Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6

Das Vorhaben ist „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ gemäß § 34 BauGB geplant und dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Orts- und Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Mag es sich bei dem beantragten Dachaufbau nach Ansicht der Bauverwaltung auch nicht wirklich um eine Gaube handeln und die Konstruktion nicht gerade gefällig wirken, so beeinträchtigt das Vorhaben trotzdem weder das Orts- noch das Landschaftsbild.

 

Da im Dachgeschoß keine abgeschlossene Wohneinheit entsteht, wird durch das Vorhaben auch kein zusätzlicher Stellplatzbedarf verursacht.

 


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben wird erteilt.