.12.2018
Keine Äußerung
Kenntnisnahme
Zweckverband Wasserversorgung 10.12.2018
Keine Einwände
Kenntnisnahme
Bayernwerk– 08.01.2018
Keine Anlagen im
Vorhabensbereich, Belange des Unternehmens werden nicht berührt. Keine Bedenken
gegenüber dem Vorhaben.
Kenntnisnahme
TenneT – 19.12.2018,
Keine Anlagen im
Vorhabensbereich, Belange des Unternehmens werden nicht berührt.
Kenntnisnahme
Telekom – 17.12.2018
Keine Einwände
Im und am Rande des
Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) unseres
Unternehmens. Bei den vorhandenen TK-Linien handelt es sich um „Alte“
Kabeltrassen welche nicht mehr in Betrieb sind. Eine besondere Rücksichtnahme
ist daher nicht erforderlich.
Kenntnisnahme
Gemeinde Heigenbrücken – 21.12.2018
Keine Einwände
Kenntnisnahme
Gemeinde Blankenbach – 20.12.2018
Keine Einwände
Kenntnisnahme
Gemeinde Sommerkahl – 17.12.2018
Keine Bedenken und
Äußerungen
Kenntnisnahme
Bayerischer Bauernverband - 07.01.2019
Zu der im Betreff
benannten Planung nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahme vom 26.10.2018, die
inhaltlich in vollem Umfange aufrecht erhalten bleibt.
Ergänzend weisen
wir noch darauf hin, dass wir von unserem Ortsobmann darauf hingewiesen worden
sind, dass in unmittelbarer Nähe zum Naturfriedhof Bischling im Spessart auf
den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Kühe auf der Weide stehen. Durch
die landwirtschaftliche Bewirtschaftung diese Weideflächen kann es zu Lärm- und
Geruchsemissionen kommen, die hinzunehmen sind. Auch müssen die anliegenden
Wiesen gemäht werden. Hierdurch kann es ebenfalls zu Lärm- und
Geruchsemissionen kommen, die zu akzeptieren sind.
Kenntnisnahme
Die Hinweise wurden
bereits im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der vorgezogenen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt und abgewogen. Durch
die Bestattungsform (Urnenbestattung mit kompostierbaren Urnen) sind keine
negativen Einwirkungen auf das in der Nähe liegende Wassereinzugsgebiet bzw.
auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Hofes Kraß zu erwarten.
Beschluss:
Der Hinweis auf die
mit der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung verbundenen Lärm- und
Geruchsimmissionen wird in die Begründung aufgenommen.
Mehrheitlich
beschlossen |
Ja 13 Nein 1
Anwesend 14 |
LBV 14.12.2018
Keine Einwände
Der LBV würde
begrüßen, wenn die Gemeinde weitere Waldflächen aus der Nutzung nehmen könnte,
um diese der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Immer mehr Kommunen sind
dankenswerter Weise dazu bereit und übernehmen damit eine Vorbildfunktion.
Kenntnisnahme
Die
Ausgleichsplanung für den Begräbniswald sieht die Herausnahme einer Waldfläche
aus der Nutzung vor.
Naturpark Spessart e.V. – 31.10.2018
Keine Einwände, der
Naturpark Spessart e. V. bittet bei baubedingten Sperrungen von Wanderwege
rechtzeitig informiert zu werden. Ferner soll auch das Wegemanagement beim
Spessartbund informiert werden.
Kenntnisnahme.
Sollten baubedingt
Sperrungen der markierten Wanderwege erforderlich werden, wird der Naturpark
Spessart rechtzeitig informiert.
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Udo Krass, Engländerstr. 38 Sailauf vom
18.01.2019
Das Schreiben von
Herrn Krass ist an das Bayerische VG Würzburg (Akt.Z W2K18.1278) adressiert mit
dem Titel Widerspruch Klage zum Bauleitplanverfahren Waldfriedhof Sailauf und am 21.01 bei der Gemeinde eingegangen mit
folgendem Wortlaut:
Zur Klage: Gefahr in Verzug – Korruption – Bürokratische – Diktatorische
- Strukturen von Kommunen Sailauf-Laufach in Einzelentscheidung durch LRA -
Aschaffenburg und Reg. v. Ufr. Wü im Korruptionsverhalten in der Maßnahme
Waldfriedhof 12 ha in Sailauf.
