Sitzung: 10.05.2021 Grundstücks- und Bauausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0
Die
Antragstellerin geht davon aus, dass die geplante bauliche Anlage keiner
Genehmigung bedarf und bezieht sich - die Befreiung betreffend - auf § 6 Abs. 6
der gemeindlichen „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen
und deren Ablösung“:
„Vor
Garagen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei PKWs
mindestens 5 m, einzuhalten; an verkehrsberuhigten Straßen kann die
Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Verkürzung des
Stauraums auf 3 m zulassen.“
Dies
ist aber eigentlich so zu deuten, dass der Antrag beim LRA zu stellen ist und
die Gemeinde lediglich Stellung nimmt.
Ganz
abgesehen davon ist es zumindest fraglich, dass das beschriebene Gebäude unter
die Verfahrensfreiheit des Art. 57 BayBO fällt.
Die Bauverwaltung hat
deshalb die Mitarbeiterin der Baugenehmigungsbehörde um Mitteilung gebeten, wie
der formlose Antrag zu behandeln ist.
Beschluss:
Der Ausschuss stimmt der Reduzierung des Stauraums vor Garagen auf der Grundlage der gemeindlichen Stellplatzsatzung im dort vorgesehenen Umfang zu.
Hiervon kann die Verwaltung Gebrauch machen, sobald die Gemeinde formell am Verfahren beteiligt wird.