Sitzung: 25.11.2019 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Der Entwurf zur 7. Änderung und Neuaufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sodenäcker“ hat in der Zeit vom 16.09.2019 bis zum 18.10.2019 öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind im gleichen Zeitraum am Verfahren beteiligt worden.
Die dabei bekannt gewordenen privaten und öffentlichen Belange sind nun gerecht gegen- und untereinander abzuwägen.
Grundlage dafür sind die beigefügten Beschlussvorschläge, die Herr Hattenbauer des beauftragten Büros BMA in der Sitzung vorträgt.
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurden mit Schreiben vom 16.09.2019 insgesamt 26 Behörden und Stellen sowie
anderweitige Träger öffentlicher Belange zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Gleichzeitig wurden die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt. Bis
einschließlich 18.10.2019 gingen die nachfolgend zusammengefassten Äußerungen
ein.
1. Behörden und Träger öffentlicher Belange, die sich
nicht geäußert haben:
Nicht geäußert haben sich
folgende Institutionen:
a)
Gemeinde Bessenbach
b)
Gemeinde Sommerkahl
c)
Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt
d)
Landratsamt Aschaffenburg, Bauleitplanung und
Denkmalschutz
e)
Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz
f)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
g)
Landesbund Vogelschutz in Bayern e. V.
h)
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
i)
Abwasserverband Aschafftal
j)
Gasversorgung Main-Spessart GmbH
k)
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
l)
Naturpark Spessart e.V
2. Behörden und Träger öffentlicher Belange, ohne
Bedenken, Anregungen und Hinweise:
a)
Gemeinde Blankenbach
b)
Gemeinde Laufach
c)
Markt Hösbach
d)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
e)
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion
f)
Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz
g)
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisheimatpfleger
h)
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
i)
Staatliches Bauamt Aschaffenburg
j)
TenneT TSO GmbH
k)
Deutsche Telekom AG
l)
Bayernwerk AG
m) Netzdienste
Rhein-Main
n)
Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain, Region 1
3. Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Bedenken,
Anregungen und Hinweisen:
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung Sachbearbeitung Herr Claus Barte Auhofstraße 21 63741 Aschaffenburg Vom 01.10.2019 |
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Zusammenfassung / Stellungnahme:
Nach
Prüfung der vorgelegten Unterlagen besteht grundsätzlich Einverständnis mit dem
Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Sodenäcker“ i.d.F. vom 13.09.2019.
In
den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist noch folgende Formulierung aufzunehmen:
Lärmschutz
„Auf die von der Kreisstraße auf das
Wohngebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm, Erschütterungen, Abgase usw.)
wird hingewiesen. Forderungen hinsichtlich erforderlicher Schutzmaßnahmen
können gegenüber der Straßenbaulastträger der Kreisstraße nicht geltend gemacht
werden. Der Bauwerber hat durch entsprechende bauliche bzw. planerische
Maßnahmen selbst für Abhilfe zu sorgen.“
Zufahrt
Die
verkehrliche Erschließung der Rechtskraft des Bebauungsplanes bitten wir um
Überlassung einer genehmigten Fassung sowie des dazugehörigen
Aufstellungsbeschlusses.
Abwägungsvorschlag:
Die
geforderte Formulierung kann nicht wie gefordert als Festsetzung in den
Bebauungsplan aufgenommen werden. In den Hinwiesen wird bereits auf Immissionen
der Kreisstraße hingewiesen. Der Hinweis soll entsprechend der Formulierungen
der Kreisstraßenverwaltung ergänzt werden.
Die
Gemeinde kommt der Bitte nach, der Kreisstraßenverwaltung nach Vollendung des
Bauleitplanverfahrens eine genehmigte Fassung des Bebauungsplans sowie des
dazugehörigen Aufstellungsbeschlusses zu übermitteln.
Landratsamt Aschaffenburg Wasser- und Bodenschutz Herr Christoph Schultes Bayernstraße 18 63739 Aschaffenburg Vom 18.09.2019 |
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Zusammenfassung / Stellungnahme:
In
den Festsetzungen der Entwurfsgrundlagen wurde unter der Nummer 10.2 die
Freihaltung deines Gewässerrandstreifens von 5 m Breite festgelegt.
Eine
Gefährdungsabschätzung inwieweit bei einem hundertjährigen Hochwasser von dem
Graben insbesondere für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gefährdungen
aussehen, sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Es
liegt in der Eigenverantwortung des Gemeinde Sailauf die
Überschwemmungsthematik in der bauleitplanerischen Abwägung nach BauGB
angemessen zu berücksichtigen. Gerade auch vor dem Hinblick von
Schadenersatzforderungen aufgrund von Hochwasserschäden die von Gewässern
innerhalb eines Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes hervorgerufen werden.
