Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Das Vorhaben ist im Außenbereich geplant.

 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Per Definition ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „… eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. … Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche … Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter. … Es muss sich um ein mit einem Mindestmaß an Umfang betriebenes, nachvollziehbar auf Dauer angelegtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen handeln, das geeignet ist, dem Inhaber eine nachhaltige Sicherung seiner Existenz zu gewährleisten.“

„Die Privilegierung eines im Außenbereich geplanten Vorhabens hängt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB davon ab, dass es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Das bedeutet, dass das Vorhaben eine bestimmte Funktion im Betrieb erfüllen und seinerseits nach Lage, Ausstattung und Gestaltung von dieser Funktion geprägt sein muss.“

 

Nach Ansicht der Bauverwaltung dienen die drei Ferienhäuser und die physiotherapeutische Praxis mit Wohnung keinem landwirtschaftlichen Betrieb.

Zudem ist die Erschließung nicht gesichert.

 

Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall (also ausnahmsweise) zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Vorhaben kann schon alleine deshalb nicht zugelassen werden, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und damit öffentliche Belange beeinträchtigt.

Zudem ist – wie oben bereits erwähnt – die Erschließung nicht gesichert.

 

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird nicht erteilt.