Sitzung: 29.01.2018 Gemeinderat
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
a) Prüfung der Anregungen von
Behörden, sonst. Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
In der Zeit vom 28.06.2017 bis 27.07.2017 wurde die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Die Beschlussvorlage inkl. aller im Wortlaut abgedruckten Stellungnahmen
aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde den
Gemeinderäten im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Gem. § 27 Abs.
3 der Geschäftsordnung wird im Bezug auf den genauen Wortlaut der Stellungnahmen
auf die Beschlussvorlage verwiesen. Die Beschlussvorschläge werden im Wortlaut
verlesen und für einen ordnungsgemäßem Abwägungsprozess zur Diskussion
gestellt.
Aufgrund der hohen Besucherzahl werden zunächst die Stellungnahmen aus
der Öffentlichkeit und die Ergebnisse des Scoping-Termins mit den Stellen des
Landratsamtes Aschaffenburg vorgezogen.
Folgende Träger
öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme zur Planung abgegeben:
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe
Aschaffenburg
- Energieversorgung Main-Spessart,
Aschaffenburg
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege,
München
- Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisheimatpfleger
- Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
keine Anregungen zur Planung vorgebracht:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung, Aschaffenburg
- Gemeinde Heigenbrücken
- Gemeinde Bessenbach
- Gemeinde Laufach
- Gemeinde Blankenbach über VG Schöllkrippen
- Gemeinde Sommerkahl
- Deutsche Telekom, Würzburg
- Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt
- Zweckverband zur Wasserversorgung der
Aschafftalgemeinden, Goldbach
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:
- Anlieger Langes Stück
- Anwohner des Klingerwegs
- Bönsch, Jan
- Euler, Gisela und Denk, Siegfried
- Hartensteinwerk Sailauf GmbH & Co KG
- Geis, Theresia
- Dr. Glaser, Andrea
- Grimm, Michael
- Junker, Ingrid und Wilhelm
-
Köhler,
Horst
- Krass, Udo
- Lehmann, Wiltrud
- Schmitt, Thomas, vertreten durch RA
Thalwitzer
- Staab, Bernhard
- Stenger, Gabriele
Ergebnisse aus dem Scoping-Termin am
13.07.2017
Zusammenfassung der Anregungen der
anwesendenTräger öffentlicher Belange
- Frau Freytag |
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin |
- Herr Eyring |
Landratsamt Aschaffenburg, Bauleitplanung
und Denkmalschutz |
- Herr Ostheimer |
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandrat |
- Frau Globke-Lorenz |
Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz |
- Herr Frieß |
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreistiefbauverwaltung |
- Herr Schrüfer |
Landratsamt Aschaffenburg,
Immissionsschutz |
- Frau Henkel |
Landesbund für Vogelschutz |
Aktuelle Entwicklung während der
Planungsphase
- Gärtnerei Weyberhöfe
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
Anregungen zur Planung vorgebracht:
- Regierung von Unterfranken, Würzburg
- Regionaler Planungsverband, Aschaffenburg
- Regierung von Oberfranken, Bergamt
Nordbayern, Bayreuth
- Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz
- Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und
Bodenschutz
- Landratsamt Aschaffenburg, Denkmalschutz
- Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisbrandinspektion
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Würzburg
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Karlstadt
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Staatliches Bauamt Aschaffenburg
- Eisenbahn-Bundesamt, Nürnberg
- DB AG, DB Immobilien, München
- DB Energie GmbH, Nürnberg
- TenneT TSO GmbH, Bamberg
- Bayernwerk AG, Marktheidenfeld
- Netzdienste Rhein-Main, Sailauf
- Markt Hösbach
- Bayer. Bauernverband, Würzburg
- Abwasserverband der Aschafftalgemeinden,
Sailauf
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.,
Aschaffenburg
- Naturpark Spessart e.V., Gemünden am Main
Einwendungen Bürger
Anlieger Langes Stück – 16.07.2017
Hiermit widersprechen wir dem geplanten
Flächennutzungsplan für Sailauf und fordern insbesondere, dass die Planfläche
W3 hinter den Baugebieten langes Stück 1 + 2 zukünftig weiterhin NICHT als Bauland/Bauerwartungsland
in dem Flächennutzungsplan geführt wird.
Dazu möchten wir die nachfolgenden Punkte
anbringen.
Eingriff in die Natur
Im §1 des Baugesetzbuches wird ausdrücklich
auf den schonenden Umgang mit Grund und Boden und die Bodenversiegelung
eingegangen. Insbesondere durch die zwei großen vorhandenen Baugebiete Langes
Stück 1 und 2 wurde in diesen Teil der Natur bereits erheblich eingegriffen und
ein großer Teil des Bodens versiegelt.
Die Natur mit Flora und Fauna wurde durch
diese Bebauung stark zurückgedrängt. Zahlreiche Rehe streifen jede Nacht durch
die Gärten der beiden Baugebiete und fressen die Pflanzen ab.
Auf den Dächern der Häuser brüten Vogelpaare
und einige Falken leben in dem kleinen Wäldchen direkt neben der Planfläche und
jagen auf der Wiese. Auch weitere Kleinstlebewesen haben dort ihre Heimat.
Ein weiteres Baugebiet im Anschluss an die
vorhandene Bebauung würde diesen Tieren noch mehrLebensraum nehmen.
Gerade bei der vergleichsweise geringen
Größe des geplanten Baugebiets wäre der Nutzen für Wohneinheiten, im Vergleich
zu dem großen Eingriff in die Natur und die Lebenssituation sämtlicher
Anwohner, gering.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eingriffe in die Natur werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nach
Maßgabe der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung abgearbeitet. Die
Darstellung der Baufläche W 3 ist aufgrund ihrer Lage sehr gut geeignet, um den
Siedlungskörper im Südosten Mittelsailaufs abzurunden. Ferner ist der Eingriff
in Natur und Landschaft an dieser Stelle im Vergleich zu anderen Erweiterungsflächen
für Siedlung vergleichsweise geringer. Durch die Anordnung der Baufläche werden
daher Eingriffe in vergleichsweise empfindlichere Naturlebensräume vermieden.
An der Darstellung der Baufläche W 3 wird weiterhin festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Leerstände durch enge Bebauung
ln der Vorstellung des neuen
Flächennutzungsplans am 13.07. im Bürgerzentrum wurden die zahlreichen Leerstände
in Mittelsailauf von Herrn Wehner auf die enge Bebauung zurückgeführt.
Anderseits wird im Dokument selbst-
inkonsistent mit den o.g. mündlichen Ausführungen - für die Planfläche W3
empfohlen, eine "teilweise verdichtete Bebauung“ mit Mehrfamilienhäusern
anzustreben.
Diese geplante verdichtete Bebauung und
eventuell später auftretende Probleme wie im Ortskernwürden bei einem Baugebiet
im Langen Stück noch durch die mehr als ungünstige Verkehrssituation und
schmalen Zufahrtsstraßen verschärft.
Beschluss
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Vortrag am 13.07 im Bürgerzentrum wurde auf die Leerstände, die dicht entlang
der Kreisstraße liegen hingewiesen. Der FNP regelt nicht die Bebauungsdichte
sondern gibt lediglich in der Begründung flächenbezogene Empfehlungen zur Bauweise.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich eine
geplante Neubebauung von einer kleinteiligen historisch gewachsenen Bausubstanz
im Altort grundsätzlich unterscheidet. Ein direkter Zusammenhang einer
geplanten Bebauung in z.T. verdichteter Bauweise mit künftigen Leerständen ist
aus Sicht der Gemeinde nicht gegeben. Im Rahmen der Genehmigungsplanung wird
dafür Sorge getragen, dass die Baukörper ausreichend Belichtung, Belüftung und
Besonnung erfahren und gesunde Wohnverhältnisse ermöglichen.
Weiterhin ist die Zufahrtsstraße
grundsätzlich geeignet, um die Verkehre, die durch die Baufläche W 3 ausgelöst
werden, aufzunehmen. Die Erschließung wird im Zuge der verbindlichen
Bauleitplanung geregelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Schlechte Zufahrtsmöglichkeiten
Die der Gemeinde vorgetragenen Bedenken der
Anwohner des Langen Stück 1 bzgl. der Planung des Baugebiets Langes Stück 2
sind teilweise eingetreten.
Bereits dieses Baugebiet ist zu eng geplant,
sowohl die Straße als auch die Häuser zueinander.
Die Parkplatzsituation spitzt sich immer
weiter zu je mehr sich das Baugebiet füllt. Selbst wenn jedes Haus die
geforderten Parkplätze vorweist, sobald nur einige wenige Besucherkommen ist
die Straße überlastet. Es kommt zu kritischen Situationen und Streitigkeiten.
Auch die Zufahrt über die Brauereistraße ist ein kritischer Engpass, der zu
Problemen führt. Wenn irgendwo ein Auto zu viel parkt ist die Straße blockiert.
Der Müll wurde bereits mehrfach nicht
abgeholt, weil der Müllwagen nicht durchkam und sollte der Ernstfall eintreten,
würde es in solchen Situationen auch mit dem Durchkommen eines Feuerwehrwagens
oder der Ambulanz kritisch werden. Dies wurde auch bereits an die Gemeinde herangetragen.
Zudem hatte der Streudienst im Winter
mehrfach massive Probleme. ln der Kurve zur Pfarrer-Ruf-Straße14 wäre er ein
paar Mal beinahe in ein parkendes Auto gerutscht.
Wir bitten darum, diese geschilderten
Probleme ernst zu nehmen und Ähnliches zu vermeiden, indem nicht noch ein
weiteres Baugebiet in steiler Hanglage mit zu engen und schlechten Zufahrtsstraßen
erschlossen wird.
Beschluss:
Eine Bebaubarkeit der Fläche ist
grundsätzlich (auch in Hanglage)möglich, die Erschließung über ist gegeben
Bauereistraße. Mit der Baufläche W 3 wird die bestehende Bebauung am Langen
Stück abgerundet durch eine geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche, die
damit ausgelösten Verkehre sind aufgrund der geringen Erweiterung unerheblich.
Details zur Erschließung werden im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung
geregelt. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen erfolgen außerhalb des
Flächennutzungsplanverfahrens. Die Anliegen bezüglich Parkplatzsituation und
Müll- und Streudienst werden von der Gemeinde außerhalb des Flächennutzungsplanverfahrens
gesondert behandelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Direkte Zufahrt
in das Baugebiet
Dies umfasst zum einen die direkte Zufahrt entweder neben dem Wohnhaus von
Herrn Staab oder bei Umplanung über den noch freien Bauplatz.
Beide Zugänge wären sehr eng und Probleme
vorprogrammiert.
ln der Theorie und auf dem Papier mag das
passend erscheinen. Die Realität sieht jedoch anders aus, wie sich im Baugebiet
Langes Stück 2 an verschiedenen Stellen zeigt.
Beschluss:
Die Zufahrt zur Baufläche W 3 Sailauf kann
über die Straße „Am Langen Stück“ erfolgen. Aufgrund der Bauflächengröße wird
keine erhebliche Verkehrsbelastung durch die Baugebietserweiterung W 3
erfolgen. In der Bauleitplanung zum Langen Stück 2 wurden Vorkehrungen zu einer
weiteren Erschließung bereits getroffen. Weitere Details der verkehrlichen
Erschließung werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Kritische Zufahrt
über die Pfarrwiese und Am Langen Stück
Zum anderen betrifft die Zufahrt auch die
Wege potenzieller neuer Anwohner über die Straßen Am Langen Stück und
Pfarrwiese.
Beide Straßen sind sehr eng, so dass es
teilweise schon zu Schwierigkeiten kommt, wenn sich zwei Autos begegnen. Mit
einem Transporter oder Lkw wird die Problematik noch verschärft. Auch die
Zufahrt in diese beiden Straßen von der Hauptstraße aus ist erschwert. Steht
dort bereits ein Fahrzeug und möchte herausfahren, ist es einem abbiegenden
Fahrzeug kaum möglich, hinein zugelangen. Dies verursacht regelmäßig ein
Rückstau auf der Hauptstraße und schwierige Verkehrssituationen. Weitere
Anwohner würden dieses kritische Nadelöhr der beiden Zufahrtstraßen noch verschärfen.
Eine zusätzliche Verkehrsbelastung sollte
sowohl von der logistischen Seite als auch aufgrund der Lärmbelastung den
Anwohnern nicht zugemutet werden.
Beschluss:
Die Hinweise zu den beengten Zufahrten
werden zur Kenntnis genommen. Diese resultieren aus der Verpflichtung zum
sparsamen Umgang mit Grund und Boden (siehe BauGB §1). Während der Bauphase
bedürfen die engeren Zufahrten der Rücksichtnahme der Anwohner, nach
Erschließung und Bebauung verhindern die „beengten“ Zufahrten zu hohe
Durchfahrtsgeschwindigkeiten. Grundsätzlich sind die Zufahrten ausreichend für
den Begegnungsverkehr dimensioniert. Aufgrund der Bauflächengröße ist eine
erhebliche Verkehrsbelastung des bestehenden Wohngebietes „Langes Stück“ durch
die Baugebietserweiterung W 3 nicht gegeben.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Ehrlichkeit und Verlässlichkeit der Gemeinde
und ihrer Vertreter
Den Bauherren des Baugebiets Langes Stück 2
wurde vom Bauamt zugesichert, dass die besagte Fläche hinter dem Baugebiet
nicht mehr bebaut wird.
Dies kann bezeugt werden und war für viele
ein Auswahlkriterium für den Kauf der Grundstücke.
Insbesondere den Familien Ott und
Strohschein (direkt angrenzend) wurde dies ausdrücklich zugesagt.
Dies war beim Kauf nicht nur ein, sondern
ein entscheidendes Kaufkriterium.
Die Grundstücke sind sehr groß und die
finanzielle Belastung entsprechend. Hier wurde sich auf das Wort der Gemeinde
verlassen, sonst wären die Grundstücke u.U. nicht gekauft worden. Auch die
Häuser wurden entsprechend so gestaltet, dass der Lebensmittelpunkt nach hinten
Richtung dieser Fläche ausgerichtet ist- mit Terrassen, großen Glasfronten usw.
Darüber hinaus wird auch, wie Herr Wehner
bereits im Vortrag angesprochen hat, der Wert der umliegenden Immobilien
gemindert.
Wir gehen weiterhin davon aus, dass die
Gemeinde Sailauf bei der Planung und Vergabe ihrer Grundstücke offen und
ehrlich vorgeht und das Wort ihrer Vertreter bei solch einer Tragweite der
Investitionsentscheidungen ihrer Bürger Gewicht hat.
Beschluss:
Der Hinweis auf die angesprochene
Wertminderung von Immobilien im Vortrag am 13.07.2017 von Herrn Wehner bezog
sich darauf, dass bei großflächigen Bauflächenausweisungen im Einfamilienhausbereich
der Wert vorhandener Bestandsimmobilien von Einfamilienhäusern sich mindert.
Daher setzt die Gemeinde Sailauf auf eine maßvolle nachfrageorientierte
bauliche Entwicklung, die sowohl die Nutzung der Innenentwicklungspotentiale
aufgreift, als auch eine bauliche Entwicklung nach außen, wenn über die
Innenentwicklung die Nachfrage nicht gedeckt werden kann. Die übrigen Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Private Belange beachten
Wie auf der Versammlung betont wurde, muss
bei der Erschließung neuer Baugebiete mit der Überarbeitung des §1
Baugesetzbuch besonders auf private Belange geachtet werden und diese gerecht
mit den öffentlichen Belangen abgewogen werden.
ln diesem Fall stehen erheblich private
Belange gegen die Erschließung dieses neuen Baugebiets. Diese sollten nicht
übergangen, sondern ernst genommen und für die Bürger entschieden werden. Bürger,
die bewusst nach Sailauf gezogen sind, sich auf die Versprechen der Gemeinde verlassen
haben, um sich hier ein Leben aufzubauen.
Beschluss:
In der Versammlung am 13.07.2017 wurde auf
den §1 a BauGB hingewiesen, hier ging es um den sparsamen Umgang mit Grund und
Boden sowie um die Prüfung der Innenentwicklungspotentiale. Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Aufgrund der geringen Größe des Baugebiets W3 wird
weiterhin an der Bauflächendarstellung festgehalten. Durch die Darstellung der
Fläche im Flächennutzungsplan sind private Belange nicht erheblich
beeinträchtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Anwohner des Klingerwegs 63877 Sailauf –
25.07.2017
Ein zentraler Bestandteil der geplanten
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sailauf ist die Schaffung
von Bauplätzen durch die Erweiterung bestehender Baugebiete. Unter anderem soll
auch das Baugebiet "Klinger'' in Obersailauf erweitert werden.
Wir als betroffene Anwohner erheben
Einspruch gegen die geplante Erweiterung des Baugebiets ,,Klinger'' mit
folgenden Argumenten:
Laut der Begründung zum neuen
Flächennutzungsplan befinden sich in Sailauf derzeit 74Baulücken (also
unbebaute Bauplätze) sowie 30 leerstehende Wohngebäude, in Eichenberg
25 Baulücken sowie 9 leerstehende Wohngebäude, insgesamt also 99Baulücken
sowie 39 leerstehende Wohngebäude. Für eine Gemeinde mit etwa
3500Einwohnern ist dies eine ungewöhnlich hohe Zahl. Angeblich will kein
Eigentümer seinen Bauplatz bzw. sein Wohngebäude verkaufen. Hier müsste die Gemeinde
unserer Ansicht nach aber deutlich mehr Anstrengungen unternehmen. Eine
Grundstücksbörse reicht definitiv nicht aus!
Zuletzt wurden laut der Begründung zum neuen
Flächennutzungsplan im Jahr 2014 die Eigentümer angeschrieben und ihre
Verkaufsbereitschaft geprüft. Inzwischen sind immerhin drei Jahre vergangen.
Warum werden die Eigentümer nicht erneut angeschrieben und zum Verkauf ihrer
Bauplätze bzw. leerstehenden Wohngebäude ermuntert?
Falls diese Maßnahme nicht zum Erfolg führt,
kann die Gemeinde immer noch entsprechend geltendem Recht mittels Baugeboten
verfügen, dass unbebaute Grundstücke bebaut bzw. dass leerstehende Wohngebäude
durch Baugebote genutzt werden. Wenn diese Gebote nicht erfüllt werden, bleibt
immer noch das Mittel der Ausübung des gemeindlichen Verkaufsrechts.
Anstatt neue Bauplätze auszuweisen, sollte
die Gemeinde zunächst alle Anstrengungen unternehmen, den Bestand an Bauplätzen
bzw. Wohnraum auszuschöpfen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf
einschlägige Bebauungspläne zur Innenverdichtung so wie auf den vom Gesetzgeber
unerwünschten Flächenverbrauch.
Angesichts der hohen Zahl an Baulücken bzw.
leerstehenden Wohngebäuden fehlt es in Sailauf unserer Ansicht nach an
städtebaulichem Bedarf für die Ausweisung neuer Bauplätze.
Auch angesichts der allgemeinen
demografischen Tendenz, dass die Bevölkerung in Landgemeinden langfristig
schrumpft, sehen wir die Gefahr, dass in Sailauf in näherer Zukunft der
Ortskern immer mehr verödet und herunterkommt sowie Gebäude leerstehen, während
immer mehr Bauplätze an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Dieses Schicksal
der Zersiedelung und Verödung hat schon so manches Dorf ereilt. Andererseits
gibt es mittlerweile bundesweit viele Modellprojekte der Dorfentwicklung, in
denen ebengerade nicht neue Bauplätze ausgewiesen werden, sondern der Ortskern
gestärkt wird und Leerstände mit vielfältigen Maßnahmen vermieden werden.
Doch es sprechen auch Gesichtspunkte des
Umwelt- und Naturschutzes gegen eine Erweiterung des Baugebietes
"Klinger".
Laut Umweltbericht würden einer Erweiterung
des Baugebietes "Klinger" Obstwiesen mit wunderschönen alten
Obstbäumen und biotopkartierter Feldgehölzbestand zum Opferfallen. Höhlenbrüter
sowie Fledermäuse würden ihren Lebensraum verlieren. Insgesamt handelt es sich
um ein Gebiet mit "mittlerem Biotopentwicklungspotenzial". Auch
klimatische Gründe sprechen gegen eine Bebauung der strukturreichen Kulturlandschaft,
denn es handelt sich um ein Frischluftabflussgebiet Dass die Gesamtbewertung im
Umweltbericht nur "Auswirkungen überwiegend geringer Erheblichkeit"
lautet, ist unserer Ansicht nach angesichts der angeführten Punkte sehr
zweifelhaft.
Wir bitten Sie deshalb, die genannten
Argumente zu berücksichtigen und von einer Erweiterung des Baugebiets
"Klinger" abzusehen.
Beschluss:
Der Hinweis auf die leerstehenden Wohngebäude
und Baulücken wird zur Kenntnis genommen. Diese wurden bereits im Rahmen der
Wohnbedarfsermittlung ausführlich dargestellt und berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Gemeinde außerhalb der FNP-Gesamtfortschreibung bereits vielfältige
Anstrengungen hinsichtlich Flächenkonversion und Leerstandsmanagement
unternimmt. Die Mobilisierung von Baulücken und Leerständen wird von der
Gemeinde weiterhin vorrangig angestrebt. Da die Flächen in Privatbesitz sind,
kann derzeit kein Baugebot von der Gemeinde ausgesprochen werden, da in den Bebauungsplänen
der Vergangenheit in der Gemeinde Sailauf kein Bauzwang festgesetzt wurde.
