Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Aufgrund der Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann sich der Zweckverband zur Regelung des Geschäftsganges, zu den Ausschüssen, etc. eine Geschäftsordnung geben.

 

Vorgelegter Geschäftsordnungsentwurf wurde bereits in der letzten Projektgruppensitzung vorgestellt und diskutiert. Der Entwurf wurde im Nachgang zur Projektgruppensitzung angepasst und mit der Rechtaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Die Verbandsversammlung beschließt daher folgende


Geschäftsordnung des Zweckverbandes

Naturfriedhof Bischling im Spessart "ZNB"

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturfriedhof Bischling im Spessart (nachfolgend kurz "die Zweckverbandsversammlung" genannt) gibt sich aufgrund der Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Geschäftsordnung:

 

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

 

A. DIE ORGANE DES ZWECKVERBANDES UND IHRE AUFGABEN. 3

I. DIE VERBANDSVERSAMMLUNG. 3

§ 1 Zuständigkeit der Verbandsversammlung. 3

§ 2 Rechtsstellung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung. 3

§ 3 Stellvertretung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung. 3

II. AUSSCHÜSSE. 4

§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss 4

III. DER ZWECKVERBANDSVORSITZENDE. 4

 

1. AUFGABENBEREICH. 4

§ 5 Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung. 4

§ 6 Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Zweckverbands 5

§ 7 Vertretung des Zweckverbands nach außen. 6

§ 8 Sonstige Geschäfte. 6

2. STELLVERTRETUNG. 6

§ 9 Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden. 6

B. DER GESCHÄFTSGANG. 7

I. ALLGEMEINES. 7

§ 10 Verantwortung für den Geschäftsgang. 7

§ 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit 7

§ 12 Öffentliche Sitzung. 7

§ 13 Nichtöffentliche Sitzungen. 8

 

II. VORBEREITUNG DER SITZUNGEN. 8

§ 14 Einberufung. 8

§ 15 Tagesordnung. 8

§ 16 Form und Frist für die Einladung. 9

§ 17 Anträge. 9

 

III. SITZUNGSVERLAUF. 10

§ 19 Eintritt in die Tagesordnung. 10

§ 20 Beratung der Sitzungsgegenstände. 10

§ 21 Abstimmung. 11

§ 22 Wahlen. 12

§ 23 Anfragen. 13

§ 24 Beendigung der Sitzung. 13

IV. SITZUNGSNIEDERSCHRIFT. 13

§ 25 Form und Inhalt 13

§ 26 Einsichtnahme und Abschrifterteilung. 13

C. SCHLUSSVORSCHRIFTEN. 14

§ 27 Bekanntmachungen. 14

§ 28 Änderung der Geschäftsordnung. 14

§ 29 Verteilung der Geschäftsordnung. 14

§ 30 In-Kraft-Treten. 14

 

 


 

A. DIE ORGANE DES ZWECKVERBANDES UND IHRE AUFGABEN

 

 

I. DIE VERBANDSVERSAMMLUNG

 

 

§ 1 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Zweckverbandsvorsitzenden, Art. 36 KommZG, §§ 6 - 9 dieser Geschäftsordnung) fallen.

 

 

§ 2 Rechtsstellung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung

 

(1)   Soweit die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung (Verbandsräte) nicht an ordnungsgemäß nach Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG zustande gekommene Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden sind, üben sie ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus.

 

(2)   1Für die allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung (Teilnahme- und Abstimmungspflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Übernahme, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten Art. 30 KommZG sowie die Artikel 48 Abs. 1 und 2, Art. 20, Art. 56a Abs. 1, Art. 49, 50, 19 der Gemeindeordnung, für die gekorenen Mitglieder ferner Art. 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend. 2Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung, die erste Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind, können ihre Mitgliedschaft in der Zweckverbandsversammlung während der Zeit ihres Bürgermeisteramtes nicht niederlegen.

 

(3)   Die Zweckverbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einzelnen ihrer Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Zweckverbands betrauen  Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 3 GO).

