Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde von 26.09.2016 bis 28.10.2016
durchgeführt. Das beauftragte Planungsbüro TEAM4 hat der Verwaltung die
entsprechenden Beschlussvorschläge gemäß den eingegangenen Stellungnahmen
zugeleitet. Aus der Öffentlichkeit wurden im Beteiligungszeitraum keine
Stellungnahmen vorgebracht. Die gesamte Beschlussvorlage wird im Wortlaut verlesen.
Folgende Träger
öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme zur Planung abgegeben:
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Aschaffenburg
-
Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege, München
-
Landesbund
für Vogelschutz in Bayern e.V., Kleinostheim
-
Bund
Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
-
Gemeinde
Laufach
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
keine Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Immissionsschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Gesundheitsamt
-
Deutsche
Telekom, Würzburg
-
Netzdienste
Rhein-Main, Sailauf
-
Gasversorgung
Main-Spessart GmbH
-
Abwasserverband
der Aschafftalgemeinden, Sailauf
-
Markt
Hösbach
-
Gemeinde
Bessenbach
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Regierung
von Unterfranken, Würzburg
-
Regionaler
Planungsverband
-
Regierung
von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Denkmalschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Naturschutz
-
Landratsamt
Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion
-
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
-
Bayernwerk
AG, Marktheidenfeld
-
TenneT
TSO, Bamberg
-
Bayer.
Bauernverband, Würzburg
Regierung von Unterfranken – 05.10.2016
Die Regierung von Unterfranken hat
als höhere Landesplanungsbehörde zu dem im Betreff ge-nannten
Bauleitplanentwurf mit Schreiben vom 18.05.2016 Stellung genommen.
Darin wurden keine grundsätzlichen
Bedenken geäußert. Die Behandlung der Hinweise zu den Zielen und Grundsätzen
des LEP und Regionalplans im Hinblick auf Innenentwicklung und auf die Stärkung
der Ortskerne durch die Gemeinde Sailauf konnte nicht nachvollzogen werden; ein
Auszug der Gemeinderatsitzung oder eine Information über die Behandlung
eingegangener Stellungnahmen liegt nicht vor.
Die
Ausgleichsmaßnahmen sind bislang nicht räumlich konkretisiert. Um
Überschneidungen von Ausgleichsflächen mit regionalplanerisch gesicherten
Flächen, wie etwa Vorranggebieten für Bodenschatzabbau, zu prüfen, wird um
Zuleitung der vorgesehenen Flächen gebeten, sobald diese bestimmt wurden.
Beschluss:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur
Kenntnis genommen.
Die Behandlung der Vorgaben des
Regionalplanes sowie die Ziele des LEP sowie die Begründung der Standortwahl
sind in der Begründung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Weiterhin wurden
die Stellungnahme der Regierung im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in der Sitzung vom 27.06.2016 eingehend
behandelt. Darin wurde die Berücksichtigung der landes- und regionalplanerischen
Vorgaben (Stärkung der Ortskerne, Anbindegebot, etc.) nochmals dargelegt.
Die Ergebnisse der Abwägung aus der
Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gem. § 4 (2) BauGB wird der
Regierung mitgeteilt. Inhaltlich wird die Abwägung aus der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Folgenden nochmals wiedergegeben:
Hinsichtlich der Standortwahl
werden die Möglichkeiten der Innenentwicklung derzeit im Rahmen der Gesamtfortschreibung
des Flächennutzungsplanes überprüft und Innenentwicklungspotenziale auf
Grundlage der kommunalen Flächenmanagementdatenbank erfasst. Hierzu wurden
Baulücken, leerstehende Wohngebäude / Hofstellen erfasst und künftiger
Leerstand sowie Innen-, Nachverdichtungs- und Umnutzungspotenziale ermittelt.
