Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Am 24. September 2017 finden die Bundestagswahl sowie der Bürgerentscheid über die Einführung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Sailauf statt. Wer schon als Wahlhelfer eigesetzt war weiß, dass es zu jeder Wahl eine entsprechende Wahlanweisung gibt. In dieser wird jeweils der Ablauf der Wahl geregelt sowie wann und von wem die notwendigen Vor- und Nacharbeiten zu erledigen sind. Diese Wahlanweisungen werden jeweils von einer hierfür zuständigen Behörde erlassen. Die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids am 24. September 2017 gehört zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises und die Gemeinde Sailauf ist daher hierfür zuständig. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in Art. 18a der Gemeindeordnung in Grundzügen geregelt. Die Gemeinde hat nach Art. 18a Abs. 17 der Gemeindeordnung die Möglichkeit das Nähere durch Satzung zu regeln. Um mit und nach einem einheitlichen Regelwerk zu arbeiten, hat die Verwaltung einen entsprechenden Satzungsentwurf erarbeitet und schlägt dem Gemeinderat vor, diesen als Satzung zu beschließen:

 

Entwurf einer Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

der Gemeinde Sailauf (Bürgerentscheidsatzung – BBS)

 

vom 24.04.2017

 

Die Gemeinde Sailauf erlässt aufgrund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

 

 

ERSTER TEIL - Bürgerbegehren

 

§ 1 Antragsrecht

§ 2 Unterschriftenlisten

§ 3 Eintragungen

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

§ 5 Prüfung

§ 6 Datenschutz

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

§ 9 Beanstandung

 

 

ZWEITER TEIL -  Bürgerentscheid

 

ABSCHNITT 1 - Abstimmungsorgane

 

§ 10 Abstimmungsleiter

§ 11 Abstimmungsausschuss

§ 12 Abstimmungsvorstände

§ 13 Ehrenamt

 

ABSCHNITT 2 - Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke

§ 15 Abstimmungstag

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung

 

ABSCHNITT 3 - Stimmrecht

 

§ 17 Stimmberechtigung

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

ABSCHNITT 4 - Stimmabgabe

 

§ 22 Stimmzettel

§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung

 

ABSCHNITT 5 - Ermittlung, Feststellung und Verkündung des   Abstimmungsergebnisses

 

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

 

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

 

§ 30 Datenverarbeitung

§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

§ 32 Inkrafttreten

 

ERSTER TEIL Bürgerbegehren

 

§ 1 Antragsrecht

 

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO).

 

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO)

 

          1. Unionsbürger sind,

         

          2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

         

          3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer                     Lebensbeziehungen aufhalten und

         

          4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht
              ausgeschlossen sind.

 

Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

 

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Weicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von dieser Regelvermutung ab, ist eine gesonderte schriftliche Erklärung dieser Person der jeweiligen Unterschriftenliste beizufügen. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht (§ 1 GLKrWO). Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

 

(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

 

 

§ 2 Unterschriftenlisten

 

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

 

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

 

(4) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

 

 

§ 3 Eintragungen

 

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren.

 

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

         

          1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind

         

          2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder

         

          3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

 

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

 

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.

 

 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

 

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

 

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

 

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

 

(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

 

 

§ 5 Prüfung

 

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

 

(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller der in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat die Gemeinde jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

 

 

§ 6 Datenschutz

 

(1) Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

 

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

 

 

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

 

(1) Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Gemeinderats zu erläutern.

 

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.

 

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

 

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

 

          1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen                    ist

         

          2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind

         

          3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht

             worden ist

         

          4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher                      Bindungen rechtswidrig ist.

 

(5) Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

 

(6) Erklärt der Gemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

 

 

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

 

(1) Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

 

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid).

 

 

§ 9 Beanstandung

 

Hält der erste Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

 

ZWEITER TEIL Bürgerentscheid

 

ABSCHNITT 1 Abstimmungsorgane

 

§ 10 – Abstimmungsleiter

 

(1) Der erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

 

(2) Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Gemeinderat eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

 

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.

 

 

§ 11 Abstimmungsausschuss

 

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und drei von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

 

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

 

§ 12 – Abstimmungsvorstände

 

(1) Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Abstimmungsvorstände einrichten.

 

(2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten bestellt.

 

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

 

(4) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn das vorstehende Mitglied oder dessen Stellvertreter, das schriftführende Mitglied oder dessen Stellvertreter sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied anwesend sind.

 

(5) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 13 Ehrenamt

 

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt, werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).

 

(3) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung der bei allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden üblichen Sätze. Diese werden vom Gemeinderat vorab festgelegt.

 

 

 

ABSCHNITT 2 Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

 

(1) Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

 

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und 2 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 15 Abstimmungstag

 

(1) Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

 

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

 

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

 

 

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung

 

(1) Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

 

(2) Die Bekanntmachung enthält

          1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen                                 Stichfrage


          2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit


          3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem                             Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der
             Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich ist.

 

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

 

          1. dass bei der Gemeinde bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen                    unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben                             werden kann

 

          2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine
             beantragt werden können

 

          3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist

 

          4. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann

 

          5. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches                      strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis                                     eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine                                   solche Tat versucht.

 

(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

 

 

§ 17 Stimmberechtigung

 

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

 

 

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

 

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

 

(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

          1. in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein
             mitzubringen und abzugeben ist

 

          2. durch Briefabstimmung.

 

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

 

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

 

(1) Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(2) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend.

 

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

 

(4) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

 

(5) Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

 

(1) Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein.

 

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die § 22 bis § 28 GLKrWO. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“ einzutragen.

 

(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

 

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

 

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede stimmberechtigte Person, die im Bürgerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden.

 

(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

 

(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Gemeinderat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen werden.

 

(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Gemeinderat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

 

 

§ 22 – Stimmzettel

 

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Gemeinderat.

 

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

 

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene Bürgerentscheide), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gem. Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

 

(4) Hat der Gemeinderat eine Stichfrage beschlossen (§ 8 Abs. 2), wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

 

 

§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum

 

(1) Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.

 

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

 

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der § 59 bis § 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung

 

(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbrief

 

          1. den Abstimmungsschein und

 

          2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag

 

zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. Wird der Abstimmungsbrief übersandt, ist er ausreichend freizumachen. Nicht oder nicht ausreichend freigemachte Abstimmungsbriefe werden von der Gemeinde nicht angenommen.

 

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person Hilfsperson gekennzeichnet worden ist.

 

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 25 – Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

 

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

 

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

 

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

 

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

 

          1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)

 

          2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind

 

          3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

 

 

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

 

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

 

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

 

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

 

 

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

 

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

 

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

 

          1. nicht amtlich hergestellt ist

 

          2. durchgestrichen oder durchgerissen ist

 

          3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist

 

          4. ein besonderes Merkmal aufweist

 

          5. Zusätze oder Vorbehalte enthält

 

          6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

 

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

 

 

§ 28 – Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

 

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundene Bürgerentscheide), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.

 

 

§ 29 – Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

 

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

 

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene Bürgerentscheide), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

 

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

 

(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

 

 

§ 30 - Datenverarbeitung

 

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

 

 

§ 31 - Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

 

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 32 - In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sailauf, 24.04.2017

Gemeinde Sailauf

 

 

 

Michael Dümig

1. Bürgermeister


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der „Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Gemeinde Sailauf (Bürgerentscheidsatzung – BBS vom 24.04.2017“ als Satzung.