Die Gemeinde Sailauf hat viele Möglichkeiten für eine Urnenbestattung im
direkten Kirchen-Friedhofsbereich.
a Alter Friedhof viele Leerplätze
b Neuer Friedhof – Freiplätze
c Urnengräber vor der Aussegnungshalle
d Erweiterungsfläche hinter der Aussegnungshalle
1. Anlage: Landschaftsplan – Friedhof-
2. Anlage: MainEcho-Anzeigen über Urnenbeisetzungen in den Gemeinden des
Kreises Aschaffenburg in den vorhandenen Familiengrabstätten.
3. Anlage: Landschaftsplan Hoflage im Wassereinzugsgebiet.
4. Anlage: Fotos der Quellbereiche aus dem Wassereinzugsgebiet
unmittelbar zu den Seen am Hof.
5. Anlage: Fotokopie – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sailauf N2
v. 11. Jan. 2019. Niederschrift aus der Sitzung v. 26.11.2018 Punkt 4.
Meine Klage wurde mit Einwänden nicht vorgetragen.
Der Friedhof eine Begegnungsstätte im sozialen Miteinander, ein großer
Teil von und an Kultur in Mitte unserer Gesellschaft.
Aber Herr Amtskollege
wir biegen das schon hin. –Schwarzbuch-
Verschwendung von Steuern.
Landschaftsplaner – Bürgermeister – Landrat – Naturschutz
Land- und Forstwirtschaft – LRA Rechtsabteilung –
Reg. v. Ufr. V. Präsident Lange – H. Wetzel – Fr. Dr. Hüttlinger
Nach vielen suchenden Paragraphen in Rechtsauslegung fehlt in unserem
Bürokratenzeitalter immer noch die Zuständigkeit von Rechtszuständigkeit in
unserem Fall „Waldfriedhof“.
Was macht dieses Bürokratenzeitalter in seinem Selbstschutz Ihrer
Positionen an Macht, mit uns Bürgern, dem Steuerzahler. Wer kann zählen? Es ist
ein Wunder, wie das alles noch funktioniert in unserem Staate.
Der Spruch: Die Uhr tickt, wann platzt der bürokratische Wasserkopf? Und
was hinterlassen wir unseren Kindern.
Fotos v. Quellenbereiche und
Main-Echo-Anzeigen
Udo Krass, Engländerstr. 38 Sailauf vom
21.01.2019
Im Formblatt zur
Beteiligung Träger öffentlicher Belange weist Herr Krass nochmal auf oben
zitierte Schreiben hin (unter Punkt 2.4). Ferner soll der Standort
Naturfriedhof aus seinem Hofstandort Kist (?) verschoben werden.
Ferner finden sich
unter Punkt 2.5 folgende Stichpunkte: Wassereinzug Gebiet, Oberflächen-
Kenntnisnahme
Die Gemeinde Sailauf
hat Möglichkeiten für Urnenbestattung auf dem Friedhof –Friedhofsbereich
eingerichtet. Darüber hinaus will die Gemeinde dem Wunsch vieler Bürger nach
naturnahen Bestattungsformen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Begräbniswald Sailauf nachkommen.
Die Klage mit
Einwänden wurde nicht berücksichtigt, da diese nicht an die Gemeinde adressiert
im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung eingegangen ist.
Durch die
Bestattungsform (Urnenbestattung mit kompostierbaren Urnen) sind keine
negativen Einwirkungen auf das in der Nähe liegende Wassereinzugsgebiet bzw.
auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Hofes Kraß zu erwarten. Durch die
vorliegenden Stellungnahmen von LRA Aschaffenburg Gesundheitsamt vom 14.01.2019
und LRA Aschaffenburg – Immissionsschutz vom 07.12.2018, die keine Einwände zum
Vorhaben vorgebracht haben, wird dies bestätigt.
Der gewählte
Standort für den Begräbniswald kann nicht verschoben werden, da für den
Standort günstige Faktoren sprechen:
-
geeigneter, mittelalter und diversifizierter
Laubbaumbestand;
-
gute und kurze Erschließung über die AB 2 – für
die Anfahrt können sowohl auf Sailaufer als auch auf Laufacher Gemarkung vorh.
bereits befestigte Flur- und Forstwege genutzt werden;
-
vorh. Erschließung der Waldflächen, der geplante
Begräbniswald ist nördlich und südlich durch befestigte Wege erschlossen,
innerhalb des Waldbestandes bestehen Rückegassen und ein Wanderweg, so dass
keine tiefgreifenden Wegebaumaßnahmen erforderlich sind. Neue
Erschließungsstrukturen müssen nicht geschaffen werden;
-
keine wesentlichen Störungen des Waldgebiets
aufgrund bestehender Vorbelastung durch Besucherfrequenz der drei Wanderwege im
Bereich des geplanten Begräbniswaldes;
-
Die Waldflächen im Begräbniswald sind weitgehend
eben, so dass auch Menschen mit eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten ein
Besuch der Begräbnisstätten möglich ist;
-
Für den geplanten Andachtsplatz und für die
Stellplätze können vorh. Holzlagerplätze genutzt werden;
Hinzu kommt, dass
die Flächen im Eigentum der Gemeinden Sailauf bzw. Laufach sind. Andere
Standorte im Gemeindegebiet erfüllen die genannten Faktoren nicht.
