Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Die Kostensatzung der Gemeinde Sailauf ist zeitlich abgelaufen und muss neu beschlossen werden. Geschäftsleiter Wilfried Neuburger stellt die Merkmale und Neuerungen der Kostensatzung im Detail vor.

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Sailauf

 

- Kostensatzung -

 

 

Die Gemeinde Sailauf erlässt aufgrund von Art.20 des Kostengesetzes und Art.23 der Gemeindeordung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

 

§1

 

Die Gemeinde Sailauf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

 

§2

 

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

 

§3

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. November 1994 außer Kraft.

 

Sailauf,

 

 

 

Michael Dümig

1. Bürgermeister


 

Anlage zur Kostensatzung

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

 

 

Tarifgruppe

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr in EURO

0

 

Allgemeine Verwaltung

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

 

 

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 bis 600 €

 

 

001

 

Beglaubigungen:

 

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden

 

1.  wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind

 

2.  wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

 

 

 

 

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

 

 

5 € im Einzelfall

 

 

 

Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.

 

 

 

002

Bescheinigungen

 

1.  Erteilung einer Bescheinigung über      steuerlich absetzbare Spenden

 

2.  Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

 

 

 

Kostenfrei (vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)

 

5 bis 75 €

 

 

 

003

 

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

 

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

 

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvor-schriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

 

 

 

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €

 

 

004

 

Fristverlängerungen:

 

1.  Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.

 

2.  Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

 

 

10-25 % der für die Genehmigung,

Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen

Gebühr, mindestens 5 €.

 

 

5 bis 60 €

 

 

005

 

Zweitschriften:

 

Erteilung einer Zweitschrift

 

 

 

10-50% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebühren-frei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €

 

 

 

006

 

Niederschriften:

 

7,50 bis 75 €

für jede angefangene Stunde

 

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

02

 

Hauptverwaltung

 

 

 

020

 

Kommunalgesetze

 

1.  Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)

 

2.  Amtshandlungen bei der Durchführung        von Bürgerbegehren und Bürgerent-
     scheiden (Art. 18a GO, Art. 25a, LkrO)

 

 

 

 

10 bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei

 

 

 

 

Kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs.1

Nr. 12 KG)

 

 

021

 

Amtshandlungen im Vollstreckungs-

verfahren

 

1.  Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36           VwZVG), soweit sie nicht mit dem        Verwaltungsakt verbunden ist, durch den              die Handlung, Duldung oder Unterlassung    aufgegeben wird

 

2.  Anwendung der Zwangsmittel     Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG)      oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35      VwZVG)

 

3.  Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5     VwZVG

 

4.  Entscheidung über unzulässige oder      unbegründete Einwendungen gegen die          Vollstreckung, die den zu vollstreckenden   Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

 

4.0 bei Geldansprüchen

 

 

4.1 sonst

 

 

 

 

12,50 bis 150 €

 

 

 

 

 

 

50 bis 2.500 €

 

 

 

 

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4

Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 

 

 

 

 

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339

Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

 

12,50 bis 200 €

 

 

03

 

Finanzverwaltung

 

 

030

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 

 

031

Anmahnung rückständiger Beträge

5 bis 150 €

 

 

 

1

 

 

 

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

11

 

 

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

(insbesondere im Vollzug des LStVG,

des BayImSchG und der aufgrund dieser

Gesetze ergangenen Verordnungen)

 

 

 

 

110

 

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

 

 

15 bis 1.250 €

 

 

111

 

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder

Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahme-

bewilligung

 

 

15 bis 600 €

 

12

 

Feuerbeschau

 

 

 

120

 

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung

über die Feuerbeschau – FBV - )

 

1.  wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

 

2.  wenn erhebliche Mängel festgestellt      werden

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

15 bis 1.000 €

 

 

121

 

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

122

 

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln

(§ 6 FBV)

 

 

15 bis 1.000 €

 

6

 

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

 

 

 

 

610

 

Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

611

 

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

613

 

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff.

BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

 

 

15 bis 1.000 €

 

 

 

614

 

Versagung einer Genehmigung nach

§§ 172 ff. BauGB

 

 

kostenfrei

 

 

 

615

 

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

 

 

 

 

616

 

 

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)

 

 

 

10 bis 25 €

 

 

62

 

 

Zweckentfremdung von Wohnraum

 

 

 

 

 

620

 

Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum

 

 

50 bis 2.500 €

 

 

63

 

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und

Wegegesetzes (BayStrWG)

 

 

 

 

 

630

 

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

 

 

10 bis 150 €

 

 

 

631

 

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

 

 

10 bis 600 €

 

 

 

 

632

 

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

 

 

50 bis 2.500 €

 

 

 

633

 

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

67

 

 

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

 

 

 

 

 

670

 

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

 

 

10 bis 375 €

 

 

 

671

 

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

 

 

10 bis 75 €

 

 

 

7

 

 

Öffentliche Einrichtungen,

Wirtschaftsförderung

 

 

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

 

700

 

Befreiung vom Anschluss- und/oder

Benutzungszwang

 

 

10 bis 400 €

 

 

 

701

 

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

 

 

10 bis 1.250 €

 

 

 

702

 

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

 

 

10 bis 600 €

 

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungs-

mäßigen Verpflichtung

 

10 bis 600 €

 

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

 

73

 

Marktwesen (§ 69 GewO)

 

 

 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

 

 

731

 

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

 

 

10 bis 150 €

 

 

75

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 

 

 

 

750

 

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

 

 

10 bis 600 €

 

 

 

751

 

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

 

10 bis 150 €

 

 

 

 

 

752

 

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen einschließlich einer Ausnahmegenehmigung

 

 

10 bis 150 €

 

 

753

Ausstellen einer Graburkunde

5 bis 20 €

 

 

754

Ausstellen einer Grabplatzbestätigung

5 bis 20 €

 

 

76

 

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen

(einschl. Abwasserbeseitigung)

 

 

 

 

 

 

760

 

Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen

 

 

10 bis 200 €

 

8

81

Wasserversorgung

 

 

 

810

Anordnung der Wassersperre

10 bis 150 €

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Entwurf der Kostensatzung in vorgelegter Form.