Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Das Vorhaben ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Felgen – Hirtenwiese“ geplant und weicht in vier Punkten von dessen Festsetzungen ab:

 

Baugrenzen

Das nun überplante Grundstück war im Anschluss an die Erschließung des Baugebiets nicht so vermessen worden, wie es die im B-Plan „vorgeschlagene Grundstücksteilung“ ursprünglich vorgesehen hatte.

Nun beziehen sich Baugrenzen aber naturgemäß auf Grundstücksgrenzen. Deshalb kann man in Folge einer Veränderung der Grundstücksgrenzen konsequenterweise auch nicht mehr auf der Einhaltung der Baugrenzen bestehen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf den vier direkt benachbarten Grundstücken nicht ein einziges Wohnhaus die Baugrenzen einhält.

 

Anzahl der Vollgeschosse E + 1 anstatt E + U

Im Bebauungsplan waren die Geländeverhältnisse seinerzeit nicht korrekt angenommen worden. So ging man „sehr vereinfachend“ davon aus, dass das Gefälle auf dem Grundstück genau die Höhe eines Geschoßes betragen würde. Dies trifft aber weder für das nun überplante Grundstück, noch für die meisten der Nachbargrundstücke zu. So kann den nun vorgelegten Unterlagen ein Höhenunterschied von deutlich weniger als einem Meter (anstatt der seinerzeit angenommenen 2,75m) entnommen werden.

In Anbetracht der tatsächlichen Gefälleverhältnisse kann das im B-Plan festgesetzte Sockelgeschoss also nicht hergestellt werden.

 

Dachneigung 30 ° anstatt 28°

Zwar weist auch das direkt benachbarte Wohnhaus Odenwaldstraße 6 eine Dachneigung von 30° auf. Die Begründung für die damalige Befreiung lässt sich aber noch so langer Zeit nicht mehr nachvollziehen.

 

Fläche für Garagen und Nebengebäude

Auch hier kann als Begründung der (gegenüber dem Bebauungsplan) geänderte Grundstückszuschnitt ins Feld geführt werden. Dort, wo die Garage für das nun geplante Wohnhaus vorgesehen war, haben (warum auch immer) inzwischen Nachbarn ihre Garagen errichtet. Es liegt auf der Hand, dass die Antragsteller mit ihrer eigenen Garage den dafür festgesetzten Standort nun nicht mehr einhalten können.

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird erteilt. Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.