Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Anwesend: 5

Das Vorhaben ist im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Sodenäcker“ geplant.

 

Die Antragstellerin hat schriftlich mitgeteilt, dass das Grundstück nicht geteilt werden soll. Demnach verstößt die geplante Reihenhausbebauung nicht gegen die festgesetzte „offene Bauweise“.

 

Weil in dem Gebäude drei anstatt der maximal zwei zulässigen Wohnungen entstehen sollen, hat die Antragstellerin eine entsprechende Befreiung schriftlich beantragt und begründet.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden.

Das ist jedoch unzulässig, wenn  innerhalb eines Baugebiets mehrere oder gar die meisten Grundstücke derart ungünstig von einer Festsetzung betroffen wären, dass auf ihnen nicht gebaut werden kann. Dann müsste der Bebauungsplan geändert werden.

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur gerechtfertigt, wenn es sich um einen „atypischen“ Fall handelt. Das bedeutet, es muss sich – in boden- und grundstücksbezogener Weise, also etwa hinsichtlich Zuschnitt des Grundstücks – um einen Einzelfall handeln, dessen Besonderheiten die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht erkannt hat.

 

Die Antragstellerin sieht in der Größe des Grundstücks die Begründung für einen Einzelfall. Das ist schlüssig und nachvollziehbar, denn das überplante Grundstück ist mit 1.153 qm etwa 1,43 mal so groß wie das mit 807 qm nächstkleinere Baugrundstück in der Breitewiesenstraße.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss der Befreiung zuzustimmen.