Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Das Vorhaben ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils geplant und dort gemäß § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Dass dies alles eingehalten ist, ist schon im Jahr 2001 Grundlage für die Zustimmung der Gemeinde zum Neubau eines Wohnhauses an fast genau der gleichen Stelle gewesen. Nach dem damaligen Konzept hätte die nun zum Umbau vorgesehene Scheune dem Neubau weichen sollen.

Der Verlängerung der Baugenehmigung hat die Gemeinde seit damals etwa achtmal zugestimmt. Und zwar immer wieder mit der Begründung, dass sich an den baurechtlichen Gegebenheiten nichts geändert habe

 

Es liegt auf der Hand, dass die Verwaltung auch zum jetzt beantragten Umbau der Scheune die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens empfiehlt.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird erteilt.