Sitzung: 02.05.2018 Zweckverband Naturfriedhof Bischling im Spessart
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Aufgrund der Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann sich der Zweckverband zur Regelung des Geschäftsganges, zu den Ausschüssen, etc. eine Geschäftsordnung geben.
Vorgelegter Geschäftsordnungsentwurf wurde bereits in der letzten Projektgruppensitzung vorgestellt und diskutiert. Der Entwurf wurde im Nachgang zur Projektgruppensitzung angepasst und mit der Rechtaufsichtsbehörde abgestimmt.
Die Verbandsversammlung beschließt daher folgende
Geschäftsordnung des Zweckverbandes
Naturfriedhof Bischling im Spessart
"ZNB"
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturfriedhof Bischling
im Spessart (nachfolgend kurz "die Zweckverbandsversammlung"
genannt) gibt sich aufgrund der Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie des Art. 45 Abs.
1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Geschäftsordnung:
I n h a l t s ü b e
r s i c h t
A. DIE ORGANE DES
ZWECKVERBANDES UND IHRE AUFGABEN3
§ 1 Zuständigkeit der Verbandsversammlung. 3
§ 2 Rechtsstellung der Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung3
§ 3 Stellvertretung der Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung3
§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss 4
III.
DER ZWECKVERBANDSVORSITZENDE4
§ 5 Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung. 4
§ 6 Aufgaben als Leiter der Verwaltung des
Zweckverbands5
§ 7 Vertretung des Zweckverbands nach außen. 6
§ 9 Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden. 6
§ 10 Verantwortung für den Geschäftsgang. 7
§ 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit 7
§ 13 Nichtöffentliche Sitzungen. 8
II.
VORBEREITUNG DER SITZUNGEN8
§ 16 Form und Frist für die Einladung. 9
§ 19 Eintritt in die Tagesordnung. 10
§ 20 Beratung der Sitzungsgegenstände. 10
§ 24 Beendigung der Sitzung. 13
§ 26 Einsichtnahme und Abschrifterteilung. 13
§ 28 Änderung der Geschäftsordnung. 14
§ 29 Verteilung der Geschäftsordnung. 14
A.
DIE ORGANE DES ZWECKVERBANDES UND IHRE AUFGABEN
§ 1 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt
über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Zweckverbandsvorsitzenden, Art. 36 KommZG, §§ 6 - 9 dieser Geschäftsordnung)
fallen.
§ 2 Rechtsstellung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung
(1) Soweit die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung (Verbandsräte) nicht an ordnungsgemäß nach Art. 33
Abs. 2 Satz 4 KommZG zustande gekommene Weisungen der Mitgliedsgemeinden
gebunden sind, üben sie ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus.
(2) 1Für die allgemeine Rechtsstellung
der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung (Teilnahme- und Abstimmungspflicht,
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter,
Übernahme, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten Art. 30 KommZG
sowie die Artikel 48 Abs. 1 und 2, Art. 20, Art. 56a Abs. 1, Art. 49, 50, 19
der Gemeindeordnung, für die gekorenen Mitglieder ferner Art. 48 Abs. 3 der
Gemeindeordnung entsprechend. 2Die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung, die erste Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind,
können ihre Mitgliedschaft in der Zweckverbandsversammlung während der Zeit
ihres Bürgermeisteramtes nicht niederlegen.
(3) Die Zweckverbandsversammlung kann zur
Vorbereitung ihrer Beschlüsse einzelnen ihrer Mitglieder bestimmte
Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung
der Verwaltungstätigkeit des Zweckverbands betrauen Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 46
Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind
Mitglieder der Zweckverbandsversammlung nur berechtigt, soweit ihnen der
Zweckverbandsvorsitzende im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung seines
Stellvertreters einzelne seiner Befugnisse (§§ 6 bis 9 dieser Geschäftsordnung)
überträgt (Art. 36 Abs. 4 KommZG, ferner Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art.
