Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Persölich beteiligt: 0

Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Sailauf wurde im öffentlichen Teil der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 31.08.2020 vorberaten.

 

Da die letzte Kalkulation der Kosten aus dem Jahre 2015 stammte, wurde das Ingenieurbüro für Brandschutztechnik und Gefahrenabwehrplanung GmbH (IBG) mit der Kostenkalkulation 2020 beauftragt.

 

Als Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt ist die derzeitige und gültige Anlage wie auch der Entwurf der neu zu beschließenden Anlage beigefügt.

 

Das Ingenieurbüro schlägt aufgrund deren Berechnungen und Kalkulationen folgende Änderungen gegenüber der derzeit gültigen Anlage vor:

 

 

1.    Wegfall der Streckenkosten pro Kilometer und Festlegung auf Ausrückstundenpauschalen
Da in kleineren Gemeinden wie in Sailauf die Entfernungen zu den Einsatzorten in der Regel sehr gering seien und außerdem am Einsatzort oftmals die Motoren der Fahrzeuge weiterlaufen sei eine Abrechnung nach Streckenkosten pro Kilometer unrentabel und es sei rechtlich in Ordnung diese geringen Kosten mit in die Ausrückstundenkosten einzubeziehen.

 

2.   Wegfall der Arbeitsstundenkosten unter Punkt 3
IBG rät der Gemeinde den Punkt 3 Arbeitsstundenkosten ganz aus der Anlage zu nehmen, da man nicht berechnen kann, was man für einzelne Geräte für tatsächliche Kosten habe.
Als Beispiel nannte sie, dass jeder Privatmann zum Leerpumpen eines Kellers selbst eine Tauchpumpe haben sollte und wenn nicht, was will man denn hier für Kosten ansetzen, wenn eine neue für rund 200 € zu haben sei. Genauso verhält es sich auch mit Motorsägen oder auch einem Stromaggregat, das in der Anschaffung sicherlich schon etwas teurer ist. Dies rentiere sich jedoch im Verhältnis zu den Ausrückstundenkosten und den Personalkosten nicht und außerdem schaffe man sich eventuelle Konfliktpunkte mit endlosen Diskussionen. Die Geräte, die sich auf den Fahrzeugen befinden dürfen sowieso nicht mehr extra berechnet werden.

 

3.   Ermittlung Personalkosten
Die Kalkulation der Stundenkosten für die Gebührensatzung ergab einen sehr niedrigen Betrag von aufgerundet 18 €. Da dies die Kalkulation so ergab, müssen wir diese auch so übernehmen, da wir die bisherigen 24 € nicht nachweisen können und dann Gefahr laufen würden bei Widersprüchen den Kürzeren zu ziehen.
Der niedrige Betrag kommt deshalb so zustande, da Zeiten der notwendigen Nacharbeiten der Feuerwehr wie z.B. Tanken nach den Einsätzen wie auch die Wartung der Fahrzeuge und Geräte, notwendige Bewegungsfahrten usw. nicht erfasst und dokumentiert wurden. Dies sollte zukünftig unbedingt geschehen, auch wenn es für die Gerätewarte oder auch Kommandanten mehr Aufwand bedeute.
Aber da gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG ein Teil der Erlöse wieder für die Feuerwehren zu verwenden seien, könne das auch wieder ein Ansporn für die Feuerwehren sein, dies sehr gewissenhaft zu dokumentieren.
Für die Sicherheitswachen können ebenfalls die Kosten von 18 € angesetzt werden, da diese ja auch von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden gestellt werden.

4.   Kosten für missbräuchliche Alarmierung
IBG rät uns hier immer auch die tatsächlichen Kosten abzurechnen. Sie hat uns hierzu eine Kalkulation erarbeitet, nach der pro halbe Stunde Kosten von 347,50 anzusetzen sind.
Dies ist für beide Feuerwehren gleich, da jeweils immer 13 Personen (einmal 6 plus 6 plus 1 und einmal 9 plus 3 plus 1) beteiligt seien. Die anderen Kosten seien identisch.

 

Aufgrund der Ergebnisse und Empfehlungen des Ingenieurbüros für Brandschutztechnik und Gefahrenabwehrplanung GmbH hat die Verwaltung einen Entwurf der Anlage erarbeitet.

 

Die Punkte 1 bis 3 des neuen Anlagenentwurfs fanden die Zustimmung der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses. Mit dem neugefassten Punkt 4: „Kosten für missbräuchliche Alarmierung“ waren die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses zurecht nicht einverstanden und es entstand eine lebhafte Diskussion. Auslöser war, dass Punkt 4 von mir etwas widersprüchlich formuliert war, da man entweder den Pauschalbetrag ansetzen oder man den Einsatz nach den tatsächlichen Kosten berechnen muss, beides gleichzeitig geht nicht.

 

Bei Fehlalarmen kann es durchaus vorkommen, dass an manchen Tagen nicht genügend Einsatzkräfte für die Besatzung der zwei Löschfahrzeugen zur Verfügung stehen. Bei Alarmierungen an Samstagen oder Sonntagen stehen sicherlich mehr oder sogar genügend Einsatzkräfte zur Verfügung um mit den beiden Löschfahrzeugen zum Einsatzort zu fahren als z.B. an einem Mittwochmorgen.

 

Dann könnte es bei der Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten passieren, dass gleiche Einsätze an verschiedenen Tagen mit unterschiedlichen Kosten abgerechnet würden. Um dies zu vermeiden, wird von IBG empfohlen, den von ihnen kalkulierten Pauschalbetrag anzusetzen.

 

In der jetzt nochmals neugefassten Anlage wird der Punkt wie vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, folgendermaßen umformuliert:

 

3.  „Kosten für missbräuchliche Alarmierung oder Fehlalarme
Für die vorsätzliche und grob fahrlässige Falschalarmierung erhebt die Gemeinde Sailauf vom Verursacher Kosten von 347,50 € pro angefangene 30 Minuten.“

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Anlage mit dem neugefassten Punkt 3 zu beschließen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den vorgelegten Entwurf der „Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Sailauf vom 21.07.2020 mit dem neugefassten Punkt 3:

 

3.       „Kosten für missbräuchliche Alarmierung oder Fehlalarme
Für die vorsätzliche und grob fahrlässige Falschalarmierung erhebt die Gemeinde Sailauf vom Verursacher Kosten von 347,50 € pro angefangene 30 Minuten.“