Abwägungsvorschlag:
Die
wasserwirtschaftlichen Belange hinsichtlich des Grabens werden durch die
Festsetzung des freizuhaltenden Gewässerrandstreifens bereits gewürdigt.
Hinsichtlich der Gefahrenabschätzung greift die Gemeinde auf die
Erfahrungswerte seit Aufstellung des Urbebauungsplans im Jahre 1981 zurück. Auf
eine aufwendige HQ100 Berechnung durch ein Fachbüro wird verzichtet. Die
Flächen im Einflussbereich des Grabens sind als öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die nächsten unbebauten Grundstücke
liegen entlang der Sodenackerstraße etwas weiter oben am Hang, von einer
Gefährdung durch Hochwasserereignisse ist hier nicht auszugehen. Die Gemeinde
hat daher keine Bedenken hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes im
Zuge der Änderung des Bebauungsplans. Eine Anpassung der Planung ist nicht
erforderlich.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg Sachbearbeiterin Frau Natascha Schack Cornelienstraße 1 63739 Aschaffenburg Vom 17.10.2019 |
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Zusammenfassung / Stellungnahme:
Im
Rahmen der Beteiligung der Behörden wurde dem Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg o.g. Bebauungsplan in der Fassung vom 13.09.2019 vorgelegt. Aus
fachlicher Sicht sind dazu folgende Anmerkungen veranlasst:
Im
Bebauungsplanentwurf wurde ein Gewässerrandstreifen mit einer konstanten Breite
von 5 m, gemessen ab der Flur-Nr. 2325/0 (Gewässergrundstück), Gemarkung
Sailauf angedeutet (gestrichelte Linie). Dies wird, wie die nun erfolgte
farbliche Darstellung des Gewässers, begrüßt.
Bei
näherer Betrachtung (Vergleich Luftbild mit Flurkarte (Bsp. Bayernatlas)) fällt
auf, dass der Bach – v.a. auf Höhe der Flur-Nr. 2101/0 – nicht mehr im
Gewässergrundstück verläuft. Dies sollte überprüft werden, da es Auswirkungen
auf die Ausweisung im Bebauungsplan, insbesondere auf die Lage des
freizuhaltenden Gewässerrandstreifens entsprechend dem tatsächlichen vor Ort
vorhandenen Verlauf des Gewässers, haben kann.
Auf
Höhe der Flur-Nrn. 2327/2 und 2327/3 ist das Ufer steiler. Hier reicht der
derzeit ausgewiesene 5 m Streifen in die Uferböschung hinein. Insofern sollte
hier unter Berücksichtigung von standortgerechtem Uferbewuchs der
Gewässerradstreifen ab Böschungsoberkante bemessen werden.
Hierzu
möchten wir auf folgendes hinweisen:
Der
Gewässerrandstreifen erfüllt mehrere Funktionen wie z. B. der Erhaltung und
Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, der Verminderung von
Stoffeinträgen aus diffusen Quellen etc. Auch sollte auf eine ungehinderte
Zugänglichkeit zum Gewässer geachtet werden um der Unterhaltungslast (§ 39 WHG,
öffentlich-rechtliche Verpflichtung) nachkommen zu können. Diese Punkte sollten
bei der Festsetzung des Gewässerrandsteifens, aber auch bei der Gestaltung des
Spielplatzes berücksichtigt werden.
Zur
Überschwemmungsgefährdung bei Ablauf eines hundertjährigen
Hochwasserereignisses (HQ100) erhält der Bebauungsplan nach wie vor keine
Angaben. Auf unser Schreiben vom 21.11.2018 wird daher nachmals hingewiesen.
Abwägungsvorschlag:
Es
wird darauf hingewiesen, dass der Verlauf des Grabens von der Darstellung des
Katasters abweichen kann und dass sich der Gewässerrandstreifen auf die reale
Situation vor Ort bezieht.
