Sitzung: 12.09.2016 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Geschäftsleiter Wilfried Neuburger erläutert ausführlich die wesentlichen Änderung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und empfiehlt nachstehende Mustersatzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in vorgelegter Form als Satzung zu beschließen.
Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Gemeinde Sailauf
(Entwässerungssatzung – EWS-)
vom 12.09.2016
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Sailauf folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das
Gebiet der Gemeinde Sailauf. Der Geltungsbereich dieser Satzung
erstreckt sich auch auf Grundstücke deren Abwasser unmittelbar über einen
Verbandssammler des Abwasserverbandes der Aschafftalgemeinden entsorgt wird.
(2) Art und Umfang der
Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben
Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn
es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer
erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
1.
Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen
Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende
Wasser (Niederschlagswasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung
gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
(einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.
2.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle,
Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich
der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte,
Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle
dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und
Schmutzwasser bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur
Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung
zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse sind
– bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen §
9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht
vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen
Straßengrundes zu privaten Grundstücken.
– bei
Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum
Abwassersammelschacht.
– bei
Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis
einschließlich des Hausanschlussschachts.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind
– bei
Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die
der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts.
Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen
Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).
Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz1 EWS
kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grund- stücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum
öffentlichen Straßengrund.
– bei
Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des
Abwassersammelschachts.
– bei
Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
zum Hausanschlussschacht.
9.
Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10.
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein
Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11.
Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein
Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer
Absaugventileinheit.
12.
Messschacht
ist eine
Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
13.
Abwasserbehandlungsanlage
ist eine
Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in
den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere
Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)
Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
14.
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein
Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
insbesondere
– die ausreichende berufliche
Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
– die Sachkunde des eingesetzten Personals und
dessen nachweisliche Qualifikation
für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
– die Verfügbarkeit der benötigten
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
– die Verfügbarkeit und Kenntnis der
entsprechenden Normen und Vorschriften,
– eine interne Qualitätssicherung
(Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass
sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das
anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich
nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn
das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungs- einrichtung
übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es
anfällt oder
2. solange
eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die
gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei
deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden
sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung
nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem
Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der
Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von
ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts
alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die
dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für
Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung
ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf
Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus
besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung
berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein
besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser
Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann
in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht
ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der
Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie
stillgelegt und beseitigt. Die Gemeinde kann, soweit der Grundstücksanschluss
nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag
zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert,
ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§
10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.
Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete
Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit
berücksichtigt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder
anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau
von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von
Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden,
soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem
Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer
mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser
über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt,
ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage
auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die
Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu
erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die
Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist
darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein
Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder
zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei
Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn
die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den
Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann
die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer
Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage
eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des
Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus
der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten
daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die
Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage
hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter
Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im
Maßstab 1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab
1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen
und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage
ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit
Darstellung der Entwässerungsgegenstände im
Maßstab 1:100, bezogen auf
Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die
Gelände- und Kanalsohlenhöhen,
die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte
und Gefälle der Kanäle,
Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder
Abwasser, das in seiner Beschaffenheit
erheblich vom Hausabwasser
abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen
Bewohner auf dem Grundstück, wenn
deren Abwasser miterfasst
werden soll,
– Menge und Beschaffenheit des
Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
– die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum
Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die
Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung,
Reinigung,
Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen
Soweit
nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf,
Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung
beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden
Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen
sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls
weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante
Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist
das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die
Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach
Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert.
Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser
Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel
eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten
Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage
darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach
Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht
nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen
bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen
zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des
Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder
des Beseitigens spätestens drei Tage
vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen.
Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der
Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der
Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und
Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die
Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße
Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die
Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs.
2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung
auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind
sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst
vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach
Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
unaufgefordert vorzulegen.
Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der
Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich
untersagen. In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter
Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die
Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich
geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde befreien den
Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den
Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und
fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten
Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der
Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für
Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und
Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu
unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen
in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch
einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten
bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu
lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung
der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die
Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Gemeinde kann
verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die
Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den
Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,
Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der
Gemeinde anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner
Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau
und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der
Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung
der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich
vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde
befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde
nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht
werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die
Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden
Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1
Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis
5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung
dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige
Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das
Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in
Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In
Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet
werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf,
bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung
dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
– die dort beschäftigten Personen gefährden
oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
– die Entwässerungseinrichtung
oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden
oder beschädigen,
– den Betrieb der Entwässerungseinrichtung
erschweren, behindern oder
beeinträchtigen,
– die landwirtschaftliche oder gärtnerische
Verwertung des Klärschlamms erschweren
oder verhindern oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt,
insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe
wie Benzin oder Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
3. radioaktive Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der
Sammelkläranlage oder des
Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche
Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe
verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser,
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie
Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe,
Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber,
Hefe, flüssige Stoffe, die
erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern,
Jauche, Gülle, Abwasser aus
Dunggruben und Tierhaltungen,
Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen
aus Abwasserbehandlungs-
anlagen und Abortgruben
unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der
Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der
Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder
einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,
Cyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen
sind
– unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im
Abwasser in der Art und in der Menge, wie
sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
– Stoffe, die nicht vermieden oder in einer
Vorbehandlungsanlage zurückgehalten
werden können und deren
Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen
nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
– Stoffe, die
aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes
eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach
der Behandlung in der
Sammelkläranlage nicht den
Mindestanforderungen nach § 57 des
Wasserhaushaltsgesetzes
entsprechen wird,
– das wärmer als +35 °C ist,
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5
aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus
gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer
Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter
Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im
Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch
die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von
besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des
Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung
oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der
Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu
festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge
wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der
Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die
Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der
geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und
2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe
ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der
Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der
Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in
doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist
er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die
Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines
Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines
geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der
Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des
Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung
ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine
Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen,
ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B.
Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in
die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw.
Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde
kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion
verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder
einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser
eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert
werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine
Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch
untersuchen lassen.
Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in
die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen
Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt
und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden.
Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten
Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse
vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf
solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch
bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung
nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch
Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn
einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung
zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden
und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den
mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom
Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern,
zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen
ist.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von
Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie
sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese
Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht
betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen
Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen
Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung
entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in
unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn
nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen,
soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks
dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen,
Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf
Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang
zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu
erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden
nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und
Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich
1. eine der in §
10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1
Satz 2 festgelegten oder hierauf
gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10
Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder
Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11
Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt
oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz
1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11
Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässer-
ungsanlage durch einen fachlich
geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von
dessen Bestätigung oder vor
Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder
einer Untersagung der Gemeinde
nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12
Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb
der vorgegebenen Fristen
überprüfen lässt,
6. entgegen den
Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
Entwässerungseinrichtung
einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20
Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten
Personen der Gemeinde nicht
ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche
Entwässerungsanlage der Gemeinde Sailauf (Entwässerungssatzung –EWS-) vom
29.07.1997 außer Kraft.
(3) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten
der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in
den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der
Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende
Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt
Art. 60 Abs. 4 BayWG.
Sailauf,
13.09.2016
Michael Dümig
1. Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Entwässerungssatzung in der Fassung vom 12. 09.2016 als Satzung.