Anmerkung:
von den Anlagen
liegen nur vor:
- die
Fotokopie – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sailauf N2 v. 11. Jan. 2019.
Niederschrift aus der Sitzung v. 26.11.2018 Punkt 4
Udo Krass, Engländerstr. 38 Sailauf vom
25.01.2019
Nach Ablauf der
Frist wurde von Herrn Krass eine weitere Stellungnahme eingereicht die
inhaltlich an die beiden Stellungnahmen vom 18.01.2019 und 21.01.2019 (siehe
oben) anschließt:
- Antrag zum Bauleitverfahren den Höhenzug vom Wassereinzugsgebiet zu ermitteln und die Grenze darstellend zu kennzeichnen.
- Bürgerrecht /Gemeinwohl geht vor Schutz Natur für Menschen den Wald, da die Belange der Allgemeinheit nicht in Bedürftigkeit steht
- Alle Ortschaften im Kreis Aschaffenburg gehen mit ihren Urnenbestattungen in ihre vorhandenen Familiengräbern
- Auch in Sailauf-Eichenberg stehen Möglichkeiten verschiedener Art an Reserveflächen bereit (Antrag auf Landschaftsbild der Friedhöfe als Beweis in Sailauf)
- Antrag an die Gemeinde Fotos aus den Quellbereichen meiner Hofstelle als Beweis erbringen (Herrn Babo) war der Landschaftsplaner wo mit seiner Erklärung zum Wassereinzugsgebiet (Wehner).
- Antrag auf eine Wissenschaftliche Untersuchung zur Leichenreste nach med. Rückständen-keine Viren und Bakterien in möglicher Verseuchung im gesamten späteren Sailaufbach. Krank-Med-Tot-Leichenreste schwimmen durch Sailauf.
Guten Appetit meine Karpfen und Quappen im See am Hof zum Kist. 40 Jahre – 20 ha ohne Spritzmittel in Öko und Brache ohne LW – Förderprogramme. Hildegart v. Bingen - Holunder –Hagebutte-Brennnessel, Natur pur.
Der weitere Teil
des Schreibens ist ein Abdruck eines Fax adressiert an das Verwaltungsgericht
in Würzburg in dem Herr Krass sein Unverständnis zu Gerichtskosten und dem
Handeln der Gemeinde Sailauf und Laufach zum Ausdruck bringt.
Kenntnisnahme
Auf das
Planungserfordernis, die Bestattungsform und seine Auswirkungen auf Grund – und
Oberflächengewässer wurde oben bereits eingegangen, diese sind in der
Begründung hinreichend dokumentiert, weitere Gutachten oder sonstige Dokumente
sind nicht nötig und werden von den Fachbehörden des LRA Aschaffenburg
(Gesundheitsamt vom 14.01.2019 und Immissionsschutz vom 07.12.2018) nicht
gefordert.
AELF Aschaffenburg Fachbereich Forsten –
23.01.2019
Das von der Planung
betroffene Grundstück Fl. Nr. 7425/0 Gmkg. Sailauf ist Wald i.S. des Art. 2
BayWaldG. Es handelt sich um einen geschlossenen, auf Teilflächen lückigen, 116
bis 137 jährigen, vitalen und sehr wüchsigen Buchenbestand, mit
Mischungsanteilen von Lärche, Fichte. Kiefer und Eiche. Insbesondere im Osten
der Fläche weist der Bestand dichte, mehrere Meter hohe Verjüngung aus Buche
auf. Er umfasst die Gemeindewaldbestände XIV Bischling, Abteilung „Stange“
(Nr.1 sowie den überwiegenden Teil aus Nr. 0).
In Anbetracht des
Alters könnten durchaus „Biotopbaume (= Habitatbäume) in Form von Horst-.
Höhlen- und/oder Spaltenbäume sowie Baume mit Pilzkonsolen vorhanden sein. Dass
keine „kartierten Habitatbäume vorhanden sind, ist in Bayern regelmäßig der
Fall, da keine Waldbiotopkartierung existiert. Unserer Kenntnis nach befinden
sich tatsächlich Biotopbäume auf der Fläche.