39 Abs. 2 GO).
(5) 1Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3 oder Abs.
4 ausüben, ein Recht auf Einsicht in die Akten des Zweckverbands, sonst nur,
wenn sie von der Zweckverbandsversammlung mit der Einsichtnahme beauftragt
werden. 2Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem
Zweckverbandsvorsitzenden geltend zu machen.
§ 3 Stellvertretung der Mitglieder
der Zweckverbandsversammlung
(1) Die als Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung amtierenden ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden
werden im Falle der Verhinderung in der Zweckverbandsversammlung von ihren
allgemeinen Vertretern in ihren Gemeinden (Art. 39 Abs. 1 GO) vertreten (Art.
31 Abs. 3 Satz 1 KommZG). Diese Vertreter besitzen in der Zweckverbandsversammlung
die in § 2 dieser Geschäftsordnung geschilderte Rechtsstellung.
(2) 1Sonstige Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von den
Mitgliedsgemeinden nach Art. 31 Abs. 3
Satz 2 KommZG bestellten Stellvertreter vertreten. 2Verbandsräte
können sich nicht untereinander vertreten (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 KommZG).
§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss
Zur Prüfung der Jahresrechnung wird
ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die
von der Zweckverbandsversammlung bestellt werden. Dabei soll jeweils ein
Ausschussmitglied von den Verbandsmitgliedern Sailauf und Laufach entsendet
werden. Den Vorsitz führt ein von der Zweckverbandsversammlung berufenes
Ausschussmitglied. Der Zweckverbandsvorsitzende kann nicht Mitglied im
Rechnungsprüfungsausschuss sein.
III. DER ZWECKVERBANDSVORSITZENDE
§ 5 Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung
(1) 1Der Zweckverbandsvorsitzende
führt den Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2
KommZG). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die
Sitzungen ein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art.
45 Abs. 2 GO). 3In der Sitzung leitet er die Beratung und die
Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 26 Abs. 1 Satz
1 KommZG und Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Der Zweckverbandsvorsitzende hat
die Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung unverzüglich zu vollziehen (Art. 36
Abs. 2 KommZG). 2Über etwaige Hinderungsgründe hat er die
Zweckverbandsversammlung in der nächsten Sitzung, erforderlichenfalls unter
Einberufung einer gesonderten Sitzung, zu unterrichten. 3Hält er
Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung für rechtswidrig, so weist er die
Zweckverbandsversammlung auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des
Beschlusses vorläufig aus. 4Hält die Zweckverbandsversammlung ihre
Entscheidung aufrecht, so führt der Zweckverbandsvorsitzende die Entscheidung
der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 59
Abs. 2 GO).
(3) 1Die Befugnis des
Zweckverbandsvorsitzenden, anstelle der Zweckverbandsversammlung dringliche
Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 26 Abs.
1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 3 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die
nicht ohne erheblichen Nachteil für den Zweckverband, für die am Zweckverband
oder sonst Beteiligten, für die Verbandsschule oder für die Allgemeinheit
aufgeschoben werden können, bis die Zweckverbandsversammlung zur
Beschlussfassung zusammentritt. 2Für die Frage der Dringlichkeit und
Unaufschiebbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Meinung des Vorsitzenden,
sondern auf die objektive Lage der Dinge an.
§ 6
Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Zweckverbands
(1) Der Zweckverbandsvorsitzende erledigt in
eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten, die für den
Zweckverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1
KommZG und Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO),
2. die Angelegenheiten, die im Interesse der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 36 Abs. 2 und Art.
26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 GO).
