Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

 

a) Prüfung der Anregungen von Behörden, sonst. Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

 

In der Zeit vom 28.06.2017 bis 27.07.2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

Die Beschlussvorlage inkl. aller im Wortlaut abgedruckten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde den Gemeinderäten im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Gem. § 27 Abs. 3 der Geschäftsordnung wird im Bezug auf den genauen Wortlaut der Stellungnahmen auf die Beschlussvorlage verwiesen. Die Beschlussvorschläge werden im Wortlaut verlesen und für einen ordnungsgemäßem Abwägungsprozess zur Diskussion gestellt.

 

Aufgrund der hohen Besucherzahl werden zunächst die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und die Ergebnisse des Scoping-Termins mit den Stellen des Landratsamtes Aschaffenburg vorgezogen.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme zur Planung abgegeben:

 

-     Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Aschaffenburg

-     Energieversorgung Main-Spessart, Aschaffenburg

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

-     Landratsamt Aschaffenburg, Kreisheimatpfleger

-     Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

-     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Aschaffenburg

-     Gemeinde Heigenbrücken

-     Gemeinde Bessenbach

-     Gemeinde Laufach

-     Gemeinde Blankenbach über VG Schöllkrippen

-     Gemeinde Sommerkahl

-     Deutsche Telekom, Würzburg

-     Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt

-     Zweckverband zur Wasserversorgung der Aschafftalgemeinden, Goldbach

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:

 

-     Anlieger Langes Stück

-     Anwohner des Klingerwegs

-     Bönsch, Jan

-     Euler, Gisela und Denk, Siegfried

-     Hartensteinwerk Sailauf GmbH & Co KG

-     Geis, Theresia

-     Dr. Glaser, Andrea

-     Grimm, Michael

-     Junker, Ingrid und Wilhelm

-     Köhler, Horst

-     Krass, Udo

-     Lehmann, Wiltrud

-     Schmitt, Thomas, vertreten durch RA Thalwitzer

-     Staab, Bernhard

-     Stenger, Gabriele

 

Ergebnisse aus dem Scoping-Termin am 13.07.2017

 

Zusammenfassung der Anregungen der anwesendenTräger öffentlicher Belange

 

-     Frau Freytag

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin

-     Herr Eyring

Landratsamt Aschaffenburg, Bauleitplanung und Denkmalschutz 

-     Herr Ostheimer

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandrat

-     Frau Globke-Lorenz

Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz

-     Herr Frieß

Landratsamt Aschaffenburg, Kreistiefbauverwaltung

-     Herr Schrüfer

Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz

-     Frau Henkel

Landesbund für Vogelschutz

 

Aktuelle Entwicklung während der Planungsphase

 

-     Gärtnerei Weyberhöfe

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:

 

-     Regierung von Unterfranken, Würzburg

-     Regionaler Planungsverband, Aschaffenburg

-     Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Bayreuth

-     Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Denkmalschutz

-     Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion

-     Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt

-     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

-     Staatliches Bauamt Aschaffenburg

-     Eisenbahn-Bundesamt, Nürnberg

-     DB AG, DB Immobilien, München

-     DB Energie GmbH, Nürnberg

-     TenneT TSO GmbH, Bamberg

-     Bayernwerk AG, Marktheidenfeld

-     Netzdienste Rhein-Main, Sailauf

-     Markt Hösbach

-     Bayer. Bauernverband, Würzburg

-     Abwasserverband der Aschafftalgemeinden, Sailauf

-     Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Aschaffenburg

-     Naturpark Spessart e.V., Gemünden am Main

 

 

 

 


 

Einwendungen Bürger

 

 

Anlieger Langes Stück – 16.07.2017

 

Hiermit widersprechen wir dem geplanten Flächennutzungsplan für Sailauf und fordern insbesondere, dass die Planfläche W3 hinter den Baugebieten langes Stück 1 + 2 zukünftig weiterhin NICHT als Bauland/Bauerwartungsland in dem Flächennutzungsplan geführt wird.

 

Dazu möchten wir die nachfolgenden Punkte anbringen.

 

Eingriff in die Natur

 

Im §1 des Baugesetzbuches wird ausdrücklich auf den schonenden Umgang mit Grund und Boden und die Bodenversiegelung eingegangen. Insbesondere durch die zwei großen vorhandenen Baugebiete Langes Stück 1 und 2 wurde in diesen Teil der Natur bereits erheblich eingegriffen und ein großer Teil des Bodens versiegelt.

 

Die Natur mit Flora und Fauna wurde durch diese Bebauung stark zurückgedrängt. Zahlreiche Rehe streifen jede Nacht durch die Gärten der beiden Baugebiete und fressen die Pflanzen ab.

 

Auf den Dächern der Häuser brüten Vogelpaare und einige Falken leben in dem kleinen Wäldchen direkt neben der Planfläche und jagen auf der Wiese. Auch weitere Kleinstlebewesen haben dort ihre Heimat.

 

Ein weiteres Baugebiet im Anschluss an die vorhandene Bebauung würde diesen Tieren noch mehrLebensraum nehmen.

 

Gerade bei der vergleichsweise geringen Größe des geplanten Baugebiets wäre der Nutzen für Wohneinheiten, im Vergleich zu dem großen Eingriff in die Natur und die Lebenssituation sämtlicher Anwohner, gering.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eingriffe in die Natur werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nach Maßgabe der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung abgearbeitet. Die Darstellung der Baufläche W 3 ist aufgrund ihrer Lage sehr gut geeignet, um den Siedlungskörper im Südosten Mittelsailaufs abzurunden. Ferner ist der Eingriff in Natur und Landschaft an dieser Stelle im Vergleich zu anderen Erweiterungsflächen für Siedlung vergleichsweise geringer. Durch die Anordnung der Baufläche werden daher Eingriffe in vergleichsweise empfindlichere Naturlebensräume vermieden. An der Darstellung der Baufläche W 3 wird weiterhin festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Leerstände durch enge Bebauung

 

ln der Vorstellung des neuen Flächennutzungsplans am 13.07. im Bürgerzentrum wurden die zahlreichen Leerstände in Mittelsailauf von Herrn Wehner auf die enge Bebauung zurückgeführt.

 

Anderseits wird im Dokument selbst- inkonsistent mit den o.g. mündlichen Ausführungen - für die Planfläche W3 empfohlen, eine "teilweise verdichtete Bebauung“ mit Mehrfamilienhäusern anzustreben.

Diese geplante verdichtete Bebauung und eventuell später auftretende Probleme wie im Ortskernwürden bei einem Baugebiet im Langen Stück noch durch die mehr als ungünstige Verkehrssituation und schmalen Zufahrtsstraßen verschärft.

 

Beschluss

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Vortrag am 13.07 im Bürgerzentrum wurde auf die Leerstände, die dicht entlang der Kreisstraße liegen hingewiesen. Der FNP regelt nicht die Bebauungsdichte sondern gibt lediglich in der Begründung flächenbezogene Empfehlungen zur Bauweise.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich eine geplante Neubebauung von einer kleinteiligen historisch gewachsenen Bausubstanz im Altort grundsätzlich unterscheidet. Ein direkter Zusammenhang einer geplanten Bebauung in z.T. verdichteter Bauweise mit künftigen Leerständen ist aus Sicht der Gemeinde nicht gegeben. Im Rahmen der Genehmigungsplanung wird dafür Sorge getragen, dass die Baukörper ausreichend Belichtung, Belüftung und Besonnung erfahren und gesunde Wohnverhältnisse ermöglichen.

 

Weiterhin ist die Zufahrtsstraße grundsätzlich geeignet, um die Verkehre, die durch die Baufläche W 3 ausgelöst werden, aufzunehmen. Die Erschließung wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Schlechte Zufahrtsmöglichkeiten

 

Die der Gemeinde vorgetragenen Bedenken der Anwohner des Langen Stück 1 bzgl. der Planung des Baugebiets Langes Stück 2 sind teilweise eingetreten.

 

Bereits dieses Baugebiet ist zu eng geplant, sowohl die Straße als auch die Häuser zueinander.

Die Parkplatzsituation spitzt sich immer weiter zu je mehr sich das Baugebiet füllt. Selbst wenn jedes Haus die geforderten Parkplätze vorweist, sobald nur einige wenige Besucherkommen ist die Straße überlastet. Es kommt zu kritischen Situationen und Streitigkeiten. Auch die Zufahrt über die Brauereistraße ist ein kritischer Engpass, der zu Problemen führt. Wenn irgendwo ein Auto zu viel parkt ist die Straße blockiert.

 

Der Müll wurde bereits mehrfach nicht abgeholt, weil der Müllwagen nicht durchkam und sollte der Ernstfall eintreten, würde es in solchen Situationen auch mit dem Durchkommen eines Feuerwehrwagens oder der Ambulanz kritisch werden. Dies wurde auch bereits an die Gemeinde herangetragen.

 

Zudem hatte der Streudienst im Winter mehrfach massive Probleme. ln der Kurve zur Pfarrer-Ruf-Straße14 wäre er ein paar Mal beinahe in ein parkendes Auto gerutscht.

 

Wir bitten darum, diese geschilderten Probleme ernst zu nehmen und Ähnliches zu vermeiden, indem nicht noch ein weiteres Baugebiet in steiler Hanglage mit zu engen und schlechten Zufahrtsstraßen erschlossen wird.

 

Beschluss:

 

Eine Bebaubarkeit der Fläche ist grundsätzlich (auch in Hanglage)möglich, die Erschließung über ist gegeben Bauereistraße. Mit der Baufläche W 3 wird die bestehende Bebauung am Langen Stück abgerundet durch eine geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche, die damit ausgelösten Verkehre sind aufgrund der geringen Erweiterung unerheblich. Details zur Erschließung werden im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung geregelt. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen erfolgen außerhalb des Flächennutzungsplanverfahrens. Die Anliegen bezüglich Parkplatzsituation und Müll- und Streudienst werden von der Gemeinde außerhalb des Flächennutzungsplanverfahrens gesondert behandelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Direkte Zufahrt in das Baugebiet

 

Dies umfasst zum einen die direkte Zufahrt entweder neben dem Wohnhaus von Herrn Staab oder bei Umplanung über den noch freien Bauplatz.

 

Beide Zugänge wären sehr eng und Probleme vorprogrammiert.

 

ln der Theorie und auf dem Papier mag das passend erscheinen. Die Realität sieht jedoch anders aus, wie sich im Baugebiet Langes Stück 2 an verschiedenen Stellen zeigt.

 

Beschluss:

 

Die Zufahrt zur Baufläche W 3 Sailauf kann über die Straße „Am Langen Stück“ erfolgen. Aufgrund der Bauflächengröße wird keine erhebliche Verkehrsbelastung durch die Baugebietserweiterung W 3 erfolgen. In der Bauleitplanung zum Langen Stück 2 wurden Vorkehrungen zu einer weiteren Erschließung bereits getroffen. Weitere Details der verkehrlichen Erschließung werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Kritische Zufahrt über die Pfarrwiese und Am Langen Stück

 

Zum anderen betrifft die Zufahrt auch die Wege potenzieller neuer Anwohner über die Straßen Am Langen Stück und Pfarrwiese.

 

Beide Straßen sind sehr eng, so dass es teilweise schon zu Schwierigkeiten kommt, wenn sich zwei Autos begegnen. Mit einem Transporter oder Lkw wird die Problematik noch verschärft. Auch die Zufahrt in diese beiden Straßen von der Hauptstraße aus ist erschwert. Steht dort bereits ein Fahrzeug und möchte herausfahren, ist es einem abbiegenden Fahrzeug kaum möglich, hinein zugelangen. Dies verursacht regelmäßig ein Rückstau auf der Hauptstraße und schwierige Verkehrssituationen. Weitere Anwohner würden dieses kritische Nadelöhr der beiden Zufahrtstraßen noch verschärfen.

 

Eine zusätzliche Verkehrsbelastung sollte sowohl von der logistischen Seite als auch aufgrund der Lärmbelastung den Anwohnern nicht zugemutet werden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise zu den beengten Zufahrten werden zur Kenntnis genommen. Diese resultieren aus der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden (siehe BauGB §1). Während der Bauphase bedürfen die engeren Zufahrten der Rücksichtnahme der Anwohner, nach Erschließung und Bebauung verhindern die „beengten“ Zufahrten zu hohe Durchfahrtsgeschwindigkeiten. Grundsätzlich sind die Zufahrten ausreichend für den Begegnungsverkehr dimensioniert. Aufgrund der Bauflächengröße ist eine erhebliche Verkehrsbelastung des bestehenden Wohngebietes „Langes Stück“ durch die Baugebietserweiterung W 3 nicht gegeben.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Ehrlichkeit und Verlässlichkeit der Gemeinde und ihrer Vertreter

 

Den Bauherren des Baugebiets Langes Stück 2 wurde vom Bauamt zugesichert, dass die besagte Fläche hinter dem Baugebiet nicht mehr bebaut wird.

 

Dies kann bezeugt werden und war für viele ein Auswahlkriterium für den Kauf der Grundstücke.

 

Insbesondere den Familien Ott und Strohschein (direkt angrenzend) wurde dies ausdrücklich zugesagt.

 

Dies war beim Kauf nicht nur ein, sondern ein entscheidendes Kaufkriterium.

 

Die Grundstücke sind sehr groß und die finanzielle Belastung entsprechend. Hier wurde sich auf das Wort der Gemeinde verlassen, sonst wären die Grundstücke u.U. nicht gekauft worden. Auch die Häuser wurden entsprechend so gestaltet, dass der Lebensmittelpunkt nach hinten Richtung dieser Fläche ausgerichtet ist- mit Terrassen, großen Glasfronten usw.

 

Darüber hinaus wird auch, wie Herr Wehner bereits im Vortrag angesprochen hat, der Wert der umliegenden Immobilien gemindert.

 

Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Gemeinde Sailauf bei der Planung und Vergabe ihrer Grundstücke offen und ehrlich vorgeht und das Wort ihrer Vertreter bei solch einer Tragweite der Investitionsentscheidungen ihrer Bürger Gewicht hat.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die angesprochene Wertminderung von Immobilien im Vortrag am 13.07.2017 von Herrn Wehner bezog sich darauf, dass bei großflächigen Bauflächenausweisungen im Einfamilienhausbereich der Wert vorhandener Bestandsimmobilien von Einfamilienhäusern sich mindert. Daher setzt die Gemeinde Sailauf auf eine maßvolle nachfrageorientierte bauliche Entwicklung, die sowohl die Nutzung der Innenentwicklungspotentiale aufgreift, als auch eine bauliche Entwicklung nach außen, wenn über die Innenentwicklung die Nachfrage nicht gedeckt werden kann. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Private Belange beachten

 

Wie auf der Versammlung betont wurde, muss bei der Erschließung neuer Baugebiete mit der Überarbeitung des §1 Baugesetzbuch besonders auf private Belange geachtet werden und diese gerecht mit den öffentlichen Belangen abgewogen werden.

 

ln diesem Fall stehen erheblich private Belange gegen die Erschließung dieses neuen Baugebiets. Diese sollten nicht übergangen, sondern ernst genommen und für die Bürger entschieden werden. Bürger, die bewusst nach Sailauf gezogen sind, sich auf die Versprechen der Gemeinde verlassen haben, um sich hier ein Leben aufzubauen.

 

Beschluss:

 

In der Versammlung am 13.07.2017 wurde auf den §1 a BauGB hingewiesen, hier ging es um den sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie um die Prüfung der Innenentwicklungspotentiale. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der geringen Größe des Baugebiets W3 wird weiterhin an der Bauflächendarstellung festgehalten. Durch die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan sind private Belange nicht erheblich beeinträchtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Anwohner des Klingerwegs 63877 Sailauf – 25.07.2017

 

Ein zentraler Bestandteil der geplanten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sailauf ist die Schaffung von Bauplätzen durch die Erweiterung bestehender Baugebiete. Unter anderem soll auch das Baugebiet "Klinger'' in Obersailauf erweitert werden.

 

Wir als betroffene Anwohner erheben Einspruch gegen die geplante Erweiterung des Baugebiets ,,Klinger'' mit folgenden Argumenten:

 

Laut der Begründung zum neuen Flächennutzungsplan befinden sich in Sailauf derzeit 74Baulücken (also unbebaute Bauplätze) sowie 30 leerstehende Wohngebäude, in Eichenberg 25 Baulücken sowie 9 leerstehende Wohngebäude, insgesamt also 99Baulücken sowie 39 leerstehende Wohngebäude. Für eine Gemeinde mit etwa 3500Einwohnern ist dies eine ungewöhnlich hohe Zahl. Angeblich will kein Eigentümer seinen Bauplatz bzw. sein Wohngebäude verkaufen. Hier müsste die Gemeinde unserer Ansicht nach aber deutlich mehr Anstrengungen unternehmen. Eine Grundstücksbörse reicht definitiv nicht aus!

 

Zuletzt wurden laut der Begründung zum neuen Flächennutzungsplan im Jahr 2014 die Eigentümer angeschrieben und ihre Verkaufsbereitschaft geprüft. Inzwischen sind immerhin drei Jahre vergangen. Warum werden die Eigentümer nicht erneut angeschrieben und zum Verkauf ihrer Bauplätze bzw. leerstehenden Wohngebäude ermuntert?

 

Falls diese Maßnahme nicht zum Erfolg führt, kann die Gemeinde immer noch entsprechend geltendem Recht mittels Baugeboten verfügen, dass unbebaute Grundstücke bebaut bzw. dass leerstehende Wohngebäude durch Baugebote genutzt werden. Wenn diese Gebote nicht erfüllt werden, bleibt immer noch das Mittel der Ausübung des gemeindlichen Verkaufsrechts.

 

Anstatt neue Bauplätze auszuweisen, sollte die Gemeinde zunächst alle Anstrengungen unternehmen, den Bestand an Bauplätzen bzw. Wohnraum auszuschöpfen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf einschlägige Bebauungspläne zur Innenverdichtung so wie auf den vom Gesetzgeber unerwünschten Flächenverbrauch.

 

Angesichts der hohen Zahl an Baulücken bzw. leerstehenden Wohngebäuden fehlt es in Sailauf unserer Ansicht nach an städtebaulichem Bedarf für die Ausweisung neuer Bauplätze.

 

Auch angesichts der allgemeinen demografischen Tendenz, dass die Bevölkerung in Landgemeinden langfristig schrumpft, sehen wir die Gefahr, dass in Sailauf in näherer Zukunft der Ortskern immer mehr verödet und herunterkommt sowie Gebäude leerstehen, während immer mehr Bauplätze an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Dieses Schicksal der Zersiedelung und Verödung hat schon so manches Dorf ereilt. Andererseits gibt es mittlerweile bundesweit viele Modellprojekte der Dorfentwicklung, in denen ebengerade nicht neue Bauplätze ausgewiesen werden, sondern der Ortskern gestärkt wird und Leerstände mit vielfältigen Maßnahmen vermieden werden.

 

Doch es sprechen auch Gesichtspunkte des Umwelt- und Naturschutzes gegen eine Erweiterung des Baugebietes "Klinger".

 

Laut Umweltbericht würden einer Erweiterung des Baugebietes "Klinger" Obstwiesen mit wunderschönen alten Obstbäumen und biotopkartierter Feldgehölzbestand zum Opferfallen. Höhlenbrüter sowie Fledermäuse würden ihren Lebensraum verlieren. Insgesamt handelt es sich um ein Gebiet mit "mittlerem Biotopentwicklungspotenzial". Auch klimatische Gründe sprechen gegen eine Bebauung der strukturreichen Kulturlandschaft, denn es handelt sich um ein Frischluftabflussgebiet Dass die Gesamtbewertung im Umweltbericht nur "Auswirkungen überwiegend geringer Erheblichkeit" lautet, ist unserer Ansicht nach angesichts der angeführten Punkte sehr zweifelhaft.

 

Wir bitten Sie deshalb, die genannten Argumente zu berücksichtigen und von einer Erweiterung des Baugebiets "Klinger" abzusehen.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die leerstehenden Wohngebäude und Baulücken wird zur Kenntnis genommen. Diese wurden bereits im Rahmen der Wohnbedarfsermittlung ausführlich dargestellt und berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde außerhalb der FNP-Gesamtfortschreibung bereits vielfältige Anstrengungen hinsichtlich Flächenkonversion und Leerstandsmanagement unternimmt. Die Mobilisierung von Baulücken und Leerständen wird von der Gemeinde weiterhin vorrangig angestrebt. Da die Flächen in Privatbesitz sind, kann derzeit kein Baugebot von der Gemeinde ausgesprochen werden, da in den Bebauungsplänen der Vergangenheit in der Gemeinde Sailauf kein Bauzwang festgesetzt wurde.