Die Darstellung der Baufläche W 6 ist
aufgrund ihrer Lage gut geeignet um den Siedlungskörper in Obersailauf nach Südwesten
abzuschließen. Aufgrund ihrer innerörtlichen Lage dient die Darstellung der
Baufläche den Zielen der Innenentwicklung. Eine Zersiedelung ist aus
städtebaulicher Sicht nicht gegeben. Durch die Nähe zur Hauptverkehrsstraße (AB
2) werden Zufahrts-Verkehre durch bestehende Wohngebiete und mögliche
Verkehrslärmbelastungen für Anwohner weitgehend vermieden. Von den insgesamt
moderaten Bauflächendarstellungen im Flächennutzungsplan geht keine Gefährdung
der Ortskerne aus. Im Umweltbericht wird auf mögliche (potentielle) Lebensräume
für Fledermäuse und Vögel hingewiesen. Der tatsächliche Eingriff in Natur und
Landschaft sowie in den Artenbestand wird im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung nach Maßgabe der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung
abgearbeitet und ausgeglichen.
Auswirkungen auf das Klima sind aufgrund der
vergleichsweise kleinräumigen Flächeninanspruchnahme unerheblich. Der
Kaltluftabfluss ist weiterhin innerhalb der westlich angrenzenden Grünfläche
möglich, diese stellt zugleich eine wichtige Grünzäsur zwischen Ober- und
Mittelsailauf dar. An der Bauflächendarstellung wird festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Bönsch, Jan, Hauptstraße 82, 63877
Eichenberg – 29.05.2017
mit Datum vom 27.
März 2014 habe ich vom Landratsamt Aschaffenburg unter der BV·Nr. 910/2013 die
Baugenehmigung für "Umnutzung und Umbau der Alten Ziegelei zur
Betriebsstätte eines Garten- und Landschaftsbauunternehmens" erhalten.
Der damalige Antrag
umfasste lediglich das Grund9tUck mit der FI.Nr. 2964 der Gemarkung Eichenberg,
also die ,,Alte Ziegelei".
Zwischenzeitlich
hat sich mein Betrieb seit der Gründung bei weitem besser entwickelt, als ich
es je zu hoffen gewagt hätte. Dies ist zwar mehr als erfreulich, hat aber auch
erhebliche Probleme nach sich gezogen. So musste ich bereits im vergangenen
Jahr feststellen, dass die mit dem oben genannten Bescheid auf dem Grundstück
(FINr. 2964) genehmigte Rangier- und Lagerfläche für einen störungsfreien
Ablauf meines Betriebs nicht mehr ausreichte.
Deshalb sah ich
mich gezwungen, eine zusätzliche Möglichkeit zur Zwischenlagerung von Pflanzgut
zu schaffen. Und zwar in Unkenntnis der baurechtlichen Gegebenheiten auf dem
angrenzenden Grundstück (FINr. 2973).
Inzwischen wurde
ich eines Besseren belehrt und muss einsehen, dass ich zwar im Interessemeines
Betriebes und meiner Mitarbeiter, aber trotzdem falsch gehandelt habe.
Gleichwohl würde
der Rückbau der Lagerfläche den Bestand meines Betriebes gefährden.
Aus diesem Grund
möchte ich in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Sailauf und den Fachbehörden nach
Möglichkeiten für den Erhalt der Lagerfläche suchen.
Gemeinsam und in
Abstimmung mit allen Beteiligten möchte ich den Lagerplatz umgestalten. Und
zwar nicht nur mit Rücksicht auf das sensible Orts- und Landschaftsbild und
auch auf die prägende Alte Ziegelei. Sondern auch und vor allem zum Schutz des
EichenbergerTrinkwassereinzugsgebietes.
Wie ich erfahren
habe, betreibt die Gemeinde Sailauf derzeit die Generalfortschreibung ihres Flächennutzungsplans.
Diese Gelegenheit
möchte ich nutzen und die Darstellung der Grundstücke FI.Nrn. 2964, 2965 und
2973 der Gemarkung Eichenberg als gewerbliche Bauflächen beantragen.
Die Flächen sollen
ausschließlich für einen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus genutzt werden.
Eine anderweitige gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
Um dies
sicherzustellen, beantrage ich hiermit gleichzeitig die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die oben aufgezählten Flächen. In diesem
soll nicht nur die Nutzung, sondern auch die geänderte - und damit den
Bedürfnissen der Allgemeinheit angepasste - Gestaltung detailliert festgesetzt
werden.
Der Vollständigkeit
halber sei noch erwähnt, dass ich alle anfallenden Verfahrenskostentragen werde.
Hiermit bitte ich
Sie um wohlwollende Prüfung meines Antrags und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir
die Gelegenheit geben könnten, Ihnen meine Situation und meine weiteren
Absichten persönlich zu erläutern.
Beschluss:
Die Betriebsfläche mit Gebäudebestand und
Lagerflächen wird als geplantes Sondergebiet „Gartenbau und historische
Ziegelei“ dargestellt. Um den Betrieb in der landschaftlich sensiblen Lage einzubinden
wird eine Eingrünung durch Hecken und Obstbäume der Lagerflächen im Planblatt
dargestellt. Ferner wird, um angrenzend weitere bauliche Entwicklungen zu
vermeiden, die Freiflächen westlich und östlich des Gewerbetriebes als
„Grünflächen mit besonderer Bedeutung für Naturhaushalt und Ortsbild, städtebaulich
bedeutsame Freihaltezone“ bis zur Kapelle am Friedhof nach Osten und bis zu den
Gebäuden an der Gemeindeverbindungsstraße Richtung Sommerkahl nach Westen dargestellt.
Eingrünungsmaßnahmen werden im Detail im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung vorgesehen. Die planungsrechtliche Sicherung kann in einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Euler, Gisela, Frankenstr. 9, 63768 Hösbach
Denk, Siegfried, Höhweg 3, 63877 Sailauf –
19.07.2017
Hiermit legen wir Widerspruch gegen die
Planungen ein, im Bereich Kirchenfeld eine Grünfläche für das Objekt Flur-Nr.
2615 auszuweisen.
Wir sind entscheiden dagegen, denn wir haben
im Jahr 1994 dieses Grundstück erworben, weil die Möglichkeit der Bebauung vorhanden
war.
Beschluss:
Es wird darauf hingewiesen, dass aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplans kein bestehendes Baurecht abgeleitet
werden kann. Der Flächennutzungsplan stellt im Gegensatz zum Bebauungsplan
keine „Bebaubarkeitsgrundlage“ dar. Es besteht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans
auch keine Vertrauensschutzgrundlage, deren Änderung eine Ausgleichspflicht mit
sich bringen würde.
Die Rücknahme der gemischten Baufläche
gegenüber dem bestehenden Flächennutzungsplan im Bereich Kirchfeld ist aus
städtebaulicher Sicht und zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes
erforderlich. Die Gemeinde hat ausreichend Wohnbauflächen in städtebaulich
geeigneter Lage dargestellt, um den Planungszeitraum zu überbrücken.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Hartsteinwerke
Sailauf GmbH & Co. KG, Postfach 1108, 63844 Laufach - 11.02.2016
Im jetzigen Flächennutzungsplan sind unsere
Grundstücke:
FI-Nr. 9435,
9436, 9437, 9438,9439 und 9440
als Versorgungsanlagen für Abfall und
Ablagerung ausgewiesen.
Im Anschluss an diese ausgewiesenen Flächen
liegen die Grundstücke:
FI-Nr. 9441
(Ziroff) und 9442, 9443 (Hartsteinwerk).
Wir stellen den Antrag auch diese Flächen in
dem Nutzungsplan als Flächen für Versorgungsanlagen für die Abfallentsorgung
und Ablagerungen auszuweisen.
Beschluss:
Im nördlichen Bereich (Fl. Nr. 9443)
befindet sich eine festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzfläche. Eine Darstellung
als Versorgungsfläche ist nicht sinnvoll. Die derzeitigen Flächen für Versorgungsanlagen
für die Abfallentsorgung und Ablagerungen sind aus Sicht der Gemeinde
ausreichend. Weiterhin soll aus landschaftsplanerischer Sicht ein
landwirtschaftlich genutzter Pufferbereich zur bestehenden Fläche für
Ablagerungenerhalten bleiben. An der bisherigen Ausdehnung der Fläche für
Ablagerungen wird festgehalten.
Mehrheitlich beschlossen |
Ja 15 Nein 1 Anwesend 16
|
Geis, Theresia, Vordere Röthe 1, 63877
Sailauf – 15.05.2017
Erneuerbare Energie
und Naturschutz sind auch für mich wichtige Themen, welche sich sehr gut
miteinander verbinden lassen!
Daher stelle ich
für zwei meiner Äcker die schon seit über 40 Jahren intensiv landwirtschaftlich
genutzt werden, einen Antrag auf Flächennutzungsänderung zugunsten von
PV-Freiflächenanlagen.
1.
Flur-Nr.
2651 Schußrain mit 5,11 ha
2.
Flur-Nr.
2853 mit 2,04 ha
Für die Ausführung
des Projekts habe ich mich mit einem regionalen und kompetenten Betrieb in
Verbindung gesetzt, der Main-Spessart-SOLAR.
In diesem
Zusammenhang fand nach meinen Informationen am Mittwoch, den 10.05.2017 auch
bereits ein persönliches Gespräch zwischen Ihnen und der Geschäftsführung von
Main-Spessart SOLAR statt.
Beratung:
Im Hinblick auf die im Naturpark gelegenen
Flächen sind die gesetzlichen Grenzen für eine Befreiungslage sehr eng gesetzt,
deren Tatbestandsmerkmale nur schwer zu erfüllen sind. Zudem liegt kein
Härtefall vor. Grundsätzlich steht der Gemeinderat einer Darstellung der
Fl.-Nr. 2651, Gemarkung Eichenberg positiv gegenüber. Allerdings kann keine
rechtswidrige Planung in Auftrag gegeben werden. Sollten die gesetzlichen
Rahmenbedingungen in der Zukunft eine Darstellung für Photovoltaikanlagen im
Naturpark zulassen, kann erneut ein Antrag für diese Fläche gestellt werden.
Beschluss:
Die genannten Flächen sind nicht Teil der
bestehenden Potenzialanalyse für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen, die im Rahmen
der ILEK Wespe erstellt wurde. Der Gemeinderat behält sich fallweise die
Entscheidung für die Ansiedlung von Freiflächen - PV - Anlagen vor (siehe GR -
Beschluss vom 31.07.2017).
Die
südliche Fläche (Fl. Nr. 2651) befindet sich innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes. Eine Überplanung der Fläche im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Ein
Konflikt der geplanten Anlagen ist gem. den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung
(§4 Abs.3 - u. a. Bewahrung Landschaftsbild) aus Sicht der Gemeinde gegeben.
Eine Befreiungslage nach § 9 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung (besondere
Härte bei nicht Ausführung, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit)
ist aus Sicht der Gemeinde nicht gegeben.
Die nördliche Fläche (Fl. Nr. 2853) liegt
nicht innerhalb der Schutzzone des Naturparks, jedoch befindet sie sich in
exponierter Lage am westlichen Ortsrand Eichenbergs in unmittelbarer Nähe zur
Rottenberger Straße. Im Falle der Errichtung einer Freiflächenanlage wäre diese
für zahlreiche umliegende Ortschaften einsehbar und ggf. störend. Mit einer PV
- Anlage an der Stelle wäre zu befürchten, dass weitere Grundstückseigentümer
ebenfalls entlang der Ortsverbindungsstraße Eichenberg-Rottenberg und entlang
der Kreisstraße nach Blankenbach weitere Anlagen errichtet möchten. Damit
erfährt der Raum einen industriell geprägten Charakter und die offene Kulturlandschaft
des Vorspessarts wäre in dem Raum stark beeinträchtigt.
Weiterhin befindet sich die nördliche Fläche
(Fl. Nr. 2853) im Bereich einer regionalplanerischen Vorrangfläche für den
Abbau von Bodenschätzen. Eine Darstellung als Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung PV widerspricht der im Regionalplan festgelegten vorrangigen
Nutzung. Rohstoff-Vorranggebiete schließen andere raumbedeutsame Nutzungen in
diesem Gebiet aus, soweit sie mit der Gewinnung von Bodenschätzen nicht
vereinbar sind.
Die genannten Grundstücke werden nicht als
Sondergebiete Fotovoltaikanlagen dargestellt.
Mehrheitlich beschlossen |
Ja 15 Nein 1 Anwesend 16
|
Dr. Glaser, Andrea,
Alfred-Delp-Str. 6, 63741 Aschaffenburg – 25.07.2017
In der geplanten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Sailauf ist das mir gehörende Ackergrundstück mit der Flurnummer
7868/3 (Bauflächenreserve Hainweg West, Verlängerung Stichweg) zum
überwiegenden Teil als Landschaftsschutzgebiet verzeichnet (die Grenze verläuft
schräg durch das Grundstück hindurch). Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan
vom 1.12.2000 verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze jedoch einige Meter
oberhalb meines Grundstücks, so dass dieses nicht im Landschaftsschutzgebiet
liegt.
Laut Herrn Hofmann vom Landratsamt (Untere
Naturschutzbehörde) wurde aber an dem Landschaftsschutzgebiet seit der
Errichtung im Jahr 1983 nichts geändert. Wie kann es dann sein, dass mein
Grundstück im neuen Flächennutzungsplan plötzlich als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen wird?
Beschluss
Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des
Flächennutzungsplans erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der
Landschaftsschutzgebietsabgrenzung. Die zum Zeitpunkt des Vorentwurfs
dargestellte Landschaftsschutzgebietsabgrenzung wurde im Bereich Sailauf
zwischenzeitlich vom Landesamt für Umwelt geringfügig angepasst. Die
Landschaftsschutzgebietsabgrenzung ist nicht Gegenstand der
FNP-Gesamtfortschreibung und wird weiterhin nachrichtlich dargestellt. Die
geringe Abweichung zum wirksamen Flächennutzungsplan ist vermutlich auf geringe
Ungenauigkeiten in der jeweiligen Plandarstellung zurückzuführen. Als
Datenquelle wird die maßgebliche digitale Abgrenzung des Landesamts für Umwelt
verwendet.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Grimm, Michael, Edgar-Michael-Wenz-Ring 13,
97450 Arnstein – 21.07.2017
Aufgrund der enormen Verschlechterung die
auf meine Grundstücke mit den Flurnummern 2606/0, 2606/1, 2606/2 Nähe
Kirchenfeldweg zu kommt, lege ich hiermit
fristgerecht Widerspruch ein.
Im derzeit rechtskräftigen
Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als "Dorfgebiet"
ausgewiesen, im Entwurf zur Neuaufstellung dagegen "Grünfläche mit
besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und Ortsbild, städtebaulich
bedeutsame Freihaltezone".
Dies bedeutet für mich m.E. einen massiven
Wertverlust und eine nicht gerechtfertigte Einschränkung für meine Grundstücke.
Warum soll mein Privateigentum zur Erhaltung
des Naturhaushaltes und Ortsbildes oder als städtebaulich bedeutsame
Freihaltezone zur Verfügung stehen? Können diese Funktionen nicht auf öffentlichen
Flächen sichergestellt werden?
Ich bin sehr verärgert, dass vor der
Veröffentlichung der Pläne nicht mit mir als stark Betroffenem geredet wurde.
Da hätte ich mir eine bessere Kommunikation gewünscht.
Belassen Sie bitte den Status meiner
Grundstücke in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wie beim derzeit
rechtskräftigen Flächennutzungsplan.
Falls die Gemeinde Sailauf meine Grundstücke
für ihre Ziele unbedingt benötigt, möchte ich dem aber nicht im Wege stehen und
biete sie Ihnen für 50€/m2 zum Kauf an oder tausche wertgleich.
Gegen eine m.E. ungerechtfertigte
Verschlechterung oder Inanspruchnahme für öffentliche Belange werde ich mich
aber mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln wehren. Einen
Abdruck des Schreibens leite ich an meinen Anwalt weiter.
Ich bin aber gerne zu Gesprächen bereit und
bin für einvernehmliche Lösungen offen.
Beschluss:
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Darstellungen des Flächennutzungsplans im Gegensatz zum Bebauungsplan kein
Baurecht begründen. Baurecht wird durch die Rücknahme der Bauflächendarstellung
nicht genommen und muss demnach nicht ausgeglichen werden. Weiterhin ist die
Rücknahme der gemischten Baufläche gegenüber dem bestehenden
Flächennutzungsplan im Bereich Kirchfeld aus städtebaulicher Sicht und zur
Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich. Zudem hat die Gemeinde
ausreichend Wohnbauflächen in städtebaulich geeigneter Lage dargestellt um den
Planungszeitraum zu überbrücken.
Die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen einer Bürgerversammlung sowie im Rahmen einer
öffentlichen Auslegung. Betroffene wurden aus Sicht der Gemeinde in ausreichendem
Maße informiert. Eine persönliche Information aller betroffenen
Flächeneigentümer über die geänderten Darstellungen gegenüber dem wirksamen FNP
steht für die Gemeinde in unverhältnismäßigem Aufwand und wird vom Gesetzgeber
auch nicht vorgesehen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Junker, Ingrid und Wilhelm, Am Geisenberg
18, 63877 Sailauf – 26.07.2017
Am 13.07.2017 wurde in der Bürgerversammlung
der neue Flächennutzungsplan vorgestellt. Gegen die Wohnbaufläche W2 möchten
wir folgende Einwände vorbringen.
Als wir 1989 Grundstück und Haus am
Geisenberg 18 übernahmen, gingen wir davon aus, dass die Bebauungsgrenze hinter
unserem Grundstück endet. Wir wurden immer wieder darauf hingewiesen, dass die
anschließenden Grundstücke allein der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und
nicht bebaut werden dürften.
Mit dieser Kenntnis sanierten und
gestalteten wir Haus und Grundstück. Den Wohnbereich verglasten wir in
Süd-Westausrichtung mit Blick in die Natur. Zudem legten wir auf diesen Seiten
auch Terrasse und Balkon an. Sie dienen uns zur Ruhe und Erholung. Eine
Bebauung dieser Wohnbaufläche W2 würde eine erhebliche Minderung der
Lebensqualität aller Bewohner unseres Hauses darstellen.
Zum einen durch den Verlust der Natur, zum
anderen würde durch Bebauung an der SüdWestseite sehr viel Sonnenlicht genommen
werden und wir hätten mit einer massiven Beschattung zu rechnen. Auch die Ruhe
und Privatsphäre, aus welcher wir unsere Kraft schöpfen wäre nach der nahen
Bebauung nicht mehr dieselbe.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine erhebliche Minderung der Lebensqualität im angrenzenden Mischgebiet ist
durch die Darstellung der Wohnbaufläche W 2 nicht gegeben, da lediglich eine
Bauparzelle mit der Darstellung als Ortsabrundung entsteht, und sich das Maß
der baulichen Nutzung an der Umgebung orientiert. An der Darstellung wird
festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Köhler, Horst, Rottenberger Straße 8, 63877
Sailauf – 03.02.2016
im März 2000 hatte ich eine formlose Anfrage
für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses an der Rottenberger Straße
eingereicht. Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben wurde seinerzeit in
Aussicht gestellt.
ln der Gemeinderatssitzung im Oktober 2000
beschloss der Gemeinderat, zur Abrundung der dortigen Ortsbebauung, die
betroffenen Grundstücke in einer Einbeziehungssatzung in die Bebauung mit
aufzunehmen.
Die Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt
forderte jedoch als Voraussetzung für die Aufnahme der betroffenen Grundstücke
die Änderung des Flächennutzungsplans. Aufgrund dieser Vorgabe änderte der
Gemeinderat im April 2011 den bereits gefassten Beschluss, eine
Ortsabrundungssatzung
im Bereich der Rottenberger Straße zu
erlassen, da eine Flächennutzungsplanänderung nicht
durchgeführt werden sollte. Da derzeit an
der Fortschreibung und Änderung des Flächennutzungsplans gearbeitet wird,
möchte ich an mein Anliegen aus dem Jahr 2000 nochmals erinnern. Ich bitte um
wohlwollende Prüfung ob in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der Grundstücke
an der Rottenberger Straße in die fortschreibende Planung möglich ist.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Darstellung der Baufläche W 5 an der Rottenberger Straße ermöglicht
grundsätzlich eine Nachverdichtung der rückwärtigen Grundstücksflächen Details
werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung / bzw. Baugenehmigung
geregelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Krass, Udo, Engländerstr. 38, 63877 Sailauf
– 26.07.2017
Hier in Sailauf entsteht ein
Landschaftsplan, u.a. geht es um Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen zu
den neu geplanten Baugebieten.
Sailauf – Weyberhof – Eichenberg.
Auch sonst gibt es noch „Rechts-„Fragen zu
bis jetzt noch nicht erkennbaren Anträgen und Widersprüchen, z.B.
