Sitzung: 29.03.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans hat in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 15. Januar 2021 öffentlich ausgelegen.
Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung dienen dazu, alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln.
Denn gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und werden in der Sitzung von Frau Fache erläutert. Zudem wird jeweils ein Beschlussvorschlag vorgetragen.
Anregungen/Hinweise:
Landratsamt Aschaffenburg –
Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin mit Schreiben vom 13.01.2021
Der Flächennutzungsplan stellt bereits auf dem jetzigen
Sportplatzgelände eine Fläche für die Feuerwehr dar. Der seit 1983
rechtskräftige Bebauungsplan „Beim Kreuz", der hier noch Sportbereiche
festsetzt, muss diesbezüglich überarbeitet bzw. geändert werden. In den letzten
Jahren ist die Randeingrünung (siehe Luftbild) ganz entscheidend gewachsen und
charakterisiert den Ortsrand. Gleichzeitig bindet die Eingrünung die Nutzungen
ein und stellt einen bedeutsamen ökologischen Aspekt für den Naturhaushalt dar.
Umso verwunderlicher ist, dass die vorliegende Bauleitplanungauf den
Baumbestand keine Rücksicht nimmt, diesen weder eingemessen noch dargestellt
hat. Aus den Unterlagen zum Scoping ist nur großzügige „Rodung" erkennbar.
Die Fläche für Gemeinbedarf kommt ohne Eingrünung aus (?) und die 5 Ersatzbaume
entlang der Kreisstraße 12 sind aus städtebaulicher Sicht nicht ausreichend.
Das Vorhaben, eine gemeinsame Feuerwehr für Eichenberg und Sailauf am
nördlichen Ortsrand auf dem derzeit wenig genutzten Gelände zu realisieren, ist
VORBESPROCHEN und grundsätzlich aus städtebaulicher Perspektive sinnvoll. Auch
die für die Fläche für Gemeinbedarf getroffenen Festsetzungen sind nachvollzieh
bar und zielführend. Um als Kommune bei der Planung einen größeren Entscheidungsfreiraum
zu haben, könnte auf das Baufenster verzichtet und die Gemeinbedarfsflache mit
der Zweckbestimmung Feuerwehr als ausreichend präzisiert angesehen werden.
In der Begründung werden die schwierigen topographischen Verhältnisse
auf dem Flurstück angemerkt und schlussfolgernd hohe Stützmauern festgesetzt.
Ob diese landschaftsverträglich sind, ist den Unterlagen nicht entnehmbar. Da
der Begründung weder Höhenaufnahmen, noch Planskizzen oder eine
Bestandskartierung der Vegetation zugrunde liegen, sind diese Aussagen
unvollständig und nicht nachvollziehbar. Hier muss im nächsten
Verfahrensschritt zwingend eine Präzisierung in der Begründung erfolgen.
Beschlussempfehlung:
Der Anregung wird nicht
gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Wie von der Kreisbaumeisterin ausgesagt, wurde der Standort für das
Feuerwehrhaus vorbesprochen, da er verkehrsgünstig liegt und von dort die
Ortsteile Sailauf und Eichenberg auf kurzem Wege erreicht werden können. In
Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei wurde festgelegt,
dass über die bestehende Erschließungsstraße „Am Festplatz“ auch das
Feuerwehrgerätehaus angefahren werden soll, da dies aus verkehrstechnischer
Sicht die verkehrssicherste Lösung darstellt. Aufgrund dieser Abhängigkeit wurde
der Standort des Gebäudes so gewählt, dass er möglichst nah an der Kreisstraße
liegt und soweit von der Erschließungsstraße entfernt, dass eine ausreichend
tiefe Alarmausfahrt angelegt werden kann und das Gebäude sowohl von Norden
als auch von Süden barrierefrei erreicht werden kann (siehe
Schnittzeichnung in der Begründung zum Bebauungsplan). Die Anordnung des
Feuerwehrgerätehauses im Böschungsbereich war somit unabdingbar. Demzufolge ist
es auch nicht möglich den bestehenden Baumbestand im unmittelbaren
Baustellenbereich zu erhalten. Dies wurde im Vorfeld der Planung mit dem
Biologen, der die Anforderungen an den Artenschutz formuliert hat, abgestimmt.
