Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6, Persölich beteiligt: 0

Dieser Tagesordnungspunkt wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2021 behandelt, siehe bereitgestellten Beschlussbuchauszug und den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion.

 

Es erging damals ein Arbeitsauftrag an die Gemeindeverwaltung wonach die Einrichtung von Plakatwänden zu prüfen und mit den Behörden abzustimmen sei.

 

Die genannte Möglichkeit eine Agentur mit der Aufstellung der Plakatwände und dem Anbringen bzw. Entfernen der Wahlplakate zu beauftragen scheidet leider aus, da diesen Service niemand der folgend angefragten Firmen

 

  • Franz Consulting, Obernburg
  • Crossvertise München
  • Colorato Außenwerbung UG, Aschaffenburg
  • awk AUSSENWERBUNG GmbH, 56070 Koblenz
  • Ströer Deutsche Städte Medien GmbH
  • Marcel Götzinger, Frankfurt
  • WallGmbH, Berlin


anbietet.

 

Die Firma Wesselmann, die die beiden Großplakatwände für CSU und SPD bei Wahlen aufstellt, bietet der Gemeinde bei der Abnahme von mindestens fünf weiß beklebten Großplakatwänden, diese für einen Preis von 311 netto zzgl. MwSt. pro Plakatwand an. Hierbei müssten sich allerdings die einzelnen Parteien mit der Verwaltung in Verbindung setzen und die Plakatierungen einzeln beantragen.

 

Wenn der Kontakt zu den Parteien jedoch über uns Laufen soll, so Herr Nils Weddig von der Firma Wesselmann, bieten wir unsere Großflächen nur klassisch beklebt mit dem Plakat eines Kunden an.

 

Eine Anfrage bei Kreistiefbauverwaltung, Untere Straßenverkehrsbehörde und Polizei ergab folgendes:

 

Gem. § 33 StVO ist Werbung (hierzu zählt auch Wahlwerbung) außerhalb geschlossener Ortschaften unzulässig. Das gilt ebenso für Werbung, die innerorts aufgestellt wird, sich aber auf den außerörtlichen Verkehr auswirkt (bspw. an Ortsausgängen). Weiter sind Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen freizuhalten.

 

Bei Anfragen in den Gemeinden Kahl, Mainaschaff und Kleinostheim bekamen wir folgende Informationen.

 

Gespräch mit Herrn Köppel von der Gemeinde Kahl am Main am 29.06.2021ergab folgendes.

·         Zehn Plakatstellwände aus Holz, die sie sich angeschafft hatten werden sechs Wochen vor der Wahl vom Bauhof aufgestellt.

·         Die Plakatstellwände sind rund drei auf zwei Meter groß und nur einseitig beklebbar.

·         Die Stellwände sind nicht eingeteilt und es gibt auch keine festen Plätze, wer zuerst kommt kann sich den Platz für sein Plakat aussuchen.

·         Die Plakate werden von Gemeindepersonal mit Kleister aufgebracht und nach der Wahl mit einer Spachtel wieder abgekratzt

·         Diese stehen an Ortsstraßen wie auch an Kreisstraßen und Staatsstraßen, allerdings nur im Innenbereich und nicht an Ortsaus- und Ortseingängen und müssen allerdings von Polizei und der Kreisstraßenverwaltung genehmigt sein.

Die Gemeinde Mainaschaff handhabt dies ebenso.

 

Gespräch mit Frau Schmidt von der Gemeinde Kleinostheim am 21.09.2021:

 

·         Die Gemeinde Kleinostheim hat 30 Bauzäune und 30 Banner gekauft und stellt diese an 10 Standplätzen im Ort durch den gemeindlichen Bauhof wegen der Standfestigkeit im Dreieck auf.

·         Auf den Bannern befindet sich eine Nummerierung und die Parteien erhalten jeweils eine Nummer zum Anbringen ihrer Plakate. Die Plakate werden jeweils mit Kabelbindern befestigt.

·         Die Stellwände sind eingeteilt nach den Stimmen der letzten Bundestagswahl. Links oben CSU usw.

·         Diese stehen an Ortsstraßen wie auch an Kreisstraßen und Staatsstraßen, allerdings nur im Innenbereich und nicht an Ortsaus- und Ortseingängen und die Standplätze auf Kreis-, Staats- und Bundesstraßen müssen von Polizei und der Kreisstraßenverwaltung bzw. dem staatlichen Bauamt genehmigt sein.

 

Die Gemeinde Goldbach hatte zur Bürgermeisterwahl 2020 den Parteien und Wählergruppen ermöglicht, ihre Bürgermeisterkandidaten auf einer gemeinsamen Plakatwand anzubringen. Bei allen anderen Wahlen kann jedoch weiterhin frei plakatiert werden.

 

 

Geschäftsleiter Wilfried Neuburger beendet hiermit seinen Vortrag und es entsteht eine längere lebhafte Diskussion mit dem Ergebnis, dass für kommende Wahlen jede Partei oder Wählergruppe, pro gleichzeitig stattfindende Wahlen jeweils bis zu zehn Wahlplakate im Gemeindegebiet, außer an den pulverbeschichteten Straßenlampen in der Ortsmitte, anbringen darf. Die Plakatierungsverordnung vom 23.11.2015 ist dementsprechend zu ändern. Die geänderte Plakatierungsverordnung ist dann den voraussichtlich an den Wahlen teilnehmenden Parteien und Wählergruppen rechtzeitig vorher zur Kenntnis zu geben. Weiter soll eine entsprechende Kaution dafür sorgen, dass die Plakate nach der Wahl unverzüglich wieder entfernt werden.


Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass für kommende Wahlen jede an der Wahl beteiligte Partei oder Wählergruppe pro gleichzeitig stattfindende Wahlen jeweils bis zu zehn Wahlplakate im Gemeindegebiet außer an den pulverbeschichteten Straßenlampen in der Ortsmitte anbringen darf. Die Plakatierungsverordnung vom 23.11.2015 ist entsprechend zu ändern.