Sitzung: 31.10.2016 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Die Kostensatzung der Gemeinde Sailauf ist zeitlich abgelaufen und muss neu beschlossen werden. Geschäftsleiter Wilfried Neuburger stellt die Merkmale und Neuerungen der Kostensatzung im Detail vor.
Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen
Wirkungskreis der Gemeinde Sailauf
- Kostensatzung -
Die Gemeinde
Sailauf erlässt aufgrund von Art.20 des Kostengesetzes und Art.23 der
Gemeindeordung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im
eigenen Wirkungskreis:
§1
Die Gemeinde
Sailauf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung
hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§2
Die Höhe der
Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis,
KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im
Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im
Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis
fünfundzwanzigtausend Euro.
§3
Diese
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 15. November 1994 außer Kraft.
Sailauf,
Michael
Dümig
1. Bürgermeister
Anlage zur Kostensatzung
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Tarifgruppe |
Tarif-Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in EURO |
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0 |
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Allgemeine Verwaltung |
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00 |
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Allgemeine Amtshandlungen |
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Vorschriften
der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der
Tarifgruppe 00 vor. |
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000 |
Anordnungen für den
Einzelfall |
15
bis 600 € |
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001 |
Beglaubigungen: Beglaubigungen
von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis
zuzurechnenden Urkunden 1. wenn die
zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die
zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst
hergestellt sind. |
0,75
€ je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen
Gebühr, mindestens 5 € 5
€ im Einzelfall Werden
mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die
Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. |
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002 |
Bescheinigungen 1. Erteilung
einer Bescheinigung über steuerlich
absetzbare Spenden 2. Erteilung
einer sonstigen Bescheinigung |
Kostenfrei
(vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571) 5
bis 75 € |
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003 |
Einsicht in Akten und
amtliche Bücher: Einsicht
in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen
Verfahren gewährt wird. Die
Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder
Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in
Rechtsvor-schriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung
der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. |
0,75
€ je Akte oder Buch, mindestens 5 € |
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004 |
Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen
einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen
Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde. 2. Fristverlängerung
in anderen Fällen |
10-25
% der für die Genehmigung, Erlaubnis
oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5 €. 5
bis 60 € |
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005 |
Zweitschriften: Erteilung
einer Zweitschrift |
10-50%
der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift
eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist
die Erteilung der Erstschrift gebühren-frei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je
angefangene Seite, mindestens 5 € |
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006 |
Niederschriften: |
7,50
bis 75 € für
jede angefangene Stunde |
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Besondere Amtshandlungen |
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02 |
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Hauptverwaltung |
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020 |
Kommunalgesetze 1. Genehmigung
zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3
LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen
bei der Durchführung von
Bürgerbegehren und Bürgerent- |
10
bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei Kostenfrei
(in Analogie zu Art. 3 Abs.1 Nr.
12 KG) |
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021 |
Amtshandlungen im
Vollstreckungs- verfahren 1. Androhung
von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG),
soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt
verbunden ist, durch den die
Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben
wird 2. Anwendung
der Zwangsmittel Ersatzvornahme
(Art. 32, 35 VwZVG) oder
unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss
gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung
über unzulässige oder unbegründete
Einwendungen gegen die Vollstreckung,
die den zu vollstreckenden Anspruch
betreffen (Art. 21 VwZVG) 4.0
bei Geldansprüchen 4.1
sonst |
12,50
bis 150 € 50
bis 2.500 € 1
Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung
(AO 1977) 50
% der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs.
4 AO 1977, mindestens 10 € 12,50
bis 200 € |
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03 |
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Finanzverwaltung |
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030 |
Mitteilung
von Besteuerungsgrundlagen |
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031 |
Anmahnung
rückständiger Beträge |
5
bis 150 € |
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1 |
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Öffentliche Sicherheit und
Ordnung |
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11 |
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Erlaubnisse,
Ausnahmebewilligungen (insbesondere
im Vollzug des LStVG, des
BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze
ergangenen Verordnungen) |
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110 |
Erteilung
einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
15
bis 1.250 € |
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111 |
Nachträgliche
Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf
einer Erlaubnis oder Ausnahme- bewilligung
|
15
bis 600 € |
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12 |
|
Feuerbeschau |
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120 |
Feuerbeschau
(§ 3 Abs. 2 der Verordnung über
die Feuerbeschau – FBV - ) 1. wenn
keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt
werden 2. wenn
erhebliche Mängel festgestellt werden |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15
bis 1.000 € |
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121 |
Übertragung
der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen,
für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV) |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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122 |
Anordnung
zur Beseitigung von Mängeln (§
6 FBV) |
15
bis 1.000 € |
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6 |
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Bau- und Wohnungswesen,
Verkehr Vollzug
des Baugesetzbuches (BauGB) |
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610 |
Ausübung
des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB) |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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611 |
Herabsetzung
des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB) |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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612 |
Gebote
nach §§ 176 bis 179 BauGB |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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613 |
Erteilung
einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB
im Vollzug einer Erhaltungssatzung |
15
bis 1.000 € |
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614 |
Versagung
einer Genehmigung nach §§
172 ff. BauGB |
kostenfrei |
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615 |
Bestätigung
der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung
liegt |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG |
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616 |
Erteilung
eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB) |
10
bis 25 € |
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62 |
|
Zweckentfremdung von
Wohnraum |
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620 |
Genehmigung
nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum |
50
bis 2.500 € |
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63 |
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Vollzug des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) |
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630 |
Erlaubnis
für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19
und 22a BayStrWG) |
10
bis 150 € |
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|
631 |
Anordnung
nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG |
10
bis 600 € |
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632 |
Ersatzvornahme
nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG |
50
bis 2.500 € |
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633 |
Bescheid
über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und
Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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67 |
|
Straßenreinigungs- und
Sicherungsverordnung |
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|
670 |
Befreiung
von in der Verordnung festgelegten Verboten |
10
bis 375 € |
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|
671 |
Befreiung
oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte |
10
bis 75 € |
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7 |
|
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung |
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70 |
|
Allgemeine Amtshandlungen |
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700 |
Befreiung
vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang |
10
bis 400 € |
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701 |
Erlaubnis-
oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung |
10
bis 1.250 € |
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702 |
Nachträgliche
Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
nach Tarif-Nr. 701 |
10
bis 600 € |
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703 |
Anordnung
zur Erfüllung einer satzungs- mäßigen
Verpflichtung |
10
bis 600 € |
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|
|
Besondere Amtshandlungen |
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73 |
|
Marktwesen (§ 69 GewO) |
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730 |
Zuweisung,
Ausnahmebewilligung |
10
bis 150 € |
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731 |
Nachträgliche
Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung |
10
bis 150 € |
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75 |
|
Bestattungswesen
(Friedhof) |
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750 |
Genehmigung
zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof |
10
bis 600 € |
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751 |
Genehmigung
zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen |
10
bis 150 € |
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752 |
Genehmigung
zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher
Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen einschließlich einer
Ausnahmegenehmigung |
10
bis 150 € |
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753 |
Ausstellen
einer Graburkunde |
5
bis 20 € |
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754 |
Ausstellen
einer Grabplatzbestätigung |
5
bis 20 € |
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76 |
|
Sonstige öffentliche
Einrichtungen (einschl.
Abwasserbeseitigung) |
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760 |
Genehmigung
der Benutzung von Einschüttstellen |
10
bis 200 € |
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8 |
81 |
Wasserversorgung |
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810 |
Anordnung
der Wassersperre |
10
bis 150 € |
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Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf der Kostensatzung in vorgelegter Form.