Grünordnungsplan – Wenzelsmühle Fl.Nr. 7992
Tierwiese – Bauerwartungsland im
Flurbereinigungsverfahren (Umwandlung in Grünland) 8275-8274-u.a.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen
werden durch bauliche Anordnung (Parkplätze in der Baubeschränkungszone) im
Mischgebiet M 1 eingehalten.
Die genannten Flurstücke im Bereich
Tierwiese sind nicht im wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 als
Baufläche dargestellt. Dieser bildet die Grundlage für die Gesamtfortschreibung
des Flächennutzungsplanes. Ein planerischer Zusammenhang mit dem genannten
Flurbereinigungsverfahren ist nicht gegeben. Konkrete Einwände zu den
dargestellten Bauflächen in den Ortsteilen Sailauf, Weyberhof und Eichenberg
sind nicht erkennbar. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs können
Hinweise und Einwände erneut abgegeben und konkretisiert werden.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Lehmann, Wiltrud, Aschaffenburger Str. 73,
63877 Sailauf – 20.07.2017
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die
Planungen ein, im Bereich Kirchenfeld eine Grünfläche für das Objekt Flur-Nr.
2193 und 2193/1 auszuweisen.
Beschluss:
Die Rücknahme der gemischten Baufläche
gegenüber dem bestehenden Flächennutzungsplan im Bereich Kirchfeld ist aus
städtebaulicher Sicht und zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes
erforderlich. Weiterhin hat die Gemeinde ausreichend Wohnbauflächen in
städtebaulich geeigneter Lage dargestellt um den Planungszeitraum zu
überbrücken. An der Darstellung der Grünfläche wird festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Schmitt, Thomas, Birkenhof 1, 63877 Sailauf
Vertreten durch Rechtsanwalt Thalwitzer –
27.07.2017
Unter Beifügung einer Vollmacht zeige ich
an, dass mich Herr Thomas Schmitt, Birkenhof 1, 63877 Sailauf mit seiner
anwaltlichen Vertretung aus Anlass der von Ihnen geplanten Neuaufstellung eines
Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan mit seiner anwaltlichen
Vertretung beauftragt hat.
Gegen die von Ihnen beabsichtigte Planung
bestehen erhebliche Bedenken, weil Sie die Interessen meines Mandanten nicht
ausreichend in Ihre Planung einbezogen haben.
Wie Sie wissen, betreibt mein Mandant im
Plangebiet eine bestandsgeschützte Landwirtschaftmit Viehhaltung. Welche Art
von Vieh gehalten wird, kann sich natürlich je nach der Entwicklung des Agrar-
und Nahrungsmittelmarktes ändern.
Der auch insoweit bestehende Bestandsschutz
wird von Ihnen nicht oder nicht in ausreichendem Maße abgewogen.
Der existierende Betrieb wird durch die
nunmehrige Planung zu wenig geschützt. Insbesondere wollen Sie nun in der Nähe
der Landwirtschaftsflächen meines Mandanten Wohn- oder gemischte Wohnflächen
ausweisen und darstellen. Die Kriterien und Bewertung der Bauflächen aus
"Workshop" 1 Sailauf sind insoweit nicht nur unverständlich sondern
offensichtlich auch bewusst ergebnisorientiert gehalten, um den Plan rechtfertigen
zu können.
Mein Mandant hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass seine Landwirtschaft
gefährdet sein könnte, wenn Wohnbebauung in deren Nähe rückt. Er könnte dann
unter Umständen nicht mehr marktorientiert produzieren, weil es Nachbarklagen
wegen Geruchsimmissionen geben könnte. Der Plan ist also nicht mit der
Behauptung "Derzeit keine Immissionen durch den Birkenhof“ zu rechtfertigen.
Mein Mandant kann sich hier nicht festlegen
lassen, nur Vieh zu halten, welches keine Emissionen abgibt. Eine solche
Festlegung und Beschränkung des Bestandsschutzes würde durch die nunmehrige
Planung eintreten.
Es ist deshalb ein fehlerhafter
Abwägungsvorgang, wenn man Wohn- oder gemischte Wohnflächen so nahe an einen
Bauernhof heranrückt.
Sie wissen weiter, dass mein Mandant
Grundeigentum in dem Gebiet hat, welches für die Verwirklichung der obigen
Planung vorgesehen ist. Er wird dieses weder an die Gemeinde noch an bauwillige
Dritte veräußern.
Der „Workshop" geht nur dann von einer
sinnvollen Baulandreserve aus, wenn die betroffenen Flächen erworben werden
können. Da dies nicht der Fall sein wird, ist die Planungrechts fehlerhaft, da
sie von vorneherein nicht verwirklicht werden kann.
Wenn es bei der derzeitigen Planung bleiben
sollte, würde dies nicht hingenommen werden.
Beschluss:
Der Einwender hat seine Interessen im Rahmen
der separaten 7. Flächennutzungsplanänderung in einer Stellungnahme
vorgetragen. Darin weist er auf eine geplante Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen
Betriebes von Pensionspferdehaltung auf Rinder- und Mastschweinebetrieb und auf
mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch die Darstellung des
Mischgebiet M1 hin.
Der bestehende Aussiedlerhof hat
grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung.
Das
geplante Mischgebiet M1 mit Nutzung als Praxis- und Geschäftsgebäude rückt nur
unwesentlich näher als die bereits bestehende Bebauung an den Aussiedlerhof
heran, sodass die Entwicklung des Betriebes nicht eingeschränkt wird. Die
immissionsschutzrechtlichen Abstände sind ausreichend. Dies wird durch die
Stellungnahmen der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg
(31.05.2016), als auch durch die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und
Forsten Karlstadt (19.05.2016) im Rahmen des Verfahrens zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplans, der die Baufläche M 1 zum Gegenstand hat, deutlich. Auch
der Bauernverband hatte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2016 im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach BauGB § 4.2 keine Einwände gegen die 7. Änderung des
FNP.
Die
im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Träger öffentliche Belange zur
Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes abgegebene Stellungnahme des
Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 09.08.2017 bestätigt
nochmals den ausreichenden Abstand zum landwirtschaftlichen Betrieb, selbst
unter Beachtung der noch nicht genauer definierten bzw. geplanten Betriebserweiterung,
und stellt den Abstand als unproblematisch dar.
Der bestehende Aussiedlerhof hat
grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Bei
Umstrukturierungen des Betriebs von der derzeitigen Pensionspferdehaltung muss
der Betrieb jedoch bei seinen Betriebserweiterungsabsichten auch Rücksicht auf
die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und
nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im
Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle"
(Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet
hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund
der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im
nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der
Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m.
Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den
bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.
Mit
der Baufläche M 1 ergeben sich aufgrund der bereits bestehenden Bebauung keine
zusätzlichen unzumutbaren Rücksichtnahmepflichten bzw. Einschränkungen für den
landwirtschaftlichen Betrieb, bzw. es ist nicht mit nachträglichen,
unzumutbaren immissionsschutzrechtlichen Auflagen für den Betrieb zu rechnen.
Ferner sind an das künftig im Mischgebiet gelegene Büro- und Praxisgebäude
ohnehin geringere immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu stellen, als an
die bestehende Wohnbebauung. Zumal sich das Vorhaben in Ortsrandlage befindet
und aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Maß
schutzwürdig ist, als Grundstücke inmitten eines Dorf- bzw. Mischgebietes.
Die
im Vorentwurf des Flächennutzungsplans geplante Bauflächen W1 rückt ebenfalls
nur unwesentlich näher an den
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb (bis 160m) heran als die bestehende
Bebauung. Eine Umstellung auf Rinder- oder Schweinehaltung muss die Vorgaben
der bestehenden Bebauung berücksichtigen und einen entsprechenden
Mindestabstand von Stallgebäuden etc. einhalten.
Um dennoch eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Süden Sailaufs sicherzustellen, wurde von der
Gemeinde Sailauf ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der
den Hofbereich einschließt. Dieser soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der
geplanten Baugebietserweiterungen mit dem bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieb sicherstellen.
Weiterhin sind die Kriterien für die
Bewertung der Bauflächen in der Begründung zum Vorentwurf stichpunktartig
dokumentiert. Der bestehende landwirtschaftliche Betrieb wurde bei der
Bewertung der Bauflächen in Bezug zu den bereits bestehenden Abständen von
Bauflächen zum Betrieb ausreichend berücksichtigt. Die Empfehlung Bauzwang
auszuüben bei der folgenden Bauleitplanung dient dazu künftig Baulücken zu
vermeiden. Welches Baulandmodell zum Tragen kommt wird situativ den örtlichen
Gegebenheiten angepasst, daher ist unabhängig von der konkreten Flächenverfügbarkeit
die Darstellung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung sinnvoll und eine
Realisierung grundsätzlich möglich. An der Flächendarstellung wird festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Staab, Bernhard, Am Langen Stück 27, 63877
Sailauf – 21.07.2017
Im Vorentwurf des FNP-Sued ist eine
Umgehungsstraße für Sailauf als Planungsvariante enthalten. Ich bitte Sie,
diese Umgehungsstraße aus dem Flächennutzungsplan heraus zu nehmen, da:
1. sich mit der absehbaren Stilllegung der
Hartsteinwerke sowieso eine wesentliche Zurücknahme des Schwerlastverkehrs aus
Sailauf abzeichnet.
2. die geplante Trasse durch
landwirtschaftliche Flächen, Biotopbereiche und Waldgebiete führt, die unbedingt
zu erhalten und zu schützen sind.
3. der neue geplante Naturfriedhof direkt an
dieser Trasse liegt und die Umgehungsstraße für einen Friedhof eine deutliche
Herabwürdigung bedeuten würde.
4.
neu
zu bauende Zufahrtsstraßen aus dem Ortsbereich Sailauf heraus (z. B. am
Sportplatzgelände Bischling und/oder Verlängerung Birkenstraße) zu zusätzlichen
hohen Kosten und neuen Verkehrsproblemen führen würden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Darstellung der Umgehungsstraße zur langfristigen Entlastung des
Straßenortes Sailauf ist aus Sicht der Gemeinde erforderlich und wird beibehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Stenger, Gabriele, Engländerstr. 20, 63877
Sailauf – 25.07.2017
Die Erweiterung am Geisenberg (W2) sieht
eine Abrundung der bestehenden Bebauung am Geisenberg im Zusammenhang mit dem
Baugebiet Erlenbornstraße vor.
Wir bitten die Darstellung W2 nach Westen zu
erweitern, so dass eine größere Flexibilität bezüglich möglicher Bauvorhaben
gegeben ist. Wir möchten das betroffene Grundstück innerhalb der Familie
aufteilen und möglichst mit drei Häusern bebauen. Durch eine Erweiterung der
bebaubaren Fläche nach Westen entsteht mehr Flexibilität in Bezug auf die
Grundstücksaufteilung und die von uns angestrebte Bebauung.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Abgrenzung der geplanten Wohnbaufläche W 2 dient der Abrundung der
bestehenden Siedlungskörper entlang der Erlenborstraße und am Geisenberg. Ein
baulicher Zusammenhang zwischen dem westlich angrenzenden Sondergebiet mit
Zweckbestimmung Gartenhausgebiet ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll.
Ferner soll auch der Talraum des Erlenbaches (im Norden und Osten) freigehalten
werden. An der bisherigen Flächenabgrenzung wird festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Anregungen Scoping-Termin:
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin
- Frau Freytag
Bauflächen:
Gegen die im
Vorentwurf dargestellten Wohnbauflächen bestehen keine Bedenken. Es wurden sowohl
Bauflächen zurückgenommen, als auch neu dargestellt. Aufgrund der schlüssigen
Begründung im Hinblick auf Orts- und Bevölkerungsentwicklung müssen keine
Änderungen vorgenommen werden.
Anregung: Im
Birkenhof ist die Errichtung eines Praxis- und Geschäftsgebäudes geplant. Die
Mischgebietsdarstellung "M1" im Bereich "Birkenstraße"
(Teilfläche Fl.Nr. 5038), soll nochmals überprüft werden und ggf. der
Gebietscharakter als Wohngebiet "W" dargestellt werden, da auch in
Wohngebieten Arztpraxen zulässig sind. Ferner sind im Rahmen der Fortschreibung
die Darstellung von Mischgebieten dahingehend zu prüfen, ob diese der
derzeitigen Nutzung noch entsprechen.
Beschluss:
Die grundsätzliche Zustimmung zu den im
Vorentwurf dargestellten Bauflächen sowie zur Begründung wird zur Kenntnis
genommen. An der Darstellung der Mischgebietsfläche M 1 in Sailauf wird
festgehalten, um die geplante Nutzungsmischung (Praxis/Wohnen) durch die
Darstellung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung zum Ausdruck zu bringen.
Weiterhin wurden die
Mischgebietsdarstellungen im Rahmen der Gesamtfortschreibung bereits auf ihre
faktische Nutzung geprüft und, wo aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, auf den
Gebietscharakter „Allgemeine Wohnbaufläche“ angepasst. Erläuterungen zur
Anpassung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung an den faktischen Bestand
waren bereits zum Vorentwurf in der Begründung enthalten. Die aktuellen
dargestellten Mischgebiete entsprechen weitgehend der derzeitigen Nutzung.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Gewerbeflächen:
Die neu
dargestellte Gewerbefläche "G2" auf der Teilfläche aus Fl.Nr. 6008 im
südlichen Anschluss an die Biogasanlage sei im Gebietsumgriff zu groß
dargestellt. Die dargestellte Fläche bedarf einer deutlicheren Begründung in
der Erläuterung. Zusätzlich sollte die Darstellung in die bestehende
Landschafts- und Höhenstruktur eingepasst werden.
Beschluss:
Die dargestellte Gewerbebaufläche G 2 in
Weyberhöfe dient zur Bedarfsdeckung aufgrund konkreter Anfragen von
Gewerbetreibenden an die Gemeinde Sailauf (Flächen für Betriebserweiterungen
bestehender Betriebe im angrenzenden Gewerbegebiet Weyberhöfe sowie Anfragen
zur Neuansiedlung eines Betriebes, der westlich der AB 2 nicht angesiedelt
werden konnte). Ein Hinweis zur Gebietsabgrenzung wird in der Begründung zum
Flächennutzungsplan ergänzt. Zur Einbindung in die freie Landschaft wurde
bereits zum Vorentwurf eine Eingrünung nach Osten bzw. nach Süden zur Autobahn
hin dargestellt. Weiterhin wurdebereits zum Vorentwurf ein Grünstreifen zur
Kreisstraße nach Westen bzw. nach Norden dargestellt, um die geplante Gewerbefläche
in die bestehende Landschaftsstruktur einzubinden. DasGelände ist flach geneigt
und steigt Richtung Nordosten steiler an, eine Höhenentwicklung der Baukörper
wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Sondergebiete:
"SO1": Frau Freytag sieht der Ausweisung des
"SO1", mit ausschließlich dem Hotel dienenden Gewerbe, positiv
gegenüber. Somit entsteht ein gewisser Puffer zwischen Schlosshotel,
Biogasanlage und dem Gewerbegebiet "G2".
SO "Alte
Ziegelei": Der Bereich
"Alte Ziegelei" sollte mit der faktischen Nutzung als Gewerbegebiet
"G" dargestellt werden. Der jetzige Bestand ist anschließend durch
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern.
SO
"Sämenhof": Die
künftige Entwicklung soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
abgebildet und festgelegt werden. Dabei soll u.a. auf eine ausreichende
Eingrünung der neuen Parkflächen geachtet werden.
SO
"Birkenhof": Für
vorgenannten Bereich sollte ebenfalls ein Bebauungsplan für eine geordnete und
allgemeinverträgliche bauliche Entwicklung aufgestellt werden.
Aussiedlerhöfe: Aufgrund der bereits erkennbaren Umnutzung
der Aussiedlerhöfe (siehe Sondergebiete) wird angeregt die noch vorhandenen
Aussiedlerhöfe abzuprüfen inwieweit eine landwirtschaftliche Nutzung noch
erfolgt.
Beschluss:
Die Hinweise zum SO 1 werden zur Kenntnis
genommen.
Zum nächsten Verfahrensschritt wird der
Bereich der „alten Ziegelei“ die durch den Gebäudebestand beanspruchte Fläche
als geplantes Sondergebiet „Gartenbau und historische Ziegelei “ dargestellt.
In dem landschaftlich sensiblen Bereich werden Sicherungs- und
Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen, die im Detail im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung geregelt werden. Die Ausweisung als Gewerbefläche könnte ggf.
eine weitere bauliche Entwicklung südlich der Kreisstraße begünstigen. Die Darstellung eines
Sondergebiets dient der Klarstellung des z.T. denkmalgeschützte Gebäudebestands
und der derzeitigen genehmigten Nutzung. Die planungsrechtliche Sicherung kann
in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.
Die planungsrechtliche Umsetzung des SO
„Sämenhof“ durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist durch den Eigentümer
des Sämenhofes beauftragt. Die Fläche wird zum nächsten Verfahrensschritt im
Osten zur Straße hin verkleinert. Die für bauliche Anlagen vorgesehene Fläche
wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und stellt
voraussichtlich nur eine Teilfläche der
im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche dar. Zusätzlich wird
die Signatur „Eingrünung“ im Planblatt ergänzt. Die Eingrünung soll die
landschaftliche Einbindung des Sondergebietes gewährleisten.
Die Gemeinde Sailauf hat bereits einen
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im Bereich „Birkenhof“ gefasst.
Der Bebauungsplan soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Bauflächendarstellungen
im Süden Sailaufs und den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen.
Die landwirtschaftlich wirtschaftenden
Aussiedlerhöfe wurden zum Zeitpunkt des Vorentwurfs im Planblatt dargestellt.
Dies entspricht einer Momentaufnahme, soweit die landwirtschaftliche Nutzung
nicht mehr erfolgt bzw. eine Änderung absehbar ist, wurde dies mit den
dargestellten Sondergebieten soweit möglich erfasst und planerisch behandelt.
Die weitere Entwicklung oder Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist nur
schwierig vorhersehbar (Pacht, Ankauf durch landwirtschaftliche Betriebe). An
der bisherigen Darstellung wird festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landratsamt Aschaffenburg, Bauleitplanung
und Denkmalschutz - Herr Eyring
Herr Eyring geht
aus bauleitplanerischer und denkmalschutzrechtlicher Sicht auf den Vorentwurf
ein.
SO "Alte
Ziegelei":
Grundsätzlich ist
das Anbindegebot zu beachten. Allerdings kann die geplante Darstellung als Sonder-
bzw. Gewerbegebiet durch den Erhalt der historischen Gebäude und durch
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gerechtfertigt werden.
Gewerbegebiet
"G2":
Die Darstellung der
Gewerbefläche soll nochmals genauer begründet und mit weiteren Argumenten
belegt werden.
SO
"S1":
Im Hinblick auf die
Sondergebietsausweisung zwischen Schlosshotel und Biogasanlage sollten die
immissionsschutzrechtlichen Belange nochmals genauer beleuchtet und evtl.
Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.
Grünfläche
"Naturfriedhof":
Im nord-östlichen
Bereich der potenziellen Fläche für den Naturfriedhof sind im derzeit gültigen
Flächennutzungsplan bereits Zeichen für Bodendenkmäler dargestellt. Daher
sollte der BLFD entsprechend frühzeitig beteiligt und ggf. eine anlassbezogene
Prüfung vorgenommen werden.
Beschluss:
Der Bereich der alten Ziegelei wird zum
nächsten Verfahrensschritt als geplantes Sondergebiet „Gartenbau und
historische Ziegelei“ dargestellt. In
dem landschaftlich sensiblen Bereich werden Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen,
die im Detail im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt werden.
Die Flächenabgrenzung der Gewerbebaufläche G
2, Weyberhöfe, wird in der Begründung zum nächsten Verfahrensschritt begründet.
Die Darstellung des geplanten Sondergebietes
SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im
Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum
nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher
an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikte mit
der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.
Die derzeit bekannten Bodendenkmäler wurden
bereits zum Vorentwurf im Planblatt nachrichtlich dargestellt. Diese liegen
außerhalb der geplanten Naturfriedhofsfläche. Eine Vorprüfung ist aus Sicht der
Gemeinde derzeit nicht erforderlich. Im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgt
eine Beteiligung der Denkmalschutzbehörde.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Nachtrag vom
04.08.2017
Alle Änderungen in
den Darstellungen zum jetzigen Plan sollten in der Begründung kurz erläutert
werden, auch wenn es sich um Anpassungen an den jetzigen Bestand handelt. Es
fehlen z.B. die Änderungen Umgriff GE-Fläche Weyberhöfe, wo neu eine M-Fläche
bzw. eine Fläche Erwerbsgärtnerei dargestellt ist. Sinnvoll, aber ebenfalls
nicht thematisiert ist die überwiegende Umstellung von einer Darstellung der
besonderen Art der baulichen Nutzung auf die allgemeine Art der baulichen
Nutzung (WA-> W; MD/MI -> M).
Die jetzt im
Vorentwurf vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandsflächen und Planungsflächen
ist sicherlich sinnvoll, um einen ersten Überblick zu gewinnen. In den weiteren
Entwürfen wird allerdings empfohlen, sich auf die von der Planzeichenverordnung
vorgegebenen Zeichen zu beschränken und die Änderungsbereiche ggf. mit
Kartenausschnitten (Bestand – Planung) in der Begründung genauer darzustellen.