Der Standort ist
beschrieben als mäßig frischer, sandiger Lehm aus Gneisverwitterung.
Neben den
allgemeinen Waldfunktionen hat der betroffene Waldteil insbesondere
herausragende Bedeutung für die Erholung (Erholungswald Stufe 1 nach
Waldfunktionsplan). Der Wald liegt im Landschaftsschutzgebiet Spessart.
Diskrepanz zwischen Gesamtfläche und
beplanter Fläche
Die vorliegenden
Planungsunterlagen geben nur für knapp 20% der Baugebietsfläche Aufschluss
darüber, wie das Gebiet gestaltet werden soll. Auch in Anbetracht der langen
Zeitspanne bis zur ggf. Nutzung des Gesamtareals ist zur Beurteilung möglicher
Auswirkungen ein Pflege- und Entwicklungsplan für das Gesamtgebiet zu
erstellen.
Rodung
Die Widmung der
betroffenen Fläche als Friedhof bedeutet eine Nutzungsänderung im Sinne des
Art. 9 (2) BayWaldG. Der Wald kann als Friedhof seine Rohstofffunktion
überhaupt nicht mehr, seine Erholungsfunktion (je nach den festgelegten
Friedhofsordnungsbestimmungen) nur noch eingeschränkt erfüllen.
Nach BayWaldG ist
die Rodungserlaubnis zu erteilen, sofern sich keine Versagungsgründe iS. von
Art 9 Absatz 4 bis 7 ergeben.
Zur Beurteilung
dieser Frage bitten wir eine Detailplanung für das Gesamtgebiet vorzulegen.
Zusätzlich muss von
der federführenden Behörde geprüft werden. ob wegen der Flächengröße eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 UVPG
durchzuführen ist.
Sonstige Anmerkungen:
Abgrenzung im
Gelände
Die Außengrenzen
des Baugebietes sind im Gelände dauerhaft und lückenlos kenntlich zu machen.
Forstwege
Der im Bereich der
nördlichen Grenze des Baugebietes verlaufende Forstweg ist insbesondere nötig
für die Holzabfuhr auch aus den Abteilungen Lauterhecke und Schlag. Diese
Abfuhrmöglichkeit ist langfristig zu erhalten.
Ausgleichsmaßnahmen
Die unter Ziffer
9.3 beschriebene Ausgleichsmaßnahme (Grundstück Fl.Nr. 10453/0 Gmkg. Sailauf)
wird hier sehr kritisch gesehen. Der behördlich verordnete Nutzungsverzicht
widerspricht im Zusammenhang mit der Ausweisung des Baugebietes und einem damit
verbundenen Nutzungsverzicht auf einer Flache von 12,4 ha (das sind rund 6,4 %
der Holzbodenfläche des Gemeindewaldes Sailauf) dem waldgesetzlichen Ziel der
langfristigen Gewährleistungen sämtlicher Waldfunktionen, wozu eben auch die
Bereitstellung von Holz zahlt.
Es ist ferner nicht
nachvollziehbar, dass ein Ausgleich des mit rund 650 m2 sehr
überschaubaren Eingriffs nicht innerhalb des Baugebietes selbst gewählt wird.
Der Erhalt von
dortigen Biotopbäumen wäre in unseren Augen effektiver und zugleich ortsnah in
Bezug auf den Eingriff.
Kenntnisnahme
und Beschlussempfehlung
zu Biotopbäumen – Artenschutz – Diskrepanz
Gesamtfläche und beplanter Fläche
Die Begründung wird
in Kap.2 und Kap. 10 sowie im Umweltbericht unter Kap.4.2 dahingehend ergänzt,
dass im ersten Erschließungsabschnitt nach Ortseinsicht keine Habitatbäume
vorhanden, Vorkommen von Habitatbäumen in der sich westlich anschließenden
Waldfläche im Vorhabensbereich aufgrund des Alters der Bäume wahrscheinlich
sind.
Aufgrund der Größe
des Geltungsbereiches können die vorkommenden Habitatbäume bei der Erschließung
weiterer Bestattungsflächen berücksichtigt und erhalten werden. Für die
weiteren Bestattungsflächen werden dazu vorhandene Habitatbäume jeweils
erfasst.
