Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Marc Babo erläutert den generellen Verfahrensablauf gem. Art 18a GO, für die am 23.02.2016 eingereichten Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Lauterhecke. Die Verwaltung wird die Zulässigkeit beider Bürgerbegehren in enger Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht und dem Bayerischen Gemeindetag hinsichtlich Fragestellung und materieller Rechtsgrundlagen prüfen und die daraus hervorgehenden Informationen dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem unmittelbar und vollumfänglich zur Verfügung stellen. In der nächsten Gemeinderatssitzung am 21.03.2016 wird der Gemeinderat dann über die Zulässigkeit beider Bürgerbegehren entscheiden.

 

Bürgerbegehren (am 23.02.2016 eingereicht)

 

Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen:

 

1. Antrag an die Gemeinde (Es muss hervorgehen, dass es sich um ein Bürgerbegehren handelt)


2. Fragestellung mit "Ja" oder "Nein"


3. Begründung


4. bis zu 3 Vertretungsberechtigte


5. Unterstützung durch 10 % der Gemeindebürger in Form einer Unterschriftenliste 295

 

Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen:

 

1. Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises! Übertragener Wirkungskreis nicht möglich

2. Begehren darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen

 

Gemeinderat muss innerhalb eines Monats nach Einreichung über die Zulassung des Bürgerbegehrens entscheiden.

 

Ist Zulässigkeit festgestellt dürfen bis zum Bürgerentscheid keine weiteren dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidungen getroffen werden.

 

Bürgerentscheid

 

1. Bürgerentscheid muss innerhalb von drei Monaten nach Zulassung durchgeführt werden


2. Kosten trägt die Gemeinde


3. Bürgerentscheid gilt als angenommen, wenn das nötige "Quorum" erreicht" wurde.

 

            Werden beide Bürgerbegehren zugelassen, müssen 590 Wahlberechtigte persönlich den            Wahlgang antreten und jeweils mit "Ja" stimmen.

 

Der Bürgerentscheid hat Beschlusscharakter und tritt anstelle eines Beschlusses des Gemeinderates.