Ganz besonders muss
ich noch auf die (mittlerweile 4) Änderungen des BauGBs 2017 hinweisen und
bitte um Beachtung im Verfahren.
Beschluss:
Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des
Flächennutzungs- und Landschaftsplans erfolgt eine Neubewertung aller
Bauflächendarstellungen. U.a. wurden die Bauflächendarstellungen an die tatsächlich
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Satzungen)
festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Baugebietstyp) angepasst bzw.
redaktionell ergänzt. Änderungen des Baugebietstyps, die aufgrund
zwischenzeitlich erfolgter FNP-Änderungen und Bebauungspläne gegenüber dem
alten Flächennutzungsplan erfolgt sind, werden in der Begründung nicht separat
behandelt, da diese bereits planungsrechtlich gesichert sind. Der FNP wird
lediglich redaktionell angepasst. Im Gegensatz dazu wurden die vereinzelten
Anpassungen der allgemeinen Art der baulichen Nutzung an den faktischen Bestand
(Umwidmung) in der Begründung dokumentiert.
Eine Erläuterung der Darstellung der im
Flächennutzungsplan dargestellten Art der baulichen Nutzung von der besonderen
auf die allgemeine ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Aufgrund der
Zweckmäßigkeit ist die Darstellung „Bauflächen“ statt differenzierten
„Baugebieten“ ausreichend.
Die zum Vorentwurf dargestellten
Bestandsflächen (Ergänzungen im Bestand) werden zum nächsten Verfahrensschritt
gemäß den Vorgaben der Planzeichenverordnung dargestellt. Eine Darstellung der
Änderungsbereiche mit Kartenausschnitten in der Begründung ist aus Sicht der
Gemeinde nicht erforderlich.
Der Hinweis auf die Novelle des
Baugesetzbuches wird berücksichtigt, die Begründung wird entsprechend
angepasst.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandrat -
Herr Ostheimer
Mit Schreiben vom
06.07.2017 wurde eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.
Bebauungspläne:
Ergänzend zur
Stellungnahme weist Herr Ostheimer darauf hin, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
auf eine ausreichende Löschwasserversorgung zu achten ist. Die ausreichende
Versorgung ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen. Beispielsweise im Bereich
Sämenhof, Birkenhof, Alte Ziegelei, etc.
Standort
Feuerwehrhaus:
Im Hinblick auf die
Standortwahl für einen Feuerwehrhausneubau sind insbesondere die Hilfsfrist,
Größe, Lage, etc. zu beachten. Hierzu wird die Erstellung eines
Feuerwehrbedarfsplanes vorgeschlagen.
Anm.d.Verwaltung:
Eine Standortanalyse durch ein entsprechendes Fachbüro wird die Eignung des
potenziellen Standortes am Festplatz abschließend klären (bereits beauftragt).
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Sailauf stellt derzeit eine Fahrzeugbedarfsermittlung auf. Dieser
wurde mit der Kreisbrandinspektion bereits vorabgestimmt, darin wurde die
Eignung des gewählten Standorts bestätigt. Die kommunale Löschwasserversorgung
insgesamt wird darin ebenfalls geprüft. Die Ergebnisse werden in den Entwurf
eingearbeitet.
Die Löschwasserversorgung im Bereich der
genannten Sondergebietsflächen wird im Zuge der Genehmigungsplanung (z.B.
Anlage Löschwasserteich, etc.) berücksichtigt.
Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz -
Frau Globke-Lorenz
Frau Globke-Lorenz
hebt positiv hervor, dass die Planungen des Vorentwurfs mit dem derzeit
rechtsgültigen Landschafts- und Flächennutzungsplan abgeglichen und
entsprechend angepasst wurden.
Gewerbegebiet
"G2":
Der Gebietsumgriff
sollte zunächst verkleinert werden. Zusätzlich wird eine umfassende Eingrünung
von 10m Breite vorgeschlagen.
SO
"Sämenhof":
Für den Bereich
Sämenhof wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgeschlagen.
Die dargestellte Erweiterung der Parkflächen sollte zurückgenommen werden.
Detailfragen für vorgenannten Bereich sollen dann im Rahmen des Scoping Termins
im Bebauungsplanverfahren geklärt werden.
Grünfläche
"Naturfriedhof":
Die Darstellung
einer Fläche für eine alternative Bestattungsform wird begrüßt. Aufgrund der
interkommunalen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Laufach, wird die verkehrliche
Anbindung über die Kreisstraße. AB2 vorgeschlagen.
"Hundeplatz":
Im Vorentwurf fehlt
die Darstellung des bestehenden Hundeplatzes. Die Darstellung soll entsprechend
ergänzt werden.
Ausgleichsflächen:
Die Flächen, bzw.
Teilflächen aus den Flurnummern 5057, 5963 und 5965 sind nicht als Ausgleichflächen
dargestellt. Eine entsprechende räumliche Abgrenzung soll ergänzt werden. Zusätzlich
müssen die Ausgleichsflächen für die Maßnahmen "Langes Stück II" und
"Buswendeanlage" abschließend geklärt und verortet werden. Im Bereich
"Fuchsemühle" sind Teilflächen zu entsiegeln. Es wird ferner
empfohlen ein Ökokonto anzulegen um entsprechende "Flächen"-Zinsen in
Anspruch nehmen zu können.
Artenschutz:
In den vorgelegten
Begründungen zum Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wurden keine
Anmerkungen zum Artenschutz getroffen. Um eine entsprechende Ergänzung wird
hinsichtlich des zu erwartenden Artenspektrums im Erläuterungsbericht und im
Rahmen des Umweltberichts hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf besonders
oder streng geschützte Arten gebeten. Die Durchführung einer
"saP"-Prüfung ist dann im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Planung
zu entscheiden.
Blühstreifen:
In der Begründung
zur Biotopvernetzung soll zusätzlich die Möglichkeit von Blühstreifen an Ackerrändern
betrachtet und ggf. ergänzt werden.
Beschluss:
Die grundsätzliche Zustimmung zum
Landschafts- und Flächennutzungsplan wird zur Kenntnis genommen.
Die bereits zum Vorentwurf dargestellte
Eingrünung der Gewerbefläche G 2, Weyberhöfe nach Norden und Westen beträgt ca.
15 m Breite. Am Gebietsumgriff wird festgehalten.
Die planungsrechtliche Steuerung des SO
„Sämenhof“ durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist durch den Eigentümer
des Sämenhofes beauftragt. Die Fläche wird zum nächsten Verfahrensschritt im
Osten zur Straße hin verkleinert. Die für bauliche Anlagen vorgesehene Fläche
wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und stellt
voraussichtlich nur eine Teilfläche der
im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche dar. Zusätzlich wird
die Signatur „Eingrünung“ im Planblatt ergänzt. Die Eingrünung soll die
landschaftliche Einbindung des Sondergebietes gewährleisten.
Der Hinweis zur verkehrlichen Anbindung des
geplanten Naturfriedhofs wird zur Kenntnis genommen (und ist auch so
beabsichtigt).
Die Darstellung des bestehenden Hundeplatzes
wird in dem Planblatt ergänzt.
Die räumliche Abgrenzung der bestehenden
Ausgleichs- und Ersatzflächen wird zum nächsten Verfahrensschritt auf dem
Planblatt ergänzt. Die genannte Ausgleichsfläche für den Ausbau Buswendeanlage
wird derzeit als Entsiegelungsmaßnahme erbracht, aufgrund der geringen
Flächengröße ist eine Darstellung auf Maßstabsebene des FNP nichtsinnvoll.
Der Hinweis auf die Anlage eines Ökokontos
wird zur Kenntnis genommen.
Die Erläuterungen zum Artenschutz werden in
der Begrünung zum FNP ergänzt, um die abschließenden Abschätzungen im
Umweltbericht hinsichtlich Auswirkungen von Vorhaben auf besonders bzw. streng
geschützter Arten sowie den Bedarf an Untersuchungen im Rahmen von saP nachvollziehbarer
herzustellen .
Die Möglichkeit zur Anlage von Blühstreifen
zur Biotopvernetzung wird in der Begründung ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
|
(Gemeinderat
Benedikt Feller befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreistiefbauverwaltung - Herr Frieß
Gewerbegebiet
"G2":
Bei einer
Ausweisung des Gewerbegebietes "G2" sollte eine frühzeitige
Abstimmung hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung erfolgen. Durch eine
Neuordnung der Verkehrsführung könnten zahlreiche Verbesserungen sowohl für das
Gewerbegebiet, als auch die Anbindung nach Steiger erreicht und Synergieeffekte
durch die Erschließung über einen gemeinsamen Verkehrsweg genutzt werden.
Zusätzlich wird angeregt den Kreisel Weyberhöfe durch einen Bypass von Sailauf
auf die B 26 zu optimieren.
Kreisstraße
westlich Eichenberg:
Hinsichtlich des
laufenden Verfahrens zum Wasserschutzgebiet besteht noch Abstimmungsbedarf.
Umgehungsstraße:
Derzeit erscheint
eine tatsächliche Realisierung der Umgehungsstraße als eher unwahrscheinlich.
Aufgrund des Ausbaus der Kreisstraße im Ort werden derzeit keine Bedarfe
gesehen.
Radwege:
Im Rahmen des
anstehenden Kreisstraßenausbaus in Eichenberg, sollte eine frühzeitige Abstimmung
zur Optimierung des Radwegenetzes erfolgen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Realisierung des Gewerbegebiets G 2 wird die verkehrliche Anbindung
frühzeitig mit der Kreistiefbauverwaltung abgestimmt.
Die Grenzen des Wasserschutzgebietes im
Bereich Eichenberg sind auf Grundlage des Vorschlags zur Neuabgrenzung (Büro
HyGeMO, 02.01.2018) nachrichtlich dargestellt. Sofern sich zum nächsten
Verfahrensschritt Änderungen ergeben werden diese im Planblatt angepasst.
Die Darstellung der Umgehungsstraße zur
langfristigen Entlastung des Straßenortes Sailauf ist aus Sicht der Gemeinde
erforderlich und wird beibehalten. Der Hinweis auf die Optimierung des Radwegenetzes
im Zuge des Kreisstraßenausbaus im Ortsteil Eichenberg wird zur Kenntnis
genommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz
- Herr Schrüfer
Herr Schrüfer
erläutert zunächst, dass der Vorentwurf bis dato noch nicht abschließend
geprüft werden konnte. Eine entsprechende Stellungnahme wird nachgereicht.
Dennoch wurden folgende Punkte bereits angesprochen:
In der Erläuterung
zur Ausweisung des Baugebietes wurde nicht auf mögliche Verkehrsimmissionen
durch die Kreisstraße AB2 eingegangen. Dies sollte entsprechend nachgeholt
werden.
Sondergebiet
"S1" und "G2":
Das Sondergebiet
"S1" ist zwischen Schlosshotel und der Biogasanlage geplant. Hier
sind die Immissionsschutzabstände durch die Biogasanlage (Auflagen B. Plan) zu
berücksichtigen. Ferner sind die Auswirkungen der Biogasanlage auch für das
Gewerbegebiet G 2 zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Hinweis auf die eingegangene
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf mögliche
Verkehrsimmissionen auf die Baufläche W 6 durch die Kreisstraße AB 2 wird in
der Begründung ergänzt. Ein entsprechendes Planzeichen mit „Vorkehrungen zum
Schutz gegen Emissionen“ wurde bereits im Vorentwurf im Planblatt dargestellt.
Der Hinweis auf mögliche
immissionsschutzrechtliche Konflikte, die sich durch das Heranrücken der
geplanten Gewerbe- und Sondergebietsflächen an die bestehende Biogasanlage
ergeben, wird berücksichtigt. Die bestehende Biogasanlage hat grundsätzlich
einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung.
Der
Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ macht allerdings keine Aussagen zu
pauschalen Mindestabständen zu Wohn- bzw. Gewerbebauflächen. Die Realisierung
einer gewerblichen Nutzung auf der Baufläche GE 2 ist aus planerischer Sicht
grundsätzlich möglich. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann ein
möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt ausgeschlossen werden, etwa
durch Gebäudeanordnung, Ausschluss von Betriebswohnungen oder Anordnung der
Lagerflächen.
Das geplante Sondergebiet SO 1 wird
grundsätzlich als empfindlicher gegenüber Immissionen eingestuft als das
Gewerbegebiet G 2. Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf
wird jedoch im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich
des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten
Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher an die
bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikt mit der
bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landesbund für Vogelschutz - Frau Henkel
Frau Henkel weist
für den Bereich Hartkoppe und den geplanten Tauchsee auf die Beachtung artenschutzrechtlicher
Vorgaben hin. Insbesondere sind die Bedürfnisse des Uhus zu beachten. Ferner
werden auf im Steinbruch vorkommende Vogelarten hingewiesen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in der Begründung aufgenommen. Mit der
Darstellung der geplanten Wasserfläche im Bereich des Steinbruchs Hartkoppe
sind keine Betreiberabsichten der Gemeinde verbunden. Ausschluss- und Betriebszeiten
werden im Zuge einer Genehmigungsplanung geregelt. Weiterhin werden der Schutz
bestehender Biotope und artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der
Genehmigungsplanung berücksichtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Aktuelle Entwicklungen in der Planungsphase
Gärtnereigelände Weyberhöfe
Im Vorentwurf zur
Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wurden die zum damaligen
Zeitpunkt noch als Erwerbsgärtnerei genutzte Fl.-Nr. 5973, Gemarkung Sailauf
als entsprechend dieses Zweckes dargestellt. Allerdings wurde die Gärtnerei
geschlossen. Die Fläche soll daher, wie bereits im derzeit rechtskräftigen
Flächen Nutzungsplan, wieder als Gewerbefläche dargestellt werden.
Im Vorentwurf wurde
eine Teilfläche aus Fl.-Nr. 5969/2 als Erweiterungsfläche für das Umspannwerk
dargestellt. Vorgenannte Fläche soll künftig ebenfalls als Gewerbefläche
dargestellt werden.
Die Flächen sind im
Zusammenhang mit dem Gewerbepark zu sehen. Dementsprechend sollten die Flächen
in den Bebauungsplan entsprechend miteinbezogen werden und die Festsetzungen analog
auf o.g. Flächen Anwendung finden. Die bauliche Darstellung wird durch die
näheren Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Beschluss:
Die Fl.-Nr. 5973 wird wie im bisher
rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet Dargestellt, sowie die
Teilfläche aus Fl.-Nr. 5969/2. Die Darstellung ist im Gesamtzusammenhang des Gewerbeparks
Weyberhöfe zu sehen. Vorgenannte Flächen sollen in die verbindliche
Bauleitplanung miteinbezogen und die entsprechenden Festsetzungen analog
Anwendung finden
Mehrheitlich beschlossen |
Ja 15 Nein 1 Anwesend 16
|
Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange
Regierung von Unterfranken – 27.07.2017 /
01.08.2017
Zur Erarbeitung
unserer Stellungnahme zum Flächennutzungsplan Sailauf haben wir intern mehrere
Stellen beteiligt. Derzeit liegen uns noch nicht alle Rückmeldungen und
Stellungnahmen vor, weshalb wir um Fristverlängerung zur Abgabe der
Stellungnahme bis einschließlich 10.08.2017 bitten.
01.08.2017
Im Hinblick auf die
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sind die Ziele und Grundsätze des
Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP 2013) und des Regionalplans
Bayerischer Untermain (RP1) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Besonders
relevant im vorliegenden Fall sind:
a. Raumkategorie
Sailauf ist Teil
des Verdichtungsraums Aschaffenburg. Dieser soll weiterhin Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit
innerhalb der Region sein (Ziel B II 1.2 RP). Innerhalb des Verdichtungsraums
soll die Siedlungsentwicklung insbesondere in den Zentralen Orten oder
geeigneten Orte entlang von Entwicklungsachsen konzentriert werden.
Ergebnis: Sailauf kann als Teil des Verdichtungsraums,
und damit als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung innerhalb der Region gemäß
RP1 über die rein organische Entwicklung hinaus Siedlungsentwicklung betreiben.
Zugleich ist Sailauf jedoch kein Zentraler Ort und damit kein Schwerpunkt der
Siedlungsentwicklung innerhalb des Verdichtungsraums.
Hinweis: Entwicklungsachsen wurden in der Region
Bayerischer Untermain mit Wirkung zum 4. November 2008 aufgehoben und
entfalten keine Wirkung mehr. Zugleich jedoch bietet die Anbindung an die BAB 3
ein gewisses Potenzial für Siedlungsentwicklung, insb. im gewerblichen Bereich.
Beschluss:
Der Hinweis auf die Gebietskategorie
(Verdichtungsraum) des mittlerweile an das Landesentwicklungsprogramm
angepassten Regionalplans wird zur Kenntnis genommen. Die zum Zeitpunkt der
Erstellung des Vorentwurfs ausschließlich zur Verfügung stehende Darstellung
der regionalplanerischen Raumstruktur mit Entwicklungsachsen wird zum nächsten
Verfahrensschritt aktualisiert. Der Hinweis zum Siedlungsentwicklungspotenzial
durch die Anbindung an die BAB 3 wird zur Kenntnisgenommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
b. Bedarf
Allgemein
Die Festlegungen
des LEP 2013 zum Flächensparen (Grundsatz 3.1), zur Priorisierung der Innenentwicklung
(Ziel 3.2) und zur Vermeidung von Zersiedelung (Ziel 3.3) sind anzuwenden. Der
Bedarf ist dementsprechend nachzuweisen. In diesem Zusammenhang verweisen wir
auch auf das IMS vom 15.10.03 Nr. IIB6/5-8126-003/00 zur Notwendigkeit eines
Bedarfsnachweises
Ergebnis: Das Ziel der Gemeinden, einen jährlichen
Einwohnerzuwachs von 0,1% zu erreichen ist nachvollziehbar begründet und
erscheint für die Lage am Rande des Verdichtungsraums an-gemessen. Daraus
ergibt sich ein Bedarf an 26 WE. Weiteren Bedarf an WE sieht die Gemeinde
aufgrund von Auflockerungsbedarf. Da die Wohndichte Sailaufs bereits heute
unter dem Kreisdurchschnitt liegt, und die Gemeinde zugleich Teil des
Verdichtungsraumes ist, regen wir an, diese Annahme nochmals zu überprüfen und
gegebenenfalls einen höheren Wert der Bruttowohndichte anzusetzen.1
1Beispielhaft können zur Orientierung die Empfehlungen des Regionalplans
Heilbronn-Franken herangezogen werden. Dieser empfiehlt für Nicht-Zentrale
Gemeinden in Verdichtungsräumen eine Mindest-Bruttowohndichte von 50 EW/ha.
Ähnlich konkrete Vorgaben macht der Regionalplan Bayerischer Untermain nicht.
Wohnen
Im FNP-E sind
Potenzialflächen „Wohnen“ (Wohngebiet/ Mischgebiet) von insgesamt 5,99 ha vorgesehen.
Dementgegen wurden Flächen von insgesamt 4,4 ha, die bislang im FNP dargestellt
sind, zurückgenommen. Ein Ergänzungsbedarf an Wohnflächen im Hauptort Sailauf
kann als grundsätzlich nachgewiesen gelten. Nicht nachvollziehbar ist bislang
die Ausweisung der 2,35 ha großen Mischgebietsfläche im Ortsteil Eichenberg. Nach dem Siedlungsleitbild
des Regionalplans Bayerischer Untermain (Grundsatz B II 1.1) ist eine
Siedlungsentwicklung anzustreben, die eine gute Zuordnung der Wohn-und
Arbeitsstätten und der zentralen Einrichtungen zu den Verkehrswegen, den
öffentlichen Nahverkehrsmitteln, den übrigen Versorgungseinrichtungen und den
Erholungsflächen gewährleistet. Zudem sind gem. LEP (Begründung zu G 1.2.1)
Baulandausweisungen grundsätzlich ungeeignet zur Bewältigung des demografischen
Wandels. Darüber hinaus zeigen die Dorferneuerung Eichenbühl, die bestehende
Leerstandssituation und die Ziele des ILEK Westspessart einen erhöhten Bedarf
an Innenentwicklung. Es bestehen deshalb Bedenken gegenüber der Lage und dem
Umfang des Gebiets MI 1 Eichenbühl (Korrektur
durch Team 4:richtig: Eichenberg statt Eichenbühl).
Gewerbe
Für eine
überorganische Siedlungsentwicklung im Bereich Gewerbe sind die Zentralen Orte
und einzelne explizit im Regionalplan genannte Gemeinden geeignet. Sailauf
fällt nicht in diese Kategorie des RP1. Zudem sollen diese gewerblichen
Baugebietsausweisungen vor allem auf den Siedlungskern der Gemeinde beschränkt
bleiben (Ziel B II 1.7 RP). Im gewerblichen Siedlungswesen ist zudem verstärkt interkommunal
Vorsorge zu treffen (Grundsatz B II 4.1 RP).
Ergebnis: Sailauf ist im Regionalplan nicht als
geeigneter Ort für großflächige Gewerbeentwicklung vorgesehen. Deshalb ist zu
begründen, warum Flächenpotenziale in der angedachten Größenordnung notwendig
sind und weshalb hierfür ausreichend Bedarf besteht. Aus regional-und landesplanerischer
Sicht bieten sich die Aufstellung des Flächennutzungsplans sowie die
Mitgliedschaft in der interkommunalen Allianz an, um mit den anliegenden
Kommunen ein gemeinsames räumliches Konzept für die Gewerbegebietsentwicklungen
entlang der BAB 3 zu entwickeln und interkommunale Gewerbegebiete auszuweisen.