(2) Zu den Aufgaben des Zweckverbandsvorsitzenden
nach Abs. 1 Nr. 1 gehören insbesondere auch:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien der
Zweckverbandsversammlung, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe
festgelegt sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall,
b) die Entscheidung über überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit
sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 1
und Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
c) der Abschluss von Verträgen, die Lieferungen
und Leistungen an den Zweckverband zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung
von Rechten und Pflichten des Zweckverbands aus solchen Verträgen, bis zu einer
Wertgrenze von 5.000 €,
d) der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die
Verpflichtungen des Zweckverbands beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 5.000
€.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die
Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die
rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist
der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Abs. 2 nicht unter
Art. 36 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Zweckverbandsvorsitzenden gemäß Art. 36
Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 37 Abs. 2 GO zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
(5) 1Dem Zweckverbandsvorsitzenden
stehen für die Erledigung seiner Geschäfte die Bediensteten der
Mitgliedsgemeinde Sailauf zur Seite (Art. 36 Abs. 1 KommZG). 2Er
weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. 3 Er kann ihnen dabei in laufenden
Angelegenheiten auch das Zeichnungsrecht übertragen. 4Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen. 5Der Zweckverbandsvorsitzende
kann sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten, den Zweckverband bei der
Vorbereitung und beim Abschluss von Verträgen und vor Gerichten und Behörden zu
vertreten.
(6) Die Kassengeschäfte des Zweckverbands werden
aufgrund des § 8 der Satzung des Zweckverbands von der Kasse der Gemeinde
Sailauf geführt.
(7) Wenn Mitglieder der Zweckverbandsversammlung
nicht schon als Bürgermeister oder Gemeinderäte oder Gemeindebedienstete nach
Art. 56a Abs. 3 GO verpflichtet wurden, hat der Zweckverbandsvorsitzende sie,
bevor sie mit Angelegenheiten befasst werden, die im Interesse der Sicherheit
oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, schriftlich besonders zu
verpflichten, alle solche Angelegenheiten geheim zu halten.
§ 7
Vertretung des Zweckverbands nach außen
(1) Die
Befugnis des Zweckverbandsvorsitzenden zur Vertretung des Zweckverbands nach
außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art.
36 Abs. 1 Satz 1 KommZG) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen
Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung, soweit der Zweckverbandsvorsitzende nicht
gemäß § 7 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung zum selbstständigen Handeln
befugt ist.
(2) 1Der
Zweckverbandsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen in §
7 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Personen schriftlich, unter Angabe der
Amtsbezeichnung und mittels handschriftlicher Unterzeichnung Vollmacht zur
Vertretung des Zweckverbands erteilen (Art. 37 Abs. 1 Satz 3 KommZG).
Dem Zweckverbandsvorsitzenden
können weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung durch besonderen
Beschluss der Zweckverbandsversammlung übertragen werden.
§ 9 Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden
(1) Der Zweckverbandsvorsitzende wird im Falle
seiner Verhinderung durch den von der Zweckverbandsversammlung aus ihrer Mitte
gewählten Stellvertreter des Zweckverbandsvorsitzenden vertreten.
(2) Bei Verhinderung des
Zweckverbandsvorsitzenden wird dessen Vertreter im Amt die Anordnungsbefugnis
für die Auszahlungen und Einzahlungen des Zweckverbandes über-tragen.
(3) Der Stellvertreter des
Zweckverbandsvorsitzenden übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen
und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Zweckverbandsvorsitzenden aus (§§ 6
- 9 der Geschäftsordnung).
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die
zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere
wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder
persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.
(5) Der Zweckverbandsvorsitzende kann seine
Aufgaben und Befugnisse als Zweckverbandsvorsitzender nicht ganz oder teilweise
auf seinen allgemeinen Stellvertreter in seiner Gemeinde oder gemäß Art. 39
Abs. 2 GO auf eine dort genannte sonstige Person übertragen.
§ 10 Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Zweckverbandsversammlung und
Zweckverbandsvorsitzender sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,
insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen Wirkungskreis
und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der
Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen
(Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 56 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden an die
Zweckverbandsversammlung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 56 Abs. 3 GO)
werden von der Verwaltung des Zweckverbands (§ 7) vorbehandelt und sodann der
Zweckverbandsversammlung vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich
des Zweckverbandsvorsitzenden (§ 7 Abs. 1 und 2) fallen, erledigt dieser in eigener
Zuständigkeit; er unterrichtet die Zweckverbandsversammlung, wenn und soweit
das nach den Umständen der Eingabe nicht unterbleiben kann.
§ 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Die Zweckverbandsversammlung
beschließt in Sitzungen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine
Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im
Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Die Zweckverbandsversammlung ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 1
KommZG).
(3) 1Wird die Zweckverbandsversammlung
wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der
Mehrheit der Verbandsräte beruht, zum zweiten Mal zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf
diese Bestimmung eigens hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).
(1) Die Sitzungen der Zweckverbandsversammlung
sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1
KommZG und Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Zu den öffentlichen Sitzungen der
Zweckverbandsversammlung hat jedermann Zutritt, soweit der für Zuhörer
bestimmte Raum ausreicht. 2Wenn erforderlich, wird die Zulassung
durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. 3Für die Medien ist
stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 4Rundfunk- und
Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Zweckverbandsvorsitzenden und der
Zweckverbandsversammlung.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung
stören, können durch den Zweckverbandsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 13 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden
grundsätzlich behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder
Steuergeheimnis unterliegen,
4. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im
Einzelfall durch Beschluss Personen, die der Zweckverbandsversammlung nicht
angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des
jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse gibt der Zweckverbandsvorsitzende in öffentlicher Sitzung bekannt,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 26 Abs. 1 Satz 1
KommZG und Art. 52 Abs. 3 GO).
II. VORBEREITUNG DER SITZUNGEN
(1) 1Der Zweckverbandsvorsitzende
beruft die Sitzungen der Zweckverbandsversammlung ein, wenn die Geschäftslage
es erfordert; jedoch jährlich mindestens einmal, oder wenn ein Drittel der
Mitglieder der Zweckverbandsversammlung es schriftlich beantragt (Art. 32 Abs.
2 Satz 2 KommZG). 2Im Fall des Art. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KommZG
(Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder) beruft er die
Sitzung der Zweckverbandsversammlung innerhalb einer Woche ab Eingang des
Antrags bei ihm zu einem möglichst nahe liegenden Termin schriftlich und unter
Angabe des Beratungsgegenstandes ein.
(2) 1Die Sitzungen finden abwechselnd
im Rathaus Sailauf und Laufach statt. 2In der Einladung (§ 17) kann
im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
(1) 1Der Zweckverbandsvorsitzende
setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von
Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung setzt der Zweckverbandsvorsitzende
möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Eine
materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) In der Tagesordnung sind die
Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es
den Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung ermöglicht wird, sich auf die Behandlung
der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche
Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am dritten
Tag vor der Sitzung in den Mitteilungsblättern der Mitgliedsgemeinden ortsüblich
bekannt zu machen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die
Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekanntgegeben.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung
jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 16 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu
den Sitzungen eingeladen. 2Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt vier
Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.
(3) Soll zum zweiten Mal über den gleichen
Gegenstand verhandelt werden, so muss bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe
der Tagesordnung hingewiesen werden, sowie darauf, dass die
Zweckverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig
ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG).
(4) Für Wahlen gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Das Recht, Anträge in die
Zweckverbandsversammlung einzubringen, besitzen nur die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung.
(2) 1Anträge, die in einer Sitzung
behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu
begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 14. Tag vor der Sitzung
beim Zweckverbandsvorsitzenden eingereicht werden. 3Soweit ein
Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(3) 1Verspätet eingehende oder erst
unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und die
Zweckverbandsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
2Ist noch eine
Ermittlung oder Prüfung des Sachverhalts oder die Beiziehung abwesender Personen
oder von Akten erforderlich, wird die Behandlung bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache
Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrages,
Änderungsanträge und ähnliche Anträge, können auch während der Sitzung und ohne
Beachtung der Schriftform gestellt werden.