 

Die Darstellung der Baufläche W 6 ist aufgrund ihrer Lage gut geeignet um den Siedlungskörper in Obersailauf nach Südwesten abzuschließen. Aufgrund ihrer innerörtlichen Lage dient die Darstellung der Baufläche den Zielen der Innenentwicklung. Eine Zersiedelung ist aus städtebaulicher Sicht nicht gegeben. Durch die Nähe zur Hauptverkehrsstraße (AB 2) werden Zufahrts-Verkehre durch bestehende Wohngebiete und mögliche Verkehrslärmbelastungen für Anwohner weitgehend vermieden. Von den insgesamt moderaten Bauflächendarstellungen im Flächennutzungsplan geht keine Gefährdung der Ortskerne aus. Im Umweltbericht wird auf mögliche (potentielle) Lebensräume für Fledermäuse und Vögel hingewiesen. Der tatsächliche Eingriff in Natur und Landschaft sowie in den Artenbestand wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nach Maßgabe der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung abgearbeitet und ausgeglichen.

 

Auswirkungen auf das Klima sind aufgrund der vergleichsweise kleinräumigen Flächeninanspruchnahme unerheblich. Der Kaltluftabfluss ist weiterhin innerhalb der westlich angrenzenden Grünfläche möglich, diese stellt zugleich eine wichtige Grünzäsur zwischen Ober- und Mittelsailauf dar. An der Bauflächendarstellung wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Bönsch, Jan, Hauptstraße 82, 63877 Eichenberg – 29.05.2017

 

mit Datum vom 27. März 2014 habe ich vom Landratsamt Aschaffenburg unter der BV·Nr. 910/2013 die Baugenehmigung für "Umnutzung und Umbau der Alten Ziegelei zur Betriebsstätte eines Garten- und Landschaftsbauunternehmens" erhalten.

Der damalige Antrag umfasste lediglich das Grund9tUck mit der FI.Nr. 2964 der Gemarkung Eichenberg, also die ,,Alte Ziegelei".

 

Zwischenzeitlich hat sich mein Betrieb seit der Gründung bei weitem besser entwickelt, als ich es je zu hoffen gewagt hätte. Dies ist zwar mehr als erfreulich, hat aber auch erhebliche Probleme nach sich gezogen. So musste ich bereits im vergangenen Jahr feststellen, dass die mit dem oben genannten Bescheid auf dem Grundstück (FINr. 2964) genehmigte Rangier- und Lagerfläche für einen störungsfreien Ablauf meines Betriebs nicht mehr ausreichte.

Deshalb sah ich mich gezwungen, eine zusätzliche Möglichkeit zur Zwischenlagerung von Pflanzgut zu schaffen. Und zwar in Unkenntnis der baurechtlichen Gegebenheiten auf dem angrenzenden Grundstück (FINr. 2973).

Inzwischen wurde ich eines Besseren belehrt und muss einsehen, dass ich zwar im Interessemeines Betriebes und meiner Mitarbeiter, aber trotzdem falsch gehandelt habe.

 

Gleichwohl würde der Rückbau der Lagerfläche den Bestand meines Betriebes gefährden.

 

Aus diesem Grund möchte ich in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Sailauf und den Fachbehörden nach Möglichkeiten für den Erhalt der Lagerfläche suchen.

Gemeinsam und in Abstimmung mit allen Beteiligten möchte ich den Lagerplatz umgestalten. Und zwar nicht nur mit Rücksicht auf das sensible Orts- und Landschaftsbild und auch auf die prägende Alte Ziegelei. Sondern auch und vor allem zum Schutz des EichenbergerTrinkwassereinzugsgebietes.

 

Wie ich erfahren habe, betreibt die Gemeinde Sailauf derzeit die Generalfortschreibung ihres Flächennutzungsplans.

Diese Gelegenheit möchte ich nutzen und die Darstellung der Grundstücke FI.Nrn. 2964, 2965 und 2973 der Gemarkung Eichenberg als gewerbliche Bauflächen beantragen.

 

Die Flächen sollen ausschließlich für einen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus genutzt werden. Eine anderweitige gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

 

Um dies sicherzustellen, beantrage ich hiermit gleichzeitig die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die oben aufgezählten Flächen. In diesem soll nicht nur die Nutzung, sondern auch die geänderte - und damit den Bedürfnissen der Allgemeinheit angepasste - Gestaltung detailliert festgesetzt werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ich alle anfallenden Verfahrenskostentragen werde.

 

Hiermit bitte ich Sie um wohlwollende Prüfung meines Antrags und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Gelegenheit geben könnten, Ihnen meine Situation und meine weiteren Absichten persönlich zu erläutern.

 

Beschluss:

 

Die Betriebsfläche mit Gebäudebestand und Lagerflächen wird als geplantes Sondergebiet „Gartenbau und historische Ziegelei“ dargestellt. Um den Betrieb in der landschaftlich sensiblen Lage einzubinden wird eine Eingrünung durch Hecken und Obstbäume der Lagerflächen im Planblatt dargestellt. Ferner wird, um angrenzend weitere bauliche Entwicklungen zu vermeiden, die Freiflächen westlich und östlich des Gewerbetriebes als „Grünflächen mit besonderer Bedeutung für Naturhaushalt und Ortsbild, städtebaulich bedeutsame Freihaltezone“ bis zur Kapelle am Friedhof nach Osten und bis zu den Gebäuden an der Gemeindeverbindungsstraße Richtung Sommerkahl nach Westen dargestellt. Eingrünungsmaßnahmen werden im Detail im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vorgesehen. Die planungsrechtliche Sicherung kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Euler, Gisela, Frankenstr. 9, 63768 Hösbach

Denk, Siegfried, Höhweg 3, 63877 Sailauf – 19.07.2017

 

Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Planungen ein, im Bereich Kirchenfeld eine Grünfläche für das Objekt Flur-Nr. 2615 auszuweisen.

Wir sind entscheiden dagegen, denn wir haben im Jahr 1994 dieses Grundstück erworben, weil die Möglichkeit der Bebauung vorhanden war.

 

Beschluss:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans kein bestehendes Baurecht abgeleitet werden kann. Der Flächennutzungsplan stellt im Gegensatz zum Bebauungsplan keine „Bebaubarkeitsgrundlage“ dar. Es besteht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans auch keine Vertrauensschutzgrundlage, deren Änderung eine Ausgleichspflicht mit sich bringen würde.

Die Rücknahme der gemischten Baufläche gegenüber dem bestehenden Flächennutzungsplan im Bereich Kirchfeld ist aus städtebaulicher Sicht und zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich. Die Gemeinde hat ausreichend Wohnbauflächen in städtebaulich geeigneter Lage dargestellt, um den Planungszeitraum zu überbrücken.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Hartsteinwerke Sailauf GmbH & Co. KG, Postfach 1108, 63844 Laufach - 11.02.2016

 

Im jetzigen Flächennutzungsplan sind unsere Grundstücke:

FI-Nr. 9435, 9436, 9437, 9438,9439 und 9440

als Versorgungsanlagen für Abfall und Ablagerung ausgewiesen.

 

Im Anschluss an diese ausgewiesenen Flächen liegen die Grundstücke:

FI-Nr. 9441 (Ziroff) und 9442, 9443 (Hartsteinwerk).

 

Wir stellen den Antrag auch diese Flächen in dem Nutzungsplan als Flächen für Versorgungsanlagen für die Abfallentsorgung und Ablagerungen auszuweisen.

 

Beschluss:

 

Im nördlichen Bereich (Fl. Nr. 9443) befindet sich eine festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzfläche. Eine Darstellung als Versorgungsfläche ist nicht sinnvoll. Die derzeitigen Flächen für Versorgungsanlagen für die Abfallentsorgung und Ablagerungen sind aus Sicht der Gemeinde ausreichend. Weiterhin soll aus landschaftsplanerischer Sicht ein landwirtschaftlich genutzter Pufferbereich zur bestehenden Fläche für Ablagerungenerhalten bleiben. An der bisherigen Ausdehnung der Fläche für Ablagerungen wird festgehalten.

 

Mehrheitlich beschlossen

Ja 15  Nein 1  Anwesend 16 

 

 

 

Geis, Theresia, Vordere Röthe 1, 63877 Sailauf – 15.05.2017

 

Erneuerbare Energie und Naturschutz sind auch für mich wichtige Themen, welche sich sehr gut miteinander verbinden lassen!

 

Daher stelle ich für zwei meiner Äcker die schon seit über 40 Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, einen Antrag auf Flächennutzungsänderung zugunsten von PV-Freiflächenanlagen.

 

1.    Flur-Nr. 2651 Schußrain mit 5,11 ha

2.    Flur-Nr. 2853 mit 2,04 ha

 

Für die Ausführung des Projekts habe ich mich mit einem regionalen und kompetenten Betrieb in Verbindung gesetzt, der Main-Spessart-SOLAR.

 

In diesem Zusammenhang fand nach meinen Informationen am Mittwoch, den 10.05.2017 auch bereits ein persönliches Gespräch zwischen Ihnen und der Geschäftsführung von Main-Spessart SOLAR statt.

 

Beratung:

 

Im Hinblick auf die im Naturpark gelegenen Flächen sind die gesetzlichen Grenzen für eine Befreiungslage sehr eng gesetzt, deren Tatbestandsmerkmale nur schwer zu erfüllen sind. Zudem liegt kein Härtefall vor. Grundsätzlich steht der Gemeinderat einer Darstellung der Fl.-Nr. 2651, Gemarkung Eichenberg positiv gegenüber. Allerdings kann keine rechtswidrige Planung in Auftrag gegeben werden. Sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Zukunft eine Darstellung für Photovoltaikanlagen im Naturpark zulassen, kann erneut ein Antrag für diese Fläche gestellt werden.

 

Beschluss:

 

Die genannten Flächen sind nicht Teil der bestehenden Potenzialanalyse für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen, die im Rahmen der ILEK Wespe erstellt wurde. Der Gemeinderat behält sich fallweise die Entscheidung für die Ansiedlung von Freiflächen - PV - Anlagen vor (siehe GR - Beschluss vom 31.07.2017).

 

Die südliche Fläche (Fl. Nr. 2651) befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Eine Überplanung der Fläche im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Konflikt der geplanten Anlagen ist gem. den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung (§4 Abs.3 - u. a. Bewahrung Landschaftsbild) aus Sicht der Gemeinde gegeben. Eine Befreiungslage nach § 9 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung (besondere Härte bei nicht Ausführung, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit) ist aus Sicht der Gemeinde nicht gegeben.

 

Die nördliche Fläche (Fl. Nr. 2853) liegt nicht innerhalb der Schutzzone des Naturparks, jedoch befindet sie sich in exponierter Lage am westlichen Ortsrand Eichenbergs in unmittelbarer Nähe zur Rottenberger Straße. Im Falle der Errichtung einer Freiflächenanlage wäre diese für zahlreiche umliegende Ortschaften einsehbar und ggf. störend. Mit einer PV - Anlage an der Stelle wäre zu befürchten, dass weitere Grundstückseigentümer ebenfalls entlang der Ortsverbindungsstraße Eichenberg-Rottenberg und entlang der Kreisstraße nach Blankenbach weitere Anlagen errichtet möchten. Damit erfährt der Raum einen industriell geprägten Charakter und die offene Kulturlandschaft des Vorspessarts wäre in dem Raum stark beeinträchtigt.

 

Weiterhin befindet sich die nördliche Fläche (Fl. Nr. 2853) im Bereich einer regionalplanerischen Vorrangfläche für den Abbau von Bodenschätzen. Eine Darstellung als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung PV widerspricht der im Regionalplan festgelegten vorrangigen Nutzung. Rohstoff-Vorranggebiete schließen andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit sie mit der Gewinnung von Bodenschätzen nicht vereinbar sind.

 

Die genannten Grundstücke werden nicht als Sondergebiete Fotovoltaikanlagen dargestellt.

 

Mehrheitlich beschlossen

Ja 15  Nein 1  Anwesend 16 

 

 

Dr. Glaser, Andrea, Alfred-Delp-Str. 6, 63741 Aschaffenburg – 25.07.2017

 

In der geplanten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sailauf ist das mir gehörende Ackergrundstück mit der Flurnummer 7868/3 (Bauflächenreserve Hainweg West, Verlängerung Stichweg) zum überwiegenden Teil als Landschaftsschutzgebiet verzeichnet (die Grenze verläuft schräg durch das Grundstück hindurch). Im derzeit rechtskräftigen Flächen­nutzungsplan vom 1.12.2000 verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze jedoch einige Meter oberhalb meines Grundstücks, so dass dieses nicht im Landschaftsschutzgebiet liegt.

 

Laut Herrn Hofmann vom Landratsamt (Untere Naturschutzbehörde) wurde aber an dem Landschaftsschutzgebiet seit der Errichtung im Jahr 1983 nichts geändert. Wie kann es dann sein, dass mein Grundstück im neuen Flächennutzungsplan plötzlich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird?

 

Beschluss

 

Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Landschaftsschutzgebietsabgrenzung. Die zum Zeitpunkt des Vorentwurfs dargestellte Landschaftsschutzgebietsabgrenzung wurde im Bereich Sailauf zwischenzeitlich vom Landesamt für Umwelt geringfügig angepasst. Die Landschaftsschutzgebietsabgrenzung ist nicht Gegenstand der FNP-Gesamtfortschreibung und wird weiterhin nachrichtlich dargestellt. Die geringe Abweichung zum wirksamen Flächennutzungsplan ist vermutlich auf geringe Ungenauigkeiten in der jeweiligen Plandarstellung zurückzuführen. Als Datenquelle wird die maßgebliche digitale Abgrenzung des Landesamts für Umwelt verwendet.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Grimm, Michael, Edgar-Michael-Wenz-Ring 13, 97450 Arnstein – 21.07.2017

 

Aufgrund der enormen Verschlechterung die auf meine Grundstücke mit den Flurnummern 2606/0, 2606/1, 2606/2 Nähe Kirchenfeldweg zu kommt, lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

 

Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als "Dorfgebiet" ausgewiesen, im Entwurf zur Neuaufstellung dagegen "Grünfläche mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und Ortsbild, städtebaulich bedeutsame Freihaltezone".

Dies bedeutet für mich m.E. einen massiven Wertverlust und eine nicht gerechtfertigte Einschränkung für meine Grundstücke.

Warum soll mein Privateigentum zur Erhaltung des Naturhaushaltes und Ortsbildes oder als städtebaulich bedeutsame Freihaltezone zur Verfügung stehen? Können diese Funktionen nicht auf öffentlichen Flächen sichergestellt werden?

 

Ich bin sehr verärgert, dass vor der Veröffentlichung der Pläne nicht mit mir als stark Betroffenem geredet wurde. Da hätte ich mir eine bessere Kommunikation gewünscht.

 

Belassen Sie bitte den Status meiner Grundstücke in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wie beim derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan.

 

Falls die Gemeinde Sailauf meine Grundstücke für ihre Ziele unbedingt benötigt, möchte ich dem aber nicht im Wege stehen und biete sie Ihnen für 50€/m2 zum Kauf an oder tausche wertgleich.

Gegen eine m.E. ungerechtfertigte Verschlechterung oder Inanspruchnahme für öffentliche Belange werde ich mich aber mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln wehren. Einen Abdruck des Schreibens leite ich an meinen Anwalt weiter.

 

Ich bin aber gerne zu Gesprächen bereit und bin für einvernehmliche Lösungen offen.

 

Beschluss:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans im Gegensatz zum Bebauungsplan kein Baurecht begründen. Baurecht wird durch die Rücknahme der Bauflächendarstellung nicht genommen und muss demnach nicht ausgeglichen werden. Weiterhin ist die Rücknahme der gemischten Baufläche gegenüber dem bestehenden Flächennutzungsplan im Bereich Kirchfeld aus städtebaulicher Sicht und zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich. Zudem hat die Gemeinde ausreichend Wohnbauflächen in städtebaulich geeigneter Lage dargestellt um den Planungszeitraum zu überbrücken.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen einer Bürgerversammlung sowie im Rahmen einer öffentlichen Auslegung. Betroffene wurden aus Sicht der Gemeinde in ausreichendem Maße informiert. Eine persönliche Information aller betroffenen Flächeneigentümer über die geänderten Darstellungen gegenüber dem wirksamen FNP steht für die Gemeinde in unverhältnismäßigem Aufwand und wird vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Junker, Ingrid und Wilhelm, Am Geisenberg 18, 63877 Sailauf – 26.07.2017

 

Am 13.07.2017 wurde in der Bürgerversammlung der neue Flächennutzungsplan vorgestellt. Gegen die Wohnbaufläche W2 möchten wir folgende Einwände vorbringen.

 

Als wir 1989 Grundstück und Haus am Geisenberg 18 übernahmen, gingen wir davon aus, dass die Bebauungsgrenze hinter unserem Grundstück endet. Wir wurden immer wieder darauf hingewiesen, dass die anschließenden Grundstücke allein der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht bebaut werden dürften.

 

Mit dieser Kenntnis sanierten und gestalteten wir Haus und Grundstück. Den Wohnbereich verglasten wir in Süd-Westausrichtung mit Blick in die Natur. Zudem legten wir auf diesen Seiten auch Terrasse und Balkon an. Sie dienen uns zur Ruhe und Erholung. Eine Bebauung dieser Wohnbaufläche W2 würde eine erhebliche Minderung der Lebensqualität aller Bewohner unseres Hauses darstellen.

 

Zum einen durch den Verlust der Natur, zum anderen würde durch Bebauung an der SüdWestseite sehr viel Sonnenlicht genommen werden und wir hätten mit einer massiven Beschattung zu rechnen. Auch die Ruhe und Privatsphäre, aus welcher wir unsere Kraft schöpfen wäre nach der nahen Bebauung nicht mehr dieselbe.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine erhebliche Minderung der Lebensqualität im angrenzenden Mischgebiet ist durch die Darstellung der Wohnbaufläche W 2 nicht gegeben, da lediglich eine Bauparzelle mit der Darstellung als Ortsabrundung entsteht, und sich das Maß der baulichen Nutzung an der Umgebung orientiert. An der Darstellung wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Köhler, Horst, Rottenberger Straße 8, 63877 Sailauf  – 03.02.2016

 

im März 2000 hatte ich eine formlose Anfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses an der Rottenberger Straße eingereicht. Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben wurde seinerzeit in Aussicht gestellt.

 

ln der Gemeinderatssitzung im Oktober 2000 beschloss der Gemeinderat, zur Abrundung der dortigen Ortsbebauung, die betroffenen Grundstücke in einer Einbeziehungssatzung in die Bebauung mit aufzunehmen.

 

Die Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt forderte jedoch als Voraussetzung für die Aufnahme der betroffenen Grundstücke die Änderung des Flächennutzungsplans. Aufgrund dieser Vorgabe änderte der Gemeinderat im April 2011 den bereits gefassten Beschluss, eine Ortsabrundungssatzung

 

im Bereich der Rottenberger Straße zu erlassen, da eine Flächennutzungsplanänderung nicht

durchgeführt werden sollte. Da derzeit an der Fortschreibung und Änderung des Flächennutzungsplans gearbeitet wird, möchte ich an mein Anliegen aus dem Jahr 2000 nochmals erinnern. Ich bitte um wohlwollende Prüfung ob in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der Grundstücke an der Rottenberger Straße in die fortschreibende Planung möglich ist.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der Baufläche W 5 an der Rottenberger Straße ermöglicht grundsätzlich eine Nachverdichtung der rückwärtigen Grundstücksflächen Details werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung / bzw. Baugenehmigung geregelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Krass, Udo, Engländerstr. 38, 63877 Sailauf – 26.07.2017

 

Hier in Sailauf entsteht ein Landschaftsplan, u.a. geht es um Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen zu den neu geplanten Baugebieten.

 

Sailauf – Weyberhof – Eichenberg.

 

Auch sonst gibt es noch „Rechts-„Fragen zu bis jetzt noch nicht erkennbaren Anträgen und Widersprüchen, z.B.

