Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Gerade in Zeiten verstärkter Bautätigkeit ist der schonende Umgang mit Flächen sinnvoll. Einen besonderen Schwerpunkt bildet in diesem Sinn daher die Innenentwicklung von Kommunen.

 

Nachdem ein ähnliches Projekt in Obersailauf nicht vorangetrieben werden kann, hat sich für Sailauf nun eine andere Möglichkeit zur Innenentwicklung ergeben: Der neue Eigentümer des Gärtnereigeländes möchte die Fläche mit drei Einzelgebäuden bebauen. Insgesamt sollen 30 Wohnungen mit jeweils 3 bis 4 Zimmern entstehen.

 

Kann das Konzept umgesetzt werden? Und wenn ja, auf welchem Weg?

 

§ 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“

„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

 

Das Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und könnte deshalb nicht nach § 34 BauGB zugelassen werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde Interesse an der Umsetzung dieses doch recht ungewöhnlichen Konzepts hat, könnte aber ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Seit dem 01. Januar 2007 können Bebauungspläne, die der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Anwendung dieses Verfahrens würde eine nicht unerhebliche Zeit- und Kostenersparnis mit sich bringen.

 

Auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der in diesem Fall sinnvoll erscheint, kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

 

Folgende Aspekte werden im Rahmen einer Aufstellung eines Bebauungsplans geprüft:

 

Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung wäre WA (allgemeines Wohngebiet) oder WR (reines Wohngebiet) festzusetzen.

 

Schallschutz

Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wird auch der Schallschutz geprüft werden müssen. Schon alleine im Interesse der Nachbarn.

 

Verkehr und Zufahrt

Sowohl Kreisbaumeisterin Elisabeth Freytag, als auch Bürgermeister Michael Dümig und der Unterzeichner favorisieren die Haupterschließung direkt von der Aschaffenburger Straße aus.

 

Maß der baulichen Nutzung

Die Ausnutzung der Fläche würde nach dem vorliegenden Konzept bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl deutlich unter den nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Werten liegen.

 

Gewässerschutz und Überschwemmungsgefahr

Dieses Thema wird im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung abgearbeitet werden müssen.

Die Bebauung darf sich für andere Bachanlieger nicht nachteilig auswirken.

 

Flächensparende Bauweise

Der Investor wird mehr als ein Drittel der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen unter den geplanten Gebäuden anordnen.

 

Flächenbeitrag oder Flächenabzug

Flächenabzug oder Flächenbeitrag können nur im Rahmen eines Umlegungsverfahrens erfolgen. Ein solches ist im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zulässig.

 

Weil der Antrag unvollständig ist und ein verträgliches Maß der Bebauung durch den Gemeinderat angestrebt wird, kann in der heutigen Sitzung noch nicht über die „Einleitung des Satzungsverfahrens“ abgestimmt werden. Als Teil der vom Gesetz geforderten Abstimmung könnte das Gremium bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Fragen an den Vorhabenträger formulieren.

 

Daher soll der Vorhabenträger in den Gemeinderat eingeladen und unter Berücksichtigung beider Interessen ein gemeinsames Bebauungskonzept erarbeitet werden. Somit werden einerseits unnötige Planungskosten für den Investor vermieden und andererseits ein Mitspracherecht der Gemeinde gesichert.


Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorhabenträger über das Meinungsbild des Gemeinderates zu informieren und zur gemeinsamen Konzepterarbeitung in einer kommenden Sitzung einzuladen.