Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Die Planungen für die Bebauung und Erschließung des Gewerbegebietes Weyberhöfe Süd gehen zügig voran.

 

Die im Vorentwurf dargestellten Flächen GE2 und GE3 sind durch den Erbbaurechtsvertrag gesichert. Die Fläche GE1 befindet sich in Privatbesitz.

 

In den Gesprächen mit dem Eigentümer der Fläche GE1 Fl.Nr. 5984/0 hat sich herausgestellt, dass es noch keine endgültige Entscheidung gibt, ob die Fläche GE1 im Rahmen einer inneren Erschließung entwickelt werden soll (Herstellung von Wasserleitung, Abwasser und Straße auf dieser Fläche werden durch den Eigentümer durchgeführt) und ob die Fläche sich für das Vorhaben des Eigentümers eignet.

 

Aus unserer Sicht wird jedoch eine Gesamterschließung für das Gewerbegebiet Weyberhöfe Süd (GE1 -GE3) favorisiert, da es eine große Anzahl von direkten Abhängigkeiten gibt und die gemeinsame Erschließung in allen Bereichen erhebliche Vorteile mit sich bringt.

 

Der Eigentümer hat um eine Entscheidung zum Ende des Monats gebeten.

 

Im Fall einer gemeinsamen Erschließung wäre es notwendig, dass die Fläche GE1 im Auftrag der Gemeinde Sailauf treuhänderisch durch BayernGrund übernommen wird. Hierzu ist ein notariell beglaubigter Vertrag notwendig.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der treuhänderischen Übernahme der Fläche G1 Fl.Nr. 5984 im Auftrag der Gemeinde durch BayernGrund zu.

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Gemeinde Sailauf bei dem Erwerb des Grundbesitzes Fl.Nr. 5984 der Gemarkung Sailauf zu 29.594 qm oder von Teilen hiervon uneingeschränkt zu vertreten und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen.

 

Der Erste Bürgermeister ist insbesondere berechtigt:

 

  • einen Kaufvertrag zum genannten Grundbesitz abzuschließen oder ein bindendes Angebot zum Erwerb abzugeben und deren Inhalt festzulegen,
  • die Auflassung zu erklären,
  • den Grundbuchstand zu berichtigen oder zu vervollständigen,
  • den Kaufpreis festzulegen,
  • jede Erklärung zur Übertragung des Eigentums abzugeben oder anzunehmen und alle Eintragungen, Übertragungen und Löschungen im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

 

Der Bevollmächtigte ist befugt, Untervollmachten zu erteilen.