Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Die Antragstellerin geht davon aus, dass die geplante bauliche Anlage keiner Genehmigung bedarf und bezieht sich - die Befreiung betreffend - auf § 6 Abs. 6 der gemeindlichen „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung“:

„Vor Garagen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei PKWs mindestens 5 m, einzuhalten; an verkehrsberuhigten Straßen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Verkürzung des Stauraums auf 3 m zulassen.“

 

Dies ist aber eigentlich so zu deuten, dass der Antrag beim LRA zu stellen ist und die Gemeinde lediglich Stellung nimmt.

Ganz abgesehen davon ist es zumindest fraglich, dass das beschriebene Gebäude unter die Verfahrensfreiheit des Art. 57 BayBO fällt.

 

Die Bauverwaltung hat deshalb die Mitarbeiterin der Baugenehmigungsbehörde um Mitteilung gebeten, wie der formlose Antrag zu behandeln ist.  

 


Beschluss:

Der Ausschuss stimmt der Reduzierung des Stauraums vor Garagen auf der Grundlage der gemeindlichen Stellplatzsatzung im dort vorgesehenen Umfang zu.

Hiervon kann die Verwaltung Gebrauch machen, sobald die Gemeinde formell am Verfahren beteiligt wird.