Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

 

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), erlässt die Gemeinde Sailauf folgende Verordnung

 

 

So lautet die Ermächtigungsgrundlage der derzeit bestehenden, vom Bayerischen Gemeindetag als Musterverordnung veröffentlichten und empfohlenen und vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25.03.2019 beschlossenen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung).

 

In dieser gemeindlichen Verordnung war auch die Übertragung der Winterdienstpflichten im Hinblick auf selbständige Gehwegflächen geregelt, die nicht Teil von Ortsstraßen oder Ortsdurchfahrten sind.

 

Dies gab allerdings die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes damals gar nicht her und die gemeindliche Verordnung war deshalb fehlerhaft und anfechtbar.

 

Nach einer Klage gegen diese gemeindliche Verordnung wurde dies bemerkt. Da der Gesetzgeber jedoch wollte, dass eine Übertragung der Winterdienstpflichten auch auf selbständige Gehwege möglich ist, änderte der Landtag die Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dahin gehend.

 

Mit dieser Änderung des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wurde die fehlerhafte Ermächtigungsgrundlage in der Verordnung bemerkt und die Gemeinden wurden vom Bayerischen Gemeindetag darauf hingewiesen. Es wird vom Bayerischen Gemeindetag empfohlen diese Verordnung mit der geänderten Ermächtigungsgrundlage nochmals neu zu erlassen. Am Inhalt der Verordnung an sich ändert sich nichts.

 

Über die nachfolgende Verordnung ist also nochmals neu zu beschließen. Was sich geändert hat, ist fett, kursiv und unterstrichen.

 

Dieser Tagesordnungspunkt wurde in der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.06.2021 vorberaten und es erging ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat die Reinigungs- und Sicherungsverordnung mit der Änderung neu zu erlassen.

 

Hier folgend nun die geänderte Reinigungs- und Sicherungsverordnung zu Beschlussfassung:

 

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

 

 

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) erlässt die Gemeinde Sailauf folgende

 

 

Verordnung.

 

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

 

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Sailauf.

 

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

2) Gehbahnen sind

 

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen          Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständi
    gen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

    oder

 

b)  in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr die
nenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

 

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

 

§ 3 Verbote

 

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2) Insbesondere ist es verboten,

 

a)  auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigten          Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige     Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen.

 

b)  Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

 

c)  Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

     1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

     2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die
         Straßen verunreinigt werden können,

     3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
         öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

 

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt

 

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

 

§ 4 Reinigungspflicht

 

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Reinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es, über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Abs. 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

§ 5 Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Reinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.

 

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

 

a)  zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in      Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den    Grünstreifen.

     Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei      feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls      durchzuführen.

 

b)  von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus
     Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

c)  insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe             freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

 

 

 

§ 6 Reinigungsfläche

 

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und

 

a)  bei Straßen der Gruppe A des Reinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der
     Fahrbahn,

 

b)  bei Straßen der Gruppe B des Reinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahn-          rand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,

 

c)  bei Straßen der Gruppe C des Reinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

 

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linie bestimmt werden.

 

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

 

 

§ 7 gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

 

 

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern, dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

§ 9 Sicherungspflicht

 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Reinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.

 

 

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

 

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlich geschützten Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

 

 

§ 11 Sicherungsfläche

 

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

 

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß

 

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 12 Befreiungen und abweichende Regelungen

 

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung des § 3 gewährt die Gemeinde Sailauf, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung.

Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

 

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflicht nicht erfüllt,

 

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert

 

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 25.03.2019 außer Kraft.

 

Sigel

 
 


Gemeinde Sailauf

Sailauf, den 28.06.2021

 

gez.

 

Michael Dümig

1. Bürgermeister

 

 

 

Anlage zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung

(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)

 

 

 

Reinigungsverzeichnis

 

 

 

Gruppe A

Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen

 

-   Aschaffenburger Straße (Kreisstraße AB 2)

-   Eichenberger Straße (Kreisstraße AB 12)

-   Engländerstraße (Kreisstraße AB 2)

-   Rottenberger Straße (Kreisstraße AB 24)

-   Hauptstraße (Kreisstraße AB 12)

-   Teil der Rathausstraße zwischen der Einmündung in die Aschaffenburger Straße am

    Kindergarten und dem Übergang in die Eichenberger Straße in Höhe der Grenze zwischen

    der Rathausstraße 9 (Rathaus) und der Eichenberger Straße 1 (Rot-Kreuz-Haus)

 

 

 

Gruppe B

Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite

 

-   Alle übrigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet

 

 

 

Gruppe C

Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte

 

-  Keine Straßen vorhanden


Beschluss:

 

Aufgrund der Änderung der Ermächtigungsgrundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes beschließt der Gemeinderat, dies in der derzeit noch gültigen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zu ändern und diese Verordnung mit dieser Änderung neu zu erlassen.