Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlass einer sogenannten Einbeziehungssatzung ist im Baugesetzbuch BauGB geregelt. Demnach sind bei der Aufstellung einer solchen Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden.

 

In dem Verfahren kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die sogenannte öffentliche Auslegung durchgeführt werden. Bürgermeister Dümig betont, dass es wichtig sei, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Äußerung hinsichtlich der Planung einzuräumen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, dass die Einbeziehungssatzung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegt wird.