Hinsichtlich
der Gefahrenabschätzung durch Hochwasser greift die Gemeinde auf die
Erfahrungswerte seit Aufstellung des Urbebauungsplans im Jahre 1981 zurück. Auf
eine aufwendige HQ100 Berechnung durch ein Fachbüro wird verzichtet. Eine
Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
Landratsamt Aschaffenburg Bauaufsichtsbehörde Kreisbaumeisterin Elisabeth Freytag Bayernstraße 18 63739 Aschaffenburg Vom 17.10.2019 |
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Zusammenfassung / Stellungnahme:
Zu
dem vorliegenden Entwurf der 7. Änderung und Neuaufstellung des Bebauungsplans
„Sodenäcker“ in der Fassung vom 13.09.2019 werden mehrere Hinweise und
Anregungen vorgetragen, welche sich v.a. auf Detailfragen der baurechtlichen
Formulierung beziehen.
Die
Kreisbaumeisterin bezieht sich im Wesentlichen auf die Inhalte Ihrer
vorangegangenen Stellungnahme.
1.
Die Festsetzungen zur Wandhöhe unter Pkt. 3.3 mit den drei
Unterscheidungen sind ein interessanter Ansatz, dieses Problem
grundstücksbezogen in den Griff zu bekommen – vertiefende Skizzen in der
Begründung wären zur Klarstellung für die Bauherrschaft und die Planer
sicherlich hilfreich. Bei der Wandhöhe Hges
stellt sich die Frage nach der Beziehung des höchsten Geländepunktes und der
Gesamtheit aller Hauskanten. Was ist gemeint – wie wird gerechnet? Im Gegensatz
dazu sind die Festsetzungen zu Hts
und Hbs eindeutig formuliert und
lassen keine Fragen offen.
Eine
rechtlich eindeutig und verständliche Festsetzung nennt einen Bezugspunkt zum
natürlichen Gelände oder einem messbaren Gelände – wie soll es im
Geltungsbereich des BPlans „Sodenäcker“ gehandhabt werden?
2.
Die Festsetzungen bezüglich der Kniestöcke und Dachaufbauten
orientieren sich sicherlich an dem bestehenden Bebauungsplan. Da in der
Vergangenheit Kniestöcke (Pkt. 5.7) immer wieder zu misslichen Gesprächen
führten, sehen wir inzwischen die Festsetzung der Wandhöhen als wesentlich
zielführender für die äußere Gestaltung der Gebäude an. Aus diesem Grund der
vorsorgliche Hinweis, dass die Bauaufsicht diesen baulichen Gestaltungswillen
der Gemeinde Sailauf (Festsetzung!) anerkennen und entsprechend vollziehen
wird.
3.
Unter Pkt.5 sind die äußeren Formen für die Anbauten,
Dachaufbauten und Quergiebel geregelt. Die Klarstellung ist erfolgt – keine
weiteren Anmerkungen.
4.
Die Festsetzungen zu Anbauten unter Pkt. 5.5 sind meist
stichpunktartig (z.B. bei Typ 1 und Typ 2), aber nicht immer eindeutig
formuliert. Der Bebauungsplan darf aber keine Interpretationsspielräume
zulassen, sondern muss als verbindliche Satzung klare Formulierungen aufweisen,
z. B. ist zulässig oder ist unzulässig…. Am Beispiel nochmals verdeutlicht:
„Die Wandhöhe des Anbaus darf von der allgemeinen Festsetzung der Wandhöhe
abweichen“ – was bedeutet das im rechtlichen Sinn?
5.
Die Festsetzungen zur Außenwandfläche unter Pkt. 5.9 sind
– städtebaulich – zutreffend; allein der Vollzug ist sicherlich schwierig.
Interpretationsfähig sind die Begriffe homogener Farbanstrich, greller
Fassadenanstrich und glänzende Materialien – eine Präzisierung sollte erfolgen.
Wird diese Festsetzung so beibehalten, ist sie zu unbestimmt und nicht
nachvollziehbar.
6.
Gemäß Pkt. 7.1 zu Einfriedungen dürfen mehrere Stützmauern
mit einer Staffelung mit mind. 0,4 m Abstand von der vorderen Mauerkante
errichtet werden. Im Extremfall könnte diese Festsetzung in den Hangbereichen
zu sehr hohen Stützmauern führen. Die Festsetzung eines mind. 0,4 m (nun
nochmals verringert auf 30 cm) breiten Abstandes bewirkt noch keine standortgerechte
Eingrünung, sondern kann zu reinen ca. 3,0 m bis 6,0 m hohen Mauern aus Beton
auf den Grundstücken führen – städtebaulich so von der Gemeinde Sailauf
gewünscht?
Abwägungsvorschlag:
Zu
1.