 

Grünordnungsplan – Wenzelsmühle Fl.Nr. 7992

Tierwiese – Bauerwartungsland im Flurbereinigungsverfahren (Umwandlung in Grünland) 8275-8274-u.a.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen werden durch bauliche Anordnung (Parkplätze in der Baubeschränkungszone) im Mischgebiet M 1 eingehalten.

Die genannten Flurstücke im Bereich Tierwiese sind nicht im wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 als Baufläche dargestellt. Dieser bildet die Grundlage für die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Ein planerischer Zusammenhang mit dem genannten Flurbereinigungsverfahren ist nicht gegeben. Konkrete Einwände zu den dargestellten Bauflächen in den Ortsteilen Sailauf, Weyberhof und Eichenberg sind nicht erkennbar. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs können Hinweise und Einwände erneut abgegeben und konkretisiert werden.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Lehmann, Wiltrud, Aschaffenburger Str. 73, 63877 Sailauf – 20.07.2017

 

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Planungen ein, im Bereich Kirchenfeld eine Grünfläche für das Objekt Flur-Nr. 2193 und 2193/1 auszuweisen.

 

Beschluss:

 

Die Rücknahme der gemischten Baufläche gegenüber dem bestehenden Flächennutzungsplan im Bereich Kirchfeld ist aus städtebaulicher Sicht und zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich. Weiterhin hat die Gemeinde ausreichend Wohnbauflächen in städtebaulich geeigneter Lage dargestellt um den Planungszeitraum zu überbrücken. An der Darstellung der Grünfläche wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Schmitt, Thomas, Birkenhof 1, 63877 Sailauf

Vertreten durch Rechtsanwalt Thalwitzer – 27.07.2017

 

Unter Beifügung einer Vollmacht zeige ich an, dass mich Herr Thomas Schmitt, Birkenhof 1, 63877 Sailauf mit seiner anwaltlichen Vertretung aus Anlass der von Ihnen geplanten Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt hat.

 

Gegen die von Ihnen beabsichtigte Planung bestehen erhebliche Bedenken, weil Sie die Interessen meines Mandanten nicht ausreichend in Ihre Planung einbezogen haben.

 

Wie Sie wissen, betreibt mein Mandant im Plangebiet eine bestandsgeschützte Landwirtschaftmit Viehhaltung. Welche Art von Vieh gehalten wird, kann sich natürlich je nach der Entwicklung des Agrar- und Nahrungsmittelmarktes ändern.

 

Der auch insoweit bestehende Bestandsschutz wird von Ihnen nicht oder nicht in ausreichendem Maße abgewogen.

 

Der existierende Betrieb wird durch die nunmehrige Planung zu wenig geschützt. Insbesondere wollen Sie nun in der Nähe der Landwirtschaftsflächen meines Mandanten Wohn- oder gemischte Wohnflächen ausweisen und darstellen. Die Kriterien und Bewertung der Bauflächen aus "Workshop" 1 Sailauf sind insoweit nicht nur unverständlich sondern offensichtlich auch bewusst ergebnisorientiert gehalten, um den Plan rechtfertigen zu können.

 

Mein Mandant hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass seine Landwirtschaft gefährdet sein könnte, wenn Wohnbebauung in deren Nähe rückt. Er könnte dann unter Umständen nicht mehr marktorientiert produzieren, weil es Nachbarklagen wegen Geruchsimmissionen geben könnte. Der Plan ist also nicht mit der Behauptung "Derzeit keine Immissionen durch den Birkenhof“ zu rechtfertigen.

 

Mein Mandant kann sich hier nicht festlegen lassen, nur Vieh zu halten, welches keine Emissionen abgibt. Eine solche Festlegung und Beschränkung des Bestandsschutzes würde durch die nunmehrige Planung eintreten.

 

Es ist deshalb ein fehlerhafter Abwägungsvorgang, wenn man Wohn- oder gemischte Wohnflächen so nahe an einen Bauernhof heranrückt.

 

Sie wissen weiter, dass mein Mandant Grundeigentum in dem Gebiet hat, welches für die Verwirklichung der obigen Planung vorgesehen ist. Er wird dieses weder an die Gemeinde noch an bauwillige Dritte veräußern.

 

Der „Workshop" geht nur dann von einer sinnvollen Baulandreserve aus, wenn die betroffenen Flächen erworben werden können. Da dies nicht der Fall sein wird, ist die Planungrechts fehlerhaft, da sie von vorneherein nicht verwirklicht werden kann.

 

Wenn es bei der derzeitigen Planung bleiben sollte, würde dies nicht hingenommen werden.

 

Beschluss:

 

Der Einwender hat seine Interessen im Rahmen der separaten 7. Flächennutzungsplanänderung in einer Stellungnahme vorgetragen. Darin weist er auf eine geplante Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebes von Pensionspferdehaltung auf Rinder- und Mastschweinebetrieb und auf mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch die Darstellung des Mischgebiet M1 hin.

 

Der bestehende Aussiedlerhof hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung.

 

Das geplante Mischgebiet M1 mit Nutzung als Praxis- und Geschäftsgebäude rückt nur unwesentlich näher als die bereits bestehende Bebauung an den Aussiedlerhof heran, sodass die Entwicklung des Betriebes nicht eingeschränkt wird. Die immissionsschutzrechtlichen Abstände sind ausreichend. Dies wird durch die Stellungnahmen der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg (31.05.2016), als auch durch die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Karlstadt (19.05.2016) im Rahmen des Verfahrens zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans, der die Baufläche M 1 zum Gegenstand hat, deutlich. Auch der Bauernverband hatte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2016 im Rahmen der Behördenbeteiligung nach BauGB § 4.2 keine Einwände gegen die 7. Änderung des FNP.

Die im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Träger öffentliche Belange zur Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes abgegebene Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 09.08.2017 bestätigt nochmals den ausreichenden Abstand zum landwirtschaftlichen Betrieb, selbst unter Beachtung der noch nicht genauer definierten bzw. geplanten Betriebserweiterung, und stellt den Abstand als unproblematisch dar.

 

Der bestehende Aussiedlerhof hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Bei Umstrukturierungen des Betriebs von der derzeitigen Pensionspferdehaltung muss der Betrieb jedoch bei seinen Betriebserweiterungsabsichten auch Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m. Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.

 

Mit der Baufläche M 1 ergeben sich aufgrund der bereits bestehenden Bebauung keine zusätzlichen unzumutbaren Rücksichtnahmepflichten bzw. Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb, bzw. es ist nicht mit nachträglichen, unzumutbaren immissionsschutzrechtlichen Auflagen für den Betrieb zu rechnen. Ferner sind an das künftig im Mischgebiet gelegene Büro- und Praxisgebäude ohnehin geringere immissionsschutzrechtliche Anforderungen zu stellen, als an die bestehende Wohnbebauung. Zumal sich das Vorhaben in Ortsrandlage befindet und aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Maß schutzwürdig ist, als Grundstücke inmitten eines Dorf- bzw. Mischgebietes.

 

Die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans geplante Bauflächen W1 rückt ebenfalls nur  unwesentlich näher an den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb (bis 160m) heran als die bestehende Bebauung. Eine Umstellung auf Rinder- oder Schweinehaltung muss die Vorgaben der bestehenden Bebauung berücksichtigen und einen entsprechenden Mindestabstand von Stallgebäuden etc. einhalten.

 

Um dennoch eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Süden Sailaufs sicherzustellen, wurde von der Gemeinde Sailauf ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der den Hofbereich einschließt. Dieser soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Baugebietserweiterungen mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen.

 

Weiterhin sind die Kriterien für die Bewertung der Bauflächen in der Begründung zum Vorentwurf stichpunktartig dokumentiert. Der bestehende landwirtschaftliche Betrieb wurde bei der Bewertung der Bauflächen in Bezug zu den bereits bestehenden Abständen von Bauflächen zum Betrieb ausreichend berücksichtigt. Die Empfehlung Bauzwang auszuüben bei der folgenden Bauleitplanung dient dazu künftig Baulücken zu vermeiden. Welches Baulandmodell zum Tragen kommt wird situativ den örtlichen Gegebenheiten angepasst, daher ist unabhängig von der konkreten Flächenverfügbarkeit die Darstellung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung sinnvoll und eine Realisierung grundsätzlich möglich. An der Flächendarstellung wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Staab, Bernhard, Am Langen Stück 27, 63877 Sailauf – 21.07.2017

 

Im Vorentwurf des FNP-Sued ist eine Umgehungsstraße für Sailauf als Planungsvariante enthalten. Ich bitte Sie, diese Umgehungsstraße aus dem Flächennutzungsplan heraus zu nehmen, da:

 

1.    sich mit der absehbaren Stilllegung der Hartsteinwerke sowieso eine wesentliche Zurücknahme des Schwerlastverkehrs aus Sailauf abzeichnet.

2.    die geplante Trasse durch landwirtschaftliche Flächen, Biotopbereiche und Waldgebiete führt, die unbedingt zu erhalten und zu schützen sind.

3.    der neue geplante Naturfriedhof direkt an dieser Trasse liegt und die Umgehungsstraße für einen Friedhof eine deutliche Herabwürdigung bedeuten würde.

4.    neu zu bauende Zufahrtsstraßen aus dem Ortsbereich Sailauf heraus (z. B. am Sportplatzgelände Bischling und/oder Verlängerung Birkenstraße) zu zusätzlichen hohen Kosten und neuen Verkehrsproblemen führen würden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der Umgehungsstraße zur langfristigen Entlastung des Straßenortes Sailauf ist aus Sicht der Gemeinde erforderlich und wird beibehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Stenger, Gabriele, Engländerstr. 20, 63877 Sailauf – 25.07.2017

 

Die Erweiterung am Geisenberg (W2) sieht eine Abrundung der bestehenden Bebauung am Geisenberg im Zusammenhang mit dem Baugebiet Erlenbornstraße vor.

 

Wir bitten die Darstellung W2 nach Westen zu erweitern, so dass eine größere Flexibilität bezüglich möglicher Bauvorhaben gegeben ist. Wir möchten das betroffene Grundstück innerhalb der Familie aufteilen und möglichst mit drei Häusern bebauen. Durch eine Erweiterung der bebaubaren Fläche nach Westen entsteht mehr Flexibilität in Bezug auf die Grundstücksaufteilung und die von uns angestrebte Bebauung.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abgrenzung der geplanten Wohnbaufläche W 2 dient der Abrundung der bestehenden Siedlungskörper entlang der Erlenborstraße und am Geisenberg. Ein baulicher Zusammenhang zwischen dem westlich angrenzenden Sondergebiet mit Zweckbestimmung Gartenhausgebiet ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll. Ferner soll auch der Talraum des Erlenbaches (im Norden und Osten) freigehalten werden. An der bisherigen Flächenabgrenzung wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Anregungen Scoping-Termin:

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbaumeisterin - Frau Freytag

 

Bauflächen:

 

Gegen die im Vorentwurf dargestellten Wohnbauflächen bestehen keine Bedenken. Es wurden sowohl Bauflächen zurückgenommen, als auch neu dargestellt. Aufgrund der schlüssigen Begründung im Hinblick auf Orts- und Bevölkerungsentwicklung müssen keine Änderungen vorgenommen werden.

 

Anregung: Im Birkenhof ist die Errichtung eines Praxis- und Geschäftsgebäudes geplant. Die Mischgebietsdarstellung "M1" im Bereich "Birkenstraße" (Teilfläche Fl.Nr. 5038), soll nochmals überprüft werden und ggf. der Gebietscharakter als Wohngebiet "W" dargestellt werden, da auch in Wohngebieten Arztpraxen zulässig sind. Ferner sind im Rahmen der Fortschreibung die Darstellung von Mischgebieten dahingehend zu prüfen, ob diese der derzeitigen Nutzung noch entsprechen.

 

Beschluss:

 

Die grundsätzliche Zustimmung zu den im Vorentwurf dargestellten Bauflächen sowie zur Begründung wird zur Kenntnis genommen. An der Darstellung der Mischgebietsfläche M 1 in Sailauf wird festgehalten, um die geplante Nutzungsmischung (Praxis/Wohnen) durch die Darstellung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung zum Ausdruck zu bringen.

 

Weiterhin wurden die Mischgebietsdarstellungen im Rahmen der Gesamtfortschreibung bereits auf ihre faktische Nutzung geprüft und, wo aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, auf den Gebietscharakter „Allgemeine Wohnbaufläche“ angepasst. Erläuterungen zur Anpassung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung an den faktischen Bestand waren bereits zum Vorentwurf in der Begründung enthalten. Die aktuellen dargestellten Mischgebiete entsprechen weitgehend der derzeitigen Nutzung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Gewerbeflächen:

 

Die neu dargestellte Gewerbefläche "G2" auf der Teilfläche aus Fl.Nr. 6008 im südlichen Anschluss an die Biogasanlage sei im Gebietsumgriff zu groß dargestellt. Die dargestellte Fläche bedarf einer deutlicheren Begründung in der Erläuterung. Zusätzlich sollte die Darstellung in die bestehende Landschafts- und Höhenstruktur eingepasst werden.

 

Beschluss:

 

Die dargestellte Gewerbebaufläche G 2 in Weyberhöfe dient zur Bedarfsdeckung aufgrund konkreter Anfragen von Gewerbetreibenden an die Gemeinde Sailauf (Flächen für Betriebserweiterungen bestehender Betriebe im angrenzenden Gewerbegebiet Weyberhöfe sowie Anfragen zur Neuansiedlung eines Betriebes, der westlich der AB 2 nicht angesiedelt werden konnte). Ein Hinweis zur Gebietsabgrenzung wird in der Begründung zum Flächennutzungsplan ergänzt. Zur Einbindung in die freie Landschaft wurde bereits zum Vorentwurf eine Eingrünung nach Osten bzw. nach Süden zur Autobahn hin dargestellt. Weiterhin wurdebereits zum Vorentwurf ein Grünstreifen zur Kreisstraße nach Westen bzw. nach Norden dargestellt, um die geplante Gewerbefläche in die bestehende Landschaftsstruktur einzubinden. DasGelände ist flach geneigt und steigt Richtung Nordosten steiler an, eine Höhenentwicklung der Baukörper wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Sondergebiete:

 

"SO1": Frau Freytag sieht der Ausweisung des "SO1", mit ausschließlich dem Hotel dienenden Gewerbe, positiv gegenüber. Somit entsteht ein gewisser Puffer zwischen Schlosshotel, Biogasanlage und dem Gewerbegebiet "G2".

 

SO "Alte Ziegelei": Der Bereich "Alte Ziegelei" sollte mit der faktischen Nutzung als Gewerbegebiet "G" dargestellt werden. Der jetzige Bestand ist anschließend durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern.

 

SO "Sämenhof": Die künftige Entwicklung soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgebildet und festgelegt werden. Dabei soll u.a. auf eine ausreichende Eingrünung der neuen Parkflächen geachtet werden.

 

SO "Birkenhof": Für vorgenannten Bereich sollte ebenfalls ein Bebauungsplan für eine geordnete und allgemeinverträgliche bauliche Entwicklung aufgestellt werden.

 

Aussiedlerhöfe: Aufgrund der bereits erkennbaren Umnutzung der Aussiedlerhöfe (siehe Sondergebiete) wird angeregt die noch vorhandenen Aussiedlerhöfe abzuprüfen inwieweit eine landwirtschaftliche Nutzung noch erfolgt.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise zum SO 1 werden zur Kenntnis genommen.

Zum nächsten Verfahrensschritt wird der Bereich der „alten Ziegelei“ die durch den Gebäudebestand beanspruchte Fläche als geplantes Sondergebiet „Gartenbau und historische Ziegelei “ dargestellt. In dem landschaftlich sensiblen Bereich werden Sicherungs- und Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen, die im Detail im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt werden. Die Ausweisung als Gewerbefläche könnte ggf. eine weitere bauliche Entwicklung südlich der Kreisstraße  begünstigen. Die Darstellung eines Sondergebiets dient der Klarstellung des z.T. denkmalgeschützte Gebäudebestands und der derzeitigen genehmigten Nutzung. Die planungsrechtliche Sicherung kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.

 

Die planungsrechtliche Umsetzung des SO „Sämenhof“ durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist durch den Eigentümer des Sämenhofes beauftragt. Die Fläche wird zum nächsten Verfahrensschritt im Osten zur Straße hin verkleinert. Die für bauliche Anlagen vorgesehene Fläche wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und stellt voraussichtlich nur  eine Teilfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche dar. Zusätzlich wird die Signatur „Eingrünung“ im Planblatt ergänzt. Die Eingrünung soll die landschaftliche Einbindung des Sondergebietes gewährleisten.

 

Die Gemeinde Sailauf hat bereits einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan im Bereich „Birkenhof“ gefasst. Der Bebauungsplan soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Bauflächendarstellungen im Süden Sailaufs und den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen.

 

Die landwirtschaftlich wirtschaftenden Aussiedlerhöfe wurden zum Zeitpunkt des Vorentwurfs im Planblatt dargestellt. Dies entspricht einer Momentaufnahme, soweit die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr erfolgt bzw. eine Änderung absehbar ist, wurde dies mit den dargestellten Sondergebieten soweit möglich erfasst und planerisch behandelt. Die weitere Entwicklung oder Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist nur schwierig vorhersehbar (Pacht, Ankauf durch landwirtschaftliche Betriebe). An der bisherigen Darstellung wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Bauleitplanung und Denkmalschutz - Herr Eyring

 

Herr Eyring geht aus bauleitplanerischer und denkmalschutzrechtlicher Sicht auf den Vorentwurf ein.

 

SO "Alte Ziegelei":

 

Grundsätzlich ist das Anbindegebot zu beachten. Allerdings kann die geplante Darstellung als Sonder- bzw. Gewerbegebiet durch den Erhalt der historischen Gebäude und durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gerechtfertigt werden.

 

Gewerbegebiet "G2":

 

Die Darstellung der Gewerbefläche soll nochmals genauer begründet und mit weiteren Argumenten belegt werden.

 

SO "S1":

 

Im Hinblick auf die Sondergebietsausweisung zwischen Schlosshotel und Biogasanlage sollten die immissionsschutzrechtlichen Belange nochmals genauer beleuchtet und evtl. Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

 

Grünfläche "Naturfriedhof":

 

Im nord-östlichen Bereich der potenziellen Fläche für den Naturfriedhof sind im derzeit gültigen Flächennutzungsplan bereits Zeichen für Bodendenkmäler dargestellt. Daher sollte der BLFD entsprechend frühzeitig beteiligt und ggf. eine anlassbezogene Prüfung vorgenommen werden.

 

Beschluss:

 

Der Bereich der alten Ziegelei wird zum nächsten Verfahrensschritt als geplantes Sondergebiet „Gartenbau und historische  Ziegelei“ dargestellt. In dem landschaftlich sensiblen Bereich werden Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen, die im Detail im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt werden.

 

Die Flächenabgrenzung der Gewerbebaufläche G 2, Weyberhöfe, wird in der Begründung zum nächsten Verfahrensschritt begründet.

 

Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikte mit der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.

 

Die derzeit bekannten Bodendenkmäler wurden bereits zum Vorentwurf im Planblatt nachrichtlich dargestellt. Diese liegen außerhalb der geplanten Naturfriedhofsfläche. Eine Vorprüfung ist aus Sicht der Gemeinde derzeit nicht erforderlich. Im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgt eine Beteiligung der Denkmalschutzbehörde.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Nachtrag vom 04.08.2017

 

Alle Änderungen in den Darstellungen zum jetzigen Plan sollten in der Begründung kurz erläutert werden, auch wenn es sich um Anpassungen an den jetzigen Bestand handelt. Es fehlen z.B. die Änderungen Umgriff GE-Fläche Weyberhöfe, wo neu eine M-Fläche bzw. eine Fläche Erwerbsgärtnerei dargestellt ist. Sinnvoll, aber ebenfalls nicht thematisiert ist die überwiegende Umstellung von einer Darstellung der besonderen Art der baulichen Nutzung auf die allgemeine Art der baulichen Nutzung (WA-> W; MD/MI -> M).