Sofern der Gewerbegebietsentwicklung im jetzt vorgesehenen Umfang kein
interkommunales Konzept und Strategie zu Grunde liegen, bestehen Bedenken seitens
der Landes-und Regionalplanung.
Beschluss:
Die Hinweise auf die Festlegung des LEP
sowie auf das Rundschreiben der Obersten Baubehörde werden zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt. Der Bauflächenbedarf wird systematisch und
nachvollziehbar in der Begründung dargelegt.
Der Hinweis auf die als Orientierung
empfohlene Bruttowohndichte des Regionalplans Heilbronn-Franken zur Sicherung
einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung wird zur Kenntnis genommen. Bei
derzeitiger Haushaltsgröße entspricht dies ca. 23 WE/ha Bruttobaufläche, und liegt somit über den für die im Rahmen der FNP
Gesamtfortschreibung angesetzten 16 WE/ha Bruttobaufläche. Da ein großer Anteil
des künftigen Wohn- bzw. Bauflächenbedarfsmittel- bis langfristig durch das
bestehende Potential (Baulücken, Leerstände sowie Baupotentiale) gedeckt werden
soll, ist eine höhere Bruttowohndichte im Bestand nicht realistisch. Die Darstellung
neuer Wohnbauflächen dient daher im Wesentlichen dazu, kurzfristige Baubedarfe
zu decken.
Die Zustimmung hinsichtlich des Ergänzungsbedarfs
an Wohnflächen im Hauptort Sailauf wird zur Kenntnis genommen. Im Ortsteil
Eichenberg wird die Darstellung des Mischgebietes im Westen weiterhin
aufrechterhalten. Der Umfang des Gebietes ist aus Sicht der Gemeinde
erforderlich, um Entwicklungsmöglichkeiten vor Ort vorhalten zu können. Zudem
ist eine Abrundung des Siedlungskörpers aus landschaftsplanerischer Sicht
ausschließlich im Westen Eichenbergs außerhalb der Tallage sinnvoll.
Das Leitbild zur Siedlungsentwicklung wird
zur Kenntnis genommen. Die Zuordnung der Baufläche M 1 zu Arbeitsstätten
unterscheidet sich im regionalen Maßstab nicht von übrigen Wohnlagen im
Gemeindegebiet. Der Anschluss an Versorgungseinrichtungen und zu den
Verkehrswegen und den öffentlichen Nahverkehrsmitteln (Busverbindung) ist
gegeben. Trotz vorrangigem Innenentwicklungsgebot gemäß LEP ist eine
kurzfristige Aktivierung von innenentwicklungspotentialen trotz kommunaler
Anstrengungen (Flächenmanagement) aus Sicht der Gemeinde nicht realistisch und
ausreichend, um die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen Eichenbergs
dauerhaft zu stabilisieren. Bei der Darstellung der Mischgebietsfläche handelt
es sich lediglich um eine vorbereitende Flächenkulisse, um bei konkretem Bedarf
daraus Bauland entwickeln zu können.
Die allgemeinen Hinweise zu
Gewerbeflächendarstellungen werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der
gestreckten Siedlungsstruktur Sailaufs im Talraum der Sailauf besteht schon aus
topographischen Gründen kein innerörtliches Potenzial für eine gewerbliche
Bauflächenentwicklung. Die Beschränkung gewerblicher Entwicklungen auf den
Siedlungskern der Gemeinde ist daher ausgeschlossen. Vielmehr bietet die gute Erreichbarkeit,
der verkehrliche Anschluss an die BAB 3 und die angrenzende Lage zum bereits
bestehenden Gewerbegebiet „Weyberhöfe“ ausreichend Potenzial für die Stärkung
des Arbeitsstandortes Sailaufs. Die Darstellung entspricht dem
landesplanerischen Anbindegebot an bestehende Bauflächeneinheiten. Zudem kann
die verkehrliche Belastung (Durchgangsverkehr) im Ortskern Sailaufsminimiert
werden. Weiterhin ist die Darstellung der gewerblichen Flächen im Süden
Sailaufs aufgrund der topografischen Situation sowie dem geringen Einfluss auf
biotopkartierte Bereiche und der
typischen Landschaft des Vorspessarts im Naturpark Spessart hervorragend
geeignet.Zudem ist die Fläche geeignet, um weitere Erfolge bei der Stärkung der
Arbeitsplatzstruktur, sowie zur Stärkung des Gewerbestandortes West-Spessart in
kommunaler Allianz zu unterstützen. Der Hinweis auf ein interkommunales Konzept
für Gewerbeentwicklungen an der BAB 3 wird zur Kenntnis genommen. In der
Betrachtung des Allianzgebiets bietet sich letztlich aufgrund der
verkehrsgünstigen Lage nur das Aschafftal an Gewerbeflächen zu entwickeln im
Verbund mit den bereits bestehenden Gewerbeflächen von Bessenbach und Hösbach.
Aufgrund der topographischen Lage und Verkehrsanbindung im Raum sowie konkreten
Anfragen Gewerbetreibender an die Gemeinde Sailauf (Flächen für
Betriebserweiterungen bestehender Betriebe sowie Neuansiedlung) ist die dargestellte
Fläche für Gewerbe sinnvoll und notwendig.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
c. Einzelne
geplante Bauflächen
·
W 1
„Sodenacker“
Das Baugebiet
grenzt direkt an das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet und das
landschaftliche Vorbehaltsgebiet. Dem Erhalt der bestehenden Eingrünungen sowie
der Gestaltung des Ortsrandes sollte deshalb besonderes Gewicht zukommen.
Beschluss:
Der Hinweis zur Lage der Baufläche in
Grenzlage zum Landschaftsschutzgebiet wird zur Kenntnis genommen und in die
Abwägung eingestellt. Der Erhalt der bestehenden Gehölzstrukturen sowie die
künftige Ortsrandgestaltung erfolgen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
·
SO 1 südlich Eichenberg
Die Fläche liegt
teilweise im Landschaftsschutzgebiet und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Nutzung den Vorgaben der
Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht. Den Stellungnahmen der
Fachbehörden ist ein besonderes Gewicht bei-zumessen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Fachbehörden haben keine Äußerungen zum SO 1 südlich vorgebracht. Für den
ehemaligen Aussiedlerhof soll durch die Zweckbindung Pferdezucht die extensive
landwirtschaftliche Nutzung des Umfelds um den Aussiedlerhof sichergestellt
werden.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
·
SO 1 Sailauf
Anhand der Angaben
im aktuellen Entwurf des FNP kann die Übereinstimmung dieser Planung bzw. Einstufung
als SO Gastronomie/ Tourismus mit den Belangen der Landes-und Regionalplanung
nicht hinreichend geprüft werden. In der Überarbeitung des Entwurfes sollten
Informationen zur bisherigen Nutzung und zur bisherigen planungsrechtlichen
Situation ergänzt werden. Auch sollte die großzügige Abgrenzung des SO 1
Sailauf erläutert werden.
Beschluss:
Die Darstellung des geplanten Sondergebietes
SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im
Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum
nächsten Verfahrensschritt angepasst.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
·
G 2 Weyberhöfe
Bei Aufnahme dieses
Gebietes in den Flächennutzungsplan sollte die verkehrliche Situation mit geprüft
werden. Insbesondere sollte die bereits begonnene Anbindung mit Fuß-und
Radwegen an den nächstgelegenen Bahnhaltepunkt sichergestellt werden.
Beschluss:
Die verkehrliche Situation wurde im Rahmen
der Standortwahl ausreichend berücksichtigt. Eine Beschreibung der
verkehrlichen Situation wird in der Begründung ergänzt. Die Schaffung einer
Fuß- und Radwegeanbindung zum nächstgelegenen Bahnhaltepunkt erfolgt im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung und Ausführungsplanung.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
·
Potenzielle Ökokontoflächen
Die potenziellen
Ökokontoflächen wurden geprüft. Sie widersprechen keinen landes-und regionalplanerischen
Belangen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
d. Hinweise
Die Darstellung des
Vorranggebiets Bodenschätze in der Legende des Flächennutzungsplans sollte als
„nachrichtliche Darstellung“ gekennzeichnet werden.
Beschluss:
Der textliche Hinweis wird in der Legende
zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
e.
Gesamtergebnis
Die Begründung zur
Neuaufstellung des FNP und der einzelnen Flächen ist grundsätzlich nach-vollziehbar.
Bedenken bestehen gegenüber dem Gebiet MI1 in Eichenberg sowie gegenüber der
Gewerbegebietsfläche Weyberhöfe, sofern diese nicht interkommunal vorgenommen
wird.
Beschluss:
Der Hinweis auf die grundsätzliche
Nachvollziehbarkeit des FNP-Vorentwurfs wird zur Kenntnis genommen Die Hinweise
zu den Bauflächen M1 Eichenberg, sowie den Bauflächen G1 und G2 in Weyberhöfe
wurden unter Punkt „b. Bedarf“ dieser
Stellungnahme ausführlich behandelt. An der Darstellung der Bauflächen wird
festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
f. Stellungnahme
des Sachgebiets Städtebau
In Summe sind ca. 6
ha Potential für Wohnbauflächen in der Planung enthalten. Dies wird in Anbetracht
der Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultierenden Bedarfe kritisch
gesehen. Zunächst sollten alle bereits erschlossen und nicht genutzten Flächen
genutzt werden. Zu-dem ist Sailauf in zwei interkommunalen Allianzen.
Flächenpotenziale sollten auch über die Gemeindegrenzen hinweg in den Allianzen
betrachtet und thematisiert werden.
Empfehlung: ggf.
interkommunale Flächennutzungsplanung.
Diese Stellungnahme
ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung sowie aus
Sicht des Städtebaus. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange
ist damit nicht verbunden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
In der Summe stellt der Vorentwurf 3,5 ha Wohnbauflächen dar, hinzukommen 2,5
ha Mischgebietsfläche. Eine zeitnahe Mobilisierung der bereits erschlossenen,
innerörtlichen Bauflächen ist trotz kommunaler Anstrengungen auch im Rahmen der
Allianzen (kommunales Flächenmanagement, Online-Initiative „Hausnummerfrei“ /
kommunale Allianz Talgrund-Spessart) nicht realistisch.
Im
Hinblick auf die in der aktuellen Landkreisstudie prognostizierten
Bevölkerungsentwicklung sowie den leichten Bevölkerungsanstieg der vergangenen
Jahre kann von einer „stabilen“ Bevölkerungsentwicklung gesprochen werden. Die
kritische Sichtweise des Sachgebiets Städtebau kann nicht vollständig nachvollzogen
werden. Darüber hinaus ist die geplante Bauflächendarstellung maßvoll,
Bauflächen wurden zudem in nicht unerheblichem Umfang zurückgenommen. Es wird
zusätzlich auf das regionalplanerische Ziel hingewiesen, dass der
Verdichtungsraum Aschaffenburg, und anteilig auch die Gemeinde Sailauf,
Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit innerhalb der Region sein soll. Der Hinweis
auf eine interkommunale Flächennutzungsplanung wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Regionaler
Planungsverband – 27.07.2017 / 02.08.2017
Die Stellungnahme des Regionalen
Planungsverbandes ist gleichlautend mit der Stellungnahme der Regierung von
Unterfranke. Daher werden dei Beschlüsse analog übernommen.
Stellungnahme vom 27.07.2017:
Leider ist es dem
Regionalen Planungsverband nicht möglich, eine Stellungnahme bis zum 27.07.2017
abzugeben.
Bitte teilen Sie
uns mit, ob eine Fristverlängerung bis 04.08.2017 gewährt werden kann.
Stellungnahme vom 02.08.2017:
Im Hinblick auf die
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sind die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms
Bayern 2013 (LEP 2013) und des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) zu
beachten bzw. zu berücksichtigen. Besonders relevant im vorliegenden Fall sind:
a. Raumkategorie
Sailauf ist Teil
des Verdichtungsraums Aschaffenburg. Dieser soll weiterhin Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit
innerhalb der Region sein (Ziel B II 1.2 RP). Innerhalb des Verdichtungsraums
soll die Siedlungsentwicklung insbesondere in den Zentralen Orten oder
geeigneten Orten entlang von Entwicklungsachsen konzentriert werden.
Ergebnis: Sailauf kann als Teil des Verdichtungsraums,
und damit als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung innerhalb der Region gemäß
RP1 über die rein organische Entwicklung hinaus Siedlungsentwicklung betreiben.
Zugleich ist Sailauf jedoch kein Zentraler Ort und damit kein Schwerpunkt der
Siedlungsentwicklung innerhalb des Verdichtungsraums.
Hinweis: Entwicklungsachsen wurden in der Region
Bayerischer Untermain mit Wirkung zum 4. November 2008 aufgehoben und
entfalten keine Wirkung mehr. Zugleich jedoch bietet die Anbindung an die BAB 3
ein gewisses Potenzial für Siedlungsentwicklung, insb. im gewerblichen Bereich.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
b. Bedarf
Allgemein
Die Festlegungen
des LEP 2013 zum Flächensparen (Grundsatz 3.1), zur Priorisierung der Innenentwicklung
(Ziel 3.2) und zur Vermeidung von Zersiedelung (Ziel 3.3) sind anzuwenden. Der
Bedarf ist dementsprechend nachzuweisen. In diesem Zusammenhang verweisen wir
auch auf das IMS vom 15.10.03 Nr. IIB6/5-8126-003/00 zur Notwendigkeit eines
Bedarfsnachweises
Ergebnis: Das Ziel der Gemeinden, einen jährlichen
Einwohnerzuwachs von 0,1% zu erreichen ist nachvollziehbar begründet und
erscheint für die Lage am Rande des Verdichtungsraums an-gemessen. Daraus
ergibt sich ein Bedarf an 26 WE. Weiteren Bedarf an WE sieht die Gemeinde
aufgrund von Auflockerungsbedarf. Da die Wohndichte Sailaufs bereits heute
unter dem Kreisdurchschnitt liegt, und die Gemeinde zugleich Teil des
Verdichtungsraumes ist, regen wir an, diese Annahme nochmals zu überprüfen und
gegebenenfalls einen höheren Wert der Bruttowohndichte anzusetzen.1
1Beispielhaft können zur Orientierung die Empfehlungen des Regionalplans
Heilbronn-Franken herangezogen werden. Dieser empfiehlt für Nicht-Zentrale
Gemeinden in Verdichtungsräumen eine Mindest-Bruttowohndichte von 50 EW/ha.
Ähnlich konkrete Vorgaben macht der Regionalplan Bayerischer Untermain nicht.
Wohnen
Im FNP-E sind
Potenzialflächen „Wohnen“ (Wohngebiet/ Mischgebiet) von insgesamt 5,99 ha vorgesehen.
Dementgegen wurden Flächen von insgesamt 4,4 ha, die bislang im FNP dargestellt
sind, zurückgenommen. Ein Ergänzungsbedarf an Wohnflächen im Hauptort Sailauf
kann als grundsätzlich nachgewiesen gelten. Nicht nachvollziehbar ist bislang
die Ausweisung der 2,35 ha großen Mischgebietsfläche im Ortsteil Eichenberg.
Nach dem Siedlungsleitbild des Regionalplans Bayerischer Untermain (Grundsatz B
II 1.1) ist eine Siedlungsentwicklung anzustreben, die eine gute Zuordnung der
Wohn-und Arbeitsstätten und der zentralen Einrichtungen zu den Verkehrswegen,
den öffentlichen Nahverkehrsmitteln, den übrigen Versorgungseinrichtungen und
den Erholungsflächen gewährleistet. Zudem sind gem. LEP (Begründung zu G 1.2.1)
Baulandausweisungen grundsätzlich ungeeignet zur Bewältigung des demografischen
Wandels. Darüber hinaus zeigen die Dorferneuerung Eichenberg, die bestehende
Leerstandssituation und die Ziele des ILEK Westspessart einen erhöhten Bedarf
an Innenentwicklung. Es bestehen deshalb Bedenken gegenüber der Lage und dem
Umfang des Gebiets MI 1 Eichenberg.
Gewerbe
Für eine
überorganische Siedlungsentwicklung im Bereich Gewerbe sind die Zentralen Orte
und einzelne explizit im Regionalplan genannte Gemeinden geeignet. Sailauf
fällt nicht in diese Kategorie des RP1. Zudem sollen diese gewerblichen
Baugebietsausweisungen vor allem auf den Siedlungskern der Gemeinde beschränkt
bleiben (Ziel B II 1.7 RP). Im gewerblichen Siedlungswesen ist zudem verstärkt
interkommunal Vorsorge zu treffen (Grundsatz B II 4.1 RP).
Ergebnis: Sailauf ist im Regionalplan nicht als
geeigneter Ort für großflächige Gewerbeentwicklung vorgesehen. Deshalb ist zu
begründen, warum Flächenpotenziale in der angedachten Größenordnung notwendig
sind und weshalb hierfür ausreichend Bedarf besteht. Aus regional-und landesplanerischer
Sicht bieten sich die Aufstellung des Flächennutzungsplans sowie die
Mitgliedschaft in der interkommunalen Allianz an, um mit den anliegenden
Kommunen ein gemeinsames räumliches Konzept für die Gewerbegebietsentwicklungen
entlang der BAB 3 zu entwickeln und interkommunale Gewerbegebiete auszuweisen.
Sofern der Gewerbegebietsentwicklung im jetzt vorgesehenen Umfang kein
interkommunales Konzept und Strategie zu Grunde liegen, bestehen Bedenken seitens
der Landes-und Regionalplanung.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
c. Einzelne
geplante Bauflächen
·
W 1
„Sodenacker“
Das Baugebiet
grenzt direkt an das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet und das
landschaftliche Vorbehaltsgebiet. Dem Erhalt der bestehenden Eingrünungen sowie
der Gestaltung des Ortsrandes sollte deshalb besonderes Gewicht zukommen.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
·
SO 1 südlich Eichenberg
Die Fläche liegt
teilweise im Landschaftsschutzgebiet und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Nutzung den Vorgaben der
Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht. Den Stellungnahmen der
Fachbehörden ist ein besonderes Gewicht bei-zumessen.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
·
SO 1 Sailauf
Anhand der Angaben
im aktuellen Entwurf des FNP kann die Übereinstimmung dieser Planung bzw. Einstufung
als SO Gastronomie/ Tourismus mit den Belangen der Landes- und Regionalplanung
nicht hinreichend geprüft werden. In der Überarbeitung des Entwurfes sollten Informationen
zur bisherigen Nutzung und zur bisherigen planungsrechtlichen Situation ergänzt
werden. Auch sollte die großzügige Abgrenzung des SO 1 Sailauf erläutert
werden.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
·
G 2 Weyberhöfe
Bei Aufnahme dieses
Gebietes in den Flächennutzungsplan sollte die verkehrliche Situation mitgeprüft
werden. Insbesondere sollte die bereits begonnene Anbindung mit Fuß- und
Radwegen an den nächstgelegenen Bahnhaltepunkt sichergestellt werden.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
·
Potenzielle Ökokontoflächen
Die potenziellen
Ökokontoflächen wurden geprüft. Sie widersprechen keinen landes-und regionalplanerischen
Belangen.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
d. Hinweise
Die Darstellung des
Vorranggebiets Bodenschätze in der Legende des Flächennutzungsplans sollte als
„nachrichtliche Darstellung“ gekennzeichnet werden.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
e. Gesamtergebnis
Die Begründung zur
Neuaufstellung des FNP und der einzelnen Flächen ist grundsätzlich
nach-vollziehbar. Bedenken bestehen gegenüber dem Gebiet MI1 in Eichenberg
sowie gegenüber der Gewerbegebietsfläche Weyberhöfe, sofern diese nicht
interkommunal vorgenommen wird.
Diese Stellungnahme
ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und
Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Beschluss:
(Siehe Stellungnahme Regierung von
Unterfranken)
Regierung von Oberfranken, Bergamt –
20.07.2017
Die Regierung von Oberfranken – Bergamt
Nordbayern – verweist auf die hiesige Stellungnahme vom 03.12.2015 Az.:
26-3851.ab40-I/1-4421/15. Diese bleibt aufrecht erhalten.
Stellungnahme vom 03.12.2015
Im Gemeindegebiet von Sailauf befinden sich
die im Regionalplan BayerischerUntermain (1) ausgewiesenen Vorrangflächen für
Dolomit D0 2 und Quarzporphyr QP 1. Es wird gebeten, diese Flächen im
Flächennutzungs- und Landschaftsplan darzustellen und von anderen Ausweisungen
freizuhalten.
Im Planbereich befinden sich die hier
risslich bekannten Gruben Schwerspatgrube "Marga" und Manganerzgrube
"Heinrich". Diese sollten nach Einsichtnahme in die hier vorliegenden
Grubenbilder in den Flächennutzungsplaneingearbeitet werden.
Ferner befinden sich im Bergamt Nordbayern
Altakten von Eisen-, Manganerz-und Kupfererzgruben. Diese müssen bewertet und
ebenfalls in den Flächennutzungsplaneingearbeitet werden.
Eine Einsichtnahme in die Grubenbilder und Altakten
kann nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.
