Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans hat in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 15. Januar 2021 öffentlich ausgelegen.

Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung dienen dazu, alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln.

Denn gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und werden in der Sitzung von Frau Fache erläutert. Zudem wird jeweils ein Beschlussvorschlag vorgetragen.

 

Anregungen/Hinweise:

Landratsamt Aschaffenburg – Bauaufsicht/Kreisbaumeisterin mit Schreiben vom 13.01.2021

 

Der Flächennutzungsplan stellt bereits auf dem jetzigen Sportplatzgelände eine Fläche für die Feuerwehr dar. Der seit 1983 rechtskräftige Bebauungsplan „Beim Kreuz", der hier noch Sportbereiche festsetzt, muss diesbezüglich überarbeitet bzw. geändert werden. In den letzten Jahren ist die Randeingrünung (siehe Luftbild) ganz entscheidend gewachsen und charakterisiert den Ortsrand. Gleichzeitig bindet die Eingrünung die Nutzungen ein und stellt einen bedeutsamen ökologischen Aspekt für den Naturhaushalt dar. Umso verwunderlicher ist, dass die vorliegende Bauleitplanungauf den Baumbestand keine Rücksicht nimmt, diesen weder eingemessen noch dargestellt hat. Aus den Unterlagen zum Scoping ist nur großzügige „Rodung" erkennbar. Die Fläche für Gemeinbedarf kommt ohne Eingrünung aus (?) und die 5 Ersatzbaume entlang der Kreisstraße 12 sind aus städtebaulicher Sicht nicht ausreichend.

 

Das Vorhaben, eine gemeinsame Feuerwehr für Eichenberg und Sailauf am nördlichen Ortsrand auf dem derzeit wenig genutzten Gelände zu realisieren, ist VORBESPROCHEN und grundsätzlich aus städtebaulicher Perspektive sinnvoll. Auch die für die Fläche für Gemeinbedarf getroffenen Festsetzungen sind nachvollzieh bar und zielführend. Um als Kommune bei der Planung einen größeren Entscheidungsfreiraum zu haben, könnte auf das Baufenster verzichtet und die Gemeinbedarfsflache mit der Zweckbestimmung Feuerwehr als ausreichend präzisiert angesehen werden.

 

In der Begründung werden die schwierigen topographischen Verhältnisse auf dem Flurstück angemerkt und schlussfolgernd hohe Stützmauern festgesetzt. Ob diese landschaftsverträglich sind, ist den Unterlagen nicht entnehmbar. Da der Begründung weder Höhenaufnahmen, noch Planskizzen oder eine Bestandskartierung der Vegetation zugrunde liegen, sind diese Aussagen unvollständig und nicht nachvollziehbar. Hier muss im nächsten Verfahrensschritt zwingend eine Präzisierung in der Begründung erfolgen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Wie von der Kreisbaumeisterin ausgesagt, wurde der Standort für das Feuerwehrhaus vorbesprochen, da er verkehrsgünstig liegt und von dort die Ortsteile Sailauf und Eichenberg auf kurzem Wege erreicht werden können. In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei wurde festgelegt, dass über die bestehende Erschließungsstraße „Am Festplatz“ auch das Feuerwehrgerätehaus angefahren werden soll, da dies aus verkehrstechnischer Sicht die verkehrssicherste Lösung darstellt. Aufgrund dieser Abhängigkeit wurde der Standort des Gebäudes so gewählt, dass er möglichst nah an der Kreisstraße liegt und soweit von der Erschließungsstraße entfernt, dass eine ausreichend tiefe Alarmausfahrt angelegt werden kann und das Gebäude sowohl von Norden

als auch von Süden barrierefrei erreicht werden kann (siehe Schnittzeichnung in der Begründung zum Bebauungsplan). Die Anordnung des Feuerwehrgerätehauses im Böschungsbereich war somit unabdingbar. Demzufolge ist es auch nicht möglich den bestehenden Baumbestand im unmittelbaren Baustellenbereich zu erhalten. Dies wurde im Vorfeld der Planung mit dem Biologen, der die Anforderungen an den Artenschutz formuliert hat, abgestimmt. Bei der Begehung wurde festgestellt,

dass in diesem Abschnitt keine Arten betroffen sind. Zur Kreisstraße wäre sicherlich eine intensivere Eingrünung sinnvoll.

Davon musste jedoch abgesehen werden, um eine höhere Verkehrssicherheit (Freihalten des Sichtfeldes) gewährleisten zu können. Die Darstellung von Baugrenzen wird beibehalten, um deutlich zu machen, wo größere landschaftsunverträgliche Eingriffe vermieden werden sollen.

 

Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans waren konkrete Hoch- und Tiefbauplanungen, die auf Basis aufgemessener Höhenkoten erfolgten. Hieraus ergab sich die Lage höherer Stützmauern. Im Bebauungsplan werden diese nur dort zugelassen, wo sie aus Platzgründen und zur Überwindung größerer Höhenunterschiede zwingend erforderlich sind. Durch diese Einschränkung soll eine möglichst große Landschaftsverträglichkeit hergestellt werden. Das Bebauungsplanverfahren befindet sich im letzten Verfahrensschritt. Ein weiterer Verfahrensschritt wird für nicht erforderlich gehalten, da die Änderung des Bauleitplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

Anregungen/Hinweise:

Landratsamt Aschaffenburg – Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 04.01.2021

 

Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr" dar. Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13 a BauGB beschleunigt durchgeführt. Somit werden für die Eingriffe in die Gehölzbereiche kein Ausgleich oder Ersatz geschaffen.