Bei der Begehung wurde festgestellt,
dass in diesem Abschnitt keine Arten betroffen sind. Zur Kreisstraße
wäre sicherlich eine intensivere Eingrünung sinnvoll.
Davon musste jedoch abgesehen werden, um eine höhere Verkehrssicherheit
(Freihalten des Sichtfeldes) gewährleisten zu können. Die Darstellung von
Baugrenzen wird beibehalten, um deutlich zu machen, wo größere
landschaftsunverträgliche Eingriffe vermieden werden sollen.
Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans waren konkrete Hoch-
und Tiefbauplanungen, die auf Basis aufgemessener Höhenkoten erfolgten. Hieraus
ergab sich die Lage höherer Stützmauern. Im Bebauungsplan werden diese nur dort
zugelassen, wo sie aus Platzgründen und zur Überwindung größerer
Höhenunterschiede zwingend erforderlich sind. Durch diese Einschränkung soll
eine möglichst große Landschaftsverträglichkeit hergestellt werden. Das
Bebauungsplanverfahren befindet sich im letzten Verfahrensschritt. Ein weiterer
Verfahrensschritt wird für nicht erforderlich gehalten, da die Änderung des
Bauleitplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
keine
Einstimmig
beschlossen Ja 17 Nein 0
Anwesend 17
Anregungen/Hinweise:
Landratsamt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 04.01.2021
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr" dar. Das Bauleitplanverfahren wird
nach § 13 a BauGB beschleunigt durchgeführt. Somit werden für die Eingriffe in
die Gehölzbereiche kein Ausgleich oder Ersatz geschaffen.
Naturschutzfachliche Angaben zur artenschutzrechtlichen Beurteilung
(ASB) wurden vom Dipl.-Biologen Marcus Stüben (vom 11.11.20) durchgeführt.
Diese wurden in die Änderung des Bebauungsplanes mit aufgenommen unter Punkt 4
(Gutachten), 4.1. Der Punkt 4.1.2 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität mit den Maßnahmen zur
Vermeidung und des Ausgleiches (A1 - A2) sind entsprechend umzusetzen. Die
Standorte für eine fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sind im
Rahmen der ökologischen Baubegleitung und in Absprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Die im Bebauungsplan aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität mit den Maßnahmen
zur Vermeidung und des Ausgleiches (A1 - A2) werden umgesetzt. Die Standorte
für eine fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen
werden im Rahmen der ökologischen Baubegleitung mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
keine
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
Anregungen/Hinweise:
Landratsamt Aschaffenburg – Untere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 22.12.2020
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Änderung des
Bebauungsplans in der Fassung vom 23.11.2020 keine grundsätzlichen Bedenken.
Der gewählte Standort ist aus Sicht des lmmissionsschutzes günstig zu
beurteilen, da er unter Berücksichtigung der Anforderungen einer zentralen Lage
und guten Erreichbarkeit im Hinblick auf den Lärmschutz eine vergleichsweise
günstige Lage hat. Im Rahmen der regulären Nutzung von Feuerwehr sind keine
relevanten Lärmimmissionen an der umliegenden Wohnbebauung zu erwarten. Im
Regelbetrieb sind die Anforderungen der TA Lärm eingehalten. Dennoch sollte
laut Schallgutachten der Betrieb der Motorkettensäge und des
Hochleistungslüfters auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die
Einsatzfahrzeuge sollen am Rande der Übungsfläche positioniert werden, wenn die
Übung dies erlaubt, damit lärmintensive Arbeiten auf der von der Wohnbebauung
abgewandten Seite betrieben werden. Bei Arbeiten im Inneren der Fahrzeughalle
sind die Tore geschlossen zu halten. Im Notfallbetrieb ist durch den Einsatz
des Martinshorns eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für
die städtebauliche Planung der DIN 18005 nicht möglich. Die TA Lärm erlaubt
nach Nummer 7.1 eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte, wenn dies zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
ist. Unter diesen Aspekten erscheinen die im Rahmen von Nottalleinsätzen
entstehenden Immissionen unabhängig vom Betrieb des Martinshorns zulässig.