Die
Festsetzung zu Hges wurde bereits überarbeitet. Es wird ganz klar
festgesetzt:
Hges
= Wandhöhe (H) im Sinne des Art. 6 Abs. 4 BayBO, gemessen am höchsten Punkt des
vorhandenen natürlichen Geländes, der an das Gebäude anstößt.
Zu
2.
Die
Begrenzung der Zulässigkeit von Kniestöcken auf eine Höhe von 0,75 m wurde noch
einmal in einer Besprechung mit der Bauverwaltung thematisiert. Die Festsetzung
entspricht nach wie vor dem Planungswillen der Gemeinde und wird daher
beibehalten. 0,75 m werden als ein ausreichendes Maß angesehen und lassen den
Bauherren einen gewissen Spielraum. Größere Kniestöcke würden zu einem
ungewöhnlichen Erscheinungsbild der Gebäude führen, da Sie das „übliche“
Erscheinungsbild der Geschossigkeit durcheinander bringen würden. Zu hohe
Kniestöcke verschieben die Proportionen der Fassade und führen zu ungewöhnlich
viel Wandfläche über dem obersten Fenster.
Zu
4. Die Festsetzungen werden im Wesentlichen als eindeutig erachtet. Dennoch
wurden die Festsetzungen noch einmal überprüft und die Formulierung geringfügig
ergänzt. Hinsichtlich der Überschreitung der allgemeinen Wandhöhe durch
Querbauten wird folgende Festsetzung getroffen: „Die Wandhöhe des Anbaus darf
die festgesetzte Wandhöhe des Hauptbaukörpers um bis zu 2,00 m überschreiten“.
Zu
5.
Es
handelt sich um Festsetzungen, welche in dieser Form regelmäßig in
Bebauungsplänen zu finden sind. Es ist in der Praxis äußerst schwierig hier
Trennscharfe Definitionen anzuführen. Es soll in den Festsetzungen genauer
erläutert werden, was ein homogener Farbanstrich ist und was nicht zulässig
ist. Hinsichtlich der nicht zulässigen grellen Fassadenfarben sollen Beispiele
aus dem RAL-Farbspektrum herangezogen werden. Die Formulierung hinsichtlich der
glänzenden Materialien wird beibehalten.
Zu
6.
Hinsichtlich
der Festsetzung zu den Einfriedungen wurden ein paar Details übersehen. Es wird
festgesetzt, dass die Staffelung von Stützmauern bis zu einer Höhe von insgesamt
2,00 m zulässig ist. Es besteht also nicht die Gefahr, dass hier 3-6 m hohe
Mauern aus Beton entstehen werden. Ebenso wird bereits festgesetzt, dass die
Bereiche zwischen den einzelnen Mauerelementen zu begrünen sind. Der mindestens
notwendige Abstand zwischen den einzelnen Mauerelementen soll auf 0,60 m erhöht
werden.
Landratsamt Aschaffenburg Kreisbrandinspektion Kreisbrandrat Karl-Heinz Ostheimer Bayernstraße 18 63739 Aschaffenburg Vom 21.10.2019 |
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Zusammenfassung / Stellungnahme:
Hinsichtlich
der vorgelegten Bauleitplanung bestehen bezüglich des Brandschutzes keine
grundlegenden Bedenken. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetzt sind
der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen
Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe. Die Freiwillige
Feuerwehr Sailauf kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von
10 Minuten für dieses gebiet gewährleisten. Die Ausrüstung und Organisation der
gemeindlichen Feuerwehr ist für die vorhandene und zukünftig geplante Bebauung
ausreichend. Ebenso wie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung werden
umfassende Ausführungen zu notwendigen Rettungswegen, Bewegungsflächen für die
Feuerwehr, die Löschwasserversorgung u.ä., welche an dieser Stelle nicht im
Detail vorgetragen werden können und müssen.
Abwägungsvorschlag:
Die
Gemeinde Sailauf nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Gemeinde kommt ihrer
Pflicht des abwehrenden Brandschutzes und der Bereitstellung der notwendigen
Löschwasserversorgungsanlagen eigenständig nach. Die grundlegenden
Anforderungen des Brandschutzes, welche für die Bauleitplanung von Belang sind,
sind erfüllt. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
4. Eingaben von Privatpersonen:
Im Rahmen der förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung vom 16.09.2019 bis einschließlich zum 18.10.2019
stellten drei betroffene Privatpersonen Fragen zum Bebauungsplan. Nach den
Erläuterungen der Bauverwaltung wurden keine Bedenken und Anregungen
eingebracht.
Beschluss:
Der Gemeinderat
stimmt den Abwägungsvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu.