Sitzung: 24.04.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16
Am 24. September 2017 finden die Bundestagswahl sowie der Bürgerentscheid
über die Einführung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Sailauf statt.
Wer schon als Wahlhelfer eigesetzt war weiß, dass es zu jeder Wahl eine
entsprechende Wahlanweisung gibt. In dieser wird jeweils der Ablauf der Wahl
geregelt sowie wann und von wem die notwendigen Vor- und Nacharbeiten zu erledigen
sind. Diese Wahlanweisungen werden jeweils von einer hierfür zuständigen
Behörde erlassen. Die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids am 24.
September 2017 gehört zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises und
die Gemeinde Sailauf ist daher hierfür zuständig. Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid sind in Art. 18a der Gemeindeordnung in Grundzügen geregelt.
Die Gemeinde hat nach Art. 18a Abs. 17 der Gemeindeordnung die Möglichkeit das
Nähere durch Satzung zu regeln. Um mit und nach einem einheitlichen Regelwerk
zu arbeiten, hat die Verwaltung einen entsprechenden Satzungsentwurf erarbeitet
und schlägt dem Gemeinderat vor, diesen als Satzung zu beschließen:
Entwurf einer Satzung zu Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid
der Gemeinde Sailauf
(Bürgerentscheidsatzung – BBS)
vom 24.04.2017
Die Gemeinde Sailauf erlässt aufgrund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch
Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl
S. 366) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL -
Bürgerbegehren
§ 1 Antragsrecht
§ 2 Unterschriftenlisten
§ 3 Eintragungen
§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5 Prüfung
§ 6 Datenschutz
§ 7 Entscheidung
über die Zulässigkeit
§ 8 Ratsbegehren,
Stichfrage
§ 9 Beanstandung
ZWEITER TEIL -
Bürgerentscheid
ABSCHNITT 1 -
Abstimmungsorgane
§ 10 Abstimmungsleiter
§ 11 Abstimmungsausschuss
§ 12 Abstimmungsvorstände
§ 13 Ehrenamt
ABSCHNITT 2 -
Abstimmungsort und Abstimmungszeit
§ 14 Einteilung
der Stimmbezirke
§ 15 Abstimmungstag
§ 16 Abstimmungsbekanntmachung
ABSCHNITT 3 - Stimmrecht
§ 17 Stimmberechtigung
§ 18 Ausübung
des Stimmrechts
§ 19 Bürgerverzeichnis;
Beschwerde
§ 20 Erteilung
von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 21 Benachrichtigung
und Unterrichtung der Stimmberechtigten
ABSCHNITT 4 - Stimmabgabe
§ 22 Stimmzettel
§ 23 Stimmvergabe
im Abstimmungsraum
§ 24 Besonderheiten
der Briefabstimmung
ABSCHNITT 5 - Ermittlung,
Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses
§ 25 Abstimmungsbeteiligung
und Ordnen der Stimmzettel
§ 26 Behandlung
der Stimmzettel
§ 27 Ungültigkeit
der Stimmvergabe
§ 28 Auswertung
der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
§ 29 Feststellung,
Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Abschnitt
6 - Schlussbestimmungen
§
30 Datenverarbeitung
§
31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§
32 Inkrafttreten
ERSTER
TEIL Bürgerbegehren
§ 1 Antragsrecht
(1)
Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung, Art. 18a
Abs. 1 GO).
(2)
Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens (Art. 18a
Abs. 5 Satz 1 GO)
1.
Unionsbürger sind,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. sich
seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen
aufhalten und
4.
nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO
gelten entsprechend.
(3)
Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger
anzusehen sind.
(4)
Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo
die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird
dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Weicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von dieser Regelvermutung ab, ist
eine gesonderte schriftliche Erklärung dieser Person der jeweiligen
Unterschriftenliste beizufügen. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter,
die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für Unverheiratete,
die bei ihrer Familie wohnen. Im Übrigen ist der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer
Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht (§ 1 GLKrWO). Bei der
Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme
in die Frist einbezogen.
(5)
Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines
Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder
antragsberechtigt.
§ 2 Unterschriftenlisten
(1)
Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt.
§ 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)
Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende
Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige,
aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen
und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der
Unterzeichnung sein.
(3)
Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als
Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch
Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet
werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und
die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.
(4)
Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.
§ 3 Eintragungen
(1)
Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die
Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder
Heftes fortlaufend zu nummerieren.
(2)
Eintragungen sind ungültig, wenn
1.
die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind
2.
die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
3.
die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.