Weiter sollte in den Erläuterungsbericht zum
Flächennutzungsplan der Hinweis übernommen werden, dass im Gemeindegebiet von
Sailauf reger Bergbau umging. Das Vorhandensein hier nicht risskundiger Grubenbaue
kann nicht ausgeschlossen werden. Beiden einzelnen Baugrunduntersuchungen muss
ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Ferner ist beim
Baugrubenaushub bzw. den Baumaßnahmen auf Anzeichen alten Bergbaus (künstliche
Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.) zu achten. Werden Hinweise auf
alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.
Abschließend möchten wir noch anmerken, dass
sich auch in der geologischen Karte von Schöllkrippen Nr. 5921 Hinweise
bezüglich alten Bergbaus in Sailauf befinden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Vorrangflächen zur Gewinnung von Bodenschätzen des Regionalplans sind
nachrichtlich im Plan enthalten. Die Darstellungen der Fläche für Entsorgung
(Erddeponie) sowie der Fläche für einen Recyclinghof befinden sich außerhalb
angrenzend zur Vorrangfläche QP1 undstehen der regionalplanerischen Darstellung
somit nicht entgegen.
Die Umgrenzung der (historischen) Flächen
zur Gewinnung von Bodenschätzen ist bereits ebenfalls im Planteil des
Vorentwurfs nachrichtlich dargestellt.
Weiterhin wurde in der Begründung bereits
ausführlich auf den historischen Bergbau im Gemeindegebiet Sailauf eingegangen.
Eine Auswertung der Altakten ehemaliger Bergbaugruben wird im Rahmen der
FNP-Gesamtfortschreibung als nicht erforderlich betrachtet.
Der Hinweis auf die (ehemals) rege
Bergbautätigkeit wird in der Begründung zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.
Ebenso wird der Hinweis ergänzt, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
erfolgender Baugrubenaushub mit nicht risskundigen Grubenbauen zu rechnen ist.
muss.
Der Hinweis auf die Auswertung der
geologischen Karte Schöllkrippen wird berücksichtigt. Details werden zum
nächsten Verfahrensschritt in der Begründung ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
|
(Gemeinderatsmitglied
Wolfgang Straub befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal
Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz
– 25.07.2017
Allgemein
Bei einem groben Vergleich des aktuellen
Vorentwurfs mit dem gültigen FNP fiel auf, dass mehr Änderungen eingearbeitet
wurden, als in der Begründung behandelt sind (z.B. im Bereich Weyberhöfe).
Andererseits sind Änderungen thematisiert, die bereits im FNP enthalten sind
(z.B. W6).
Aus der Sicht des Immissionsschutzes sollte
aus den Unterlagen eindeutig zu erkennen sein, welche Änderungen gegenüber dem
ursprünglichen FNP vorgenommen wurden, auch. wenn es sich dabei um Bestandsanpassungen
handelt.
Neuplanungen sind als solche zu benennen,
damit dazu konkret eine Beurteilung erfolgen kann. So wurde in der Begründung
z. B. auf die Erweiterung des Baugebietes "Sodenacker" eingegangen,
ohne dabei die Umwidmung der Mischbauflächen in Wohnflächen in diesem Baugebiet
hervorzuheben.
Beschluss:
Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des
Flächennutzungs- und Landschaftsplans erfolgt eine Neubewertung aller
Bauflächendarstellungen. U.a. wurden die Bauflächendarstellungen an die tatsächlich
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Satzungen)
festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Baugebietstyp) angepasst bzw.
redaktionell ergänzt. Änderungen des Baugebietstyps, die aufgrund
zwischenzeitlich erfolgter FNP-Änderungen und Bebauungspläne gegenüber dem
alten Flächennutzungsplan erfolgt sind, werden in der Begründung nicht separat
behandelt, da diese bereits planungsrechtlich gesichert sind. Der FNP wird
lediglich redaktionell angepasst. Im Gegensatz dazu wurden die vereinzelten
Anpassungen der allgemeinen Art der baulichen Nutzung an den faktischen Bestand
(Umwidmung) in der Begründung dokumentiert.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Konkret
Bei Änderungen in der Nähe von Verkehrswegen
mit relevanten Verkehrslärmimmissionen ist auf die Verkehrslärmvorbelastung und
die sich daraus ergebenden Konsequenzen einzugehen. Dies trifft auch auf die
Gewerbeflächenentlang der Autobahn zu.
Das Heranrücken von Gewerbe- und
Sondergebietsflächen an die Biogasanlage am Steigerer Weg ist aus der Sicht des
Immissionsschutzes als problematisch anzusehen. Bei der Genehmigung der
Biogasanlage war durch Gutachten geprüft worden, ob die Abstände zu den
vorhandenen Nutzungen im Norden und Osten unter Berücksichtigung der
Themenfelder Luftreinhaltung, Lärmschutz, Störfall-Verordnung und
Gefahrenschutz ausreichend sind. Wie sich nun die sich aus dem Heranrücken der
Gewerbe- und Sondergebietsflächen resultierenden, geringeren Abstände zur
Biogasanlage auf diese Begutachtungen auswirken, kann seitens des
Immissionsschutzes nicht prognostiziert werden.
Beschluss:
Der Hinweis auf die Verkehrslärmvorbelastung
im Bereich der geplanten Gewerbeflächen entlang der Autobahn wird in der
Begründung übernommen.
Die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans geplanten
Bauflächen SO 1 und GE 2 rücken näher an das bestehende Sondergebiet
(Biogasanlage) heran. Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der
Biogasanlage ist auf Grundlage eines Immissionsgutachtens geregelt. Hinweise zu
einzuhaltenden Abstände zur Biogasanlage sind im Immissionsschutzgutachten zur
Biogasanlage nicht enthalten. Das geplante Sondergebiet SO 1 befindet sich
nördlich in ca. 40 m Entfernung, jenseits des Bahneinschnittes. Das benachbarte
geplante Gewerbegebiet GE 2 befindet sich ebenfalls in ca. 40 m Entfernung
südlich zur Biogasanlage. Die bestehende Biogasanlage hat grundsätzlich einen
Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung.
Die Realisierung einer gewerblichen Nutzung
auf der Baufläche GE 2 ist aus planerischer Sicht grundsätzlich möglich. Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann ein möglicher immissionsschutzrechtlicher
Konflikt ausgeschlossen werden, etwa durch Gebäudeanordnung, Ausschluss von
Betriebswohnungen oder Anordnung der Lagerflächen.
Die Darstellung des geplanten Sondergebietes
SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im
Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum
nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher
an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikt mit
der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und
Bodenschutz –13.07.2017
Wasserschutzgebiete:
Das mit Verordnung vom 17.11.2014
festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Rehbergquelle und das mit Verordnung
vom 21.03.2005 festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Löcherzellquelle sind im
F-Plan richtig eingezeichnet.
Das Wasserschutzgebiet für den Ortsteil
Eichenberg (Brunnen 1-3, Quellen Dickborn, Tauberborn und Waldgartenborn) befindet
sich in der Planreife.
Für dieses Wasserschutzgebiet wurden
Markierungsversuche durchgeführt. Die Darstellung des Wasserschutzgebietes im
OT Eichenberg zeigt die Ausmaße vor dem Markierungsversuch.
Aufgrund der Markierungsversuche wird sich
die Zone III des Wasserschutzgebietes in nordwestlicher Richtung wohl
verkleinern.
Auf Seite 77 (Nr. 12) der Begründung zum
Vorentwurf ist unter "Grundwasser/Trinkwasserversorgung" die
Löcherzellquelle als "Planreif' für den OrtsteilEichenberg
aufgeführt.
Dies ist entsprechend den v.g. Ausführungen
zu berichtigen.
Überschwemmungsgebiete:
Für die Aschaff (in diesem Bereich Gewässer
II. Ordnung) besteht ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet für ein
hundertjähriges Hochwasser HQ100.
Dieses Ü-gebiet tangiert den süd-westlichen
Bereich der Gemeinde (südlich Weyberhöfe).
Die HQ100 Linie, die der Gemeinde
Sailauf bekannt ist, ist in die Festsetzungen und in die Begründung einzuzeichnen
bzw. zu übernehmen.
Der vom HQ100
betroffene Bereich ist als Fläche für Versorgungsanlagen auszunehmen.
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Die
Grenzen des Wasserschutzgebietes im Bereich Eichenberg sind auf Grundlage des
Vorschlags zur Neuabgrenzung (Büro HyGeMO, 02.01.2018) nachrichtlich dargestellt.
Sofern sich zum nächsten Verfahrensschritt Änderungen ergeben werden diese im
Planblatt angepasst. . Das irrtümlich als planreif in der Begründung zum
Vorentwurf aufgeführte Wasserschutzgebiet Löcherzellquelle wird zum nächsten
Verfahrensschritt in der Begründung ausgebessert.
Die Darstellung des festgesetzten
Überschwemmungsgebietes der Aschaff wird ergänzt. Die Darstellung der
Versorgungsfläche wird im Bereich des Überschwemmungsgebietes zurückgenommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landratsamt Aschaffenburg, Untere
Denkmalschutzbehörde – 14.07.2017
Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde
und des Kreisheimatpflegers bestehen zu dieser Neubearbeitung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Zum Schutz und zur Pflege der Bau- und
Flurdenkmäler ist es jedoch notwendig, dass diese im Erläuterungsbericht
komplett aufgelistet und im Plan dargestellt werden. Unsere Überprüfung hat ergeben,
dass nicht alle Bau- und Flurdenkmäler in diesem Flächennutzungsplan enthalten
sind.
So fehlen z.B. folgende Baudenkmäler:
Pfarrhaus, Kirchberg 2
Gasthaus Traube, FI.Nr. 2067
Hauptstraße 9, Eichenberg (zu Hauptstr. 5
zugehörige Scheune)
Bildstock am Rathaus
Marienhelgen, Rathausstraße
Bildstock am Geisenberg, FI.Nr. 1995
Bildstock am Leitweg
Feldkreuz, Engländer Str., FI.Nr. 6359
Feldkreut, Forsthausweg, FI.Nr. 6061/1
Es wird gebeten, dies zu überprüfen und
falls zutreffend, die fehlenden Denkmäler nachzutragen.
Die Aufnahme der Bau- und Flurdenkmäler im
Flächennutzungsplan ist schon deshalb von Bedeutung und notwendig, weil dies
für Planungssicherheit sorgt und Gemeinden, Behörden und Planern bei ihrer
späteren Arbeit hilfreich ist.
Wir bitten die zuständige Fachbehörde, das
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpflege,
Referat B I; Sachgebiet Koordination Bauleitplanung, Hofgraben 4,80539 München,
beteiligung@blfd.bayern.de, ebenfalls – sofern nicht bereits geschehen – im
Rahmen des Verfahrens zu beteiligen.
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt, die
fehlenden Denkmäler werden im Plan zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt. Das
Bay. Landesamt für Denkmalpflege wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung um Stellungnahme gebeten, hatte jedoch keine Stellungnahme zur
Planung abgegeben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege erneut beteiligt werden.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landratsamt Aschaffenburg,
Kreisbrandinspektion – 06.07.2017
Das Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Sailauf
entspricht nicht den heutigen Anforderungen an ein Gerätehaus. Wir gehen davon
aus, dass nur ein Neubau an geeigneter Stelle zielführend ist.
Im Flächennutzungsplan sollten geeignete
Gemeinflächen in Verbindung mit einem Bebauungsplan für den Neubau eines
Feuerwehrgerätehauses an einer geeigneten Stelle enthalten sein.
Bei der Wahl des Standortes für ein neues
Gerätehaus in Sailauf ist zu berücksichtigen, dass der Feuerwehr für eine
schnelle Hilfe eine maximale Hilfsfrist von 10 Minuten zur Verfügung steht.
Für das Erreichen der in der
Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG vorgegebenen Hilfsfrist ist es für das
gesamte Gemeindegebiet notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße
gelegene Einsatzstelle von einer der beiden gemeindlichen Feuerwehren in
höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der integrierten Leitstelle
Bayer. Untermain erreicht werden kann.
Für die aktuelle Bewertung der notwendigen
Größe und der Organisation der Freiwilligen Feuerwehren Sailauf und Eichenberg
wird die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes unter Berücksichtigung der
geplanten Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan angeregt.
Für die Fortschreibung des
Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan ist die gemeindliche Löschwasserversorgung
insgesamt zu prüfen, ob sie für die bisherige Situation und die mit der der
Fortschreibung einhergehenden Änderungen ausreichend ist bzw. welcher
Anpassungsbedarf besteht.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Vorentwurf des Flächennutzungsplans ist bereits eine geplante Fläche für
Gemeinbedarf (Gem 1) nördlich des Freizeit- und Sportgeländes in Mittelsailauf
dargestellt. Diese Fläche ist für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses
vorgesehen. Der geplante Standort liegt an der Kreisstraße (AB 12) in Richtung
Eichenberg. Aufgrund der Lage angrenzend zur Kreisstraße (AB 12) kann der
Standort als gut angebunden und grundsätzlich geeignet gelten. Die Gemeinde und
die Feuerwehr Sailauf erstellen derzeit eine Orts- und Bedarfsbeschreibung zur
Ermittlung der notwendigen Stellplätze im künftigen Feuerwehrgerätehaus. Diese
wurde mit der Kreisbrandinspektion bereits vorabgestimmt, darin wurde die
Eignung des gewählten Standorts bestätigt. Die Ergebnisse werden in den Entwurf
eingearbeitet.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken –
27.07.2017
Die Belange des ALE Unterfranken werden
durch die Aufstellung bzw. Fortschreibung der Bauleitplanung insbesondere im
Ortsteil Eichenberg berührt. In Eichenberg wird seit dem Jahr 2008 ein
Verfahren der „Umfassenden Dorferneuerung“ durchgeführt.
Ein wichtiges Ziel der Dorferneuerung in
Eichenberg ist die Innenentwicklung sowie Stärkung und Revitalisierung des
Altortbereiches. Dadurch soll der Ortskern in seiner Funktion gestärkt und
einem Flächenverbrauch infolge einer Ausweisung von Baugebieten am Ortsrand
entgegengewirkt werden. Für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sollten die
Potentiale der Innenentwicklung ausgeschöpft werden, um die Wohnqualität zu
erhalten und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen effizient zu nutzen.
Die Neuausweisung von Bauplätzen steht dem
Ziel der Dorferneuerung zur Innenentwicklung der Dörfer entgegen. Es wird
dadurch der nachhaltige Erfolg der Dorferneuerung in Frage gestellt, da das
Leerstandsrisiko im Altortbereich verstärkt wird. Erfahrungsgemäß sinkt die
Nachfrage nach Grundstücken im Altortbereich bei Ausweisung von Bauflächen am
Ortsrand.
Mit der Fortschreibung der Bauleitplanung
ist die Ausweisung eines Mischgebietsim Südwesten von Eichenberg in einer Größe
von rd. 2,3 Hektar geplant. Das ALE Unterfranken steht insbesondere aufgrund
der Tatsache, dass in Eichenberg in erheblichem Umfang
Innenentwicklungspotenziale inForm von freien Baugrundstücken, Baulücken,
Leerständen und Umnutzungspotenziale vorhanden sind, der Ausweisung von Bauplätzen
am Siedlungsrandgrundsätzlich kritisch gegenüber. Der Innenentwicklung sollte
der Vorrang vor einer Außenentwicklung eingeräumt werden
Um den Erfolg der Dorferneuerung in
Eichenberg nicht zu gefährden, wird die Gemeinde Sailauf gebeten, auf die
Ausweisung des vorstehend genannten Mischgebiets zu verzichten. Vielmehr sollte
das Augenmerk auf die Mobilisierung der Innenentwicklungspotenziale zur
weiteren Siedlungsentwicklung in Eichenberg gelegt werden. Das Leerstandsrisiko
im Ortskern sollte nicht durch die Ausweisung neuer Bauplätze erhöht werden.
Die Gemeinde Sailauf ist Mitglied der
kommunalen Allianzen „Kahlgrund-Spessart“ und „WEstSPEssart“. Wichtiges Ziel
der beiden Allianzen ist die Innenentwicklung und Revitalisierung der Altortbereiche.
In den „Konzepten der Integrierten
Ländlichen Entwicklung“ der beiden Allianzen wird in Anbetracht vieler
erschlossener Wohnbauflächenreserven eine Siedlungsentwicklung im Bestand
empfohlen, um Flächenausweisungen zu vermeiden. Nachfragen nach Wohnraum
sollten durch vorhandene Innenentwicklungspotenziale gedeckt werden.
Die Gemeinde Sailauf wird daher gebeten, im
Hinblick auf die interkommunale Zusammenarbeit sowohl in der
„Kahlgrund-Spessart-Allianz“ als auch in der „WEstSPEssart-Allianz“ die
Bemühungen zur Aktivierung der Innenentwicklungspotenziale zu verstärken und
auf diese Art einen Bedarf an Wohnbauflächen abzudecken.
Beschluss:
Im Ortsteil Eichenberg wird die Darstellung
des Mischgebietes im Westen weiterhin aufrechterhalten. Der Umfang des Gebietes
ist nach Auffassung der Gemeinde erforderlich, um langfristig Entwicklungsmöglichkeiten
vor Ort vorhalten zu können. Trotz vorrangigem Innenentwicklungsgebot gemäß LEP
ist eine kurzfristige Aktivierung vorhandener Innenentwicklungspotentialen
trotz kommunaler Anstrengungen sowie im Rahmen der Allianzen
(Flächenmanagement) im Einzelfall nicht immer möglich. Um die vorhandenen
Infrastruktureinrichtungen (Dorfladen = Projekt der Dorferneuerung) Eichenbergs
dauerhaft zu stabilisieren, wird an der Darstellung des Mischgebiets im Westen
festgehalten.
Einstimmig beschlossen |
Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
|
(Gemeinderatsmitglied
Barbara Völker befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt – 09.08.2017
Zum FNP und LP der Gemeinde Sailauf wird wie
folgt Stellung genommen:
Baufläche G2 " Weyberhöfe zur A3":
Bei dieser Maßnahme würden insgesamt 8,94 ha
Ackerland verbraucht.
Die Bodenbonitur in diesem Bereich erreicht
74 Bodenpunkte, dies entspricht einer hervorragenden Qualität.
Inwieweit der dort wirtschaftende Landwirt
in seiner Existenz betroffen wäre. kann vom AELF nicht festgestellt werden, da
es sich um einen außerbayerischen Landwirt handelt.
Wir möchten dennoch einige Hinweise und
Anregungen geben:
Aus Sicht des AELF Karlstadt wäre es sehr zu
begrüßen, wenn bei Realisierung dieses Projekts die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen auf der überplanten Fläche vorgenommen werden könnten.
damit nicht noch weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen
werden müssen.
Bei dem betroffenen Flurstück handelt es
sich um Ackerland mit einer für Sailauf überdurchschnittlichen Qualität von 74
Bodenpunkten.
Für die Ernährung eines Menschen mit
deutschen Ernährungsgewohnheiten werden jährlich ca. 2 500 m2
landwirtschaftliche Ackerfläche benötigt.
Laut Statistischen Bundesamt wurden im Jahr
2015 pro Tag 66 ha (= 660 000 m2)landwirtschaftliche Nutzfläche unwiderruflich
verbraucht, das ist die Ernährungsgrundlagevon über 260 Menschen. und das jeden
Tag!
Durch die gute Wirtschaftslage und der damit
verbundenen Bautätigkeit wird für das Jahr 2016 und besonders für das Jahr 2017
mit einem ansteigenden Flächenverbrauchgerechnet.
Daher möchten wir appellieren. bei der
Detailplanung und bei der Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen sparsam mit
landwirtschaftlichen Nutzflächen umzugehen.
Wir sind auch gerne beratend tätig, wenn es
um die Ausgestaltung von Kompensationsmaßnahmen geht. Es gibt hier
Möglichkeiten, die entsprechende Kompensation zu erreichen, ohne der Landwirtschaft
weitere Flächen komplett zu entziehen (produktionsintegrierte Kompensation
PIK).
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis und berücksichtigt
genommen. Im Bereich der geplanten Gewerbebaufläche G2 sind im FNP
Eingrünungsmaßnahmen und Grünstreifen vorgesehen. Diese sind grundsätzlich
geeignet, um einen Teil der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umzusetzen.
Der Forderung nach sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Nutzfläche wird
insofern entsprochen. Weiterhin wird ein entsprechender Hinweis auf die
Möglichkeit zu produktionsintegrierten Kompensation (PIK) in der Begründung zum
nächsten Verfahrensschritt ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Weyberhof - Baufläche G1 und Weyberhof -
Baufläche SO 1 " Hotel"
Bei dieser Maßnahme werden 4.67 ha
Ackerfläche mit im Durchschnitt 70 Bodenpunkten verbraucht.
Die beiden betroffenen Flächen werden von
einem Landwirt (Geis Sonja, Laufach) bewirtschaftet der dadurch 24,5 % seiner
Ackerfläche verliert.
Dies stellt eine starke Einschränkung der
Rentabilität dieses Betriebes dar.
Beschluss:
Die Darstellung des geplanten Sondergebietes
SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im
Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum
nächsten Verfahrensschritt angepasst.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Baufläche M1 " Sodenäcker":
Bei diesem Bereich verweisen wir unsere
Stellungnahme zur 9. Änderung Ihres Flächennutzungsplans vom 19.05.2016.