 

Die jetzt im Vorentwurf vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandsflächen und Planungsflächen ist sicherlich sinnvoll, um einen ersten Überblick zu gewinnen. In den weiteren Entwürfen wird allerdings empfohlen, sich auf die von der Planzeichenverordnung vorgegebenen Zeichen zu beschränken und die Änderungsbereiche ggf.  mit Kartenausschnitten (Bestand – Planung) in der Begründung genauer darzustellen.

 

Ganz besonders muss ich noch auf die (mittlerweile 4) Änderungen des BauGBs 2017 hinweisen und bitte um Beachtung im Verfahren.

 

Beschluss:

 

Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans erfolgt eine Neubewertung aller Bauflächendarstellungen. U.a. wurden die Bauflächendarstellungen an die tatsächlich im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Satzungen) festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Baugebietstyp) angepasst bzw. redaktionell ergänzt. Änderungen des Baugebietstyps, die aufgrund zwischenzeitlich erfolgter FNP-Änderungen und Bebauungspläne gegenüber dem alten Flächennutzungsplan erfolgt sind, werden in der Begründung nicht separat behandelt, da diese bereits planungsrechtlich gesichert sind. Der FNP wird lediglich redaktionell angepasst. Im Gegensatz dazu wurden die vereinzelten Anpassungen der allgemeinen Art der baulichen Nutzung an den faktischen Bestand (Umwidmung) in der Begründung dokumentiert.

 

Eine Erläuterung der Darstellung der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der baulichen Nutzung von der besonderen auf die allgemeine ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Aufgrund der Zweckmäßigkeit ist die Darstellung „Bauflächen“ statt differenzierten „Baugebieten“ ausreichend.

 

Die zum Vorentwurf dargestellten Bestandsflächen (Ergänzungen im Bestand) werden zum nächsten Verfahrensschritt gemäß den Vorgaben der Planzeichenverordnung dargestellt. Eine Darstellung der Änderungsbereiche mit Kartenausschnitten in der Begründung ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

 

Der Hinweis auf die Novelle des Baugesetzbuches wird berücksichtigt, die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandrat - Herr Ostheimer

 

Mit Schreiben vom 06.07.2017 wurde eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

 

Bebauungspläne:

 

Ergänzend zur Stellungnahme weist Herr Ostheimer darauf hin, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auf eine ausreichende Löschwasserversorgung zu achten ist. Die ausreichende Versorgung ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen. Beispielsweise im Bereich Sämenhof, Birkenhof, Alte Ziegelei, etc.

 

Standort Feuerwehrhaus:

 

Im Hinblick auf die Standortwahl für einen Feuerwehrhausneubau sind insbesondere die Hilfsfrist, Größe, Lage, etc. zu beachten. Hierzu wird die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes vorgeschlagen.

 

Anm.d.Verwaltung: Eine Standortanalyse durch ein entsprechendes Fachbüro wird die Eignung des potenziellen Standortes am Festplatz abschließend klären (bereits beauftragt).

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Sailauf stellt derzeit eine Fahrzeugbedarfsermittlung auf. Dieser wurde mit der Kreisbrandinspektion bereits vorabgestimmt, darin wurde die Eignung des gewählten Standorts bestätigt. Die kommunale Löschwasserversorgung insgesamt wird darin ebenfalls geprüft. Die Ergebnisse werden in den Entwurf eingearbeitet.

 

Die Löschwasserversorgung im Bereich der genannten Sondergebietsflächen wird im Zuge der Genehmigungsplanung (z.B. Anlage Löschwasserteich, etc.) berücksichtigt.

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Naturschutz - Frau Globke-Lorenz

 

Frau Globke-Lorenz hebt positiv hervor, dass die Planungen des Vorentwurfs mit dem derzeit rechtsgültigen Landschafts- und Flächennutzungsplan abgeglichen und entsprechend angepasst wurden.

 

Gewerbegebiet "G2":

 

Der Gebietsumgriff sollte zunächst verkleinert werden. Zusätzlich wird eine umfassende Eingrünung von 10m Breite vorgeschlagen.

 

SO "Sämenhof":

 

Für den Bereich Sämenhof wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgeschlagen. Die dargestellte Erweiterung der Parkflächen sollte zurückgenommen werden. Detailfragen für vorgenannten Bereich sollen dann im Rahmen des Scoping Termins im Bebauungsplanverfahren geklärt werden.

 

Grünfläche "Naturfriedhof":

 

Die Darstellung einer Fläche für eine alternative Bestattungsform wird begrüßt. Aufgrund der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Laufach, wird die verkehrliche Anbindung über die Kreisstraße. AB2 vorgeschlagen.

 

"Hundeplatz":

 

Im Vorentwurf fehlt die Darstellung des bestehenden Hundeplatzes. Die Darstellung soll entsprechend ergänzt werden.

 

Ausgleichsflächen:

 

Die Flächen, bzw. Teilflächen aus den Flurnummern 5057, 5963 und 5965 sind nicht als Ausgleichflächen dargestellt. Eine entsprechende räumliche Abgrenzung soll ergänzt werden. Zusätzlich müssen die Ausgleichsflächen für die Maßnahmen "Langes Stück II" und "Buswendeanlage" abschließend geklärt und verortet werden. Im Bereich "Fuchsemühle" sind Teilflächen zu entsiegeln. Es wird ferner empfohlen ein Ökokonto anzulegen um entsprechende "Flächen"-Zinsen in Anspruch nehmen zu können.

 

Artenschutz:

 

In den vorgelegten Begründungen zum Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wurden keine Anmerkungen zum Artenschutz getroffen. Um eine entsprechende Ergänzung wird hinsichtlich des zu erwartenden Artenspektrums im Erläuterungsbericht und im Rahmen des Umweltberichts hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Arten gebeten. Die Durchführung einer "saP"-Prüfung ist dann im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Planung zu entscheiden.

 

Blühstreifen:

 

In der Begründung zur Biotopvernetzung soll zusätzlich die Möglichkeit von Blühstreifen an Ackerrändern betrachtet und ggf. ergänzt werden.

 

Beschluss:

 

Die grundsätzliche Zustimmung zum Landschafts- und Flächennutzungsplan wird zur Kenntnis genommen.

 

Die bereits zum Vorentwurf dargestellte Eingrünung der Gewerbefläche G 2, Weyberhöfe nach Norden und Westen beträgt ca. 15 m Breite. Am Gebietsumgriff wird festgehalten.

 

Die planungsrechtliche Steuerung des SO „Sämenhof“ durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist durch den Eigentümer des Sämenhofes beauftragt. Die Fläche wird zum nächsten Verfahrensschritt im Osten zur Straße hin verkleinert. Die für bauliche Anlagen vorgesehene Fläche wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und stellt voraussichtlich nur  eine Teilfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche dar. Zusätzlich wird die Signatur „Eingrünung“ im Planblatt ergänzt. Die Eingrünung soll die landschaftliche Einbindung des Sondergebietes gewährleisten.

 

Der Hinweis zur verkehrlichen Anbindung des geplanten Naturfriedhofs wird zur Kenntnis genommen (und ist auch so beabsichtigt).

 

Die Darstellung des bestehenden Hundeplatzes wird in dem Planblatt ergänzt.

 

Die räumliche Abgrenzung der bestehenden Ausgleichs- und Ersatzflächen wird zum nächsten Verfahrensschritt auf dem Planblatt ergänzt. Die genannte Ausgleichsfläche für den Ausbau Buswendeanlage wird derzeit als Entsiegelungsmaßnahme erbracht, aufgrund der geringen Flächengröße ist eine Darstellung auf Maßstabsebene des FNP nichtsinnvoll.

 

Der Hinweis auf die Anlage eines Ökokontos wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Erläuterungen zum Artenschutz werden in der Begrünung zum FNP ergänzt, um die abschließenden Abschätzungen im Umweltbericht hinsichtlich Auswirkungen von Vorhaben auf besonders bzw. streng geschützter Arten sowie den Bedarf an Untersuchungen im Rahmen von saP nachvollziehbarer herzustellen .

 

Die Möglichkeit zur Anlage von Blühstreifen zur Biotopvernetzung wird in der Begründung ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 15  Nein 0  Anwesend 15 

 

(Gemeinderat Benedikt Feller befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreistiefbauverwaltung - Herr Frieß

 

Gewerbegebiet "G2":

 

Bei einer Ausweisung des Gewerbegebietes "G2" sollte eine frühzeitige Abstimmung hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung erfolgen. Durch eine Neuordnung der Verkehrsführung könnten zahlreiche Verbesserungen sowohl für das Gewerbegebiet, als auch die Anbindung nach Steiger erreicht und Synergieeffekte durch die Erschließung über einen gemeinsamen Verkehrsweg genutzt werden. Zusätzlich wird angeregt den Kreisel Weyberhöfe durch einen Bypass von Sailauf auf die B 26 zu optimieren.

 

Kreisstraße westlich Eichenberg:

 

Hinsichtlich des laufenden Verfahrens zum Wasserschutzgebiet besteht noch Abstimmungsbedarf.

 

Umgehungsstraße:

 

Derzeit erscheint eine tatsächliche Realisierung der Umgehungsstraße als eher unwahrscheinlich. Aufgrund des Ausbaus der Kreisstraße im Ort werden derzeit keine Bedarfe gesehen.

 

Radwege:

 

Im Rahmen des anstehenden Kreisstraßenausbaus in Eichenberg, sollte eine frühzeitige Abstimmung zur Optimierung des Radwegenetzes erfolgen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Realisierung des Gewerbegebiets G 2 wird die verkehrliche Anbindung frühzeitig mit der Kreistiefbauverwaltung abgestimmt.

 

Die Grenzen des Wasserschutzgebietes im Bereich Eichenberg sind auf Grundlage des Vorschlags zur Neuabgrenzung (Büro HyGeMO, 02.01.2018) nachrichtlich dargestellt. Sofern sich zum nächsten Verfahrensschritt Änderungen ergeben werden diese im Planblatt angepasst.

 

Die Darstellung der Umgehungsstraße zur langfristigen Entlastung des Straßenortes Sailauf ist aus Sicht der Gemeinde erforderlich und wird beibehalten. Der Hinweis auf die Optimierung des Radwegenetzes im Zuge des Kreisstraßenausbaus im Ortsteil Eichenberg wird zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz - Herr Schrüfer

 

Herr Schrüfer erläutert zunächst, dass der Vorentwurf bis dato noch nicht abschließend geprüft werden konnte. Eine entsprechende Stellungnahme wird nachgereicht. Dennoch wurden folgende Punkte bereits angesprochen:

 

Baugebiet "W6":

 

In der Erläuterung zur Ausweisung des Baugebietes wurde nicht auf mögliche Verkehrsimmissionen durch die Kreisstraße AB2 eingegangen. Dies sollte entsprechend nachgeholt werden.

 

Sondergebiet "S1" und "G2":

 

Das Sondergebiet "S1" ist zwischen Schlosshotel und der Biogasanlage geplant. Hier sind die Immissionsschutzabstände durch die Biogasanlage (Auflagen B. Plan) zu berücksichtigen. Ferner sind die Auswirkungen der Biogasanlage auch für das Gewerbegebiet G 2 zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die eingegangene Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf mögliche Verkehrsimmissionen auf die Baufläche W 6 durch die Kreisstraße AB 2 wird in der Begründung ergänzt. Ein entsprechendes Planzeichen mit „Vorkehrungen zum Schutz gegen Emissionen“ wurde bereits im Vorentwurf im Planblatt dargestellt.

 

Der Hinweis auf mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte, die sich durch das Heranrücken der geplanten Gewerbe- und Sondergebietsflächen an die bestehende Biogasanlage ergeben, wird berücksichtigt. Die bestehende Biogasanlage hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung.

 

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ macht allerdings keine Aussagen zu pauschalen Mindestabständen zu Wohn- bzw. Gewerbebauflächen. Die Realisierung einer gewerblichen Nutzung auf der Baufläche GE 2 ist aus planerischer Sicht grundsätzlich möglich. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt ausgeschlossen werden, etwa durch Gebäudeanordnung, Ausschluss von Betriebswohnungen oder Anordnung der Lagerflächen.

 

Das geplante Sondergebiet SO 1 wird grundsätzlich als empfindlicher gegenüber Immissionen eingestuft als das Gewerbegebiet G 2. Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf wird jedoch im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikt mit der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landesbund für Vogelschutz - Frau Henkel

 

Frau Henkel weist für den Bereich Hartkoppe und den geplanten Tauchsee auf die Beachtung artenschutzrechtlicher Vorgaben hin. Insbesondere sind die Bedürfnisse des Uhus zu beachten. Ferner werden auf im Steinbruch vorkommende Vogelarten hingewiesen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Artenschutz werden in der Begründung aufgenommen. Mit der Darstellung der geplanten Wasserfläche im Bereich des Steinbruchs Hartkoppe sind keine Betreiberabsichten der Gemeinde verbunden. Ausschluss- und Betriebszeiten werden im Zuge einer Genehmigungsplanung geregelt. Weiterhin werden der Schutz bestehender Biotope und artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Aktuelle Entwicklungen in der Planungsphase

 

Gärtnereigelände Weyberhöfe

 

Im Vorentwurf zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wurden die zum damaligen Zeitpunkt noch als Erwerbsgärtnerei genutzte Fl.-Nr. 5973, Gemarkung Sailauf als entsprechend dieses Zweckes dargestellt. Allerdings wurde die Gärtnerei geschlossen. Die Fläche soll daher, wie bereits im derzeit rechtskräftigen Flächen Nutzungsplan, wieder als Gewerbefläche dargestellt werden.

 

Im Vorentwurf wurde eine Teilfläche aus Fl.-Nr. 5969/2 als Erweiterungsfläche für das Umspannwerk dargestellt. Vorgenannte Fläche soll künftig ebenfalls als Gewerbefläche dargestellt werden.

 

Die Flächen sind im Zusammenhang mit dem Gewerbepark zu sehen. Dementsprechend sollten die Flächen in den Bebauungsplan entsprechend miteinbezogen werden und die Festsetzungen analog auf o.g. Flächen Anwendung finden. Die bauliche Darstellung wird durch die näheren Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.

 

Beschluss:

 

Die Fl.-Nr. 5973 wird wie im bisher rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet Dargestellt, sowie die Teilfläche aus Fl.-Nr. 5969/2. Die Darstellung ist im Gesamtzusammenhang des Gewerbeparks Weyberhöfe zu sehen. Vorgenannte Flächen sollen in die verbindliche Bauleitplanung miteinbezogen und die entsprechenden Festsetzungen analog Anwendung finden

 

Mehrheitlich beschlossen

Ja 15  Nein 1  Anwesend 16 

 

 

 

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange

 

Regierung von Unterfranken – 27.07.2017 / 01.08.2017

 

Zur Erarbeitung unserer Stellungnahme zum Flächennutzungsplan Sailauf haben wir intern mehrere Stellen beteiligt. Derzeit liegen uns noch nicht alle Rückmeldungen und Stellungnahmen vor, weshalb wir um Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme bis einschließlich 10.08.2017 bitten.

 

01.08.2017

 

Im Hinblick auf die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sind die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP 2013) und des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Besonders relevant im vorliegenden Fall sind:

 

a. Raumkategorie

 

Sailauf ist Teil des Verdichtungsraums Aschaffenburg. Dieser soll weiterhin Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit innerhalb der Region sein (Ziel B II 1.2 RP). Innerhalb des Verdichtungsraums soll die Siedlungsentwicklung insbesondere in den Zentralen Orten oder geeigneten Orte entlang von Entwicklungsachsen konzentriert werden.

 

Ergebnis: Sailauf kann als Teil des Verdichtungsraums, und damit als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung innerhalb der Region gemäß RP1 über die rein organische Entwicklung hinaus Siedlungsentwicklung betreiben. Zugleich ist Sailauf jedoch kein Zentraler Ort und damit kein Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung innerhalb des Verdichtungsraums.

Hinweis: Entwicklungsachsen wurden in der Region Bayerischer Untermain mit Wirkung zum 4. November 2008 aufgehoben und entfalten keine Wirkung mehr. Zugleich jedoch bietet die Anbindung an die BAB 3 ein gewisses Potenzial für Siedlungsentwicklung, insb. im gewerblichen Bereich.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die Gebietskategorie (Verdichtungsraum) des mittlerweile an das Landesentwicklungsprogramm angepassten Regionalplans wird zur Kenntnis genommen. Die zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorentwurfs ausschließlich zur Verfügung stehende Darstellung der regionalplanerischen Raumstruktur mit Entwicklungsachsen wird zum nächsten Verfahrensschritt aktualisiert. Der Hinweis zum Siedlungsentwicklungspotenzial durch die Anbindung an die BAB 3 wird zur Kenntnisgenommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

b. Bedarf

 

Allgemein

Die Festlegungen des LEP 2013 zum Flächensparen (Grundsatz 3.1), zur Priorisierung der Innenentwicklung (Ziel 3.2) und zur Vermeidung von Zersiedelung (Ziel 3.3) sind anzuwenden. Der Bedarf ist dementsprechend nachzuweisen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das IMS vom 15.10.03 Nr. IIB6/5-8126-003/00 zur Notwendigkeit eines Bedarfsnachweises

 

Ergebnis: Das Ziel der Gemeinden, einen jährlichen Einwohnerzuwachs von 0,1% zu erreichen ist nachvollziehbar begründet und erscheint für die Lage am Rande des Verdichtungsraums an-gemessen. Daraus ergibt sich ein Bedarf an 26 WE. Weiteren Bedarf an WE sieht die Gemeinde aufgrund von Auflockerungsbedarf. Da die Wohndichte Sailaufs bereits heute unter dem Kreisdurchschnitt liegt, und die Gemeinde zugleich Teil des Verdichtungsraumes ist, regen wir an, diese Annahme nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls einen höheren Wert der Bruttowohndichte anzusetzen.1

 

1Beispielhaft können zur Orientierung die Empfehlungen des Regionalplans Heilbronn-Franken herangezogen werden. Dieser empfiehlt für Nicht-Zentrale Gemeinden in Verdichtungsräumen eine Mindest-Bruttowohndichte von 50 EW/ha. Ähnlich konkrete Vorgaben macht der Regionalplan Bayerischer Untermain nicht.

 

Wohnen

Im FNP-E sind Potenzialflächen „Wohnen“ (Wohngebiet/ Mischgebiet) von insgesamt 5,99 ha vorgesehen. Dementgegen wurden Flächen von insgesamt 4,4 ha, die bislang im FNP dargestellt sind, zurückgenommen. Ein Ergänzungsbedarf an Wohnflächen im Hauptort Sailauf kann als grundsätzlich nachgewiesen gelten. Nicht nachvollziehbar ist bislang die Ausweisung der 2,35 ha großen Mischgebietsfläche im Ortsteil Eichenberg. Nach dem Siedlungsleitbild des Regionalplans Bayerischer Untermain (Grundsatz B II 1.1) ist eine Siedlungsentwicklung anzustreben, die eine gute Zuordnung der Wohn-und Arbeitsstätten und der zentralen Einrichtungen zu den Verkehrswegen, den öffentlichen Nahverkehrsmitteln, den übrigen Versorgungseinrichtungen und den Erholungsflächen gewährleistet. Zudem sind gem. LEP (Begründung zu G 1.2.1) Baulandausweisungen grundsätzlich ungeeignet zur Bewältigung des demografischen Wandels. Darüber hinaus zeigen die Dorferneuerung Eichenbühl, die bestehende Leerstandssituation und die Ziele des ILEK Westspessart einen erhöhten Bedarf an Innenentwicklung. Es bestehen deshalb Bedenken gegenüber der Lage und dem Umfang des Gebiets MI 1 Eichenbühl (Korrektur durch Team 4:richtig: Eichenberg statt Eichenbühl).

 

Gewerbe

Für eine überorganische Siedlungsentwicklung im Bereich Gewerbe sind die Zentralen Orte und einzelne explizit im Regionalplan genannte Gemeinden geeignet. Sailauf fällt nicht in diese Kategorie des RP1. Zudem sollen diese gewerblichen Baugebietsausweisungen vor allem auf den Siedlungskern der Gemeinde beschränkt bleiben (Ziel B II 1.7 RP). Im gewerblichen Siedlungswesen ist zudem verstärkt interkommunal Vorsorge zu treffen (Grundsatz B II 4.1 RP).

 

Ergebnis: Sailauf ist im Regionalplan nicht als geeigneter Ort für großflächige Gewerbeentwicklung vorgesehen. Deshalb ist zu begründen, warum Flächenpotenziale in der angedachten Größenordnung notwendig sind und weshalb hierfür ausreichend Bedarf besteht. Aus regional-und landesplanerischer Sicht bieten sich die Aufstellung des Flächennutzungsplans sowie die Mitgliedschaft in der interkommunalen Allianz an, um mit den anliegenden Kommunen ein gemeinsames räumliches Konzept für die Gewerbegebietsentwicklungen entlang der BAB 3 zu entwickeln und interkommunale Gewerbegebiete auszuweisen. Sofern der Gewerbegebietsentwicklung im jetzt vorgesehenen Umfang kein interkommunales Konzept und Strategie zu Grunde liegen, bestehen Bedenken seitens der Landes-und Regionalplanung.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise auf die Festlegung des LEP sowie auf das Rundschreiben der Obersten Baubehörde werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der Bauflächenbedarf wird systematisch und nachvollziehbar in der Begründung dargelegt.

 

Der Hinweis auf die als Orientierung empfohlene Bruttowohndichte des Regionalplans Heilbronn-Franken zur Sicherung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung wird zur Kenntnis genommen. Bei derzeitiger Haushaltsgröße entspricht dies ca. 23 WE/ha Bruttobaufläche, und liegt somit über den für die im Rahmen der FNP Gesamtfortschreibung angesetzten 16 WE/ha Bruttobaufläche. Da ein großer Anteil des künftigen Wohn- bzw. Bauflächenbedarfsmittel- bis langfristig durch das bestehende Potential (Baulücken, Leerstände sowie Baupotentiale) gedeckt werden soll, ist eine höhere Bruttowohndichte im Bestand nicht realistisch. Die Darstellung neuer Wohnbauflächen dient daher im Wesentlichen dazu, kurzfristige Baubedarfe zu decken.

 

Die Zustimmung hinsichtlich des Ergänzungsbedarfs an Wohnflächen im Hauptort Sailauf wird zur Kenntnis genommen. Im Ortsteil Eichenberg wird die Darstellung des Mischgebietes im Westen weiterhin aufrechterhalten. Der Umfang des Gebietes ist aus Sicht der Gemeinde erforderlich, um Entwicklungsmöglichkeiten vor Ort vorhalten zu können. Zudem ist eine Abrundung des Siedlungskörpers aus landschaftsplanerischer Sicht ausschließlich im Westen Eichenbergs außerhalb der Tallage sinnvoll.

 

Das Leitbild zur Siedlungsentwicklung wird zur Kenntnis genommen. Die Zuordnung der Baufläche M 1 zu Arbeitsstätten unterscheidet sich im regionalen Maßstab nicht von übrigen Wohnlagen im Gemeindegebiet. Der Anschluss an Versorgungseinrichtungen und zu den Verkehrswegen und den öffentlichen Nahverkehrsmitteln (Busverbindung) ist gegeben. Trotz vorrangigem Innenentwicklungsgebot gemäß LEP ist eine kurzfristige Aktivierung von innenentwicklungspotentialen trotz kommunaler Anstrengungen (Flächenmanagement) aus Sicht der Gemeinde nicht realistisch und ausreichend, um die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen Eichenbergs dauerhaft zu stabilisieren. Bei der Darstellung der Mischgebietsfläche handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Flächenkulisse, um bei konkretem Bedarf daraus Bauland entwickeln zu können.

 

Die allgemeinen Hinweise zu Gewerbeflächendarstellungen werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der gestreckten Siedlungsstruktur Sailaufs im Talraum der Sailauf besteht schon aus topographischen Gründen kein innerörtliches Potenzial für eine gewerbliche Bauflächenentwicklung. Die Beschränkung gewerblicher Entwicklungen auf den Siedlungskern der Gemeinde ist daher ausgeschlossen. Vielmehr bietet die gute Erreichbarkeit, der verkehrliche Anschluss an die BAB 3 und die angrenzende Lage zum bereits bestehenden Gewerbegebiet „Weyberhöfe“ ausreichend Potenzial für die Stärkung des Arbeitsstandortes Sailaufs. Die Darstellung entspricht dem landesplanerischen Anbindegebot an bestehende Bauflächeneinheiten. Zudem kann die verkehrliche Belastung (Durchgangsverkehr) im Ortskern Sailaufsminimiert werden. Weiterhin ist die Darstellung der gewerblichen Flächen im Süden Sailaufs aufgrund der topografischen Situation sowie dem geringen Einfluss auf biotopkartierte Bereiche  und der typischen Landschaft des Vorspessarts im Naturpark Spessart hervorragend geeignet.Zudem ist die Fläche geeignet, um weitere Erfolge bei der Stärkung der Arbeitsplatzstruktur, sowie zur Stärkung des Gewerbestandortes West-Spessart in kommunaler Allianz zu unterstützen. Der Hinweis auf ein interkommunales Konzept für Gewerbeentwicklungen an der BAB 3 wird zur Kenntnis genommen. In der Betrachtung des Allianzgebiets bietet sich letztlich aufgrund der verkehrsgünstigen Lage nur das Aschafftal an Gewerbeflächen zu entwickeln im Verbund mit den bereits bestehenden Gewerbeflächen von Bessenbach und Hösbach. Aufgrund der topographischen Lage und Verkehrsanbindung im Raum sowie konkreten Anfragen Gewerbetreibender an die Gemeinde Sailauf (Flächen für Betriebserweiterungen bestehender Betriebe sowie Neuansiedlung) ist die dargestellte Fläche für Gewerbe sinnvoll und notwendig.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

c. Einzelne geplante Bauflächen

 

·         W 1 „Sodenacker“

 

Das Baugebiet grenzt direkt an das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet und das landschaftliche Vorbehaltsgebiet. Dem Erhalt der bestehenden Eingrünungen sowie der Gestaltung des Ortsrandes sollte deshalb besonderes Gewicht zukommen.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis zur Lage der Baufläche in Grenzlage zum Landschaftsschutzgebiet wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Der Erhalt der bestehenden Gehölzstrukturen sowie die künftige Ortsrandgestaltung erfolgen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

·         SO 1 südlich Eichenberg

 

Die Fläche liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Es sollte sichergestellt werden, dass die Nutzung den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht. Den Stellungnahmen der Fachbehörden ist ein besonderes Gewicht bei-zumessen.

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Fachbehörden haben keine Äußerungen zum SO 1 südlich vorgebracht. Für den ehemaligen Aussiedlerhof soll durch die Zweckbindung Pferdezucht die extensive landwirtschaftliche Nutzung des Umfelds um den Aussiedlerhof sichergestellt werden.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

·         SO 1 Sailauf

 

Anhand der Angaben im aktuellen Entwurf des FNP kann die Übereinstimmung dieser Planung bzw. Einstufung als SO Gastronomie/ Tourismus mit den Belangen der Landes-und Regionalplanung nicht hinreichend geprüft werden. In der Überarbeitung des Entwurfes sollten Informationen zur bisherigen Nutzung und zur bisherigen planungsrechtlichen Situation ergänzt werden. Auch sollte die großzügige Abgrenzung des SO 1 Sailauf erläutert werden.

 

Beschluss:

 

Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten Verfahrensschritt angepasst.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

·         G 2 Weyberhöfe

 

Bei Aufnahme dieses Gebietes in den Flächennutzungsplan sollte die verkehrliche Situation mit geprüft werden. Insbesondere sollte die bereits begonnene Anbindung mit Fuß-und Radwegen an den nächstgelegenen Bahnhaltepunkt sichergestellt werden.

 

Beschluss:

 

Die verkehrliche Situation wurde im Rahmen der Standortwahl ausreichend berücksichtigt. Eine Beschreibung der verkehrlichen Situation wird in der Begründung ergänzt. Die Schaffung einer Fuß- und Radwegeanbindung zum nächstgelegenen Bahnhaltepunkt erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung und Ausführungsplanung.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

·         Potenzielle Ökokontoflächen

 

Die potenziellen Ökokontoflächen wurden geprüft. Sie widersprechen keinen landes-und regionalplanerischen Belangen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

d. Hinweise

 

Die Darstellung des Vorranggebiets Bodenschätze in der Legende des Flächennutzungsplans sollte als „nachrichtliche Darstellung“ gekennzeichnet werden.

 

Beschluss:

 

Der textliche Hinweis wird in der Legende zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

e. Gesamtergebnis

 

Die Begründung zur Neuaufstellung des FNP und der einzelnen Flächen ist grundsätzlich nach-vollziehbar. Bedenken bestehen gegenüber dem Gebiet MI1 in Eichenberg sowie gegenüber der Gewerbegebietsfläche Weyberhöfe, sofern diese nicht interkommunal vorgenommen wird.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit des FNP-Vorentwurfs wird zur Kenntnis genommen Die Hinweise zu den Bauflächen M1 Eichenberg, sowie den Bauflächen G1 und G2 in Weyberhöfe wurden unter Punkt „b. Bedarf“ dieser Stellungnahme ausführlich behandelt. An der Darstellung der Bauflächen wird festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

f. Stellungnahme des Sachgebiets Städtebau

 

In Summe sind ca. 6 ha Potential für Wohnbauflächen in der Planung enthalten. Dies wird in Anbetracht der Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultierenden Bedarfe kritisch gesehen. Zunächst sollten alle bereits erschlossen und nicht genutzten Flächen genutzt werden. Zu-dem ist Sailauf in zwei interkommunalen Allianzen. Flächenpotenziale sollten auch über die Gemeindegrenzen hinweg in den Allianzen betrachtet und thematisiert werden.

Empfehlung: ggf. interkommunale Flächennutzungsplanung.

 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung sowie aus Sicht des Städtebaus. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der Summe stellt der Vorentwurf 3,5 ha Wohnbauflächen dar, hinzukommen 2,5 ha Mischgebietsfläche. Eine zeitnahe Mobilisierung der bereits erschlossenen, innerörtlichen Bauflächen ist trotz kommunaler Anstrengungen auch im Rahmen der Allianzen (kommunales Flächenmanagement, Online-Initiative „Hausnummerfrei“ / kommunale Allianz Talgrund-Spessart) nicht realistisch.

 

Im Hinblick auf die in der aktuellen Landkreisstudie prognostizierten Bevölkerungsentwicklung sowie den leichten Bevölkerungsanstieg der vergangenen Jahre kann von einer „stabilen“ Bevölkerungsentwicklung gesprochen werden. Die kritische Sichtweise des Sachgebiets Städtebau kann nicht vollständig nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist die geplante Bauflächendarstellung maßvoll, Bauflächen wurden zudem in nicht unerheblichem Umfang zurückgenommen. Es wird zusätzlich auf das regionalplanerische Ziel hingewiesen, dass der Verdichtungsraum Aschaffenburg, und anteilig auch die Gemeinde Sailauf, Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit innerhalb der Region sein soll. Der Hinweis auf eine interkommunale Flächennutzungsplanung wird zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Regionaler Planungsverband – 27.07.2017 / 02.08.2017

 

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes ist gleichlautend mit der Stellungnahme der Regierung von Unterfranke. Daher werden dei Beschlüsse analog übernommen.

 

Stellungnahme vom 27.07.2017:

 

Leider ist es dem Regionalen Planungsverband nicht möglich, eine Stellungnahme bis zum 27.07.2017 abzugeben.

Bitte teilen Sie uns mit, ob eine Fristverlängerung bis 04.08.2017 gewährt werden kann.

 

Stellungnahme vom 02.08.2017:

 

Im Hinblick auf die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sind die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP 2013) und des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Besonders relevant im vorliegenden Fall sind:

 

a. Raumkategorie

 

Sailauf ist Teil des Verdichtungsraums Aschaffenburg. Dieser soll weiterhin Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit innerhalb der Region sein (Ziel B II 1.2 RP). Innerhalb des Verdichtungsraums soll die Siedlungsentwicklung insbesondere in den Zentralen Orten oder geeigneten Orten entlang von Entwicklungsachsen konzentriert werden.

 

Ergebnis: Sailauf kann als Teil des Verdichtungsraums, und damit als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung innerhalb der Region gemäß RP1 über die rein organische Entwicklung hinaus Siedlungsentwicklung betreiben. Zugleich ist Sailauf jedoch kein Zentraler Ort und damit kein Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung innerhalb des Verdichtungsraums.

Hinweis: Entwicklungsachsen wurden in der Region Bayerischer Untermain mit Wirkung zum 4. November 2008 aufgehoben und entfalten keine Wirkung mehr. Zugleich jedoch bietet die Anbindung an die BAB 3 ein gewisses Potenzial für Siedlungsentwicklung, insb. im gewerblichen Bereich.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

 

b. Bedarf

 

Allgemein

Die Festlegungen des LEP 2013 zum Flächensparen (Grundsatz 3.1), zur Priorisierung der Innenentwicklung (Ziel 3.2) und zur Vermeidung von Zersiedelung (Ziel 3.3) sind anzuwenden. Der Bedarf ist dementsprechend nachzuweisen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das IMS vom 15.10.03 Nr. IIB6/5-8126-003/00 zur Notwendigkeit eines Bedarfsnachweises

 

Ergebnis: Das Ziel der Gemeinden, einen jährlichen Einwohnerzuwachs von 0,1% zu erreichen ist nachvollziehbar begründet und erscheint für die Lage am Rande des Verdichtungsraums an-gemessen. Daraus ergibt sich ein Bedarf an 26 WE. Weiteren Bedarf an WE sieht die Gemeinde aufgrund von Auflockerungsbedarf. Da die Wohndichte Sailaufs bereits heute unter dem Kreisdurchschnitt liegt, und die Gemeinde zugleich Teil des Verdichtungsraumes ist, regen wir an, diese Annahme nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls einen höheren Wert der Bruttowohndichte anzusetzen.1

 

1Beispielhaft können zur Orientierung die Empfehlungen des Regionalplans Heilbronn-Franken herangezogen werden. Dieser empfiehlt für Nicht-Zentrale Gemeinden in Verdichtungsräumen eine Mindest-Bruttowohndichte von 50 EW/ha. Ähnlich konkrete Vorgaben macht der Regionalplan Bayerischer Untermain nicht.

 

Wohnen

Im FNP-E sind Potenzialflächen „Wohnen“ (Wohngebiet/ Mischgebiet) von insgesamt 5,99 ha vorgesehen. Dementgegen wurden Flächen von insgesamt 4,4 ha, die bislang im FNP dargestellt sind, zurückgenommen. Ein Ergänzungsbedarf an Wohnflächen im Hauptort Sailauf kann als grundsätzlich nachgewiesen gelten. Nicht nachvollziehbar ist bislang die Ausweisung der 2,35 ha großen Mischgebietsfläche im Ortsteil Eichenberg. Nach dem Siedlungsleitbild des Regionalplans Bayerischer Untermain (Grundsatz B II 1.1) ist eine Siedlungsentwicklung anzustreben, die eine gute Zuordnung der Wohn-und Arbeitsstätten und der zentralen Einrichtungen zu den Verkehrswegen, den öffentlichen Nahverkehrsmitteln, den übrigen Versorgungseinrichtungen und den Erholungsflächen gewährleistet. Zudem sind gem. LEP (Begründung zu G 1.2.1) Baulandausweisungen grundsätzlich ungeeignet zur Bewältigung des demografischen Wandels. Darüber hinaus zeigen die Dorferneuerung Eichenberg, die bestehende Leerstandssituation und die Ziele des ILEK Westspessart einen erhöhten Bedarf an Innenentwicklung. Es bestehen deshalb Bedenken gegenüber der Lage und dem Umfang des Gebiets MI 1 Eichenberg.

 

Gewerbe

Für eine überorganische Siedlungsentwicklung im Bereich Gewerbe sind die Zentralen Orte und einzelne explizit im Regionalplan genannte Gemeinden geeignet. Sailauf fällt nicht in diese Kategorie des RP1. Zudem sollen diese gewerblichen Baugebietsausweisungen vor allem auf den Siedlungskern der Gemeinde beschränkt bleiben (Ziel B II 1.7 RP). Im gewerblichen Siedlungswesen ist zudem verstärkt interkommunal Vorsorge zu treffen (Grundsatz B II 4.1 RP).

 

Ergebnis: Sailauf ist im Regionalplan nicht als geeigneter Ort für großflächige Gewerbeentwicklung vorgesehen. Deshalb ist zu begründen, warum Flächenpotenziale in der angedachten Größenordnung notwendig sind und weshalb hierfür ausreichend Bedarf besteht. Aus regional-und landesplanerischer Sicht bieten sich die Aufstellung des Flächennutzungsplans sowie die Mitgliedschaft in der interkommunalen Allianz an, um mit den anliegenden Kommunen ein gemeinsames räumliches Konzept für die Gewerbegebietsentwicklungen entlang der BAB 3 zu entwickeln und interkommunale Gewerbegebiete auszuweisen. Sofern der Gewerbegebiets­entwicklung im jetzt vorgesehenen Umfang kein interkommunales Konzept und Strategie zu Grunde liegen, bestehen Bedenken seitens der Landes-und Regionalplanung.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

 

c. Einzelne geplante Bauflächen

 

·         W 1 „Sodenacker“

 

Das Baugebiet grenzt direkt an das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet und das landschaftliche Vorbehaltsgebiet. Dem Erhalt der bestehenden Eingrünungen sowie der Gestaltung des Ortsrandes sollte deshalb besonderes Gewicht zukommen.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

·         SO 1 südlich Eichenberg

 

Die Fläche liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Es sollte sichergestellt werden, dass die Nutzung den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht. Den Stellungnahmen der Fachbehörden ist ein besonderes Gewicht bei-zumessen.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

·         SO 1 Sailauf

 

Anhand der Angaben im aktuellen Entwurf des FNP kann die Übereinstimmung dieser Planung bzw. Einstufung als SO Gastronomie/ Tourismus mit den Belangen der Landes- und Regionalplanung nicht hinreichend geprüft werden. In der Überarbeitung des Entwurfes sollten Informationen zur bisherigen Nutzung und zur bisherigen planungsrechtlichen Situation ergänzt werden. Auch sollte die großzügige Abgrenzung des SO 1 Sailauf erläutert werden.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

 

·         G 2 Weyberhöfe

 

Bei Aufnahme dieses Gebietes in den Flächennutzungsplan sollte die verkehrliche Situation mitgeprüft werden. Insbesondere sollte die bereits begonnene Anbindung mit Fuß- und Radwegen an den nächstgelegenen Bahnhaltepunkt sichergestellt werden.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

 

·         Potenzielle Ökokontoflächen

 

Die potenziellen Ökokontoflächen wurden geprüft. Sie widersprechen keinen landes-und regionalplanerischen Belangen.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

d. Hinweise

 

Die Darstellung des Vorranggebiets Bodenschätze in der Legende des Flächennutzungsplans sollte als „nachrichtliche Darstellung“ gekennzeichnet werden.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

e. Gesamtergebnis

 

Die Begründung zur Neuaufstellung des FNP und der einzelnen Flächen ist grundsätzlich nach-vollziehbar. Bedenken bestehen gegenüber dem Gebiet MI1 in Eichenberg sowie gegenüber der Gewerbegebietsfläche Weyberhöfe, sofern diese nicht interkommunal vorgenommen wird.

 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschluss:

 

(Siehe Stellungnahme Regierung von Unterfranken)

 

 

Regierung von Oberfranken, Bergamt – 20.07.2017

 

Die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – verweist auf die hiesige Stellungnahme vom 03.12.2015 Az.: 26-3851.ab40-I/1-4421/15. Diese bleibt aufrecht erhalten.

 

Stellungnahme vom 03.12.2015

 

Im Gemeindegebiet von Sailauf befinden sich die im Regionalplan BayerischerUntermain (1) ausgewiesenen Vorrangflächen für Dolomit D0 2 und Quarzporphyr QP 1. Es wird gebeten, diese Flächen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan darzustellen und von anderen Ausweisungen freizuhalten.

 

Im Planbereich befinden sich die hier risslich bekannten Gruben Schwerspatgrube "Marga" und Manganerzgrube "Heinrich". Diese sollten nach Einsichtnahme in die hier vorliegenden Grubenbilder in den Flächennutzungsplaneingearbeitet werden.

 

Ferner befinden sich im Bergamt Nordbayern Altakten von Eisen-, Manganerz-und Kupfererzgruben. Diese müssen bewertet und ebenfalls in den Flächennutzungsplaneingearbeitet werden.