Insbesondere bei technischen Hilfeleistungen ist die Abfahrt vom
Feuerwehrhausgelände häufig ohne Sondersignale (Blaulicht und/oder Martinshorn)
möglich. Die textlichen Festsetzungen der Orientierungswerte nach DIN 18005,
die den Schutzgrad des Planbereiches angeben, sowie der Hinweis auf die
Schallimmissionsprognose, dass die Schutzgrade der Umgebung dokumentiert, sind
noch in
den Bebauungsplan aufzunehmen. Falls möglich sollte der Einsatz des
Martinshorns erst auf öffentlichen Verkehrswegen erfolgen, wo er im Sinne der
TA Lärm nicht von Relevanz ist.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
In Absprache mit dem Immissionsschutz (Frau Vorndran) wird folgender
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Die auf Seite 16 der
schalltechnischen Untersuchung des Büros A.I.T. GmbH von 08/2020 beschriebenen
Möglichkeiten zur Reduzierung von unnötigen Geräuschimmissionen sind, soweit
möglich, zu beachten. Des Weiteren werden die schalltechnischen
Orientierungswerte des benachbarten Reinen Wohngebietes von tags/nachts 50/35
dB(A) ergänzt. Auswirkungen auf den
Bebauungsplan: Der Bebauungsplan wird unter Hinweise wie folgt ergänzt:
Die auf Seite 16 der schalltechnischen Untersuchung des Büros A.I.T.
GmbH von 08/2020 beschriebenen Möglichkeiten zur Reduzierung von unnötigen
Geräuschimmissionen sind, soweit möglich, zu beachten. Die schalltechnischen
Orientierungswerte des benachbarten Reinen Wohngebietes „Längst“ (WR) betragen
tags/nachts 50/35 dB(A).
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
Anregungen/Hinweise:
Landratsamt Aschaffenburg -
Wasser- und Bodenschutz mit Schreiben vom 21.12.2020
Entsprechend der Nr. 7.1.2 Niederschlagswasserbeseitigung in der
Begründung verläuft durch das Plangebiet ein Niederschlagswassersammler der in
den Vorfluter Sailaufbach mündet. Der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis
zum Einleiten des Niederschlagswassers aus dem genannten
Niederschlagswassersammler (DM 300 in den Sailaufbach) hat zu überprüfen, ob
die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst werden muss. Um die zusätzliche
Niederschlagswassermenge aus dem Vorhaben auf das unbedingt notwendige Maß zu
reduzieren, ist beabsichtigt die Stellplätze entweder
versickerungsfähig auszubauen oder so zu befestigen, dass eine
Versickerung gewährleistet ist.
Dies entspricht den Vorgaben des § 55 Abs. 2 WHG, wonach
Niederschlagswasser möglichst dezentral versickert werden soll. Voraussetzung
für eine dezentrale Versickerung ist jedoch, dass das Niederschlagswasser nicht
derart verschmutzt ist, dass schädliche Bodenveränderungen zu befürchten sind.
Dies ist gerade auch im Hinblick auf vor Ort geplante Feuerwehrübungen zu
beachten. Sonstige wasserrechtliche Belange werden durch das Vorhaben nicht
berührt.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Ob die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst werden muss, wird derzeit
geprüft. Soweit eine Anpassung erforderlich ist, wird sie im Zuge der
Baueingabe zur Genehmigung eingereicht.
Die Stellplätze werden getrennt von der Alarmausfahrt angeordnet.