Für das konkrete Vorhaben der Entwicklung eines Standortes für Wohn- und
Praxisgebäude, mit ausreichenden Parkmöglichkeiten ergab eine Prüfung
hinsichtlich der Möglichkeiten der Innenentwicklung folgendes Ergebnis:
Geeignete Innenentwicklungsflächen bzw.
geeignete bestehende Gebäude stehen derzeit nicht zur Verfügung. Eine
vorrangige Nutzung von Flächenpotenzialen im bestehenden Siedlungsgebiet sowie
die Möglichkeit zur Nachverdichtung sind derzeit nicht möglich. Im Ortskern
stehen im Wesentlichen aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse keine für
das Vorhaben geeigneten Flächen zur Verfügung.
Für die Gemeinde Sailauf bedeutet die
Entwicklung eines Büro- und Praxisstandortes eine Stärkung der ärztlichen
Nahversorgung auch vor dem Hintergrund einer baulichen Entwicklung in Ortsrandlage.
Dennoch ist der Standort als gut integriert einzustufen: Für den geplanten
Standort spricht die Anbindung an den ÖPNV in direkter Nähe an der
Aschaffenburger Straße.
Die Hinweise zu den Ausgleichsmaßnahmen
werden zur Kenntnis genommen. Diese werden außerhalb des
FNP-Änderungsverfahrens im Zuge der Baugenehmigung konkretisiert.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Regionaler
Planungsverband – 10.10.2016
Der Regionale Planungsverband Bayerischer
Untermain hat zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf mit Schreiben vom
31.05.2016 Stellung genommen.
Darin wurden keine grundsätzlichen Bedenken
geäußert. Die Behandlung der Hinweise zu den Zielen und Grundsätzen des LEP und
Regionalplans im Hinblick auf Innenentwicklung und auf die Stärkung der Ortskerne
durch die Gemeinde Sailauf konnte nicht nachvollzogen werden; ein Auszug der
Gemeinderatsitzung oder eine Information über die Behandlung eingegangener
Stellungnahmen liegen nicht vor.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind bislang nicht
räumlich konkretisiert. Um Überschneidungen von Ausgleichsflächen mit
regionalplanerisch gesicherten Flächen, wie etwa Vorranggebieten für Bodenschatzabbau,
zu prüfen, wird um Zuleitung der vorgesehenen Flächengebeten.
Beschluss:
s. Behandlung der Stellungnahme Regierung
von Unterfranken
Regierung von Oberfranken, Bergamt –
05.10.2016
Die
Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – verweist auf die hiesige
Stellungnahme vom 06.05.2016 Az. 26-3851.ab40-l/1-1716/16. Diese bleibt
aufrecht erhalten.
Stellungnahme
vom 06.05.2016
Nach
den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von
der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - wahrzunehmenden Aufgaben
berührt.
Im
Gemeindegebiet von Sailauf ging früher reger Bergbau um. Das Vorhandensein hier
nicht risskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Bei der
Baugrunduntersuchung muss ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Des
Weiteren ist beim Baugrubenaushub auf Anzeichen alten Bergbaus (künstliche
Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.) zu achten. Werden Hinweise auf
alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits in der
Sitzung vom 27.06.2016 behandelt.Die Hinweise werden im Rahmen der
Bauausführung berücksichtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Landratsamt Aschaffenburg,
Bauaufsichtsbehörde – 13.10.2016
Die in der
fachtechnischen Stellungnahme vom 18.05.2016 vorgetragenen Anregungen und Bedenken
sind in die Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans vom 12.09.2016
aufgenommen und thematisch bearbeitet worden. Weitere Anmerkungen und Hinweise
werden nicht vorgetragen.
Beschluss:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisstraßenverwaltung – 18.10.2016
Belange der
Kreisstraßenverwaltung sind in Pkt. 4.3 Verkehrserschließung aufgeführt. Im
B-Plan-Verfahren wird gesondert und detailliert auf die Verkehrserschließung
eingegangen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
konkrete Verkehrserschließung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens erarbeitet.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz –
11.10.2016
Die fachtechnische
Stellungnahme vom 31.05.2016 (81.3.1741.1-16/195-KL) wird weiterhin aufrechterhalten.
