Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Felgen/Hirtenwiese“ aufzuheben.

 

Das Architekturbüro bma aus Rothenfels wurde mit den erforderlichen Planungsleistungen beauftragt, denn für die Aufhebung eines Bebauungsplans gelten laut Baugesetzbuch die gleichen Regeln wie für dessen Aufstellung oder Änderung.

 

Da der Plan nur aufgehoben wird, sind zwar keine „Planungsleistungen“ im üblichen Sinn erforderlich, dafür ist aber eine sehr aufwändige Begründung zu formulieren.

 

Aus dieser geht folgendes hervor:

 

- Der etwa 50 Jahre alte Bebauungsplan umfasst insgesamt neun Geltungsbereichsteilstücke, die seinerzeit gemeinsam überplant worden sind.

- Es gibt Überschneidungen und Widersprüche mit anderen (neueren) Bebauungsplänen.

- Die überwiegende Mehrzahl der seit 1992 behandelten Bauanträge bedurfte zu ihrer Genehmigung mehr oder weniger umfangreicher Befreiungen.

- Von insgesamt 84 Wohn-/ und/oder Gewerbegrundstücken sind nur noch fünf unbebaut.

- Auf mehreren Gewerbegrundstücken ist inzwischen eine nennenswerte Anzahl an Wohnungen errichtet worden.

- Der Bebauungsplan ist aus Sicht des Planers unwirksam, „weil er seinen Zweck nicht mehr erfüllt und somit funktionslos ist…“.

- Infolge der Aufhebung des Bebauungsplans werden keine städtebaulichen Missstände entstehen, weil Bauanträge auch künftig nicht unkontrolliert verwirklicht werden können, sondern auf der Grundlage des § 34 BauGB „Bauen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ beurteilt und genehmigt werden müssen.

- Durch die Aufhebung sind keine wesentlich anderen Nutzungen zu erwarten, als die Umgebungsbebauung dies zulässt. Es ergibt sich Raum für angemessene Ergänzungen der Bestandsbebauung und größere gestalterische Fehlentwicklungen sind nicht zu befürchten.

- Die Lärmeinwirkungen auf das Gebiet werden sich weiterhin im mittleren Bereich bewegen. Eine erhebliche Verschlechterung des Schutzgutes Boden ist ebenso wenig zu erwarten, wie negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope können genauso ausgeschlossen werden, wie auf das Schutzgut Klima und Kultur. Vor allem aber verursacht die geplante Aufhebung keine erhebliche Verschlechterung für das Schutzgut Mensch.

 

Zusammenfassend hat der Planer nachgewiesen, dass eine Aufhebung des Bebauungsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter und auch auf sonstige öffentliche Belange auslösen wird.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erkennt die Inhalte der Begründung mit Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplans „Felgen mit Hirtenwiese“ förmlich an und beschließt, dass nunmehr die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeleitet werden soll.