Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Das gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 a Bayerische Bauordnung (Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³) verfahrensfreie Vorhaben ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schüssel“ geplant.

Weil der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, kann diese sogenannte Nebenanlage außerhalb des Baufensters als Ausnahme zugelassen werden. Die Zulassung einer solchen Ausnahme ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Da es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, entscheidet die Gemeinde über den Antrag.

 

Die beantragte Befreiung wurde wie folgt begründet:

„Weil erkennbar ist, dass das Grundstück wegen seiner außergewöhnlichen Form und Lage von den Bebauungsplan-Festsetzungen in einer Weise betroffen wird, die bei zutreffender Beurteilung des Einzelfalls so nicht gewollt war, kommt eine Befreiung infrage.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das betroffene Grundstück zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans längst bebaut war.

Es handelt sich also um einen atypischen Einzelfall und damit um eine besondere Fallgestaltung, die nur auf wenige und keinesfalls auf eine Vielzahl von Baugrundstücken innerhalb des Geltungsbereichs „Schüssel“ übertragen werden kann.

Die Befreiung ist also gerechtfertigt, weil sie durch eine Besonderheit des Baugrundstücks erforderlich wird.“

 

Diese Begründung ist schlüssig und das geplante Schwimmbecken soll dem Gelände weitestgehend angepasst und in den Boden eingelassen werden.

 

Es hat sich herausgestellt, dass der Standort mit Rücksicht auf die Nachbarn entgegen der ursprünglichen Planung so weit wie möglich von der Grundstücksgrenze abgerückt wurde.

 


Beschluss:

 

Der Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schüssel“ wird genehmigt.