Stellungnahme vom 31.05.2016:
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sailauf(7. Änderung) besteht aus der Sicht des Naturschutzes Einverständnis. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung und das Artenschutzrecht sind im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzuarbeiten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits in der
Sitzung vom 27.06.2016 behandelt. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgearbeitet.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Landratsamt Aschaffenburg, Untere
Denkmalschutzbehörde – 19.10.2016
Von
Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen
gegen die im Betreff genannte Planung keine Bedenken.
Wir
bitten die zuständige Fachbehörde, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpflege, Referat B I, Sachgebiet
Koordination Bauleitplanung, Hof
graben 4, 80539 München, beteiligung@blfd.bayern.de,
ebenfalls – sofern nicht bereits geschehen – im Rahmen des Verfahrens zu
beteiligen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits im Rahmen
der Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung in der Sitzung vom
27.06.2016 behandelt. Das Sachgebiet Koordination Bauleitplanung wurde bereits
beteiligt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisbrandinspektion – 30.04.2016
Gegen die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sailauf bestehen von Seiten der Feuerwehr
keine Bedenken.
Die Ausrüstung und Organisation der
Freiwilligen Feuerwehr Sailauf sind für die geplante Änderung ausreichend.
Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes
können sich aber grundlegende Änderungen in Löschwasserbereitstellung ergeben
und diese sind frühzeitig in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Die Bereithaltung und Unterhaltung
notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 1
Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit bei Neuausweisung oder der Änderung eines Bebauungsgebietes
ein Teil der Erschließung im Sinn von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand
der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Der Gemeinde Sailauf
wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische
Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche
Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas
und Wasserfaches e.V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränkt sich die
Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes
im Sinn dieser technischen Regel. Sie hat Löschwasser in einem Umfang
bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die
unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen
Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein
Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig
kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich
die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte.
Dies kann bei einem Mischgebiet eine
notwendige Löschwasserversorgung, je nach zulässiger Bebauung und Gefahr der
Brandausbreitung, von 800 bis zu 3200/l/min über einen Zeitraum von 2 Stunden
notwendig machen. Der Regelfall liegt meist bei 1600 l/min.
Beschluss:
Die
Zustimmung sowie die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausrüstung und Organisation der
Freiwilligen Feuerwehr Sailauf sind für die geplante Änderung ausreichend.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg –
05.10.2016
Bereits mit
Schreiben vom 17.05.2016 Stellung genommen. Weitere Anmerkungen sind nicht veranlasst.
Stellungnahme
vom 17.05.2016:
1. Trinkwasserschutz/Wasserversorgung
Ein Wasserschutzgebiet ist von der Planung
nicht betroffen. Die Wasserversorgung ist durch den Zweckverband zur
Wasserversorgung der Aschafftalgemeinden (ZWA) gesichert.
2.Abwasserbeseitigung/Mischwasserbehandlung
Der Kanalisationsentwurf der Gemeinde
Sailauf des lng.-Büro Breitenbach jetzt lng.-Büro Jung GmbH) vom Dezember 1985,
überarbeitet im Juli 1991, wurde vom WWA Aschaffenburg am 30.06.1993 begutachtet
und vom Landratsamt Aschaffenburg am 28.09.1993 genehmigt
Der beplante Bereich ist darin flächenmäßig
nicht enthalten.
Der betroffene Bereich soll im Trennsystem
entwässern und die Abwässer werden zur Kläranlage des Abwasserverbands
Aschafftalgemeinden abgeleitet.
Die Mischwasserbehandlung erfolgt im
Durchlaufbecken "DB II- Gartenstraße". Derzeit wird eine Schmutzfrachtberechnung
(Nachweisverfahren) im Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage erstellt. Der
Generalentwässerungsplan soll künftig erneuert werden, angedacht ist das Jahr
2018.
Auf die Leistungsfähigkeit der Kanäle und
eine ausreichende Mischwasserbehandlung ist zu achten.
3.
Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete
Ein Oberflächengewässer ist von der Planung
nicht betroffen.
4. Niederschlagswasser
Unter Punkt 4.3 der Begründung des
Flächennutzungsplanes heißt es, dass die Entwässerung im Trennsystem erfolgen
soll. Die Versickerung von Dachwasser vor Ort sei vorgesehen.