 

(4)   Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Mitglieder der Zweckverbandsversammlung nur berechtigt, soweit ihnen der Zweckverbandsvorsitzende im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung seines Stellvertreters einzelne seiner Befugnisse (§§ 6 bis 9 dieser Geschäftsordnung) überträgt (Art. 36 Abs. 4 KommZG, ferner Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 39 Abs. 2 GO).

 

(5)   1Mitglieder der Zweckverbandsversammlung haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3 oder Abs. 4 ausüben, ein Recht auf Einsicht in die Akten des Zweckverbands, sonst nur, wenn sie von der Zweckverbandsversammlung mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 2Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Zweckverbandsvorsitzenden geltend zu machen.

 

 

§ 3 Stellvertretung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung

 

(1)   Die als Mitglieder der Zweckverbandsversammlung amtierenden ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden werden im Falle der Verhinderung in der Zweckverbandsversammlung von ihren allgemeinen Vertretern in ihren Gemeinden (Art. 39 Abs. 1 GO) vertreten (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 KommZG). Diese Vertreter besitzen in der Zweckverbandsversammlung die in § 2 dieser Geschäftsordnung geschilderte Rechtsstellung.

 

 

(2)   1Sonstige Mitglieder der Zweckverbandsversammlung werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von den Mitgliedsgemeinden nach  Art. 31 Abs. 3 Satz 2 KommZG bestellten Stellvertreter vertreten. 2Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 KommZG).

 

 

II. AUSSCHÜSSE

 

§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss

 

Zur Prüfung der Jahresrechnung wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Zweckverbandsversammlung bestellt werden. Dabei soll jeweils ein Ausschussmitglied von den Verbandsmitgliedern Sailauf und Laufach entsendet werden. Den Vorsitz führt ein von der Zweckverbandsversammlung berufenes Ausschussmitglied. Der Zweckverbandsvorsitzende kann nicht Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss sein.

 

 

III. DER ZWECKVERBANDSVORSITZENDE

 

1. AUFGABENBEREICH

 

§ 5 Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung

 

(1)   1Der Zweckverbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 KommZG). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 45 Abs. 2 GO). 3In der Sitzung leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2)   1Der Zweckverbandsvorsitzende hat die Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung unverzüglich zu vollziehen (Art. 36 Abs. 2 KommZG). 2Über etwaige Hinderungsgründe hat er die Zweckverbandsversammlung in der nächsten Sitzung, erforderlichenfalls unter Einberufung einer gesonderten Sitzung, zu unterrichten. 3Hält er Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung für rechtswidrig, so weist er die Zweckverbandsversammlung auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. 4Hält die Zweckverbandsversammlung ihre Entscheidung aufrecht, so führt der Zweckverbandsvorsitzende die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 59 Abs. 2 GO).

 

(3)   1Die Befugnis des Zweckverbandsvorsitzenden, anstelle der Zweckverbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 3 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne erheblichen Nachteil für den Zweckverband, für die am Zweckverband oder sonst Beteiligten, für die Verbandsschule oder für die Allgemeinheit aufgeschoben werden können, bis die Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung zusammentritt. 2Für die Frage der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Meinung des Vorsitzenden, sondern auf die objektive Lage der Dinge an.

 

 

§ 6 Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Zweckverbands

 

(1)   Der Zweckverbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit

 

1.  die laufenden Angelegenheiten, die für den Zweckverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO),

 

2.  die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland  oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 GO).

 

(2)   Zu den Aufgaben des Zweckverbandsvorsitzenden nach Abs. 1 Nr. 1 gehören insbesondere auch:

 

a)  die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien der Zweckverbandsversammlung, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall,

 

b)  die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

 

c)  der Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an den Zweckverband zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Zweckverbands aus solchen Verträgen, bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €,

 

d)  der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen des Zweckverbands beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €.

 

(3)   Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen.

 

(4)   Soweit die Aufgaben nach Abs. 2 nicht unter Art. 36 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Zweckverbandsvorsitzenden gemäß Art. 36 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

(5)   1Dem Zweckverbandsvorsitzenden stehen für die Erledigung seiner Geschäfte die Bediensteten der Mitgliedsgemeinde Sailauf zur Seite (Art. 36 Abs. 1 KommZG). 2Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. 3 Er kann ihnen dabei in laufenden Angelegenheiten auch das Zeichnungsrecht übertragen. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen. 5Der Zweckverbandsvorsitzende kann sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten, den Zweckverband bei der Vorbereitung und beim Abschluss von Verträgen und vor Gerichten und Behörden zu vertreten.