Bei der höchstwahrscheinlich zu erwartenden
Entwicklung des Betriebes Schmitt Thomas (ev. Erweiterung der Pensionspferdehaltung
bzw. Errichtung eines kleineren Rinder und Mastschweinestalles) ist der Abstand
zu M1 mit ca. 180 immissionsrechtlich unproblematisch.
Ebenso ist der Abstand zu W1 mit 215 m unter
den oben genannten Umständen
ausreichend.
Nähere Aussagen können erst getroffen
werden, wenn Herr Schmitt eine detaillierte Stallplanung vorlegt.(Korrektur Team 4: richtig: 7. Änderung FNP)
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde im Rahmen der
separaten 7. Flächennutzungsplanänderung behandelt. Darin wird darauf
hingewiesen, dass vom genannten landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeitiger
Pensionspferdehaltung keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für die
Darstellung des Mischgebietes M1 ausgehen. Trotz der zwischenzeitlich
beantragten Erweiterung bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes
(Rinder- und Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 bzw. zur
geplanten Wohnbaufläche W1 vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
weiterhin als immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft.
Der bestehende Aussiedlerhof hat
grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Bei
Umstrukturierungen des Betriebs von der derzeitigen Pensionspferdehaltung muss
der Betrieb jedoch bei seinen Betriebserweiterungsabsichten auch Rücksicht auf
die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und
nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im
Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle"
(Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet
hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund
der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im
nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der
Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m.
Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den
bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.
Um dennoch eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Süden Sailaufs sicherzustellen, wurde von der
Gemeinde Sailauf ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der
den Hofbereich einschließt. Dieser soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der
geplanten Baugebietserweiterungen mit dem bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieb sicherstellen.
Die Fläche wird weiterhin
dargestellt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Bauflächen W1I2/3/4/5/6 sowie M1 und G1:
In den Bereichen dieser Bauflächen sind
keine landwirtschaftlich wertvollen Flächenbetroffen. Von Seiten des AELF
bestehen keinerlei Einwände.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Sonderbauflächen SO 1 " Pferdehaltung"
und SO 1 ,,Sämenhof":
In den Bereichen dieser Sonderbauflächen
sind keine landwirtschaftlich wertvollen Flächen betroffen. Von Seiten des AELF
bestehen keinerlei Einwände.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Baufläche Gemeindebedarf 1 "
Festplatz"
Im Bereich dieser Bauflächen sind keine
landwirtschaftlich wertvollen Flächen betroffen.
Von Seiten des AELF bestehen keinerlei
Einwände.
Bei der Durchführung aller im FNP und LP
durchgeführten Maßnahmen werden andere landwirtschaftliche Betriebe in ihrer
Bewirtschaftung nicht eingeschränkt.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg –
14.06.2017 / 26.07.2017
14.06.2017
Aus fachlicher
Sicht ist es erforderlich, dass in Flächennutzungsplänen Gewässer und ihre Überschwemmungsgebiete
dargestellt werden (vgl. BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 6 und Abs. 6a). Weitere
Hinweise sind zum jetzigen Zeitpunkt zur Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes nicht angezeigt. Daher wird die Teilnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg aus unserer Sicht nicht für erforderlich
gehalten.
26.07.2017
1
Trinkwasserschutz/Wasserversorgung
1.1 Planliche Darstellung der Wasserschutzgebiete
WSG Brunnen 1-3, Quellen Tauberborn,
Dickborn und Waldgartenborn:
Die Lage des gemeinsamen
Wasserschutzgebietes der Brunnen 1-3 und der Quellen Tauberborn, Dickborn und
Waldgartenborn ist im Flächennutzungsplan soweit richtig, entsprechend der
damaligen Änderung durch das Wasserwirtschaftsamt, Schreiben an das Landratsamt
Aschaffenburg vom 26.02.2003 mit Plan (begutachtet 26.02.2003) dargestellt.
Allerdings konnte damals zur nordwestlichen Lage der Zone III im Bereich des
Brunnen 3 keine abschließende Aussage getroffen werden. Der vorliegende
Flächennutzungsplan beinhaltet die Lage der Zone III vor Überprüfung durch den
Markierungsversuch. Der Markierungsversuch wurde zwischenzeitlich durchgeführt.
Die Lage der Waldlichtung im Bereich der Brunnen 1 und 2 wurde hierbei
ebenfalls überprüft. Ein Wasserschutzgebiets-Antrag mit ergänzter bzw.
geänderter Zone III liegt aber noch nicht vor. Soweit aus dem
Markierungsversuch hervorgeht, wird sich die Ausdehnung der Zone II in Richtung
Nordwesten wohl verkleinern.
WSG Rehbergquelle:
Die planliche Darstellung entspricht den
Grenzen des festgesetzten Wasserschutzgebietes.
WSG Löcherzellquelle:
Die planliche Darstellung entspricht den
Grenzen des festgesetzten Wasserschutzgebietes.
1.2 Planliche Darstellung der Vorranggebiete
Im Bereich der Rehbergquelle sind, nach
unserem GIS, auf Gemeindegebiet Vorranggebietefür die Wasserversorgung
vorhanden, die nicht im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
1.3 Textteil Nr. 12,
Grundwasser/Trinkwassergewinnung
Sowohl das Wasserschutzgebiet der
Rehbergquelle, als auch das Wasserschutzgebiet der Löcherzellquelle sind
festgesetzte Wasserschutzgebiete. Das Wasserschutzgebiet der Brunnen1-3, Quellen
Tauberborn, Dickborn und Waldgartenborn ist planreif.
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Gewässer
und festgesetzte Überschwemmungsgebiete wurden sofern diese vorliegen im
Vorentwurf planerisch dargestellt, die Ergänzung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
der Aschaff im südöstlichen Teil des Gemeindegebietes wird zum nächsten
Verfahrensschritt ergänzt.
Der Hinweis auf das Vorranggebiet
Wasserversorgung wurde geprüft. Der in Änderung befindliche Regionalplan stellt
keine Vorranggebiete für Wasserversorgung im Gemeindegebiet dar.
Die Grenzen des Wasserschutzgebietes im
Bereich Eichenberg sind auf Grundlage des Vorschlags zur Neuabgrenzung (Büro
HyGeMO, 02.01.2018) nachrichtlich dargestellt. Sofern sich zum nächsten
Verfahrensschritt Änderungen ergeben werden diese im Planblatt angepasst.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
2
Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete
Innerhalb des Geltungsbereichs des
Flächennutzungsplanes befinden sich diverse oberirdische Gewässer (Namen der
Gewässer siehe Begründung zum Flächennutzungsplan).Überwiegend sind dies
Gewässer III. Ordnung. Die Aschaff, auf Höhe des Planungsbereiches, ein
Gewässer II. Ordnung, verläuft teilweise entlang der südlichen Gemarkungsgrenze
von Sailauf, aber ragt auch in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes
hinein.
Die Belange des Hochwasserschutzes sind bei
der Aufstellung des Flächennutzungsplanes zu beachten. Hierzu bedarf es vor
allem der Kenntnis der überschwemmungsgefährdenden Bereiche bzw. des konkreten
Überschwemmungsgebietes an dem jeweiligen oberirdischen Gewässer.
Im Flächennutzungsplan ist das amtlich
festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Aschaff (Verordnung des Landratsamtes
Aschaffenburg vom 18.08.2016, HQ100), soweit es auf der Gemarkung
Sailauf liegt, teilweise dargestellt. Die Darstellung ist unvollständig. Die
eingezeichnete Überschwemmungsgrenze ist zu überprüfen und gemäß der amtlichen
Festsetzung zu vervollständigen. Flächen, die als Versorgungsflächen (vgl.
Bereich Kläranlage)ausgewiesen sind, jedoch ins amtlich festgesetzte
Überschwemmungsgebiet hineinragen, sind mindestens bis zur amtlich
festgesetzten Überschwemmungsgrenze zurückzunehmen(Überschwemmungsgebiete sind
grundsätzlich kein Bauland).
Für die Gewässer III. Ordnung sind die
Überschwemmungsgebiete für ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100)
nicht dargestellt. Daher sind diese, sofern nicht bereits ermittelt, noch zu
ermitteln und im Flächennutzungsplan darzustellen. Dies gilt insbesondere dort,
wo der Flächennutzungsplan Planungen für eine künftige Weiter- bzw.
Neuentwicklung im innerörtlichen Siedlungsbereich vorsieht (z.B. Wohnbaufläche
W4, Versorgungsfläche (Flur-Nr.
5969/-2)).
Der Bewertung im Umweltbericht auf Seite 21
(Sailauf-Baufläche W4 "Ergänzung Felgen")betreffend dem Schutzgut
"Wasser" kann hier nicht gefolgt werden. Ein oberirdisches
Gewässerist unseres Erachtens vorhanden (vgl. Topographische Karte). Hinweis:
Auch wenn Gewässer ggf. verrohrt sind, bleiben diese ein Gewässer.
Überschwemmungsgebiete im Allgemeinen und
insbesondere die Abflussbereiche als Teil der Überschwemmungsgebiete sind aus
wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich von Bebauung oder
abflussbehindernden Einbau freizuhalten. Sofern das Überschwemmungsgebiet,
insbesondere bei den neu zu überplanenden Bereichen (z.B. Wohnbaufläche W4,
Versorgungsfläche (Flur-Nr. 5969/2)) nicht bekannt ist, sollte dort wegen der
möglichen Lage in einem wassersensiblen bzw. überschwemmungsgefährdenden Gebiet
zunächst, bis gesicherte Erkenntnisse über die Überschwemmungsgefährdung
vorliegen (belegt durch eine hydraulische Berechnung), keine Flächen für
Neubauten (Planung) ausgewiesen werden.
Dorfweiher in Eichenberg:
Auf Seite 77 der Begründung ist zu lesen,
dass im Rahmen der Dorferneuerung Eichenberg derzeit ein Dorfweiher in der
Bergwiese geplant wird. Weitere bzw. konkrete Angaben zum Dorfweiher
(Abmessungen, Lage im Gelände, Nutzung, Speisung ("Himmelteich" oder
Wasserbezug aus oberirdischem Gewässer?) etc.) geht aus den Unterlagen nicht
hervor.
Sollte eine erlaubnispflichtige
Wasserentnahme zur Speisung des geplanten Dorfweihers aus dem vorbeifließenden
"Bächlein" vorgesehen sein, ist die ausreichende Leistungsfähigkeit
des Baches, d.h. die zur Verfügung stehende Wassermenge im Bach zu
berücksichtigen bzw. zu prüfen.
Vorbehaltlich unserer abschließenden Prüfung
in einem ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren (Festlegung durch die
Untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Aschaffenburg),möchten wir Ihnen mitteilen,
dass wir aus fachlicher Sicht eine Wasserentnahme aus einem leistungsschwachen
Vorfluter grundsätzlich kritisch sehen. Wir geben zu bedenken, dass nach § 10
Abs. 2 WHG kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und
Beschaffenheit besteht.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und berücksichtigt. Die Belange des Wasserschutzes sind bereits zum Vorentwurf
des Flächennutzungsplanes planerisch dargestellt, das festgesetzte Überschwemmungsgebiet
der Aschaff wird zum nächsten Verfahrensschritt im südöstlichen Teil des
Gemeindegebietes ergänzt.
Die Darstellung der Versorgungsfläche
(Kläranlage) wird im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
zurückgenommen.
Über die nachrichtliche Darstellung der
festgesetzten Überschwemmungsgebiete ist die Ermittlung und Darstellung aller
überschwemmungsgefährdeter Bereiche von Gewässern III. Ordnung im Rahmen der
FNP-Gesamtfortschreibung unverhältnismäßig.
Eine
Hochwasserabschätzung für den Bereich WA 4 erfolgte im Rahmen des
bevorstehenden Straßenausbaus mit teilweiser Kanalsanierungen in der
Felgenstraße und Lauterhecke. Zusammenfassend wurde bereits Mitte der 80er
Jahre ausreichend Vorsorge für den Abfluss des Oberflächenwassers aus dem Waldgebiet
Bischling und Lauterhecke getroffen. Eine Berechnung des max. Wasseranfalls
ergibt ca. 186 l/s, die minimale Leistungsfähigkeit des Oberflächenwasserkanals
DN 600 in der Felgenstr. und weiter Lauterhecke beträgt 1505 l/s. Der
bestehende Kanal weist im Bereich der W 4 somit auch bei hohen Abflussmengen
eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme von Oberflächenwasser auf. Ein Hinweis
bei der Baufläche W4 auf das vorhandene verrohrte Gewässerwird in der
Begründung ergänzt. Eine oberirdische Freihaltung vor Überbauung kann grundsätzlich
im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgen.
Für weitere möglicherweise in
Hochwasserabflussgebieten von Gewässer 3. Ordnung liegende geplanten Bauflächen(Gewerbefläche
G 3 und G4)(ehemals Erweiterungsfläche Umspannwerk) wird zum Zeitpunkt der Umsetzung
der Maßnahmen der Hochwasserabfluss ermittelt und entsprechend den Vorgaben aus
§78 (WHG) verfahren. Der Gemeinde liegen dort jedoch keine Kenntnisse zu
Überschwemmungen vor.
Der Dorfweiher wurde bereits im Rahmen der
Dorferneuerung vor 2010 geplant. Nach Schürfen ist ein Zulauf für den
Dorfweiher erforderlich, da oberflächennahes Grundwasser nicht zur Verfügung
steht. Die Untersuchung von unterschiedlichen Zuläufen hat zum Ergebnis, das
eine Entnahme durch Überleitung aus dem Flutgraben zielführend für den Dorfweiher
ist. Gemäß Abstimmung mit dem WWA am 20.10.2010 ist kein Wasserrechtsverfahren
notwendig, da der Flutgraben als untergeordnetes Gewässer eingestuft wurde, die
planrechtliche Genehmigung soll über Verfahren der ländlichen Entwicklung
§41Flurbereinigungsgesetz erfolgen. Die Details zur Speisung sowie zur genauen
Lage im Gelände und der voraussichtlichen Nutzung des Dorfweihers in Eichenberg
werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geregelt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
3 Hinweise
Im Umgriff des Flächennutzungsplanes
befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Sailauf im ABuDIS-Altlastenkataster
zwei Einträge:
-
Ehemalige
Deponie Eichenberg, Kat-Nr. 67100049
-
Ehemalige
Deponie Sailauf, Kat-Nr. 67100048
Beschluss:
Die
Hinweise werden berücksichtigt. Die ehemaligen Deponien wurden mit dem
Planzeichen Altlastenverdachtsflächen bereits im Vorentwurf im Planblatt
dargestellt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Staatliches Bauamt Aschaffenburg –
26.07.2017
Aufgrund des hohen
Verkehrsaufkommens auf der Kreisstraße AB 2 (8200 KFZ/24h) und der Bundesstraße
26 (15833 KFZ/24h) plant das Staatliche Bauamt einen Bypass an den Kreisverkehrsplatz
Weyberhöfe von der AB 2 in Richtung Hösbach zu bauen, um einen besseren
Verkehrsabfluss aus der Kreisstraße herzustellen.
Daher bitten wir,
den Bau des Bypasses im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen, der genaue
Flächenbedarf ist jedoch noch nicht darstellbar.
Beschluss:
Der
Hinweis auf den geplanten Bau des Bypasses wird in der Begründung zum nächsten
Verfahrensschritt ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Eisenbahn-Bundesamt – 25.07.2017
Von Seiten des
Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine Einwände gegen die geplante Fortschreibung
bzw. Neuerstellung des Flächennutzungsplans und Landschaftsplans der Gemeinde
Sailauf, wenn sichergestellt ist, dass der Eisenbahnbetrieb auf der im
südlichen Bereich des Gemeindegebietes verlaufenden Bahnlinie
Würzburg-Aschaffenburg durch spätere Baumaßnahmen oder auch sonstige Nutzungen,
sowie auch durch mögliche Bepflanzungen weder gestört, noch beeinträchtigt
wird.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Durch die Darstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans wird der
Eisenbahnbetrieb auf der Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg nicht beeinträchtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Deutsche Bahn AG, München – 25.07.2017
Es ist nicht genau erkennbar, ob innerhalb
des Planungsumgriffs, Flächen der DB AG mit einbezogen wurden. Wir bitten Sie,
folgende immobilienwirtschaftliche Stellungnahme in Ihrem weiteren Verfahren zu
beachten bzw. mit einzubeziehen:
Bei den überplanten Flächen handelt es sich
um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen
unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die
Überplanung von Bahngrund durch eine andere Fachplanung ist unzulässig.
Planfestgestellte Betriebsanlagen der
Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden.
1. TÖB -
Angelegenheiten
Lage zur Bahn
Der Geltungsbereich des
Flächennutzungsplanes erstreckt sich links und rechts der zweigleisigen
elektrifizierten Strecke 5200, Würzburg - Aschaffenburg, von ca. Bahn-km 80,8
bis 82,0 rechts/links der Bahn.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer
Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die
Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen
einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Emissionen
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem
gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des
Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger
Nutzungsberechtigter ausgeschlossen.
110 kV-Bahnstromleitung
Die Bauleitplanung betrifft die 110
kV-Bahnstromleitung Nr. 552, Langenzelten – Aschaffenburg der DB Energie GmbH.
Die beigefügte Stellungnahme der DB Energie GmbH (Az: I.ET-S-S3/552/BA01-17 vom
03.07.2017) ist deshalb zu beachten.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Planfestgestellte Betriebsanlagen der Bahn wurden bereits zum Vorentwurf des
Flächennutzungs- und Landschaftsplans in der Planzeichnung nachrichtlich
dargestellt. Die weiteren Hinweise zur Lage, Emissionen sowie der
110-kV-Bahnstromleitung werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
DB Energie GmbH – 03.07.2017
Durch das Planungsgebiet verläuft die
110-kV-Bahnstromleitung Nr. 552, Langenprozelten - Aschaffenburg im Bereich der
Maste Nr. 9872 bis Nr. 9880.
Den aktuellen Leitungsverlauf entnehmen Sie
bitte den beiliegenden Lageplanausschnitten (Maßstab 1:2000). Maßgebend ist die
in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.
Der Schutzstreifen (Baubeschränkungszone)
der Leitung beträgt 30 m beiderseits der Leitungsachse (siehe beiliegende
Lageplanausschnitte).
Bei der Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans
und Landschaftsplans sind folgende Punkte zu beachten:
1. Bauten oder Anlagen jeglicher Art sowie
Aufschüttungen und Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdniveau
erhöhen, dürfen innerhalb des Schutzstreifens (30 m beiderseits der
Leitungsachse) nur nach Prüfung (DIN VDE 0210 I EN 50341 und DIN VDE
0105) und mit Zustimmung der DB Energie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch
für die Dauer von Baumaßnahmen.
2. Bezüglich des gewollten Aufwuchses im
Schutzstreifen weisen wir darauf hin, dass der Veranlasser für die Einhaltung
des notwendigen Abstandes zwischen dem Aufwuchs und Teilen der Bahnstromleitung
gemäß den einschlägigen VDE-Bestimmungen auf eigene Kosten zu sorgen hat. Die
Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten muss jederzeit
gewährleistet sein.
3. Hoch wachsende Bäume dürfen innerhalb des
Schutzstreifens nicht gepflanzt werden.
4. Kosten, die der DB Energie GmbH oder einer
beauftragten Instandhaltungsstelle für eventuell notwendige Abschalt- und Sicherungsmaßnahmen
entstehen, werden dem Veranlasser der Baumaßnahme in Rechnung gestellt.
5. Das beiliegende "Merkblatt über
Unfallgefahren bei Bauarbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen der DB
Energie GmbH" ist zu beachten.
6. Die o. g. Nutzungsbeschränkungen und
Festlegungen sind in die Festsetzung zum Flächennutzungsplan aufzunehmen und zu
beachten.
7. Die bestehenden Dienstbarkeiten müssen ggf.
auf neu gebildete Grundstücke übertragenwerden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und berücksichtigt. Die nachrichtliche Darstellung der festgesetzten
Bahnflächen ist im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ausreichend,
konkrete Nutzungsbeschränkungen und Festlegungen sind im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in Nähe zu Bahnanlagen erforderlich. Die
Schutzzone der 110-kV-Bahnstromleitung (30 m) wurde bereits zum Vorentwurf im
Plan nachrichtlich dargestellt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
TenneT TSO GmbH, Bamberg –
03.07.2017
wie Sie bereits wissen, wird der
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Sailauf teilweise von
unserer mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebenen 380-kV-Freileitung Ltg.
Nr. B87 überspannt.
Im beigefügten Lageplan M 1 : 5.000 haben
wir den Leitungsverlauf, die Leitungsbezeichnung, die Mastnummerierung sowie
den Eigentümervermerk der Freileitung der TenneT TSO GmbH eingezeichnet. Die Leitungsschutzzone
beträgt jeweils 40,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Wir machen darauf aufmerksam, dass wir für
die Richtigkeit der Darstellung keine Gewähr übernehmen. Maßgeblich ist in
jedem Fall der tatsächliche Bestand und Verlauf der Leitung in der Natur.