§ 18 Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der Zweckverbandsvorsitzende
eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der
Mitglieder der Zweckverbandsversammlung sowie die Beschlussfähigkeit der
Zweckverbandsversammlung fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.
Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene
öffentliche Sitzung abstimmen.
(2) 1Die Niederschrift über die
vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Mitgliedern der
Zweckverbandsversammlung in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss
der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als
von der Zweckverbandsversammlung gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54
Abs. 2 GO genehmigt.
§ 19 Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte
werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die
Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 14), so wird darüber vorweg unter
Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 26 Abs. 1 Satz 1
KommZG und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die Zweckverbandsversammlung
anders entscheidet.
(3) 1Der Zweckverbandsvorsitzende oder
ein von ihm beauftragter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen
Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen
Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem
Ausschuss vorbehandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt
zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf
Anordnung des Zweckverbandsvorsitzenden oder auf Beschluss der
Zweckverbandsversammlung mit Aufgaben des Zweckverbandes betraute Personen z.B.
Sachbearbeiter nach § 7 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung zugezogen und gutachtlich
gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige
Personen. 3Der Geschäftsleiter/Kämmerer nimmt ohne besondere
Erlaubnis beratend an jeder Sitzung teil (Art. 39 Abs. 2 Satz 4 KommZG).
(6) Der Zweckverbandsvorsitzende kann zu allen -
auch zu den nichtöffentlichen - Sitzungen Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörden
einladen. Vertreter dieser Aufsichtsbehörden haben auch ohne Einladung das
Recht, an der Sitzung der Zweckverbandsversammlung teilzunehmen, Art. 32 Abs. 3
Satz 1 KommZG.
§ 20
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung über einen
Tagesordnungspunkt, gegebenenfalls nach dem Vortrag des
Geschäftsleiters/Kämmerers, der Sachverständigen oder der Sachbearbeiter nach §
7 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung, eröffnet der Zweckverbandsvorsitzende jeweils
die Beratung.
(2) 1Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der
Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen
persönlicher Beteiligung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 49 Abs. 1 GO)
ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem
Zweckverbandsvorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung
und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei
öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung
verlässt es den Raum.
(3) 1Ein Sitzungsteilnehmer darf das
Wort nur ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er kann es
wiederholt erteilen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der
Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen "zur
Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Vertretern
der Rechtsaufsichtsbehörden ist auf Antrag das Wort zu erteilen (Art. 32 Abs. 3
Satz 2 KommZG). 6Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem
Platz aus; sie richten ihre Rede an die Zweckverbandsversammlung. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen;
Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.
(5) 1Während der Beratung über einen
Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf
Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet
insoweit nicht statt. 3Über Änderungsanträge ist in der Regel sofort
zu beraten und abzustimmen.
(6) 1Wenn keine Wortmeldungen mehr
vorliegen, können der Antragsteller, der Berichterstatter und sodann der
Vorsitzende eine Schlussäußerung abgeben. 2Die Beratung wird vom
Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Redner, die gegen die
vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie
auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende
das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann
der Vorsitzende mit Zustimmung der Zweckverbandsversammlung von der Sitzung
ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen
entscheidet die Zweckverbandsversammlung (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art.
53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung
unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere
Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung
ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu
bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem
die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort
der Fortsetzung bekannt.
(1) 1Nach Durchführung der Beratung
oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt
der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er
vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 12 Abs. 2 und 3) gegeben
ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so
wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Anträge, die mit dem Beschluss eines
Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum
gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge,
die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere
Maßnahmen zum Gegenstand haben,
4. früher gestellte Anträge vor später
gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden
Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine
Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der
Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung
anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein"
beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge
"ja — nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener
Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss der Zweckverbandsversammlung
durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst,
soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 33 Abs. 2 KommZG). 3Kein
Mitglied der Zweckverbandsversammlung darf sich der Stimme enthalten (Art. 26
Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit
erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis
ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen,
ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung
gebrachten Antrag können in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht
nochmals aufgenommen werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch alle
Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen haben. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann
erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige
Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die
Tagesordnung gesetzt wurde.