 

(6)   Die Kassengeschäfte des Zweckverbands werden aufgrund des § 8 der Satzung des Zweckverbands von der Kasse der Gemeinde Sailauf geführt.

 

(7)   Wenn Mitglieder der Zweckverbandsversammlung nicht schon als Bürgermeister oder Gemeinderäte oder Gemeindebedienstete nach Art. 56a Abs. 3 GO verpflichtet wurden, hat der Zweckverbandsvorsitzende sie, bevor sie mit Angelegenheiten befasst werden, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, schriftlich besonders zu verpflichten, alle solche Angelegenheiten geheim zu halten.

 

§ 7 Vertretung des Zweckverbands nach außen

 

(1)   Die Befugnis des Zweckverbandsvorsitzenden zur Vertretung des Zweckverbands nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung, soweit der Zweckverbandsvorsitzende nicht gemäß § 7 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung zum selbstständigen Handeln befugt ist.

 

(2)   1Der Zweckverbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen in § 7 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen schriftlich, unter Angabe der Amtsbezeichnung und mittels handschriftlicher Unterzeichnung Vollmacht zur Vertretung des Zweckverbands erteilen (Art. 37 Abs. 1 Satz 3 KommZG).

 

 

§ 8 Sonstige Geschäfte

 

Dem Zweckverbandsvorsitzenden können weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung durch besonderen Beschluss der Zweckverbandsversammlung übertragen werden.

 

 

2. STELLVERTRETUNG

 

§ 9 Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden

 

(1)   Der Zweckverbandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den von der Zweckverbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden vertreten.

 

(2)   Bei Verhinderung des Zweckverbandsvorsitzenden wird dessen Vertreter im Amt die Anordnungsbefugnis für die Auszahlungen und Einzahlungen des Zweckverbandes über-tragen.

 

(3)   Der Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Zweckverbandsvorsitzenden aus (§§ 6 - 9 der Geschäftsordnung).

 

(4)   Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.

 

(5)   Der Zweckverbandsvorsitzende kann seine Aufgaben und Befugnisse als Zweckverbandsvorsitzender nicht ganz oder teilweise auf seinen allgemeinen Stellvertreter in seiner Gemeinde oder gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf eine dort genannte sonstige Person übertragen.

 


 

 

B. DER GESCHÄFTSGANG

 

I. ALLGEMEINES

 

 

§ 10 Verantwortung für den Geschäftsgang

 

(1)   1Zweckverbandsversammlung und Zweckverbandsvorsitzender sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 56 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2)   1Eingaben und Beschwerden an die Zweckverbandsversammlung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 56 Abs. 3 GO) werden von der Verwaltung des Zweckverbands (§ 7) vorbehandelt und sodann der Zweckverbandsversammlung vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandsvorsitzenden (§ 7 Abs. 1 und 2) fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; er unterrichtet die Zweckverbandsversammlung, wenn und soweit das nach den Umständen der Eingabe nicht unterbleiben kann.

 

 

§ 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

(1)   1Die Zweckverbandsversammlung beschließt in Sitzungen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2)   Die Zweckverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

(3)   1Wird die Zweckverbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung eigens hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).

 

 

§ 12 Öffentliche Sitzung

 

(1)   Die Sitzungen der Zweckverbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2)   1Zu den öffentlichen Sitzungen der Zweckverbandsversammlung hat jedermann Zutritt, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Wenn erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. 3Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 4Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Zweckverbandsvorsitzenden und der Zweckverbandsversammlung.

 

(3)   Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Zweckverbandsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 1 GO).

 


 

 

§ 13 Nichtöffentliche Sitzungen

 

(1)   In nichtöffentlicher Sitzung werden grundsätzlich behandelt:

 

1.  Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

 

2.  Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

 

3.  Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen,

 

4.  sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

 

(2)   Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die der Zweckverbandsversammlung nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.

 

(3)   Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Zweckverbandsvorsitzende in öffentlicher Sitzung bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 3 GO).