Dadurch kann eine Verschmutzung des Bodens vermieden werden.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
keine
Einstimmig
beschlossen Ja
17 Nein 0 Anwesend 17
Anregungen/Hinweise:
Landratsamt Aschaffenburg – Feuerwehr/Katastrophenschutz mit Schreiben vom 30.12.2020
Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bezüglich des Brandschutzes des
Bebauungsplanes bestehen aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken, wenn
nachfolgende Punkte beachtet werden.
Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz ist der abwehrende
Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen
Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe. Die Freiwillige
Feuerwehr Sailauf wird selbst im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
untergebracht. Sie kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von
10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten. Die Ausrüstung und Organisation der
Feuerwehr ist für die geplante Bebauung ausreichend. Zu 6. Verkehrliche
Erschließung: Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten müssen für
Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein. Die
Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine
Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren
werden können. Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt,
ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Dort müssen Feuerwehrfahrzeuge, mit
einem anzunehmenden Wendekreisdurchmesser von max. 18,5 m, in der Lage sein zu
wenden. Für die sichere Alarmausfahrt von Einsatzfahrzeugen und der sicheren
Zu- und Abfahrt des sonstigen Verkehrs zu und vom Feuerwehrgelände sind in
Absprache mit Feuerwehr und den zuständigen Verkehrsbehörden verkehrsregelnde
bzw. verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen. Die in der Planung beschriebene
Schrankenanlage darf nicht zu einer Behinderung und in keinem Fall zu einer
zeitlichen Verzögerung für die anrückenden Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
führen. Dies hätte unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die
einzuhaltende Hilfsfrist. Zu 7.2 Trink- und Löschwasserversorgung: Bei der
Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen
Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere die Arbeitsblätter W 405
Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung,
W 331 Hydrantenrichtlinie, W313 Richtlinie für Bau und Betrieb von
Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in Grundstücken im Anschluss an
Trinkwasserleitungen, W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von
Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele Im Baugebiet sind in
ausreichender Zahl genormte Hydranten zur Wasserentnahme durch die Feuerwehr
vorzusehen. Ebenso sind im Löschwasserkonzept für das Baugebiet Hydranten in
den verschiedenen Ausführungen im Übungshof der Feuerwehr vorzusehen. Die
Hydranten müssen den Normblättern DIN 3221 oder 3222 entsprechen und mit einem
DIN-DVGVV-Prüfzeichen versehen sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die
Hydranten mit selbsttätiger Entleerung, die Oberflurhydranten zusätzlich mit
einer Sollbruchstelle versehen sind. Bei der Verwendung von Unterflurhydranten
ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite DN 80 eingebaut werden. Eine
zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
Das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten sollte 1/3 zu 2/3 sein. Für das
Baugebiet ist die gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge,
unter Beachtung der im Baugebiet möglichen und zulässigen baulichen Nutzung und
der möglichen und zulässigen Gefahr der Brandausweitung, über einen Zeitraum
von 2 Stunden erforderlich. Einzelne Entnahmestellen, die für die Löschwasserversorgung
angerechnet werden, müssen mind. 800 l/min Löschwasser Ober einen Zeitraum von
2 Stunden abgeben.
Die öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am
tatsächlichen Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht
mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt
werden oder orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen
Trinkwasserbedarf, dann können alternativ zur Sicherstellung der
Löschwasserversorgung auch Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische
Löschwasserbehälter oder Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des
Löschwasserbedarfes im Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines
solchen Behälters
oder einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 m. Saugstellen an
natürlichen offenen Gewässern müssen für die Feuerwehr geeignet sein. Bei der
Zufahrt zur und bei der Bewegungsfläche an der Saugstelle sind für die
Feuerwehr mind. die Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten.