Eine
Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder
Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine
gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn
die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
(3)
Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates
durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen
Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.
§ 4 Einreichung,
Änderung, Rücknahme
(1)
Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die
Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach
Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit
Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.
(2)
Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende
Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht
nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu
ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag
der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.
(3)
Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme
redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich
geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits
auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen
haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder
mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4)
Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung
des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Begehrens
einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt
worden sind.
§ 5 Prüfung
(1)
Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob
die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a
Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.
(2)
Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes
Verzeichnis aller der in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerinnen und
Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt
§ 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis
wird nicht öffentlich ausgelegt.
(3)
Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der
Vertreter hat die Gemeinde jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und
über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.
§ 6 Datenschutz
(1)
Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als
dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a
Abs. 6 GO notwendig ist.
(2)
Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen
Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.
§ 7 Entscheidung über
die Zulässigkeit
(1)
Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats
nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen
gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen
Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den
vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben
werden, den Antrag in der Sitzung des Gemeinderats zu erläutern.
(2)
Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der
rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der
unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und
sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den
zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.
(3)
Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem
ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der
Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der
Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a
Abs. 3 GO).
(4)
Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
1.
die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist
2.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind
3.
die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a
Abs. 6 GO nicht erreicht
worden
ist
4.
das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher
Bindungen rechtswidrig ist.
(5)
Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die
Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
unverzüglich zuzustellen ist.
(6)
Erklärt der Gemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten
Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein
Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des
Gemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt
gegeben.
§ 8 Ratsbegehren,
Stichfrage
(1)
Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde
unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids
beschließen (= Ratsbegehren).
(2)
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat
eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet werden (= Stichentscheid).
§ 9 Beanstandung
Hält
der erste Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulassung
eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines
Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu
beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid
ABSCHNITT 1
Abstimmungsorgane
§ 10 –
Abstimmungsleiter
(1)
Der erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des
Bürgerentscheids.
(2)
Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der
Gemeinderat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde
zum Abstimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Gemeinderat
eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende
Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der erste Bürgermeister Vertreter
eines Bürgerbegehrens ist.
(3)
Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.
§ 11
Abstimmungsausschuss
(1)
Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige
Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2)
Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10)
als vorsitzendes Mitglied und drei von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung
der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die
im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer
Bedeutung in der Gemeinde zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch
mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3)
Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4)
Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher
Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf
berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher
bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 12 –
Abstimmungsvorstände
(1)
Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei
mehreren Stimmbezirken bestimmt sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand.
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder
Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Abstimmungsvorstände
einrichten.
(2)
Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung
betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Sie
werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder aus dem Kreis der
Gemeindebediensteten bestellt.
(3)
Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung
verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und
stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das
Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand
entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der
Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn
mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von
der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung
zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.
(4)
Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen. Beschlussfähigkeit besteht,
wenn das vorstehende Mitglied oder dessen Stellvertreter, das schriftführende
Mitglied oder dessen Stellvertreter sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied
anwesend sind.
(5)
Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände
gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17
GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis
8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.
§ 13 Ehrenamt
(1)
Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für
Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder
Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1
GO
verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und
über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)
Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt, werden.
Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt,
kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1
Satz 4 GO).
(3)
Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung
der bei allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden üblichen Sätze. Diese werden
vom Gemeinderat vorab festgelegt.
ABSCHNITT
2 Abstimmungsort und Abstimmungszeit
§ 14 Einteilung der
Stimmbezirke und Abstimmungsräume
(1)
Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden
Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
(2)
Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume
gelten Art. 11
Abs. 2 und Abs. 3
Satz 2 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und 2 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.
§ 15 Abstimmungstag
(1)
Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid
aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb
von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7
Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten
Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate
verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten
Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31
Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag
durchgeführt werden.
(2)
Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00
Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl
durchgeführt, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die
Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3)
Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundene
Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand,
sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4)
Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.
§ 16
Abstimmungsbekanntmachung
(1)
Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28.
Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.
(2) Die Bekanntmachung enthält
1.
die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage
2. Beginn und Ende der
Abstimmungszeit
3. einen Hinweis, dass alle
Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid
eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der
Stimmbezirk und der
Abstimmungsraum ersichtlich ist.
(3)
Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
1.
dass bei der Gemeinde bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener
oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann
2. in welcher Zeit und unter welchen
Voraussetzungen Abstimmungsscheine
beantragt werden können
3.
was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
4.
dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann
5.
dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar
macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(4)
Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder
im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
§ 17 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt
sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2
Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 1
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 18 Ausübung des
Stimmrechts
(1)
Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Abstimmungsschein besitzt.