Gegen den Flächennutzungsplan der Gemeinde
haben wir keine Einwände, sofern die Sicherheit des Leitungsbestandes und
-betriebes nicht beeinträchtigt wird und die folgenden Auflagen und Hinweise
beachtet werden:
• Innerhalb der Leitungsschutzzone (jeweils
40,00 m beiderseits der Leitungsachse) der Höchstspannungsfreileitung ist nur
eine eingeschränkte Bebauung möglich. Maßgebend sind hier die einschlägigen
Vorschriften DIN EN 50341 "Freileitungen über AC 45 kV" und DIN VDE
0105 -100, in denen die Mindestabstände zu den Leiterseilen festgelegt sind.
Wir bitten deshalb zu beachten, dass alle
Bauvorhaben, die auf Grundstücken innerhalb der Leitungsschutzzone liegen oder
unmittelbar daran angrenzen, der TenneT TSO GmbH zwecks Stellungnahme
vorzulegen sind.
• Um die Standsicherheit unserer Gittermaste
nicht zu gefährden, dürfen im Mastschutzbereich (25,00 m im Radius um den
Mittelpunkt) keine Abgrabungen oder sonstige Maßnahmen, die das bestehende
Erdniveau verändern, durchgeführt werden. Eine Unterschreitung dieses
Sicherheitsabstandes ist nur nach Abstimmung mit der TenneT TSO GmbH,
Betriebszentrum Bamberg, zulässig.
• An Höchstspannungsfreileitungen können
durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten Witterungsverhältnissen,
insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif, Geräusche entstehen. Zur Vermeidung
einer übermäßigen Lärmbelästigung sind bei der Bestimmung des Mindestabstandes
zwischen bestehenden Freileitungen und neuen Wohn- bzw.
Industrie-/Gewerbegebieten die Richtwerte nach der "Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz" (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm) unbedingt einzuhalten. Diese
Richtwerte sollten auch bereits bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen
berücksichtigt werden.
• Eine Überprüfung bezüglich der Einhaltung
der Grenzwerte der elektrischen (5 kV/m) und
magnetischen (100 I-IT) Feldstärken nach der
26. BlmSchV ist noch nicht erfolgt und müsste bei Bedarf nachgewiesen/berechnet
werden.
• Anpflanzungen innerhalb der
Leitungsschutzzone unserer Höchstspannungsleitung müssen mit der TenneT TSO
GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Bereich Leitungen, abgestimmt werden.
• Die Bestands- und Betriebssicherheit der
Höchstspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur
Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten,
Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die
Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher
Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone, müssen ungehindert durchgeführt
werden können.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und berücksichtigt. Die nachrichtliche Darstellung der 380-kV-Freileitung sowie
der Leitungsschutzzone (40 m) wurde bereits zum Vorentwurf im Plan
nachrichtlich dargestellt.
Bei Verfahren der verbindlichen
Bauleitplanung, die im Bereich der Leitungsschutzzone liegen, wird die TenneT
TSO GmbH beteiligt.
Die TA Lärm gibt keine pauschalen
Mindestabstände von Bauflächen zu Höchstspannungsfreileitungen vor. Die
empfohlenen Schallimmissionsrichtwerte werden durch die Anordnung der Bauflächen
im Flächennutzungsplan grundsätzlich berücksichtigt, da die geplanten
Bauflächen W 1 und M 1, Sailauf nicht wesentlich näher an die Freileitung
heranrücken, als die bestehende Bebauung. Eine Immissionsschutzrechtliche
Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Hinweise zu Anpflanzungen und zu
Bestands- und Betriebssicherheitsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Bayernwerk
AG, Marktheidenfeld – 11.06.2017
im Geltungsbereich befinden sich die
folgenden Anlagen unseres Unternehmens:
IIO-kV-Freileitung
Aschaffenburg - Weiberhöfe, Ltg. Nr. Ü27.0, Mast Nr. 65-UW Weiberhöfe
Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung
beträgt 30,00 m beiderseits der Leitungsachse.Für die Richtigkeit der in den
Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedochkeine Gewähr. Die
Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachseim Gelände.
Seitens der Bayernwerk Netz GmbH bestehen keine
grundsätzlichen Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans,
sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen
ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein
durch Driller veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf
gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n),keinen Beschränkungen
unterliegt.
Wir weisen darauf hin, dass innerhalb der
Schutzzonen unserer Leitungen Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen bestehen und
uns deshalb alle Maßnahmen innerhalb den Leitungsschutzzonen zur Stellungnahme
vorzulegen sind.
Niveauveränderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung
der Bayernwerk Netz GmbH,BAG-DNLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen
sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.
Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb
des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer
maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur
Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind
gesondert mit uns abzustimmen.
UnfaIIverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der
Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das
Sicherheitsmerkblatt enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden
Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten
einzuhalten sind.
Kraneinsatz
Der Einsatz von Hebewerkzeugen
(Turmdrehkran, Autokran o. ä.) ist in jedem Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung der
BayernwerkNetz GmbH, abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Kranes die
Baubeschränkungszone berührt oder in diese hineinragt.
Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und
Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik-
Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei
einer Anpassung/Erneuerung von
Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der
Grundabmessungen des Mastes bedingen
und ggf. eine auftretende Änderung des
Schattenwurfes verursachen.
Eisabwurf
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass
bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von
den Leiterseilen abfallen können.
In den Mastbereichen und unter den
Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkotgerechnet werden. Für solche
witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Mastnahbereich
Um den Betrieb der Hochspannungsleitung
(einschI. Wartung, Inspektion und Instandsetzung)
zu gewährleisten,
soll ein Arbeitsbereich von 20 Metern, gemessen ab Fundamentaußenkante, sowie
der Bereich unter den Traversen grundsätzlich freizuhalten.
Bei einer Bebauung
im Mastnahbereich sind die Auflagen It. beigefügtem Merkblatt zu beachten.
Abgrabungen im Mastbereich können die
Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis
möglich. Dies gilt auch für vorübergehendeMaßnahmen.
Schutzgebiete
und Biotopverbundstrukturen
Die Bestands- und Betriebssicherheit der
Hochspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur
Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten,
Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die
Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher
Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzonen, müssenungehindel1 durchgeführt
werden können.
Dies gilt auch in geplanten und bestehenden
Schutzgebieten jeder Alt.
Umspannwerk
Weiberhöfe
Im Bereich des Umspannwerkes verlaufen
verschiedenen Energiekabel unseres Unternehmens. Der Anlagenbestand darf nicht
verändert werden. Die Betriebssicherheit ist
zu gewährleisten.
An unseren Hochspannungsfreileitungen können
durch die Wirkung des elektrischen Feldes, bei bestimmten
Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif sowie beim
Betrieb von Hochspannungsanlagen im Umspannwerk, Geräusche entstehen. Zur
Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir bei der Bestimmung des
Mindestabstandes zwischen unseren bestehenden Anlagen und geplanten Gewerbe-
und Wohngebieten die Grenzwerte nach der "Sechsten
AllgemeinenVerwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz"
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) unbedingt einzuhalten.
Diese Grenzwerte sollten auch bereits bei der Erstellung von
Flächennutzungsplänen berücksichtigt werden.
Ferner ist bei Ansiedlung von Gewerbe- oder
Industriebetrieben im Umfeld des Umspannwerkes darauf zu achten, dass nur
solche Betriebe in Betracht kommen, die keine schädlichen Einflüsse auf die
Energieversorgungsanlagen befürchten lassen. Für den sicheren Betrieb des
Umspannwerkes sind die bestehenden Zuwegungen sowie Dienstbarkeiten für ein
entsprechendes Geh- und Fahrtrecht weiterhin einzuräumen.
Flächennutzungsplan
Die
aus den beiliegenden Lageplänen MI: 2500 ersichtlichen Leitungsführung unserer
Hochspannungsfreileitung mit Leitungsschutzzone und Eigentümerhinweis bitten
wir in den Flächennutzungsplan zu übernehmen.
Bitte
beachten Sie bei der künftigen Entwicklung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise
bezüglich unserer Hochspannungsfreileitung:
1l0-kV-Freileitung
Aschaffenburg - Weiberhöfe, Ltg. Nr. Ü27.0, Mast Nr. 65-UW Weiberhöfe
Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung
beträgt 30,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Für die Richtigkeit der in den Lageplan
eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben
beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachseim Gelände.
Um Sach- und Personenschäden zu vermeiden,
bitten wir aus Sicherheitsgründen, beim Einsatz eines Autokranes innerhalb der
Leitungsschutzzone oder in unmittelbarer Leitungsnähe der 110-kV-Freileitungen
folgende Hinweise und Auflagen bei baulichen Maßnahmen zu beachten:
Vor
Beginn einer Baumaßnahme müssen alle Versorgungsträger auf Lage ihrer
Versorgungsleitungen und gegebenenfalls Sicherheitsabstände abgefragt werden!
Innerhalb
der Leitungsschutzzone sind Arbeiten nur zulässig, wenn sichergestellt ist,
dass die Mindestabstände, nach DIN EN 50341-1 04/2010 und50341-3-4 vom 0112011,
Abschnitt 5.4, Abschnitt 5.4 und DIN VDE 0105-100nicht unterschritten werden.
Unter der Leitung ist der größte Durchhang undseitlich der Leitung das
Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Hieraus ergeben sich folgende Abstände, die
aus Sicherheitsgründen zwingend einzuhalten
sind:
• Mindestabstand zwischen Leiterseilen
und Geräten
(z. B. Bagger und Lader), deren Maschinenteile begehbar sind: 5,00 m
• Mindestabstand zwischen den
Leiterseilen und Maschinenteilen
(z. B. aufgestellte Ladeflächen der LKWs, Laderschaufeln, Bohr-
Geräteoder Kräne), die nicht begehbar oder besteigbar sind: 3,00 m
• Maximale
seitliche Annäherung zwischen den bei Wind ausge-
schwungenen Leiterseilen und dem nächsten Maschinenteil
(z. B. Gerüste, Kräne, Bohrgeräte usw.): 3,00 m
Bei der Beurteilung der Abstände ist zu berücksichtigen,
dass die Leiterseile bei Windseitlich ausschwingen und der Leiterseildurchhang
mit zunehmender Temperatur sowie bei Aneisung zunimmt.
Es muss sichergestellt sein, dass die
Sicherheitsabstände, auch bei aus schwingenden Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitte\n,
nicht unterschritten werden. Dies ist besonders beim Einsatz von Kränen zu
beachten.
20-kV-Anlagen
Bei der Überprüfung der Planunterlagen haben
wir festgestellt, dass Versorgungsanlagenim Flächennutzungs- und
Landschaftsplan fehlen.
Wir bitten Sie, die Versorgungsanlagen
(20-kV-Freileitungen und Trafostationen) und die Schutzzonenbereiche
(Stromleitungen) für 20-kV-Einfachfreileitungenje 8,0 m beiderseits der
Leitungs- bzw. Trassenachse, in den Erläuterungsbericht und in den
Flächennutzungs- und Landschaftsplan aufzunehmen. Die Richtigkeit des
Leitungsverlaufs in den Plänen ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche
Verlauf im Gelände.
Den Verlauf der Leitungen haben wir Ihnen in
dem beigefugten Plan mit folgenden Farben markiert:
Stromleitungen ("rot")
Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten
Sie bitte an die Fachabteilung:
• Bayernwerk Netz GmbH, 11
O-kV-Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, Luitpoldstraße51,96052 Bamberg, Tel.:
0951 824212, bag-fub-hsfal bavernwerk.de
Beschluss:
Die
grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Anlagen der
Bayernwerk Netz GmbH unterliegen keinen Beschränkungen durch die Darstellungen
in Flächennutzungsplans und es findet keine Änderung des Anlagenbestands der
Bayernwerk Netz GmbH statt. Die allgemeinen und vorsorglichen Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben zu Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen
innerhalb der Schutzzonen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
bzw. Genehmigungsplanung berücksichtigt. Der Eigentümerhinweis bei der
110-kV-Leitung sowie die fehlenden Versorgungsanlagen (20-kV-Freileitungen und
Trafostationen) werden im Plan ergänzt. Die 16 m breiten Leitungsschutzzonen
der 20-kV-Leitungen werden aufgrund besserer Planlesbarkeit sowie des
Planmaßtabs 1:5000 nicht dargestellt. Ein Hinweis auf die Schutzabstände wird
in der Begründung ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
NetzDienste RheinMain – 27.06.2017
Grundsätzlich
besteht mit den Planungen Einverständnis.
Wir bitten Sie
jedoch, unsere Erdgashochdruckleitungen im Gewerbegebiet G2 und entlang der
Fernwasserleitung Richtung Laufach zu ergänzen.
Beschluss:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Die
Leitungen werden im Plan ergänzt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Markt Hösbach – 03.07.2017 / 03.08.2017
03.07.2017
Ihr Schreiben vom 19.06.2017 haben wir
erhalten. Da die nächste Marktgemeinderatssitzung erst am 27.07.2017
stattfindet, bitten wir die gesetzte Frist zur Stellungnahme um eine Woche zu
verlängern.
03.08.2017
Eine zusätzliche Verkehrsbelastung der
Aschaffenburger Straße in Hösbach-Bahnhof und des sog. Stachus durch die
Gewerbegebietserweiterungen im Bereich Weyberhöfe sollte durch rechtzeitige
Verkehrsplanungen möglichst vermieden werden.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das
bestehende Straßenverkehrsnetz ist grundsätzlich dazu geeignet, die
entstehenden Verkehre aufzunehmen. Ein Anschluss an die dargestellten Gewerbebauflächen
an die Autobahn A 3 kann im Wesentlichen über die AB 2 mit Anschluss AS Bessenbach
und über die Bundesstraße B 26 mit Anschluss AS Hösbach erfolgen. Eine
erhebliche Zunahme der Verkehrsbelastung der Aschaffenburger Str. im Bereich
Hösbach-Bahnhof ist nicht zu erwarten. Details zur Verkehrserschließung werden
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das
Staatliche Bauamt Aschaffenburg die Errichtung eines Bypass an den
Kreisverkehrsplatz Weyberhöfe von der AB 2 in Richtung Hösbach plant, um einen
besseren Verkehrsabfluss aus der Kreisstraße herzustellen. Weitere Details
liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Bayerischer Bauernverband – 27.07.2017
Der Bayerische Bauernverband bedankt sich
für die differenzierte Planung auch unter Zurücknahme von Bauflächen aus dem
Flächennutzungsplan und damit Vermeidung neuer Flächenversiegelung.
Folgende Teilbereiche bitten wir jedoch zu
überdenken und unsere Einwände aufzugreifen:
SO1 Weyberhöfe:
Auf Flurnummer 6026/1 SO BG befindet sich
eine Biogasanlage, die auch bei ordnungsgemäßem Betrieb gewissen Geruch und in
Erntezeiten und bei Ausbringung der Gärreste auch Lärm emittiert.
Bereits in der Vergangenheit hatte der
Betreiber Probleme wegen Geruchsbelästigungen.
Sollte der Hotelbetrieb „Weyberhöfe“ sich
mit einer zusätzlichen Hotelanlage erweitern, sind Konflikte vorprogrammiert.
Wir halten deshalb die Sonderfläche SO1 Weyberhöfe mit Erweiterung Hotel und
Tourismus für nicht zielführend. Die Bauleitplanung soll Konflikten vorbeugen
und keine neuen produzieren oder provozieren.
In diesem Sinne bitten wir auf die Fläche
SO1 zu verzichten.
Beschluss:
Die Darstellung des geplanten Sondergebietes
SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im
Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum
nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher
an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikte mit
der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.
M1 Mischgebiet Sailauf:
Das Mischgebiet M1 auf Flurnummer 5038 wurde
von uns bereits im gesonderten Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes
abgelehnt.
Der Schutz des Betriebes Thomas Schmitt,
Birkenhof (Flur-Nr. 5041 und 5042) muss gewährleistet bleiben. Das Mischgebiet
wird abgelehnt, ebenfalls eine möglicherweise angedachte Erweiterung. Der
bestehende Abstand anderer Bebauung zum landwirtschaftlichen Betrieb muss
zwingend erhalten werden.
Beschluss:
Im Rahmen der gesonderten 7.
Flächennutzungsplanänderung hat der Bay. Bauernverband keine Einwände gegen die
Darstellung der genannten Mischgebietsfläche erhoben (Stellungnahme vom
25.10.2016).Der bestehende Aussiedlerhof hat grundsätzlich einen Schutzanspruch
gegen heranrückende Bebauung. Der Betrieb muss bei seinen Betriebserweiterungsabsichten
bereits jetzt Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere
auf die nördlich und nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen
Misch- und Wohnbebauung im Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m),
"Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca.
220 m). Das geplante Mischgebiet hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum
landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur
Stromfreileitung können Gebäude nur im nördlichen Teil des Mischgebietes
errichtet werden, daher vergrößert sich der Abstand des geplanten Büro und
Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m. Durch die Planung rückt das
Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den bestehenden Aussiedlerhof heran
als die bereits bestehende Mischbebauung.
Immissionsschutzrechtliche Konflikte durch
das Heranrücken der geplanten Misch- bzw. Wohngebietsfläche für den
landwirtschaftlichen Betrieb sind aufgrund des Abstandes derzeit daher nicht zu
erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Gemeinde Sailauf im Bereich des Aussiedlerhofs einen Aufstellungsbeschluss für
einen Bebauungsplan gefasst hat, um eine geordnete städtebauliche und die
grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Bauflächen im Süden Sailaufs mit dem
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten.
Die Fläche wird weiterhin
dargestellt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Abwasserverband der Aschafftalgemeinden –
04.07.2017 / 06.07.2017
04.07.2017
Bei der im beiliegenden Lageplanausschnitt
markierten Fläche handelt es sich um eine Erweiterungsfläche für die
Kläranlage. Sie sollte als Versorgungsfläche-Planung mit der Zweckbestimmung
„Abwasser“ dargestellt werden.
06.07.2017
Den Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
haben wir eingesehen. Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass das
Flurstück Nr. 5983/2 als Grünland ausgewiesen wurde. Bei dieser Teilfläche
handelt es sich jedoch um eine Erweiterungsfläche der Kläranlage. Weiterhin
wurde festgestellt, dass ein Großteil des Grundstückes der Kläranlage als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.
Beschluss:
Die Fläche wird nach Norden hin um die
Schraffur „Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Abwasser – Planung“
erweitert, und an das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet angepasst
(siehe Stellungnahme WWA Aschaffenburg vom 26.07.2017 - Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich
kein Bauland).
Der bestehende Bolzplatz im Norden bleibt
als Grünfläche dargestellt. Die Darstellung der Landschaftsschutzgebietsgrenze
erfolgt außerhalb des Flächennutzungsplanverfahrens, die Grenzen werden im
Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt. Die Darstellung der
Versorgungsfläche ist mit dem Schutzzweck des LSG grundsätzlich vereinbar.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Landesbund für Vogelschutz e.V. – 20.07.2017
Ich möchte von
Seiten des Landesbunds für Vogelschutz noch auf zwei Punkte bezüglich des FNPs
hinweisen. Bezüglich des Steinbruchs Hartkoppe halten wir es aus
artenschutzrechtlichen Gründen nach § 44 BNatSchG für erforderlich, dass der
geplante Tauchclub nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird.
Insbesondere in der
Brutzeit von Februar bis Mai dürfen Uhu und Wanderfalke nicht gestört werden.
Außerdem ist es wichtig, dass nur kleine Gruppen das Gelände nutzen.
Zu den
Neuausweisungen von Baugebieten weisen wir darauf hin, dass bestehende Biotope
nach § 30 BNatSchG nicht zerstört werden dürfen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in der Begründung aufgenommen. Mit der
Darstellung der geplanten Wasserfläche im Bereich des Steinbruchs Hartkoppe
sind keine Betreiberabsichten der Gemeinde verbunden. Ausschluss- und Betriebszeiten
werden im Zuge einer Genehmigungsplanung geregelt. Weiterhin werden der Schutz
bestehender Biotope und artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der
Genehmigungsplanung berücksichtigt.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
Naturpark Spessart – 27.07.2017
Bitte Ausgleichs-
und Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im Bereich Grünland/Streuobst mit
Gebietsbetreuern für Grünland abstimmen bzw. diese rechtzeitig einbinden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Flächendarstellungen Grünland / Streuobst werden mit den Gebietsbetreuern
des Naturparks Spessart, bzw. mit den örtlichen Landwirten abgestimmt. Die
konkrete Koordination der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen und der im Vorentwurf
des Landschaftsplans aufgezeigten landschaftspflegerischen Maßnahmen erfolgen
außerhalb der FNP-Gesamtfortschreibung. Die Gemeinde stellt dazu derzeit ein
Umsetzungskonzept für Streuobst auf, welches auch die Anlage von Ausgleichsmaßnahmen
zum Inhalt hat.
Einstimmig beschlossen |
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
b)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis
von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gem. § Abs. 1 Bau GB und der Öffentlichkeit nach §
3 Abs. 1 BauGB zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans.
Die Verwaltung wird in
Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro TEAM4 dazu beauftragt, die in der Abwägung
beschlussmäßig behandelten Änderungen in die Begründungs- und Planunterlagen einzuarbeiten.
Der Gemeinderat billigt den Entwurf zur Generalfortschreibung des
Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.01.2018.
Der
Gemeinderat beschließt, den Entwurf zur Generalfortschreibung des
Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.01.2018 zur Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen
die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt werden.