 

II. VORBEREITUNG DER SITZUNGEN

 

§ 14 Einberufung

 

(1)   1Der Zweckverbandsvorsitzende beruft die Sitzungen der Zweckverbandsversammlung ein, wenn die Geschäftslage es erfordert; jedoch jährlich mindestens einmal, oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung es schriftlich beantragt (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KommZG). 2Im Fall des Art. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KommZG (Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder) beruft er die Sitzung der Zweckverbandsversammlung innerhalb einer Woche ab Eingang des Antrags bei ihm zu einem möglichst nahe liegenden Termin schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes ein.

 

(2)   1Die Sitzungen finden abwechselnd im Rathaus Sailauf und Laufach statt. 2In der Einladung (§ 17) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

 

§ 15 Tagesordnung

 

(1)   1Der Zweckverbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung setzt der Zweckverbandsvorsitzende möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

 

(2)   In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten.

 

(3)   1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung in den Mitteilungsblättern der Mitgliedsgemeinden ortsüblich bekannt zu machen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekanntgegeben.

 

(4)   Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 


 

 

§ 16 Form und Frist für die Einladung

 

(1)   1Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.

 

(2)   1Die Ladungsfrist beträgt vier Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

(3)   Soll zum zweiten Mal über den gleichen Gegenstand verhandelt werden, so muss bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung hingewiesen werden, sowie darauf, dass die Zweckverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).

 

(4)   Für Wahlen gilt Absatz 3 entsprechend.

 

 

§ 17 Anträge

 

(1)   Das Recht, Anträge in die Zweckverbandsversammlung einzubringen, besitzen nur die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung.

 

(2)   1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 14. Tag vor der Sitzung beim Zweckverbandsvorsitzenden eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

(3)   1Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

 

1.  die Angelegenheit dringlich ist und die Zweckverbandsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

 

2.  sämtliche Mitglieder der Zweckverbandsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

2Ist noch eine Ermittlung oder Prüfung des Sachverhalts oder die Beiziehung abwesender Personen oder von Akten erforderlich, wird die Behandlung bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.

 

(4)   Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrages, Änderungsanträge und ähnliche Anträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

 


 

 

III. SITZUNGSVERLAUF

 

§ 18 Eröffnung der Sitzung

 

(1)   1Der Zweckverbandsvorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung sowie die Beschlussfähigkeit der Zweckverbandsversammlung fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung abstimmen.

 

(2)   1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als von der Zweckverbandsversammlung gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

 

§ 19 Eintritt in die Tagesordnung

 

(1)   1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2)   1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 14), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die Zweckverbandsversammlung anders entscheidet.

(3)   1Der Zweckverbandsvorsitzende oder ein von ihm beauftragter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

 

(4)   Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss vorbehandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

 

(5)   1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Zweckverbandsvorsitzenden oder auf Beschluss der Zweckverbandsversammlung mit Aufgaben des Zweckverbandes betraute Personen z.B. Sachbearbeiter nach § 7 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen. 3Der Geschäftsleiter/Kämmerer nimmt ohne besondere Erlaubnis beratend an jeder Sitzung teil (Art. 39 Abs. 2 Satz 4 KommZG).

 

(6)   Der Zweckverbandsvorsitzende kann zu allen - auch zu den nichtöffentlichen - Sitzungen Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörden einladen. Vertreter dieser Aufsichtsbehörden haben auch ohne Einladung das Recht, an der Sitzung der Zweckverbandsversammlung teilzunehmen, Art. 32 Abs. 3 Satz 1 KommZG.

 

 

§ 20 Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)   Nach der Berichterstattung über einen Tagesordnungspunkt, gegebenenfalls nach dem Vortrag des Geschäftsleiters/Kämmerers, der Sachverständigen oder der Sachbearbeiter nach § 7 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung, eröffnet der Zweckverbandsvorsitzende jeweils die Beratung.

 

(2)   1Mitglieder der Zweckverbandsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Zweckverbandsvorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

 

(3)   1Ein Sitzungsteilnehmer darf das Wort nur ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er kann es wiederholt erteilen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Vertretern der Rechtsaufsichtsbehörden ist auf Antrag das Wort zu erteilen (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 KommZG). 6Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4)   1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an die Zweckverbandsversammlung. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen; Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.

