Sitzung: 07.06.2021 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6, Persölich beteiligt: 0
(Reinigungs-
und Sicherungsverordnung)
Aufgrund des
Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981
(BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), erlässt die Gemeinde Sailauf
folgende Verordnung
So lautet die
Ermächtigungsgrundlage der derzeit bestehenden, vom Bayerischen Gemeindetag als
Musterverordnung veröffentlichten und empfohlenen und vom Gemeinderat in seiner
Sitzung vom 25.03.2019 beschlossenen Verordnung über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung).
In dieser gemeindlichen
Verordnung war auch die Übertragung der
Winterdienstpflichten im Hinblick auf selbständige Gehwegflächen geregelt,
die nicht Teil von Ortsstraßen oder Ortsdurchfahrten sind.
Dies gab allerdings die
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
damals gar nicht her und die gemeindliche Verordnung war deshalb fehlerhaft und
anfechtbar.
Nach einer Klage gegen diese
gemeindliche Verordnung wurde dies bemerkt. Da der Gesetzgeber jedoch wollte,
dass eine Übertragung der Winterdienstpflichten auch auf selbständige Gehwege
möglich ist, änderte der Landtag die Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen
Straßen- und Wegegesetz dahin gehend.
Mit dieser Änderung des
bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wurde die fehlerhafte
Ermächtigungsgrundlage in der Verordnung bemerkt und die Gemeinden wurden vom
Bayerischen Gemeindetag darauf hingewiesen. Es wird vom Bayerischen Gemeindetag
empfohlen diese Verordnung mit der geänderten Ermächtigungsgrundlage nochmals
neu zu erlassen. Am Inhalt der Verordnung an sich ändert sich nichts.
Über die nachfolgende Verordnung
ist also nochmals neu zu beschließen. Was sich geändert hat, ist fett, kursiv
und unterstrichen.
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5
des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch
§ 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683)
erlässt die Gemeinde Sailauf folgende
Verordnung.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der
Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der
Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen
in der Gemeinde Sailauf.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen,
Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser
Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
2)
Gehbahnen sind
a) die für den
Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen
(insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die
selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder
Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 Meter,
gemessen vom begehbaren
Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des
Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr
entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht
(Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf
öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige
verunreinigten Flüssigkeiten
auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen.
b) Gehwege
durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel,
Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1.
auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.
neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch
die
Straßen verunreinigt werden
können,
3.
in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten
oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb
der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen
Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten
Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden
über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende
Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden
darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis
(Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es, über mehrere
derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße
an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die
Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen,
zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und
keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich
verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger,
deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Abs. 1 sind die
Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093
BGB.
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger
die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen,
und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die
Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn
(einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu
kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für
Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern
möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im
Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub –
insbesondere bei feuchter Witterung –
die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von
Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien,
soweit es aus Ritzen und Rissen im
Straßenkörper wächst.
c) insbesondere
nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb
der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück und
a) bei
Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche
außerhalb der Fahrbahn,
b) bei
Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer
parallel zum Fahrbahnrand in einem
Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn,
c) bei
Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der
Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte
liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück
jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen
Linie bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede
öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der
gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7 gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten
Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben
auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall,
dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der
Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen
Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf,
an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8 Aufteilung der
Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen die Aufteilung
der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder
Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die
Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen.
Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und
Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung
beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu
erbringen sind, sondern, dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis
zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der
Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück
angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in
sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die
Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb
der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen
ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlich geschützten Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee
zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden
Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen
oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder
starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der
Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei
der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb
der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiungen und
abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung des § 3 gewährt die
Gemeinde Sailauf, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer
erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter
Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen
Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf
Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2
sonst eine angemessene Regelung.
Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in
denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung
trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen
lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflicht nicht
erfüllt,
3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
und gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung
und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 26.11.2002 sowie die Verordnung zur
Änderung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 11.03.2009 außer Kraft.
Gemeinde Sailauf
Sailauf, den 25.03.2019
gez.
Michael Dümig
1. Bürgermeister
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie
Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen
- Aschaffenburger
Straße (Kreisstraße AB 2)
- Eichenberger
Straße (Kreisstraße AB 12)
- Engländerstraße
(Kreisstraße AB 2)
- Rottenberger
Straße (Kreisstraße AB 24)
- Hauptstraße
(Kreisstraße AB 12)
- Teil
der Rathausstraße zwischen der Einmündung in die Aschaffenburger Straße am
Kindergarten
und dem Übergang in die Eichenberger Straße in Höhe der Grenze zwischen
der
Rathausstraße 9 (Rathaus) und der Eichenberger Straße 1 (Rot-Kreuz-Haus)
Gruppe B
Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder
in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite
- Alle
übrigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet
Gruppe C
Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte
- Keine Straßen vorhanden
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, aufgrund der Änderung der Ermächtigungsgrundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, dies in der derzeit noch gültigen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zu ändern und diese mit dieser Änderung neu zu erlassen.