 

Eine Einsichtnahme in die Grubenbilder und Altakten kann nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

 

Weiter sollte in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Hinweis übernommen werden, dass im Gemeindegebiet von Sailauf reger Bergbau umging. Das Vorhandensein hier nicht risskundiger Grubenbaue kann nicht ausgeschlossen werden. Beiden einzelnen Baugrunduntersuchungen muss ein möglicher Altbergbau Berücksichtigung finden. Ferner ist beim Baugrubenaushub bzw. den Baumaßnahmen auf Anzeichen alten Bergbaus (künstliche Hohlräume, altes Grubenholz, Mauerungen etc.) zu achten. Werden Hinweise auf alten Bergbau angetroffen, ist das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

 

Abschließend möchten wir noch anmerken, dass sich auch in der geologischen Karte von Schöllkrippen Nr. 5921 Hinweise bezüglich alten Bergbaus in Sailauf befinden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Vorrangflächen zur Gewinnung von Bodenschätzen des Regionalplans sind nachrichtlich im Plan enthalten. Die Darstellungen der Fläche für Entsorgung (Erddeponie) sowie der Fläche für einen Recyclinghof befinden sich außerhalb angrenzend zur Vorrangfläche QP1 undstehen der regionalplanerischen Darstellung somit nicht entgegen.

 

Die Umgrenzung der (historischen) Flächen zur Gewinnung von Bodenschätzen ist bereits ebenfalls im Planteil des Vorentwurfs nachrichtlich dargestellt.

 

Weiterhin wurde in der Begründung bereits ausführlich auf den historischen Bergbau im Gemeindegebiet Sailauf eingegangen. Eine Auswertung der Altakten ehemaliger Bergbaugruben wird im Rahmen der FNP-Gesamtfortschreibung als nicht erforderlich betrachtet.

 

Der Hinweis auf die (ehemals) rege Bergbautätigkeit wird in der Begründung zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt. Ebenso wird der Hinweis ergänzt, dass im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgender Baugrubenaushub mit nicht risskundigen Grubenbauen zu rechnen ist. muss.

 

Der Hinweis auf die Auswertung der geologischen Karte Schöllkrippen wird berücksichtigt. Details werden zum nächsten Verfahrensschritt in der Begründung ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 15  Nein 0  Anwesend 15 

 

(Gemeinderatsmitglied Wolfgang Straub befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz – 25.07.2017

 

Allgemein

 

Bei einem groben Vergleich des aktuellen Vorentwurfs mit dem gültigen FNP fiel auf, dass mehr Änderungen eingearbeitet wurden, als in der Begründung behandelt sind (z.B. im Bereich Weyberhöfe). Andererseits sind Änderungen thematisiert, die bereits im FNP enthalten sind (z.B. W6).

 

Aus der Sicht des Immissionsschutzes sollte aus den Unterlagen eindeutig zu erkennen sein, welche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen FNP vorgenommen wurden, auch. wenn es sich dabei um Bestandsanpassungen handelt.

Neuplanungen sind als solche zu benennen, damit dazu konkret eine Beurteilung erfolgen kann. So wurde in der Begründung z. B. auf die Erweiterung des Baugebietes "Sodenacker" eingegangen, ohne dabei die Umwidmung der Mischbauflächen in Wohnflächen in diesem Baugebiet hervorzuheben.

 

Beschluss:

 

Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans erfolgt eine Neubewertung aller Bauflächendarstellungen. U.a. wurden die Bauflächendarstellungen an die tatsächlich im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Satzungen) festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Baugebietstyp) angepasst bzw. redaktionell ergänzt. Änderungen des Baugebietstyps, die aufgrund zwischenzeitlich erfolgter FNP-Änderungen und Bebauungspläne gegenüber dem alten Flächennutzungsplan erfolgt sind, werden in der Begründung nicht separat behandelt, da diese bereits planungsrechtlich gesichert sind. Der FNP wird lediglich redaktionell angepasst. Im Gegensatz dazu wurden die vereinzelten Anpassungen der allgemeinen Art der baulichen Nutzung an den faktischen Bestand (Umwidmung) in der Begründung dokumentiert.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

Konkret

 

Bei Änderungen in der Nähe von Verkehrswegen mit relevanten Verkehrslärmimmissionen ist auf die Verkehrslärmvorbelastung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen einzugehen. Dies trifft auch auf die Gewerbeflächenentlang der Autobahn zu.

 

Das Heranrücken von Gewerbe- und Sondergebietsflächen an die Biogasanlage am Steigerer Weg ist aus der Sicht des Immissionsschutzes als problematisch anzusehen. Bei der Genehmigung der Biogasanlage war durch Gutachten geprüft worden, ob die Abstände zu den vorhandenen Nutzungen im Norden und Osten unter Berücksichtigung der Themenfelder Luftreinhaltung, Lärmschutz, Störfall-Verordnung und Gefahrenschutz ausreichend sind. Wie sich nun die sich aus dem Heranrücken der Gewerbe- und Sondergebietsflächen resultierenden, geringeren Abstände zur Biogasanlage auf diese Begutachtungen auswirken, kann seitens des Immissionsschutzes nicht prognostiziert werden.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf die Verkehrslärmvorbelastung im Bereich der geplanten Gewerbeflächen entlang der Autobahn wird in der Begründung übernommen.

 

Die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans geplanten Bauflächen SO 1 und GE 2 rücken näher an das bestehende Sondergebiet (Biogasanlage) heran. Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Biogasanlage ist auf Grundlage eines Immissionsgutachtens geregelt. Hinweise zu einzuhaltenden Abstände zur Biogasanlage sind im Immissionsschutzgutachten zur Biogasanlage nicht enthalten. Das geplante Sondergebiet SO 1 befindet sich nördlich in ca. 40 m Entfernung, jenseits des Bahneinschnittes. Das benachbarte geplante Gewerbegebiet GE 2 befindet sich ebenfalls in ca. 40 m Entfernung südlich zur Biogasanlage. Die bestehende Biogasanlage hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung.

 

Die Realisierung einer gewerblichen Nutzung auf der Baufläche GE 2 ist aus planerischer Sicht grundsätzlich möglich. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung kann ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikt ausgeschlossen werden, etwa durch Gebäudeanordnung, Ausschluss von Betriebswohnungen oder Anordnung der Lagerflächen.

 

Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikt mit der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz –13.07.2017

 

Wasserschutzgebiete:

 

Das mit Verordnung vom 17.11.2014 festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Rehbergquelle und das mit Verordnung vom 21.03.2005 festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Löcherzellquelle sind im F-Plan richtig eingezeichnet.

 

Das Wasserschutzgebiet für den Ortsteil Eichenberg (Brunnen 1-3, Quellen Dickborn, Tauberborn und Waldgartenborn) befindet sich in der Planreife.

 

Für dieses Wasserschutzgebiet wurden Markierungsversuche durchgeführt. Die Darstellung des Wasserschutzgebietes im OT Eichenberg zeigt die Ausmaße vor dem Markierungsversuch.

 

Aufgrund der Markierungsversuche wird sich die Zone III des Wasserschutzgebietes in nordwestlicher Richtung wohl verkleinern.

 

Auf Seite 77 (Nr. 12) der Begründung zum Vorentwurf ist unter "Grundwasser/Trinkwasser­versorgung" die Löcherzellquelle als "Planreif' für den OrtsteilEichenberg aufgeführt.

Dies ist entsprechend den v.g. Ausführungen zu berichtigen.

 

Überschwemmungsgebiete:

 

Für die Aschaff (in diesem Bereich Gewässer II. Ordnung) besteht ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet für ein hundertjähriges Hochwasser HQ100.

 

Dieses Ü-gebiet tangiert den süd-westlichen Bereich der Gemeinde (südlich Weyberhöfe).

 

Die HQ100 Linie, die der Gemeinde Sailauf bekannt ist, ist in die Festsetzungen und in die Begründung einzuzeichnen bzw. zu übernehmen.

 

Der vom HQ100 betroffene Bereich ist als Fläche für Versorgungsanlagen auszunehmen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Grenzen des Wasserschutzgebietes im Bereich Eichenberg sind auf Grundlage des Vorschlags zur Neuabgrenzung (Büro HyGeMO, 02.01.2018) nachrichtlich dargestellt. Sofern sich zum nächsten Verfahrensschritt Änderungen ergeben werden diese im Planblatt angepasst. . Das irrtümlich als planreif in der Begründung zum Vorentwurf aufgeführte Wasserschutzgebiet Löcherzellquelle wird zum nächsten Verfahrensschritt in der Begründung ausgebessert.

 

Die Darstellung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Aschaff wird ergänzt. Die Darstellung der Versorgungsfläche wird im Bereich des Überschwemmungsgebietes zurückgenommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Untere Denkmalschutzbehörde – 14.07.2017

 

Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Kreisheimatpflegers bestehen zu dieser Neubearbeitung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.

 

Zum Schutz und zur Pflege der Bau- und Flurdenkmäler ist es jedoch notwendig, dass diese im Erläuterungsbericht komplett aufgelistet und im Plan dargestellt werden. Unsere Überprüfung hat ergeben, dass nicht alle Bau- und Flurdenkmäler in diesem Flächennutzungsplan enthalten sind.

 

So fehlen z.B. folgende Baudenkmäler:

 

Pfarrhaus, Kirchberg 2

Gasthaus Traube, FI.Nr. 2067

Hauptstraße 9, Eichenberg (zu Hauptstr. 5 zugehörige Scheune)

Bildstock am Rathaus

Marienhelgen, Rathausstraße

Bildstock am Geisenberg, FI.Nr. 1995

Bildstock am Leitweg

Feldkreuz, Engländer Str., FI.Nr. 6359

Feldkreut, Forsthausweg, FI.Nr. 6061/1

 

Es wird gebeten, dies zu überprüfen und falls zutreffend, die fehlenden Denkmäler nachzutragen.

Die Aufnahme der Bau- und Flurdenkmäler im Flächennutzungsplan ist schon deshalb von Bedeutung und notwendig, weil dies für Planungssicherheit sorgt und Gemeinden, Behörden und Planern bei ihrer späteren Arbeit hilfreich ist.

 

Wir bitten die zuständige Fachbehörde, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpflege, Referat B I; Sachgebiet Koordination Bauleitplanung, Hofgraben 4,80539 München, beteiligung@blfd.bayern.de, ebenfalls – sofern nicht bereits geschehen – im Rahmen des Verfahrens zu beteiligen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden berücksichtigt, die fehlenden Denkmäler werden im Plan zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt. Das Bay. Landesamt für Denkmalpflege wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung um Stellungnahme gebeten, hatte jedoch keine Stellungnahme zur Planung abgegeben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erneut beteiligt werden.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion – 06.07.2017

 

Das Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Sailauf entspricht nicht den heutigen Anforderungen an ein Gerätehaus. Wir gehen davon aus, dass nur ein Neubau an geeigneter Stelle zielführend ist.

Im Flächennutzungsplan sollten geeignete Gemeinflächen in Verbindung mit einem Bebauungsplan für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses an einer geeigneten Stelle enthalten sein.

 

Bei der Wahl des Standortes für ein neues Gerätehaus in Sailauf ist zu berücksichtigen, dass der Feuerwehr für eine schnelle Hilfe eine maximale Hilfsfrist von 10 Minuten zur Verfügung steht.

Für das Erreichen der in der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG vorgegebenen Hilfsfrist ist es für das gesamte Gemeindegebiet notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer der beiden gemeindlichen Feuerwehren in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der integrierten Leitstelle Bayer. Untermain erreicht werden kann.

 

Für die aktuelle Bewertung der notwendigen Größe und der Organisation der Freiwilligen Feuerwehren Sailauf und Eichenberg wird die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes unter Berücksichtigung der geplanten Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan angeregt.

 

Für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan ist die gemeindliche Löschwasserversorgung insgesamt zu prüfen, ob sie für die bisherige Situation und die mit der der Fortschreibung einhergehenden Änderungen ausreichend ist bzw. welcher Anpassungsbedarf besteht.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Vorentwurf des Flächennutzungsplans ist bereits eine geplante Fläche für Gemeinbedarf (Gem 1) nördlich des Freizeit- und Sportgeländes in Mittelsailauf dargestellt. Diese Fläche ist für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses vorgesehen. Der geplante Standort liegt an der Kreisstraße (AB 12) in Richtung Eichenberg. Aufgrund der Lage angrenzend zur Kreisstraße (AB 12) kann der Standort als gut angebunden und grundsätzlich geeignet gelten. Die Gemeinde und die Feuerwehr Sailauf erstellen derzeit eine Orts- und Bedarfsbeschreibung zur Ermittlung der notwendigen Stellplätze im künftigen Feuerwehrgerätehaus. Diese wurde mit der Kreisbrandinspektion bereits vorabgestimmt, darin wurde die Eignung des gewählten Standorts bestätigt. Die Ergebnisse werden in den Entwurf eingearbeitet.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken – 27.07.2017

 

Die Belange des ALE Unterfranken werden durch die Aufstellung bzw. Fortschreibung der Bauleitplanung insbesondere im Ortsteil Eichenberg berührt. In Eichenberg wird seit dem Jahr 2008 ein Verfahren der „Umfassenden Dorferneuerung“ durchgeführt.

 

Ein wichtiges Ziel der Dorferneuerung in Eichenberg ist die Innenentwicklung sowie Stärkung und Revitalisierung des Altortbereiches. Dadurch soll der Ortskern in seiner Funktion gestärkt und einem Flächenverbrauch infolge einer Ausweisung von Baugebieten am Ortsrand entgegengewirkt werden. Für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sollten die Potentiale der Innenentwicklung ausgeschöpft werden, um die Wohnqualität zu erhalten und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen effizient zu nutzen.

 

Die Neuausweisung von Bauplätzen steht dem Ziel der Dorferneuerung zur Innenentwicklung der Dörfer entgegen. Es wird dadurch der nachhaltige Erfolg der Dorferneuerung in Frage gestellt, da das Leerstandsrisiko im Altortbereich verstärkt wird. Erfahrungsgemäß sinkt die Nachfrage nach Grundstücken im Altortbereich bei Ausweisung von Bauflächen am Ortsrand.

 

Mit der Fortschreibung der Bauleitplanung ist die Ausweisung eines Mischgebietsim Südwesten von Eichenberg in einer Größe von rd. 2,3 Hektar geplant. Das ALE Unterfranken steht insbesondere aufgrund der Tatsache, dass in Eichenberg in erheblichem Umfang Innenentwicklungspotenziale inForm von freien Baugrundstücken, Baulücken, Leerständen und Umnutzungspotenziale vorhanden sind, der Ausweisung von Bauplätzen am Siedlungsrandgrundsätzlich kritisch gegenüber. Der Innenentwicklung sollte der Vorrang vor einer Außenentwicklung eingeräumt werden

 

Um den Erfolg der Dorferneuerung in Eichenberg nicht zu gefährden, wird die Gemeinde Sailauf gebeten, auf die Ausweisung des vorstehend genannten Mischgebiets zu verzichten. Vielmehr sollte das Augenmerk auf die Mobilisierung der Innenentwicklungspotenziale zur weiteren Siedlungsentwicklung in Eichenberg gelegt werden. Das Leerstandsrisiko im Ortskern sollte nicht durch die Ausweisung neuer Bauplätze erhöht werden.

 

Die Gemeinde Sailauf ist Mitglied der kommunalen Allianzen „Kahlgrund-Spessart“ und „WEstSPEssart“. Wichtiges Ziel der beiden Allianzen ist die Innenentwicklung und Revitalisierung der Altortbereiche.

 

In den „Konzepten der Integrierten Ländlichen Entwicklung“ der beiden Allianzen wird in Anbetracht vieler erschlossener Wohnbauflächenreserven eine Siedlungsentwicklung im Bestand empfohlen, um Flächenausweisungen zu vermeiden. Nachfragen nach Wohnraum sollten durch vorhandene Innenentwicklungspotenziale gedeckt werden.

 

Die Gemeinde Sailauf wird daher gebeten, im Hinblick auf die interkommunale Zusammenarbeit sowohl in der „Kahlgrund-Spessart-Allianz“ als auch in der „WEstSPEssart-Allianz“ die Bemühungen zur Aktivierung der Innenentwicklungspotenziale zu verstärken und auf diese Art einen Bedarf an Wohnbauflächen abzudecken.

 

Beschluss:

 

Im Ortsteil Eichenberg wird die Darstellung des Mischgebietes im Westen weiterhin aufrechterhalten. Der Umfang des Gebietes ist nach Auffassung der Gemeinde erforderlich, um langfristig Entwicklungsmöglichkeiten vor Ort vorhalten zu können. Trotz vorrangigem Innenentwicklungsgebot gemäß LEP ist eine kurzfristige Aktivierung vorhandener Innenentwicklungspotentialen trotz kommunaler Anstrengungen sowie im Rahmen der Allianzen (Flächenmanagement) im Einzelfall nicht immer möglich. Um die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen (Dorfladen = Projekt der Dorferneuerung) Eichenbergs dauerhaft zu stabilisieren, wird an der Darstellung des Mischgebiets im Westen festgehalten.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 15  Nein 0  Anwesend 15 

 

(Gemeinderatsmitglied Barbara Völker befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Karlstadt – 09.08.2017

 

Zum FNP und LP der Gemeinde Sailauf wird wie folgt Stellung genommen:

 

Baufläche G2 " Weyberhöfe zur A3":

 

Bei dieser Maßnahme würden insgesamt 8,94 ha Ackerland verbraucht.

Die Bodenbonitur in diesem Bereich erreicht 74 Bodenpunkte, dies entspricht einer hervorragenden Qualität.

Inwieweit der dort wirtschaftende Landwirt in seiner Existenz betroffen wäre. kann vom AELF nicht festgestellt werden, da es sich um einen außerbayerischen Landwirt handelt.

 

Wir möchten dennoch einige Hinweise und Anregungen geben:

Aus Sicht des AELF Karlstadt wäre es sehr zu begrüßen, wenn bei Realisierung dieses Projekts die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf der überplanten Fläche vorgenommen werden könnten. damit nicht noch weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden müssen.

 

Bei dem betroffenen Flurstück handelt es sich um Ackerland mit einer für Sailauf überdurchschnittlichen Qualität von 74 Bodenpunkten.

 

Für die Ernährung eines Menschen mit deutschen Ernährungsgewohnheiten werden jährlich ca. 2 500 m2 landwirtschaftliche Ackerfläche benötigt.

 

Laut Statistischen Bundesamt wurden im Jahr 2015 pro Tag 66 ha (= 660 000 m2)landwirtschaftliche Nutzfläche unwiderruflich verbraucht, das ist die Ernährungsgrundlagevon über 260 Menschen. und das jeden Tag!

 

Durch die gute Wirtschaftslage und der damit verbundenen Bautätigkeit wird für das Jahr 2016 und besonders für das Jahr 2017 mit einem ansteigenden Flächenverbrauchgerechnet.

 

Daher möchten wir appellieren. bei der Detailplanung und bei der Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen sparsam mit landwirtschaftlichen Nutzflächen umzugehen.

 

Wir sind auch gerne beratend tätig, wenn es um die Ausgestaltung von Kompensationsmaßnahmen geht. Es gibt hier Möglichkeiten, die entsprechende Kompensation zu erreichen, ohne der Landwirtschaft weitere Flächen komplett zu entziehen (produktionsintegrierte Kompensation PIK).

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis und berücksichtigt genommen. Im Bereich der geplanten Gewerbebaufläche G2 sind im FNP Eingrünungsmaßnahmen und Grünstreifen vorgesehen. Diese sind grundsätzlich geeignet, um einen Teil der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umzusetzen. Der Forderung nach sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Nutzfläche wird insofern entsprochen. Weiterhin wird ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit zu produktionsintegrierten Kompensation (PIK) in der Begründung zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Weyberhof - Baufläche G1 und Weyberhof - Baufläche SO 1 " Hotel"

 

Bei dieser Maßnahme werden 4.67 ha Ackerfläche mit im Durchschnitt 70 Bodenpunkten verbraucht.

Die beiden betroffenen Flächen werden von einem Landwirt (Geis Sonja, Laufach) bewirtschaftet der dadurch 24,5 % seiner Ackerfläche verliert.

Dies stellt eine starke Einschränkung der Rentabilität dieses Betriebes dar.