 

(5)   1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

 

1.  Anträge zur Geschäftsordnung,

 

2.  Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

 

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt. 3Über Änderungsanträge ist in der Regel sofort zu beraten und abzustimmen.

 

(6)   1Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, können der Antragsteller, der Berichterstatter und sodann der Vorsitzende eine Schlussäußerung abgeben. 2Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen.

 

(7)   1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(8)   1Mitglieder der Zweckverbandsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung der Zweckverbandsversammlung von der Sitzung ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet die Zweckverbandsversammlung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9)   1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

 

§ 21 Abstimmung

 

(1)   1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 12 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

 

 

(2)   Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

 

1.  Anträge zur Geschäftsordnung,

 

2.  Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,

 

3.  weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

 

4.  früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.

 

(3)   1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4)   1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja — nein" abgestimmt.

 

(5)   1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss der Zweckverbandsversammlung durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 33 Abs. 2 KommZG). 3Kein Mitglied der Zweckverbandsversammlung darf sich der Stimme enthalten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(6)   1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7)   1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag können in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen haben. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

 

(8)   Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung sind nicht deshalb ungültig, weil Mitglieder im Widerspruch zu Weisungen der von ihnen vertretenen Mitgliedsgemeinden abgestimmt haben (Art. 33 Abs. 2 Satz 5 KommZG).

 

 

§ 22 Wahlen

 

(1)   1Für Entscheidungen der Zweckverbandsversammlung, die im Bayerischen Bestattungsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 33 Abs. 3 KommZG.

 

(2)   1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen.

 

 

(3)   1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 3Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. 4Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

 

§ 23 Anfragen

 

1Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesenden Geschäftsleiter / Kämmerer nach § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung nicht statt.

 

 

§ 24 Beendigung der Sitzung

 

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Zweckverbandsvorsitzende die Sitzung.

 

 

IV. SITZUNGSNIEDERSCHRIFT

 

§ 25 Form und Inhalt

 

(1)   1Über die Sitzungen der Zweckverbandsversammlung werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 KommZG und Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.

 

(2)   1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

 

(3)   1Ist ein Mitglied der Zweckverbandsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied der Zweckverbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(4)   Die Niederschrift ist vom Zweckverbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der Zweckverbandsversammlung zu genehmigen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 2 GO).

 

(5)   Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

 

 

§ 26 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

 

(1)   In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle im Gebiet des Zweckverbandes wohnenden Bürger Einsicht nehmen, ebenso außerhalb dieses Gebiets wohnende Personen in Angelegenheiten, die ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gebiet des Zweckverbands betreffen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2)   1Mitglieder der Zweckverbandsversammlung können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3)   In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung jederzeit die Berichte über die Prüfung einsehen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

 

C. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

§ 27 Bekanntmachungen

 

(1)   Die Verbandssatzung wird von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

 

(2)   Die sonstigen Satzungen des Zweckverbands werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinden Laufach und Sailauf amtlich bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

 

(3)   Die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands weisen auf die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin (Art. 21 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 KommZG).

 

(4)   Für sonstige Bekanntmachungen gelten die in den Mitgliedsgemeinden bestehenden Vorschriften.

 

§ 28 Änderung der Geschäftsordnung

 

Vorstehende Geschäftsordnung kann nur durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung geändert werden.

 

§ 29 Verteilung der Geschäftsordnung

 

(1)   Jedem Mitglied der Zweckverbandsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen.

 

(2)   Wird ein Mitglied der Zweckverbandsversammlung gemäß Art. 31 Abs. 4 Nr. 1 KommZG abberufen, hat es die Geschäftsordnung wieder an den Zweckverbandsvorsitzenden zurückzugeben.

 

§ 30 In-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 03.05.2018 in Kraft.

 

Sailauf, den 02.05.2018

 

 

 

Michael Dümig
Zweckverbandsvorsitzender

 

 

In der nächsten Verbandssitzung wird jedem Verbandsrat ein Exemplar der Geschäftsordnung ausgehändigt.