Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

 

Das geplante Vorhaben ist auf der Grundlage des § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“ zu beurteilen. Obgleich es nicht zu den „privilegierten Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zählt, könnte es gemäß § 35 Abs. 2 BauGB doch als „sonstiges Vorhaben“ im Einzelfall zugelassen werden, wenn „… seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“

 

Gemäß § 35 Abs. 4 BauGB kann einem Außenbereichsvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen die Beeinträchtigung einiger wichtiger öffentlicher Belange nicht entgegengehalten werden. Ein solches Vorhaben wird als „teilprivilegiert“ bezeichnet.

 

Bei der geplanten Umwandlung des Schlosshotels Weyberhöfe handelt es sich entweder um „…die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, …“ oder um „…die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, …“

 

Bei genauer Betrachtung treffen sogar beide Sachverhalte mehr oder weniger gemeinsam zu.

Trotz vorliegender „Teilprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 BauGB darf das Vorhaben eine ganze Reihe öffentlicher Belange nicht beeinträchtigen. Diese zählt der Baureferent in seinem Vortrag Punkt für Punkt auf, erläutert ihre Bedeutung und bewertet sie. Er berichtet, dass die Erschließung als gesichert angesehen werden kann, da das Anwesen über eine Straßenanbindung, sowie einen Kanal- und einen Wasseranschluss verfügt. Die zusätzlich erforderlichen Stellplätze wurden jedoch bisher noch nicht nachgewiesen.

 

Im Verlauf der anschließenden Beratung wird zwar unter anderem die Bedeutung des Schlosshotels für Sailauf hervorgehoben. Es wird aber auch besprochen, ob und wo die zusätzlich erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück hergestellt werden können.

 


 

Beschluss:

 

Dem beantragten Vorhaben wird zugestimmt. Das Einvernehmen wird jedoch erst mit der Vorlage und Anerkennung eines ordnungsgemäßen Stellplatznachweises wirksam.