Die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes muss hierfür gegeben sein. Ob es einer wasserrechtlichen
Genehmigung zur Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasserbedarf oder ob
die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)greift, ist außerdem zu
prüfen.
5. Hinweise
Im Umgriff des Flächennutzungsplanes sind
keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen
bekannt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde bereits im
Rahmen der Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 behandelt. Die Entwässerung
erfolgt durch Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal in der
Birkenstraße, die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde
bereits zum Entwurf entsprechend angepasst.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Bayernwerk AG – 04.05.2016
Wir beziehen uns auf unser Schreiben
BAG-DFwNMa- Wi vom 04.05.2016zu oben genannter Flächennutzungsplanänderung das
in vollem Umfang weiterhin Gültigkeit besitzt und somit Teil dieser Stellungnahme
ist.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes
bestehen somit keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand,
die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin
an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und
Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer
Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben
können.
Stellungnahme vom 04.05.2016
In der "Birkenstraße" verlaufen
0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen unseres Unternehmens mit einem
Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. Da diese Netzebene
im Flächennutzungsplan zeichnerisch nicht dargestellt wird, haben wir auf das
Beilegen einer Plankopie verzichtet.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes
bestehen somit keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand,
die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin
an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und
Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer
Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben
können.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Bayernwerk AG wurde
bereits im Rahmen der Abwägung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Sitzung vom 27.06.2016 behandelt. Das
grundsätzliche Einverständnis wird zur Kenntnis genommen, mögliche Einschränkungen
hinsichtlich der Bepflanzbarkeit im Bereich möglicher Frei- und Kabelleitungen
werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
TenneT TSO GmbH – 21.10.2016
Die Überprüfung der uns zugesandten
Unterlagen von TEAM 4 ergab, dass der Bereich der 7. Änderung des
Flächennutzungsplans in Sailauf von unserer mit niederohmiger Sternpunkterdung
betriebenen 380-kV-FreileitungB87 teilweise tangiert wird.
Bei der Durchsicht der Unterlagen haben wir
festgestellt, dass Sie unsere Hinweise und Auflagen teilweisein die Allgemeine
Begründung Punkt 2, 3 Leitungstrasse und 4.5 Immissionsschutz in den
Flächennutzungsplanaufgenommen haben.
Im Punkt 4.5 Immissionsschutz wird auf ein
Schreiben der TenneT TSO GmbH Bezug genommen; wir bitten das Datum des
Schreibens auf 04.02.2016 anzupassen.
Seitens unserer Gesellschaft bestehen keine
Einwendungen gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, sofern die zur
Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen
Maßnahmenungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung
oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle bzw.
auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen keinen Beschränkungen
unterliegen.
Beschluss:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen
werden im Rahmen der Bauausführung getroffen, bzw. berücksichtigt. Das Datum
des Schreibens der TenneT TSO GmbH wird in der Begründung ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Bayerischer Bauernverband – 25.10.2016
In obiger
Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände bestehen.
Dennoch ist beim
Ausgleich der Bauflächenerweiterung darauf zu achten, dass durch den kompensierenden
Eingriff nicht wiederholt landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird,
und somit nicht mehr für die produktive Nutzung zur Verfügung steht. Wir
fordern den Ausgleich außerhalb landwirtschaftlicher Flächen oder über
produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen.
Beschluss:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Die weiteren Hinweise zum Ausgleich der Bauflächenerweiterung außerhalb
landwirtschaftlicher Fläche oder über produktionsintegrierte Maßnahmen (PIK)
werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffsermittlung wird nach den
Handlungsleitfaden „Einfgriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt und
abgearbeitet. Details werden im Rahmen des Zulassungsverfahrensgeregelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 12 Nein 0 |
Im Hinblick auf
die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung sind durch die Stellungnahmen im Rahmen
der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB, keine
Änderungen an den bereits vorhandenen Planunterlagen notwendig.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in ihrer Fassung vom 21.11.2016.