Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Die neue Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr entspricht der Mustersatzung. Die Mustersatzung wird von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bayerischen Innenministeriums, des Bayerischen Gemeindetages und Vertretern der Feuerwehrverbände kontinuierlich überarbeitet. Die bisherige Satzung wird somit an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Kostensätze pro Kilometer und Ausrückestunden sind über einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren für jedes Fahrzeug und jedes Arbeitsgerät individuell kalkuliert. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, vom 07.06.2015 wurden die Kostensätze bereits eingehend erläutert und besprochen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Sailauf erlässt daher folgende

 

Satzung

über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

der Gemeinde Sailauf

 

 

Die Gemeinde Sailauf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz(BayFwG) folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)   Die Gemeinde/ Sailauf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer/seiner Feuerwehren, insbesondere für

 

1.    Einsätze,

2.    Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.    Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

       Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

 

(2)   Die Gemeinde Sailauf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.    Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.    Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)   Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)   Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

 

§ 2

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am _______________ in Kraft.

 

 

 

Sailauf, den

 

                                                                        - Siegel -

 

Michael Dümig

1. Bürgermeister

 


 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Sailauf

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

 

1. Streckenkosten pro Kilometer

MZF Eichenberg

0,35 €

LF 16 Eichenberg

3,35 €

LF 24 Sailauf

3,74 €

TLF Sailauf

1,18 €

MZF Sailauf

3,29 €

 

 

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

MZF Eichenberg

9,36 €

LF 16 Eichenberg

23,26 €

LF 24 Sailauf

108,88 €

TLF Sailauf

24,09 €

MZF Sailauf

122,88 €

 

 

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

 

 

Als Arbeitsstunden werden berechnet für:

Stromaggregat

172,35 €

Motorsäge

36,37 €

Wärmebildkamera

173,01 €

Hilfeleistungssatz

107,08 €

weitere Geräte

5 € - 50 €

 

 

4. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:

24,00 €

 

3.3 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

- einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden

12,40 €

 

 

5. Kosten für missbräuchliche Alarmierung oder Fehlalarmen

 

Für die vorsätzliche und grob fahrlässige Falschalarmierung erhebt die Gemeinde Sailauf vom Verursacher die tatsächlich angefallenen Kosten, mindestens jedoch         250,00 €