(8) Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung sind
nicht deshalb ungültig, weil Mitglieder im Widerspruch zu Weisungen der von
ihnen vertretenen Mitgliedsgemeinden abgestimmt haben (Art. 33 Abs. 2 Satz 5
KommZG).
(1) 1Für Entscheidungen der
Zweckverbandsversammlung, die im Bayerischen Bestattungsgesetz oder in anderen
Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 33 Abs. 3 KommZG.
(2) 1Wahlen werden in geheimer
Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere
leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht
eindeutig ersehen lassen.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Wird diese Mehrheit
im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden
Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 3Haben im ersten
Wahlgang von mehreren Bewerbern drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl
erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber mit gleichen
Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern mit
gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. 4Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
1Die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung
an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die nicht auf der
Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort
durch den Vorsitzenden oder anwesenden Geschäftsleiter / Kämmerer nach § 7 Abs.
5 der Geschäftsordnung beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich,
so werden sie in der nächsten Sitzung beantwortet. 4Eine Aussprache
über Anfragen findet in der Sitzung nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung
und etwaiger Anfragen schließt der Zweckverbandsvorsitzende die Sitzung.
(1) 1Über die Sitzungen der
Zweckverbandsversammlung werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich
nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 KommZG und Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die
Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten geführt.
(2) 1Als Hilfsmittel für das
Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der
Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und
darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied der
Zweckverbandsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in
der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied der
Zweckverbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten
wird, wie es abgestimmt hat (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 1
Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist vom
Zweckverbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der
Zweckverbandsversammlung zu genehmigen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art.
54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden
Anwesenheitslisten geführt.
§ 26 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche
Sitzungen können alle im Gebiet des Zweckverbandes wohnenden Bürger Einsicht
nehmen, ebenso außerhalb dieses Gebiets wohnende Personen in Angelegenheiten,
die ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gebiet des
Zweckverbands betreffen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 3 Satz 2
GO).
(2) 1Mitglieder der Zweckverbandsversammlung
können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse erteilen lassen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 54 Abs. 3
Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher
Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die
Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 52 Abs. 3
und Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können
die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung jederzeit die Berichte über die
Prüfung einsehen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 102 Abs. 5 GO);
Abschriften werden nicht erteilt.
(1) Die
Verbandssatzung wird von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt
gemacht (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KommZG).
(2) Die
sonstigen Satzungen des Zweckverbands werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Gemeinden Laufach und Sailauf amtlich bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 Satz
1 KommZG).
(3) Die
Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands weisen auf die Veröffentlichung nach den
Absätzen 1 und 2 gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von
gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin (Art. 21 Abs. 2 und
Art. 24 Abs. 2 KommZG).
(4) Für sonstige
Bekanntmachungen gelten die in den Mitgliedsgemeinden bestehenden Vorschriften.
§ 28 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende
Geschäftsordnung kann nur durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung geändert
werden.
§ 29 Verteilung der Geschäftsordnung
(1) Jedem
Mitglied der Zweckverbandsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen.
(2) Wird
ein Mitglied der Zweckverbandsversammlung gemäß Art. 31 Abs. 4 Nr. 1 KommZG abberufen,
hat es die Geschäftsordnung wieder an den Zweckverbandsvorsitzenden zurückzugeben.
(1) Diese Geschäftsordnung
tritt mit Wirkung vom 03.05.2018 in Kraft.
Sailauf,
den 02.05.2018
Michael
Dümig
Zweckverbandsvorsitzender
In der nächsten Verbandssitzung wird jedem Verbandsrat ein Exemplar der Geschäftsordnung ausgehändigt.