Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

 

Zum 01.01.2017 tritt mit § 2 b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft, durch die sich die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ändert. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts waren bisher nur in Ausnahmefällen der Umsatzsteuer unterworfen. Dies wird künftig nicht mehr der Fall sein, wenn nicht die in § 2 b UStG vorgesehenen Ausnahmen vorliegen.

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben wird (§ 27 Abs. 22 UStG).

 

Laut Bayerischem Gemeindetag und Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband dürfte die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung für die Gemeinden die bessere Lösung sein.

Es wird deshalb empfohlen, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Für die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese Erklärung zu widerrufen. Wird dies unterlassen, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen.

(auf das Infoschreiben des Bayerischen Gemeindetags vom 07.10.2016 wird verwiesen)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 17.10.2016 mit der Angelegenheit befasst. Nach eingehender Beratung wurde einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die entsprechende Erklärung abzugeben.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, dass die Gemeinde Sailauf – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.