Löschwasserteiche müssen der DIN 14210, Löschwasserbrunnen, der DIN 14220 und
Löschwasserbehälter der DIN 14 230 entsprechen. Zum Befüllen der
Löschwassertanks der Löschfahrzeuge insbesondere in den Wintermonaten sollte
eine Entnahmestelle in entsprechender Dimensionierung im Inneren des
Gerätehauses, in der Planung berücksichtigt werden. Die vorhandene
Sirenenanlage zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung ist
für das neue Baugebiet ggf. zu erweitern und eine Sirene auf das
Feuerwehrgebäude zu installieren. Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu
beachten, dass bei einer ggf. vorhandenen elektrischen Freileitung die Abstände
zu Bauten und eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes
auch bei max. Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen
müssen. Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO
nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen
werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere
Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Zu 6. Verkehrliche Erschließung:
Die Hinweise zur Tragkraft der Straßenoberfläche, zu den Zufahrtsbreiten
und den Wenderadien werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung
beachtet. Die nebenstehend aufgeführten Hinweise werden wie im Vorfeld
besprochen im weiteren Verlauf mit den zuständigen Behörden im Detail
abgestimmt. Die Belange des brand- und Katastrophenschutz werden dabei
entsprechend berücksichtigt. Zu 7.2 Trink- und Löschwasserversorgung: Die
nebenstehend aufgeführten Hinweise zur Löschwasserversorgung werden bei der
Ausbauplanung beachtet.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
keine
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
Anregungen/Hinweise:
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 11.01.2021
Das Niederschlagswasser des Plangebietes soll über einen
Niederschlagswassersammler
in den Sailaufbach eingeleitet werden. Es ist zu prüfen, ob es für die
zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser in den Sailaufbach einer
wasserrechtlichen Genehmigung bedarf bzw. ob eine vorhandene Genehmigung
angepasst werden muss.
Beschlussempfehlung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Ob die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst werden muss, wird derzeit
geprüft. Soweit eine Anpassung erforderlich ist, wird sie im Zuge der
Baueingabe zur Genehmigung eingereicht.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
keine
Einstimmig
beschlossen Ja
17 Nein 0 Anwesend 17
Anregungen/Hinweise
Polizeiinspektion Aschaffenburg mit Schreiben vom 18.01.2021
Grundsätzlich halten wir eine Schrankenanlage für sinnvoll um die
Zufahrten außerhalb des Dienstbetriebes der Feuerwehr zum Verkehrsraum hin
abzugrenzen und um Unberechtigte fernzuhalten. Sollte die Schrankenanlage bei
der Erstellung nicht gleich mit errichtet werden können, sollten zumindest die
technischen Voraussetzungen für eine nachträgliche Montage geschaffen werden.
Die einmündende Straße zum Feuerwehrhaus sollte zumindest bis zum westlichen
Ende des Feuerwehrhofes so verbreitert werden, dass der Begegnungsverkehr
zweier Großfahrzeuge mit beschränkter Geschwindigkeit möglich ist. Eine
Aufweitung der Kreisstraße AB 12 wird als nicht notwendig erachtet, da die
Anzahl der einbiegenden Fahrzeuge gering sein dürfte. Die Herstellung von
ausreichenden Sichtflächen von der Feuerwehrausfahrt in die Kreisstraße AB 12,
insbesondere in Richtung Eichenberg, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit
zwingend erforderlich. Weiterhin sollte im Zuge der Kreisstraße AB 12
zusätzlich zur Beschilderung eine Vorwarneinrichtung (gelbe Blinkleuchte)
installiert werden, welche im Alarmfall den Verkehr auf der Kreisstraße auf
anrückende und ausrückende Feuerwehrkräfte aufmerksam macht.
Beschlussempfehlung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und bei der Ausbauplanung beachtet.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
keine
Einstimmig
beschlossen Ja
17 Nein 0 Anwesend 17
Nach Einschätzung der Verwaltung dürfte die Abwägung wohl zu keiner Änderung des ausgelegten Plans führen. Lediglich ein zusätzlicher Hinweis bezüglich des Immissionsschutzes wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden müssen.