 

Beschluss:

 

Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten Verfahrensschritt angepasst.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Baufläche M1 " Sodenäcker":

 

Bei diesem Bereich verweisen wir unsere Stellungnahme zur 9. Änderung Ihres Flächennutzungsplans vom 19.05.2016.

 

Bei der höchstwahrscheinlich zu erwartenden Entwicklung des Betriebes Schmitt Thomas (ev. Erweiterung der Pensionspferdehaltung bzw. Errichtung eines kleineren Rinder und Mastschweinestalles) ist der Abstand zu M1 mit ca. 180 immissionsrechtlich unproblematisch.

Ebenso ist der Abstand zu W1 mit 215 m unter den oben genannten Umständen

ausreichend.

 

Nähere Aussagen können erst getroffen werden, wenn Herr Schmitt eine detaillierte Stallplanung vorlegt.(Korrektur Team 4: richtig: 7. Änderung FNP)

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wurde im Rahmen der separaten 7. Flächennutzungsplanänderung behandelt. Darin wird darauf hingewiesen, dass vom genannten landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeitiger Pensionspferdehaltung keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen für die Darstellung des Mischgebietes M1 ausgehen. Trotz der zwischenzeitlich beantragten Erweiterung bzw. Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes (Rinder- und Mastschweinestall) wird der Abstand zum Mischgebiet M1 bzw. zur geplanten Wohnbaufläche W1 vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiterhin als immissionsschutzrechtlich unproblematisch eingestuft.

 

Der bestehende Aussiedlerhof hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Bei Umstrukturierungen des Betriebs von der derzeitigen Pensionspferdehaltung muss der Betrieb jedoch bei seinen Betriebserweiterungsabsichten auch Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m. Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.

 

Um dennoch eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Süden Sailaufs sicherzustellen, wurde von der Gemeinde Sailauf ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der den Hofbereich einschließt. Dieser soll die grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Baugebietserweiterungen mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen.

 

Die Fläche wird weiterhin dargestellt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Bauflächen W1I2/3/4/5/6 sowie M1 und G1:

 

In den Bereichen dieser Bauflächen sind keine landwirtschaftlich wertvollen Flächenbetroffen. Von Seiten des AELF bestehen keinerlei Einwände.

 

Beschluss:

 

Kenntnisnahme.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Sonderbauflächen SO 1 " Pferdehaltung" und SO 1 ,,Sämenhof":

 

In den Bereichen dieser Sonderbauflächen sind keine landwirtschaftlich wertvollen Flächen betroffen. Von Seiten des AELF bestehen keinerlei Einwände.

 

Beschluss:

 

Kenntnisnahme.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Baufläche Gemeindebedarf 1 " Festplatz"

 

Im Bereich dieser Bauflächen sind keine landwirtschaftlich wertvollen Flächen betroffen.

Von Seiten des AELF bestehen keinerlei Einwände.

Bei der Durchführung aller im FNP und LP durchgeführten Maßnahmen werden andere landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Bewirtschaftung nicht eingeschränkt.

 

Beschluss:

 

Kenntnisnahme.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg – 14.06.2017 / 26.07.2017

 

14.06.2017

 

Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, dass in Flächennutzungsplänen Gewässer und ihre Überschwemmungsgebiete dargestellt werden (vgl. BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 6 und Abs. 6a). Weitere Hinweise sind zum jetzigen Zeitpunkt zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nicht angezeigt. Daher wird die Teilnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg aus unserer Sicht nicht für erforderlich gehalten.

 

26.07.2017

 

1 Trinkwasserschutz/Wasserversorgung

 

1.1 Planliche Darstellung der Wasserschutzgebiete

 

WSG Brunnen 1-3, Quellen Tauberborn, Dickborn und Waldgartenborn:

Die Lage des gemeinsamen Wasserschutzgebietes der Brunnen 1-3 und der Quellen Tauberborn, Dickborn und Waldgartenborn ist im Flächennutzungsplan soweit richtig, entsprechend der damaligen Änderung durch das Wasserwirtschaftsamt, Schreiben an das Landratsamt Aschaffenburg vom 26.02.2003 mit Plan (begutachtet 26.02.2003) dargestellt. Allerdings konnte damals zur nordwestlichen Lage der Zone III im Bereich des Brunnen 3 keine abschließende Aussage getroffen werden. Der vorliegende Flächennutzungsplan beinhaltet die Lage der Zone III vor Überprüfung durch den Markierungsversuch. Der Markierungsversuch wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Die Lage der Waldlichtung im Bereich der Brunnen 1 und 2 wurde hierbei ebenfalls überprüft. Ein Wasserschutzgebiets-Antrag mit ergänzter bzw. geänderter Zone III liegt aber noch nicht vor. Soweit aus dem Markierungsversuch hervorgeht, wird sich die Ausdehnung der Zone II in Richtung Nordwesten wohl verkleinern.

 

WSG Rehbergquelle:

Die planliche Darstellung entspricht den Grenzen des festgesetzten Wasserschutzgebietes.

 

WSG Löcherzellquelle:

Die planliche Darstellung entspricht den Grenzen des festgesetzten Wasserschutzgebietes.

 

1.2 Planliche Darstellung der Vorranggebiete

 

Im Bereich der Rehbergquelle sind, nach unserem GIS, auf Gemeindegebiet Vorranggebietefür die Wasserversorgung vorhanden, die nicht im Flächennutzungsplan dargestellt sind.

 

1.3 Textteil Nr. 12, Grundwasser/Trinkwassergewinnung

 

Sowohl das Wasserschutzgebiet der Rehbergquelle, als auch das Wasserschutzgebiet der Löcherzellquelle sind festgesetzte Wasserschutzgebiete. Das Wasserschutzgebiet der Brunnen1-3, Quellen Tauberborn, Dickborn und Waldgartenborn ist planreif.

 

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Gewässer und festgesetzte Überschwemmungsgebiete wurden sofern diese vorliegen im Vorentwurf planerisch dargestellt, die Ergänzung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Aschaff im südöstlichen Teil des Gemeindegebietes wird zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.

 

Der Hinweis auf das Vorranggebiet Wasserversorgung wurde geprüft. Der in Änderung befindliche Regionalplan stellt keine Vorranggebiete für Wasserversorgung im Gemeindegebiet dar.

 

Die Grenzen des Wasserschutzgebietes im Bereich Eichenberg sind auf Grundlage des Vorschlags zur Neuabgrenzung (Büro HyGeMO, 02.01.2018) nachrichtlich dargestellt. Sofern sich zum nächsten Verfahrensschritt Änderungen ergeben werden diese im Planblatt angepasst.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

2 Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete

 

Innerhalb des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplanes befinden sich diverse oberirdische Gewässer (Namen der Gewässer siehe Begründung zum Flächennutzungsplan).Überwiegend sind dies Gewässer III. Ordnung. Die Aschaff, auf Höhe des Planungsbereiches, ein Gewässer II. Ordnung, verläuft teilweise entlang der südlichen Gemarkungsgrenze von Sailauf, aber ragt auch in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes hinein.

 

Die Belange des Hochwasserschutzes sind bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes zu beachten. Hierzu bedarf es vor allem der Kenntnis der überschwemmungsgefährdenden Bereiche bzw. des konkreten Überschwemmungsgebietes an dem jeweiligen oberirdischen Gewässer.

 

Im Flächennutzungsplan ist das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Aschaff (Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 18.08.2016, HQ100), soweit es auf der Gemarkung Sailauf liegt, teilweise dargestellt. Die Darstellung ist unvollständig. Die eingezeichnete Überschwemmungsgrenze ist zu überprüfen und gemäß der amtlichen Festsetzung zu vervollständigen. Flächen, die als Versorgungsflächen (vgl. Bereich Kläranlage)ausgewiesen sind, jedoch ins amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet hineinragen, sind mindestens bis zur amtlich festgesetzten Überschwemmungsgrenze zurückzunehmen(Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich kein Bauland).

 

Für die Gewässer III. Ordnung sind die Überschwemmungsgebiete für ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100) nicht dargestellt. Daher sind diese, sofern nicht bereits ermittelt, noch zu ermitteln und im Flächennutzungsplan darzustellen. Dies gilt insbesondere dort, wo der Flächennutzungsplan Planungen für eine künftige Weiter- bzw. Neuentwicklung im innerörtlichen Siedlungsbereich vorsieht (z.B. Wohnbaufläche W4, Versorgungsfläche (Flur-Nr.
5969/-2)).

 

Der Bewertung im Umweltbericht auf Seite 21 (Sailauf-Baufläche W4 "Ergänzung Felgen")betreffend dem Schutzgut "Wasser" kann hier nicht gefolgt werden. Ein oberirdisches Gewässerist unseres Erachtens vorhanden (vgl. Topographische Karte). Hinweis: Auch wenn Gewässer ggf. verrohrt sind, bleiben diese ein Gewässer.

 

Überschwemmungsgebiete im Allgemeinen und insbesondere die Abflussbereiche als Teil der Überschwemmungsgebiete sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich von Bebauung oder abflussbehindernden Einbau freizuhalten. Sofern das Überschwemmungsgebiet, insbesondere bei den neu zu überplanenden Bereichen (z.B. Wohnbaufläche W4, Versorgungsfläche (Flur-Nr. 5969/2)) nicht bekannt ist, sollte dort wegen der möglichen Lage in einem wassersensiblen bzw. überschwemmungsgefährdenden Gebiet zunächst, bis gesicherte Erkenntnisse über die Überschwemmungsgefährdung vorliegen (belegt durch eine hydraulische Berechnung), keine Flächen für Neubauten (Planung) ausgewiesen werden.

 

Dorfweiher in Eichenberg:

Auf Seite 77 der Begründung ist zu lesen, dass im Rahmen der Dorferneuerung Eichenberg derzeit ein Dorfweiher in der Bergwiese geplant wird. Weitere bzw. konkrete Angaben zum Dorfweiher (Abmessungen, Lage im Gelände, Nutzung, Speisung ("Himmelteich" oder Wasserbezug aus oberirdischem Gewässer?) etc.) geht aus den Unterlagen nicht hervor.

 

Sollte eine erlaubnispflichtige Wasserentnahme zur Speisung des geplanten Dorfweihers aus dem vorbeifließenden "Bächlein" vorgesehen sein, ist die ausreichende Leistungsfähigkeit des Baches, d.h. die zur Verfügung stehende Wassermenge im Bach zu berücksichtigen bzw. zu prüfen.

 

Vorbehaltlich unserer abschließenden Prüfung in einem ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren (Festlegung durch die Untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Aschaffenburg),möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir aus fachlicher Sicht eine Wasserentnahme aus einem leistungsschwachen Vorfluter grundsätzlich kritisch sehen. Wir geben zu bedenken, dass nach § 10 Abs. 2 WHG kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit besteht.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Belange des Wasserschutzes sind bereits zum Vorentwurf des Flächennutzungsplanes planerisch dargestellt, das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Aschaff wird zum nächsten Verfahrensschritt im südöstlichen Teil des Gemeindegebietes ergänzt.

 

Die Darstellung der Versorgungsfläche (Kläranlage) wird im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zurückgenommen.

 

Über die nachrichtliche Darstellung der festgesetzten Überschwemmungsgebiete ist die Ermittlung und Darstellung aller überschwemmungsgefährdeter Bereiche von Gewässern III. Ordnung im Rahmen der FNP-Gesamtfortschreibung unverhältnismäßig.

 

Eine Hochwasserabschätzung für den Bereich WA 4 erfolgte im Rahmen des bevorstehenden Straßenausbaus mit teilweiser Kanalsanierungen in der Felgenstraße und Lauterhecke. Zusammenfassend wurde bereits Mitte der 80er Jahre ausreichend Vorsorge für den Abfluss des Oberflächenwassers aus dem Waldgebiet Bischling und Lauterhecke getroffen. Eine Berechnung des max. Wasseranfalls ergibt ca. 186 l/s, die minimale Leistungsfähigkeit des Oberflächenwasserkanals DN 600 in der Felgenstr. und weiter Lauterhecke beträgt 1505 l/s. Der bestehende Kanal weist im Bereich der W 4 somit auch bei hohen Abflussmengen eine ausreichende Kapazität zur Aufnahme von Oberflächenwasser auf. Ein Hinweis bei der Baufläche W4 auf das vorhandene verrohrte Gewässerwird in der Begründung ergänzt. Eine oberirdische Freihaltung vor Überbauung kann grundsätzlich im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgen.

 

Für weitere möglicherweise in Hochwasserabflussgebieten von Gewässer 3. Ordnung liegende geplanten Bauflächen(Gewerbefläche G 3 und G4)(ehemals Erweiterungsfläche Umspannwerk) wird zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen der Hochwasserabfluss ermittelt und entsprechend den Vorgaben aus §78 (WHG) verfahren. Der Gemeinde liegen dort jedoch keine Kenntnisse zu Überschwemmungen vor.

 

Der Dorfweiher wurde bereits im Rahmen der Dorferneuerung vor 2010 geplant. Nach Schürfen ist ein Zulauf für den Dorfweiher erforderlich, da oberflächennahes Grundwasser nicht zur Verfügung steht. Die Untersuchung von unterschiedlichen Zuläufen hat zum Ergebnis, das eine Entnahme durch Überleitung aus dem Flutgraben zielführend für den Dorfweiher ist. Gemäß Abstimmung mit dem WWA am 20.10.2010 ist kein Wasserrechtsverfahren notwendig, da der Flutgraben als untergeordnetes Gewässer eingestuft wurde, die planrechtliche Genehmigung soll über Verfahren der ländlichen Entwicklung §41Flurbereinigungsgesetz erfolgen. Die Details zur Speisung sowie zur genauen Lage im Gelände und der voraussichtlichen Nutzung des Dorfweihers in Eichenberg werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geregelt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

3 Hinweise

 

Im Umgriff des Flächennutzungsplanes befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Sailauf im ABuDIS-Altlastenkataster zwei Einträge:

 

-       Ehemalige Deponie Eichenberg, Kat-Nr. 67100049

-       Ehemalige Deponie Sailauf, Kat-Nr. 67100048

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die ehemaligen Deponien wurden mit dem Planzeichen Altlastenverdachtsflächen bereits im Vorentwurf im Planblatt dargestellt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Staatliches Bauamt Aschaffenburg – 26.07.2017

 

Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Kreisstraße AB 2 (8200 KFZ/24h) und der Bundesstraße 26 (15833 KFZ/24h) plant das Staatliche Bauamt einen Bypass an den Kreisverkehrsplatz Weyberhöfe von der AB 2 in Richtung Hösbach zu bauen, um einen besseren Verkehrsabfluss aus der Kreisstraße herzustellen.

 

Daher bitten wir, den Bau des Bypasses im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen, der genaue Flächenbedarf ist jedoch noch nicht darstellbar.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis auf den geplanten Bau des Bypasses wird in der Begründung zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Eisenbahn-Bundesamt – 25.07.2017

 

Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine Einwände gegen die geplante Fortschreibung bzw. Neuerstellung des Flächennutzungsplans und Landschaftsplans der Gemeinde Sailauf, wenn sichergestellt ist, dass der Eisenbahnbetrieb auf der im südlichen Bereich des Gemeindegebietes verlaufenden Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg durch spätere Baumaßnahmen oder auch sonstige Nutzungen, sowie auch durch mögliche Bepflanzungen weder gestört, noch beeinträchtigt wird.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch die Darstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans wird der Eisenbahnbetrieb auf der Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg nicht beeinträchtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Deutsche Bahn AG, München – 25.07.2017

 

Es ist nicht genau erkennbar, ob innerhalb des Planungsumgriffs, Flächen der DB AG mit einbezogen wurden. Wir bitten Sie, folgende immobilienwirtschaftliche Stellungnahme in Ihrem weiteren Verfahren zu beachten bzw. mit einzubeziehen:

 

Bei den überplanten Flächen handelt es sich um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die Überplanung von Bahngrund durch eine andere Fachplanung ist unzulässig.

 

Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden.

 

1. TÖB - Angelegenheiten

 

Lage zur Bahn

 

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes erstreckt sich links und rechts der zweigleisigen elektrifizierten Strecke 5200, Würzburg - Aschaffenburg, von ca. Bahn-km 80,8 bis 82,0 rechts/links der Bahn.

 

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

 

Emissionen

 

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen.

 

110 kV-Bahnstromleitung

 

Die Bauleitplanung betrifft die 110 kV-Bahnstromleitung Nr. 552, Langenzelten – Aschaffenburg der DB Energie GmbH. Die beigefügte Stellungnahme der DB Energie GmbH (Az: I.ET-S-S3/552/BA01-17 vom 03.07.2017) ist deshalb zu beachten.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planfestgestellte Betriebsanlagen der Bahn wurden bereits zum Vorentwurf des Flächennutzungs- und Landschaftsplans in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Die weiteren Hinweise zur Lage, Emissionen sowie der 110-kV-Bahnstromleitung werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

DB Energie GmbH – 03.07.2017

 

Durch das Planungsgebiet verläuft die 110-kV-Bahnstromleitung Nr. 552, Langenprozelten - Aschaffenburg im Bereich der Maste Nr. 9872 bis Nr. 9880.

 

Den aktuellen Leitungsverlauf entnehmen Sie bitte den beiliegenden Lageplanausschnitten (Maßstab 1:2000). Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse.

 

Der Schutzstreifen (Baubeschränkungszone) der Leitung beträgt 30 m beiderseits der Leitungsachse (siehe beiliegende Lageplanausschnitte).

 

Bei der Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans und Landschaftsplans sind folgende Punkte zu beachten:

 

1.    Bauten oder Anlagen jeglicher Art sowie Aufschüttungen und Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdniveau erhöhen, dürfen innerhalb des Schutzstreifens (30 m beiderseits der Leitungsachse) nur nach Prüfung (DIN VDE 0210 I EN 50341 und DIN VDE 0105) und mit Zustimmung der DB Energie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Dauer von Baumaßnahmen.

 

2.    Bezüglich des gewollten Aufwuchses im Schutzstreifen weisen wir darauf hin, dass der Veranlasser für die Einhaltung des notwendigen Abstandes zwischen dem Aufwuchs und Teilen der Bahnstromleitung gemäß den einschlägigen VDE-Bestimmungen auf eigene Kosten zu sorgen hat. Die Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten muss jederzeit gewährleistet sein.

 

3.    Hoch wachsende Bäume dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht gepflanzt werden.

 

4.    Kosten, die der DB Energie GmbH oder einer beauftragten Instandhaltungsstelle für eventuell notwendige Abschalt- und Sicherungsmaßnahmen entstehen, werden dem Veranlasser der Baumaßnahme in Rechnung gestellt.

 

5.    Das beiliegende "Merkblatt über Unfallgefahren bei Bauarbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen der DB Energie GmbH" ist zu beachten.

 

6.    Die o. g. Nutzungsbeschränkungen und Festlegungen sind in die Festsetzung zum Flächennutzungsplan aufzunehmen und zu beachten.

 

7.    Die bestehenden Dienstbarkeiten müssen ggf. auf neu gebildete Grundstücke übertragenwerden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die nachrichtliche Darstellung der festgesetzten Bahnflächen ist im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ausreichend, konkrete Nutzungsbeschränkungen und Festlegungen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in Nähe zu Bahnanlagen erforderlich. Die Schutzzone der 110-kV-Bahnstromleitung (30 m) wurde bereits zum Vorentwurf im Plan nachrichtlich dargestellt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

TenneT TSO GmbH, Bamberg – 03.07.2017

 

wie Sie bereits wissen, wird der Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Sailauf teilweise von unserer mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebenen 380-kV-Freileitung Ltg. Nr. B87 überspannt.

 

Im beigefügten Lageplan M 1 : 5.000 haben wir den Leitungsverlauf, die Leitungsbezeichnung, die Mastnummerierung sowie den Eigentümervermerk der Freileitung der TenneT TSO GmbH eingezeichnet. Die Leitungsschutzzone beträgt jeweils 40,00 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Wir machen darauf aufmerksam, dass wir für die Richtigkeit der Darstellung keine Gewähr übernehmen. Maßgeblich ist in jedem Fall der tatsächliche Bestand und Verlauf der Leitung in der Natur.