Der Unterhalt des
Begräbniswaldes ist in den Festsetzungen (hier Nr. 2.1) geregelt, der die
Erhaltung der Waldeigenschaft und aller Waldfunktionen vorsieht. Durch die
schrittweise Einrichtung von Bestattungsflächen können die waldbaulichen Ziele
(Erhalt von Biotopbäumen, Rohstoffnutzung) zukünftig berücksichtigt werden. Ein
Pflege- und Entwicklungsplan für das Gesamtgebiet ist daher nicht erforderlich.
Kenntnisnahme
zu Erholungswald nach Waldfunktionsplan und
Rodung
Mit dem
Begräbniswald bleiben die natürlichen Bodenfunktionen auf den Waldflächen
innerhalb des Geltungsbereiches erhalten und werden nicht verändert. Alle
erforderlichen Wege sind bereits vorhanden, eine Erhöhung versiegelter Flächen
ist nicht vorgesehen, eine geringfügige Teilversiegelung erfolgt für die
Herstellung der Stellplätze, des Andachtsplatzes und der Wege innerhalb des Begräbniswaldes.
In diesem Abschnitt werden die für den Begräbniswald erforderlichen
Infrastruktureinrichtungen im Bebauungsplan auch festgesetzt. werden. Eine über
den Bebauungsplan hinausgehenden detailliere Planung ist daher nicht
erforderlich.
Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes entstehen nicht, da die Flächen für den Begräbniswald
Teil des Ökosystems Wald bleiben, der Wald bleibt in seiner Funktion und seinem
jetzigen Erscheinungsbild erhalten, Maßnahmen zur Einbindung des Vorhabens in
die Landschaft sind daher nicht erforderlich. Die Waldfunktion Erholung bleibt
somit im Vorhabensbereich erhalten und wird nicht geschmälert (siehe Art.9 Abs.
6 Satz 2 WaldG).
Aufgrund der
Änderung der Nutzung durch den Naturfriedhof muss entsprechend dem bayerischen
Recht eine Rodungserlaubnis beantragt werden. Der Wald selbst bleibt auch im
Bereich des Begräbniswaldes dauerhaft in allen seinen Funktionen und physisch
erhalten. Durch diese Rodungserlaubnis und die Umwidmung erlischt nur rechtlich
gesehen die Waldeigenschaft.
Da der Wald
tatsächlich nicht gerodet wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
notwendig und wurde seitens der federführenden Behörde nicht gefordert.
Gem. den
Festsetzungen zum Bebauungsplan unter 2.1 ist nur eine gewinnorientierte Holznutzung
ausgeschlossen, ansonsten sind forstliche Eingriffe zur Erhaltung des
Waldbestands zugelassen (Naturverjüngung, Nachpflanzung in Lücken,
Schutzmaßnahmen bei Schädlingsbefall etc.). Die Rohstofffunktion Wald bleibt
somit erhalten, lediglich die gewinnorientierte Nutzung ist gegenüber einer
forstwirtschaftlichen Nutzung eingeschränkt.
Auch wenn der
Rodungsantrag den gesamten Geltungsbereich umfassen wird, werden im
Begräbniswald schrittweise Bestattungsflächen eingerichtet, so dass
waldbauliche Ziele (Rohstoffnutzung) auch zukünftig berücksichtigt werden
können.
zu Einfriedung
Die jeweils in
Betrieb genommenen Bestattungsflächen werden eingefriedet. Mit Hinweisschildern wird an den
Hauptzugangswegen und am Parkplatz auf den Begräbniswald hingewiesen (siehe
Begründung 9.1).
Forstwege
Der im Bereich der
nördlichen Grenze des Baugebietes verlaufende Forstweg wird durch das Vorhaben
nicht verändert.
Ausgleichsmaßnahmen
Die
Ausgleichsmaßnahme auf dem 1200 m2 großen Grundstück Fl. Nr.
10453/10 Gmkg. Sailauf ist erforderlich, um den naturschutzfachlichen Eingriff
gem. Bauleitfaden (Versiegelung) auszugleichen. Darüber hinaus wird mit der
Ausgleichsfläche auch der Faktor Störung, der mit Vorhaben (zwar nur
geringfügig) gegeben ist funktional ausgeglichen. Dies kann innerhalb des
Geltungsbereiches mit der Zielsetzung Begräbniswald weniger erreicht werden
kann. Zudem ist eine gewinnorientierte Holznutzung aufgrund der Größe und
Topographie des Grundstücks bereits jetzt schon eingeschränkt.
Mehrheitlich
beschlossen |
Ja 13 Nein 1
Anwesend 14 |
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Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat
beschließt den Bebauungsplan „Naturfriedhof Bischling im Spessart“ als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB bei
der Genehmigungsbehörde vorzulegen und den Satzungsbeschluss nach erfolgter
Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.