(2)
Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein
besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er
geführt wird.
(3)
Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1. in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der
Abstimmungsschein
mitzubringen und abzugeben
ist
2.
durch Briefabstimmung.
(4)
Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person
ihres Vertrauens bedienen.
§ 19
Bürgerverzeichnis; Beschwerde
(1)
Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17
Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte
Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung
und Fortführung gilt § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 GLKrWO
entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(2)
Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf
fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss
nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt ist. Für die
Antragstellung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend.
(3)
Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im
Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.
(4)
Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach
Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung
übersandt.
(5)
Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am
10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
(6)
Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten
§§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.
§ 20 Erteilung von
Abstimmungsscheinen; Beschwerde
(1)
Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein.
(2)
Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die § 22 bis § 28 GLKrWO. In den Spalten für die Vermerke über die
Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“
einzutragen.
(3)
Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens
am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift
Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt
sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der
dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid
zuzustellen ist.
§ 21 Benachrichtigung
und Unterrichtung der Stimmberechtigten
(1)
Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede
stimmberechtigte Person, die im Bürgerverzeichnis eingetragen ist. Die
Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines
Abstimmungsscheins zu verbinden.
(2)
Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1
gefassten Beschluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine
Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um
eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die
Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung
hiervon zu unterrichten.
(3)
Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens
durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die
Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a
Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheitlich festgelegten
und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum
Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der
Gemeinderat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit
gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu
formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange
Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen werden.
(4)
In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im
Gemeinderat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten
Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang
unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner
Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung
besteht nicht.
§ 22 – Stimmzettel
(1)
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet
der Gemeinderat.
(2)
Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom
Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende
Angaben sind unzulässig.
(3)
Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene Bürgerentscheide),
sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die
Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung
(§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der
Gemeinderat gem. Art. 18a
Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8
Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten
Fragen aufgeführt.
(4)
Hat der Gemeinderat eine Stichfrage beschlossen (§ 8 Abs. 2), wird
diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen
abgedruckt.
§ 23 Stimmvergabe im
Abstimmungsraum
(1)
Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden
Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.
(2)
Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die
abstimmende Person entschieden hat.
(3)
Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die
abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn
die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
(4)
Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.
(5)
Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen
der § 59 bis § 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 24 Besonderheiten
der Briefabstimmung
(1)
Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im
verschlossenen Abstimmungsbrief
1.
den Abstimmungsschein und
2.
den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übergeben oder zu übersenden. Der
Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids
bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. Wird der Abstimmungsbrief übersandt,
ist er ausreichend freizumachen. Nicht oder nicht ausreichend freigemachte Abstimmungsbriefe
werden von der Gemeinde nicht angenommen.
(2)
Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson
zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen
der stimmberechtigten Person Hilfsperson gekennzeichnet worden ist.
(3)
Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73
GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 25 –
Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
(1)
Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände
das Abstimmungsergebnis.
(2)
Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und
zu verpacken.
(3)
Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der
Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten
und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen
Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder
der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und
stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.
(4)
Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
(5)
Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in
folgende Stapel gelegt:
1.
Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
2.
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind
3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
§ 26 Behandlung der
Stimmzettel
(1)
Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei
Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.
(2)
Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest,
dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.
(3)
Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.
§ 27 Ungültigkeit der
Stimmvergabe
(1)
Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses
des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.
(2)
Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der
Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist
2.
durchgestrichen oder durchgerissen ist
3.
auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
4.
ein besonderes Merkmal aufweist
5.
Zusätze oder Vorbehalte enthält
6.
der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das
Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt
der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
§ 28 – Auswertung der
Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
(1)
Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher
Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt
(verbundene Bürgerentscheide), erfolgt die Stapelbildung nach § 25
Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26
und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid.
Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen
Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der
gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid
abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(2)
Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte
gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander
nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe
ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen.
§ 29 – Feststellung,
Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1)
Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung
aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden,
die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt
ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der
Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten
entfällt.
(2)
Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene Bürgerentscheide),
sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage
gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen
Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen
Zustimmungen festzustellen ist.
(3)
Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt
(Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
(4)
Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss
öffentlich bekannt.
(5)
Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich
einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann
rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende
Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
(6)
Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen
Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.
§ 30 - Datenverarbeitung
Für
den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.
§ 31 - Sicherung,
Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Für
die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind
§ 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 32 - In-Kraft-Treten
Die
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sailauf,
24.04.2017
Gemeinde
Sailauf
Michael
Dümig
1.
Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden
Entwurf der „Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Gemeinde Sailauf
(Bürgerentscheidsatzung – BBS vom 24.04.2017“ als Satzung.