Gegen den Flächennutzungsplan der Gemeinde haben wir keine Einwände, sofern die Sicherheit des Leitungsbestandes und -betriebes nicht beeinträchtigt wird und die folgenden Auflagen und Hinweise beachtet werden:

 

• Innerhalb der Leitungsschutzzone (jeweils 40,00 m beiderseits der Leitungsachse) der Höchstspannungsfreileitung ist nur eine eingeschränkte Bebauung möglich. Maßgebend sind hier die einschlägigen Vorschriften DIN EN 50341 "Freileitungen über AC 45 kV" und DIN VDE 0105 -100, in denen die Mindestabstände zu den Leiterseilen festgelegt sind.

Wir bitten deshalb zu beachten, dass alle Bauvorhaben, die auf Grundstücken innerhalb der Leitungsschutzzone liegen oder unmittelbar daran angrenzen, der TenneT TSO GmbH zwecks Stellungnahme vorzulegen sind.

 

• Um die Standsicherheit unserer Gittermaste nicht zu gefährden, dürfen im Mastschutzbereich (25,00 m im Radius um den Mittelpunkt) keine Abgrabungen oder sonstige Maßnahmen, die das bestehende Erdniveau verändern, durchgeführt werden. Eine Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes ist nur nach Abstimmung mit der TenneT TSO GmbH, Betriebszentrum Bamberg, zulässig.

 

• An Höchstspannungsfreileitungen können durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif, Geräusche entstehen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung sind bei der Bestimmung des Mindestabstandes zwischen bestehenden Freileitungen und neuen Wohn- bzw. Industrie-/Gewerbegebieten die Richtwerte nach der "Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm) unbedingt einzuhalten. Diese Richtwerte sollten auch bereits bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen berücksichtigt werden.

 

• Eine Überprüfung bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte der elektrischen (5 kV/m) und

magnetischen (100 I-IT) Feldstärken nach der 26. BlmSchV ist noch nicht erfolgt und müsste bei Bedarf nachgewiesen/berechnet werden.

 

• Anpflanzungen innerhalb der Leitungsschutzzone unserer Höchstspannungsleitung müssen mit der TenneT TSO GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Bereich Leitungen, abgestimmt werden.

 

• Die Bestands- und Betriebssicherheit der Höchstspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone, müssen ungehindert durchgeführt werden können.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die nachrichtliche Darstellung der 380-kV-Freileitung sowie der Leitungsschutzzone (40 m) wurde bereits zum Vorentwurf im Plan nachrichtlich dargestellt.

Bei Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung, die im Bereich der Leitungsschutzzone liegen, wird die TenneT TSO GmbH beteiligt.

 

Die TA Lärm gibt keine pauschalen Mindestabstände von Bauflächen zu Höchstspannungsfreileitungen vor. Die empfohlenen Schallimmissionsrichtwerte werden durch die Anordnung der Bauflächen im Flächennutzungsplan grundsätzlich berücksichtigt, da die geplanten Bauflächen W 1 und M 1, Sailauf nicht wesentlich näher an die Freileitung heranrücken, als die bestehende Bebauung. Eine Immissionsschutzrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Die Hinweise zu Anpflanzungen und zu Bestands- und Betriebssicherheitsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Bayernwerk AG, Marktheidenfeld – 11.06.2017

im Geltungsbereich befinden sich die folgenden Anlagen unseres Unternehmens:

 

IIO-kV-Freileitung Aschaffenburg - Weiberhöfe, Ltg. Nr. Ü27.0, Mast Nr. 65-UW Weiberhöfe

 

Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 30,00 m beiderseits der Leitungsachse.Für die Richtigkeit der in den Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedochkeine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachseim Gelände.

 

Seitens der Bayernwerk Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Driller veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n),keinen Beschränkungen unterliegt.

 

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb der Schutzzonen unserer Leitungen Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen bestehen und uns deshalb alle Maßnahmen innerhalb den Leitungsschutzzonen zur Stellungnahme vorzulegen sind.

 

Niveauveränderungen

 

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH,BAG-DNLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

 

Bepflanzung

 

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.

 

UnfaIIverhütung

 

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheitsmerkblatt enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.

 

Kraneinsatz

 

Der Einsatz von Hebewerkzeugen (Turmdrehkran, Autokran o. ä.) ist in jedem Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung der BayernwerkNetz GmbH, abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Kranes die Baubeschränkungszone berührt oder in diese hineinragt.

 

Schattenwurf

 

Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik-

Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von

Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen

und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

 

Eisabwurf

 

Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können.

In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkotgerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

 

Mastnahbereich

 

Um den Betrieb der Hochspannungsleitung (einschI. Wartung, Inspektion und Instandsetzung)

zu gewährleisten, soll ein Arbeitsbereich von 20 Metern, gemessen ab Fundamentaußenkante, sowie der Bereich unter den Traversen grundsätzlich freizuhalten.

 

Bei einer Bebauung im Mastnahbereich sind die Auflagen It. beigefügtem Merkblatt zu beachten.

 

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Dies gilt auch für vorübergehendeMaßnahmen.

 

Schutzgebiete und Biotopverbundstrukturen

 

Die Bestands- und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzonen, müssenungehindel1 durchgeführt werden können.

Dies gilt auch in geplanten und bestehenden Schutzgebieten jeder Alt.

 

Umspannwerk Weiberhöfe

 

Im Bereich des Umspannwerkes verlaufen verschiedenen Energiekabel unseres Unternehmens. Der Anlagenbestand darf nicht verändert werden. Die Betriebssicherheit ist

zu gewährleisten.

 

An unseren Hochspannungsfreileitungen können durch die Wirkung des elektrischen Feldes, bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif sowie beim Betrieb von Hochspannungsanlagen im Umspannwerk, Geräusche entstehen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir bei der Bestimmung des Mindestabstandes zwischen unseren bestehenden Anlagen und geplanten Gewerbe- und Wohngebieten die Grenzwerte nach der "Sechsten AllgemeinenVerwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) unbedingt einzuhalten. Diese Grenzwerte sollten auch bereits bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen berücksichtigt werden.

Ferner ist bei Ansiedlung von Gewerbe- oder Industriebetrieben im Umfeld des Umspannwerkes darauf zu achten, dass nur solche Betriebe in Betracht kommen, die keine schädlichen Einflüsse auf die Energieversorgungsanlagen befürchten lassen. Für den sicheren Betrieb des Umspannwerkes sind die bestehenden Zuwegungen sowie Dienstbarkeiten für ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht weiterhin einzuräumen.

 

Flächennutzungsplan

 

Die aus den beiliegenden Lageplänen MI: 2500 ersichtlichen Leitungsführung unserer Hochspannungsfreileitung mit Leitungsschutzzone und Eigentümerhinweis bitten wir in den Flächennutzungsplan zu übernehmen.

 

Bitte beachten Sie bei der künftigen Entwicklung des Flächennutzungsplans folgende Hinweise bezüglich unserer Hochspannungsfreileitung:

 

1l0-kV-Freileitung Aschaffenburg - Weiberhöfe, Ltg. Nr. Ü27.0, Mast Nr. 65-UW Weiberhöfe

 

Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 30,00 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Für die Richtigkeit der in den Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachseim Gelände.

 

Um Sach- und Personenschäden zu vermeiden, bitten wir aus Sicherheitsgründen, beim Einsatz eines Autokranes innerhalb der Leitungsschutzzone oder in unmittelbarer Leitungsnähe der 110-kV-Freileitungen folgende Hinweise und Auflagen bei baulichen Maßnahmen zu beachten:

 

Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen alle Versorgungsträger auf Lage ihrer Versorgungsleitungen und gegebenenfalls Sicherheitsabstände abgefragt werden!

 

Innerhalb der Leitungsschutzzone sind Arbeiten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Mindestabstände, nach DIN EN 50341-1 04/2010 und50341-3-4 vom 0112011, Abschnitt 5.4, Abschnitt 5.4 und DIN VDE 0105-100nicht unterschritten werden. Unter der Leitung ist der größte Durchhang undseitlich der Leitung das Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

 

Hieraus ergeben sich folgende Abstände, die aus Sicherheitsgründen zwingend einzuhalten

sind:

 

          Mindestabstand zwischen Leiterseilen und Geräten

(z. B. Bagger und Lader), deren Maschinenteile begehbar sind:                   5,00 m

          Mindestabstand zwischen den Leiterseilen und Maschinenteilen

(z. B. aufgestellte Ladeflächen der LKWs, Laderschaufeln, Bohr-

Geräteoder Kräne), die nicht begehbar oder besteigbar sind:                        3,00 m

          Maximale seitliche Annäherung zwischen den bei Wind ausge-
schwungenen Leiterseilen und dem nächsten Maschinenteil

(z. B. Gerüste, Kräne, Bohrgeräte usw.):                                                       3,00 m

 

Bei der Beurteilung der Abstände ist zu berücksichtigen, dass die Leiterseile bei Windseitlich ausschwingen und der Leiterseildurchhang mit zunehmender Temperatur sowie bei Aneisung zunimmt.

 

Es muss sichergestellt sein, dass die Sicherheitsabstände, auch bei aus schwingenden Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitte\n, nicht unterschritten werden. Dies ist besonders beim Einsatz von Kränen zu beachten.

 

20-kV-Anlagen

 

Bei der Überprüfung der Planunterlagen haben wir festgestellt, dass Versorgungsanlagenim Flächennutzungs- und Landschaftsplan fehlen.

 

Wir bitten Sie, die Versorgungsanlagen (20-kV-Freileitungen und Trafostationen) und die Schutzzonenbereiche (Stromleitungen) für 20-kV-Einfachfreileitungenje 8,0 m beiderseits der Leitungs- bzw. Trassenachse, in den Erläuterungsbericht und in den Flächennutzungs- und Landschaftsplan aufzunehmen. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufs in den Plänen ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

 

Den Verlauf der Leitungen haben wir Ihnen in dem beigefugten Plan mit folgenden Farben markiert:

Stromleitungen ("rot")

 

Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung:

 

          Bayernwerk Netz GmbH, 11 O-kV-Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, Luitpoldstraße51,96052 Bamberg, Tel.: 0951 824212, bag-fub-hsfal bavernwerk.de

 

Beschluss:

 

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH unterliegen keinen Beschränkungen durch die Darstellungen in Flächennutzungsplans und es findet keine Änderung des Anlagenbestands der Bayernwerk Netz GmbH statt. Die allgemeinen und vorsorglichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben zu Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen innerhalb der Schutzzonen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. Genehmigungsplanung berücksichtigt. Der Eigentümerhinweis bei der 110-kV-Leitung sowie die fehlenden Versorgungsanlagen (20-kV-Freileitungen und Trafostationen) werden im Plan ergänzt. Die 16 m breiten Leitungsschutzzonen der 20-kV-Leitungen werden aufgrund besserer Planlesbarkeit sowie des Planmaßtabs 1:5000 nicht dargestellt. Ein Hinweis auf die Schutzabstände wird in der Begründung ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

NetzDienste RheinMain – 27.06.2017

 

Grundsätzlich besteht mit den Planungen Einverständnis.

 

Wir bitten Sie jedoch, unsere Erdgashochdruckleitungen im Gewerbegebiet G2 und entlang der Fernwasserleitung Richtung Laufach zu ergänzen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Leitungen werden im Plan ergänzt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Markt Hösbach – 03.07.2017 / 03.08.2017

 

03.07.2017

 

Ihr Schreiben vom 19.06.2017 haben wir erhalten. Da die nächste Marktgemeinderatssitzung erst am 27.07.2017 stattfindet, bitten wir die gesetzte Frist zur Stellungnahme um eine Woche zu verlängern.

 

03.08.2017

 

Eine zusätzliche Verkehrsbelastung der Aschaffenburger Straße in Hösbach-Bahnhof und des sog. Stachus durch die Gewerbegebietserweiterungen im Bereich Weyberhöfe sollte durch rechtzeitige Verkehrsplanungen möglichst vermieden werden.

 

Beschluss:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das bestehende Straßenverkehrsnetz ist grundsätzlich dazu geeignet, die entstehenden Verkehre aufzunehmen. Ein Anschluss an die dargestellten Gewerbebauflächen an die Autobahn A 3 kann im Wesentlichen über die AB 2 mit Anschluss AS Bessenbach und über die Bundesstraße B 26 mit Anschluss AS Hösbach erfolgen. Eine erhebliche Zunahme der Verkehrsbelastung der Aschaffenburger Str. im Bereich Hösbach-Bahnhof ist nicht zu erwarten. Details zur Verkehrserschließung werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Staatliche Bauamt Aschaffenburg die Errichtung eines Bypass an den Kreisverkehrsplatz Weyberhöfe von der AB 2 in Richtung Hösbach plant, um einen besseren Verkehrsabfluss aus der Kreisstraße herzustellen. Weitere Details liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Bayerischer Bauernverband – 27.07.2017

 

Der Bayerische Bauernverband bedankt sich für die differenzierte Planung auch unter Zurücknahme von Bauflächen aus dem Flächennutzungsplan und damit Vermeidung neuer Flächenversiegelung.

 

Folgende Teilbereiche bitten wir jedoch zu überdenken und unsere Einwände aufzugreifen:

 

SO1 Weyberhöfe:

 

Auf Flurnummer 6026/1 SO BG befindet sich eine Biogasanlage, die auch bei ordnungsgemäßem Betrieb gewissen Geruch und in Erntezeiten und bei Ausbringung der Gärreste auch Lärm emittiert.

 

Bereits in der Vergangenheit hatte der Betreiber Probleme wegen Geruchsbelästigungen.

 

Sollte der Hotelbetrieb „Weyberhöfe“ sich mit einer zusätzlichen Hotelanlage erweitern, sind Konflikte vorprogrammiert. Wir halten deshalb die Sonderfläche SO1 Weyberhöfe mit Erweiterung Hotel und Tourismus für nicht zielführend. Die Bauleitplanung soll Konflikten vorbeugen und keine neuen produzieren oder provozieren.

 

In diesem Sinne bitten wir auf die Fläche SO1 zu verzichten.

 

Beschluss:

 

Die Darstellung des geplanten Sondergebietes SO 1 in Sailauf wird im Süden reduziert und auf die bestehenden Gebäude im Nahbereich des Schlosshotels beschränkt. Plan und Begründung werden zum nächsten Verfahrensschritt angepasst. Das Sondergebiet rückt unwesentlich näher an die bestehende Biogasanlage heran. Immissionsschutzrechtliche Konflikte mit der bestehenden Biogasanlage sind insofern unwahrscheinlich, im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können diese jedoch grundsätzlich gelöst werden.

 

 

M1 Mischgebiet Sailauf:

 

Das Mischgebiet M1 auf Flurnummer 5038 wurde von uns bereits im gesonderten Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes abgelehnt.

 

Der Schutz des Betriebes Thomas Schmitt, Birkenhof (Flur-Nr. 5041 und 5042) muss gewährleistet bleiben. Das Mischgebiet wird abgelehnt, ebenfalls eine möglicherweise angedachte Erweiterung. Der bestehende Abstand anderer Bebauung zum landwirtschaftlichen Betrieb muss zwingend erhalten werden.

 

Beschluss:

 

Im Rahmen der gesonderten 7. Flächennutzungsplanänderung hat der Bay. Bauernverband keine Einwände gegen die Darstellung der genannten Mischgebietsfläche erhoben (Stellungnahme vom 25.10.2016).Der bestehende Aussiedlerhof hat grundsätzlich einen Schutzanspruch gegen heranrückende Bebauung. Der Betrieb muss bei seinen Betriebserweiterungsabsichten bereits jetzt Rücksicht auf die bestehende Wohnbebauung nehmen, insbesondere auf die nördlich und nordwestlich innerhalb der Siedlungsfläche gelegenen Misch- und Wohnbebauung im Bereich "Birkenstraße" (Abstand ca.175 m), "Fuchsenmühle" (Abstand ca. 190 m) und Sodenackerstraße (Abstand ca. 220 m). Das geplante Mischgebiet hat einen Abstand von ca. 125 Metern zum landwirtschaftlichen Betrieb, aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur Stromfreileitung können Gebäude nur im nördlichen Teil des Mischgebietes errichtet werden, daher vergrößert sich der Abstand des geplanten Büro und Praxisgebäudes zum Aussiedlerhof auf ca. 150 m. Durch die Planung rückt das Mischgebiet somit nur unwesentlich näher an den bestehenden Aussiedlerhof heran als die bereits bestehende Mischbebauung.

 

Immissionsschutzrechtliche Konflikte durch das Heranrücken der geplanten Misch- bzw. Wohngebietsfläche für den landwirtschaftlichen Betrieb sind aufgrund des Abstandes derzeit daher nicht zu erwarten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Sailauf im Bereich des Aussiedlerhofs einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst hat, um eine geordnete städtebauliche und die grundsätzliche Vereinbarkeit der geplanten Bauflächen im Süden Sailaufs mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten.

 

Die Fläche wird weiterhin dargestellt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

 

Abwasserverband der Aschafftalgemeinden – 04.07.2017 / 06.07.2017

 

04.07.2017

 

Bei der im beiliegenden Lageplanausschnitt markierten Fläche handelt es sich um eine Erweiterungsfläche für die Kläranlage. Sie sollte als Versorgungsfläche-Planung mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ dargestellt werden.

 

06.07.2017

 

Den Flächennutzungsplan und Landschaftsplan haben wir eingesehen. Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass das Flurstück Nr. 5983/2 als Grünland ausgewiesen wurde. Bei dieser Teilfläche handelt es sich jedoch um eine Erweiterungsfläche der Kläranlage. Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Großteil des Grundstückes der Kläranlage als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.

 

Beschluss:

 

Die Fläche wird nach Norden hin um die Schraffur „Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Abwasser – Planung“ erweitert, und an das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet angepasst (siehe Stellungnahme WWA Aschaffenburg vom 26.07.2017  - Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich kein Bauland).

Der bestehende Bolzplatz im Norden bleibt als Grünfläche dargestellt. Die Darstellung der Landschaftsschutzgebietsgrenze erfolgt außerhalb des Flächennutzungsplanverfahrens, die Grenzen werden im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt. Die Darstellung der Versorgungsfläche ist mit dem Schutzzweck des LSG grundsätzlich vereinbar.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Landesbund für Vogelschutz e.V. – 20.07.2017

 

Ich möchte von Seiten des Landesbunds für Vogelschutz noch auf zwei Punkte bezüglich des FNPs hinweisen. Bezüglich des Steinbruchs Hartkoppe halten wir es aus artenschutzrechtlichen Gründen nach § 44 BNatSchG für erforderlich, dass der geplante Tauchclub nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird.

Insbesondere in der Brutzeit von Februar bis Mai dürfen Uhu und Wanderfalke nicht gestört werden. Außerdem ist es wichtig, dass nur kleine Gruppen das Gelände nutzen.

 

Zu den Neuausweisungen von Baugebieten weisen wir darauf hin, dass bestehende Biotope nach § 30 BNatSchG nicht zerstört werden dürfen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Artenschutz werden in der Begründung aufgenommen. Mit der Darstellung der geplanten Wasserfläche im Bereich des Steinbruchs Hartkoppe sind keine Betreiberabsichten der Gemeinde verbunden. Ausschluss- und Betriebszeiten werden im Zuge einer Genehmigungsplanung geregelt. Weiterhin werden der Schutz bestehender Biotope und artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der Genehmigungsplanung berücksichtigt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16 

 

 

Naturpark Spessart – 27.07.2017

 

Bitte Ausgleichs- und Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im Bereich Grünland/Streuobst mit Gebietsbetreuern für Grünland abstimmen bzw. diese rechtzeitig einbinden.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächendarstellungen Grünland / Streuobst werden mit den Gebietsbetreuern des Naturparks Spessart, bzw. mit den örtlichen Landwirten abgestimmt. Die konkrete Koordination der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen und der im Vorentwurf des Landschaftsplans aufgezeigten landschaftspflegerischen Maßnahmen erfolgen außerhalb der FNP-Gesamtfortschreibung. Die Gemeinde stellt dazu derzeit ein Umsetzungskonzept für Streuobst auf, welches auch die Anlage von Ausgleichsmaßnahmen zum Inhalt hat.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  

 


 

 

b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § Abs. 1 Bau GB und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans.

 

Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro TEAM4 dazu beauftragt, die in der Abwägung beschlussmäßig behandelten Änderungen in die Begründungs- und Planunterlagen einzuarbeiten. Der Gemeinderat billigt den Entwurf zur Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.01.2018.

 

Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf zur Generalfortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29.01.2018 zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt werden.