Naturschutzfachliche Angaben zur artenschutzrechtlichen Beurteilung (ASB) wurden vom Dipl.-Biologen Marcus Stüben (vom 11.11.20) durchgeführt. Diese wurden in die Änderung des Bebauungsplanes mit aufgenommen unter Punkt 4 (Gutachten), 4.1. Der Punkt 4.1.2 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität mit den Maßnahmen zur Vermeidung und des Ausgleiches (A1 - A2) sind entsprechend umzusetzen. Die Standorte für eine fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung und in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die im Bebauungsplan aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität mit den Maßnahmen zur Vermeidung und des Ausgleiches (A1 - A2) werden umgesetzt. Die Standorte für eine fachgerechte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen

werden im Rahmen der ökologischen Baubegleitung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

Anregungen/Hinweise:

Landratsamt Aschaffenburg – Untere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 22.12.2020

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplans in der Fassung vom 23.11.2020 keine grundsätzlichen Bedenken. Der gewählte Standort ist aus Sicht des lmmissionsschutzes günstig zu beurteilen, da er unter Berücksichtigung der Anforderungen einer zentralen Lage und guten Erreichbarkeit im Hinblick auf den Lärmschutz eine vergleichsweise günstige Lage hat. Im Rahmen der regulären Nutzung von Feuerwehr sind keine relevanten Lärmimmissionen an der umliegenden Wohnbebauung zu erwarten. Im Regelbetrieb sind die Anforderungen der TA Lärm eingehalten. Dennoch sollte laut Schallgutachten der Betrieb der Motorkettensäge und des Hochleistungslüfters auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Einsatzfahrzeuge sollen am Rande der Übungsfläche positioniert werden, wenn die Übung dies erlaubt, damit lärmintensive Arbeiten auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite betrieben werden. Bei Arbeiten im Inneren der Fahrzeughalle sind die Tore geschlossen zu halten. Im Notfallbetrieb ist durch den Einsatz des Martinshorns eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 nicht möglich. Die TA Lärm erlaubt nach Nummer 7.1 eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Unter diesen Aspekten erscheinen die im Rahmen von Nottalleinsätzen entstehenden Immissionen unabhängig vom Betrieb des Martinshorns zulässig. Insbesondere bei technischen Hilfeleistungen ist die Abfahrt vom Feuerwehrhausgelände häufig ohne Sondersignale (Blaulicht und/oder Martinshorn) möglich. Die textlichen Festsetzungen der Orientierungswerte nach DIN 18005, die den Schutzgrad des Planbereiches angeben, sowie der Hinweis auf die Schallimmissionsprognose, dass die Schutzgrade der Umgebung dokumentiert, sind noch in

den Bebauungsplan aufzunehmen. Falls möglich sollte der Einsatz des Martinshorns erst auf öffentlichen Verkehrswegen erfolgen, wo er im Sinne der TA Lärm nicht von Relevanz ist.

 

Beschlussempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

In Absprache mit dem Immissionsschutz (Frau Vorndran) wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Die auf Seite 16 der schalltechnischen Untersuchung des Büros A.I.T. GmbH von 08/2020 beschriebenen Möglichkeiten zur Reduzierung von unnötigen Geräuschimmissionen sind, soweit möglich, zu beachten. Des Weiteren werden die schalltechnischen Orientierungswerte des benachbarten Reinen Wohngebietes von tags/nachts 50/35 dB(A) ergänzt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der Bebauungsplan wird unter Hinweise wie folgt ergänzt:

 

Die auf Seite 16 der schalltechnischen Untersuchung des Büros A.I.T. GmbH von 08/2020 beschriebenen Möglichkeiten zur Reduzierung von unnötigen Geräuschimmissionen sind, soweit möglich, zu beachten. Die schalltechnischen Orientierungswerte des benachbarten Reinen Wohngebietes „Längst“ (WR) betragen tags/nachts 50/35 dB(A).

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

Anregungen/Hinweise:

Landratsamt Aschaffenburg - Wasser- und Bodenschutz mit Schreiben vom 21.12.2020

 

Entsprechend der Nr. 7.1.2 Niederschlagswasserbeseitigung in der Begründung verläuft durch das Plangebiet ein Niederschlagswassersammler der in den Vorfluter Sailaufbach mündet. Der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des Niederschlagswassers aus dem genannten Niederschlagswassersammler (DM 300 in den Sailaufbach) hat zu überprüfen, ob die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst werden muss. Um die zusätzliche Niederschlagswassermenge aus dem Vorhaben auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren, ist beabsichtigt die Stellplätze entweder

versickerungsfähig auszubauen oder so zu befestigen, dass eine Versickerung gewährleistet ist.

Dies entspricht den Vorgaben des § 55 Abs. 2 WHG, wonach Niederschlagswasser möglichst dezentral versickert werden soll. Voraussetzung für eine dezentrale Versickerung ist jedoch, dass das Niederschlagswasser nicht derart verschmutzt ist, dass schädliche Bodenveränderungen zu befürchten sind. Dies ist gerade auch im Hinblick auf vor Ort geplante Feuerwehrübungen zu beachten. Sonstige wasserrechtliche Belange werden durch das Vorhaben nicht berührt.

 

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ob die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst werden muss, wird derzeit geprüft. Soweit eine Anpassung erforderlich ist, wird sie im Zuge der Baueingabe zur Genehmigung eingereicht.

Die Stellplätze werden getrennt von der Alarmausfahrt angeordnet. Dadurch kann eine Verschmutzung des Bodens vermieden werden.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

Anregungen/Hinweise:

Landratsamt Aschaffenburg – Feuerwehr/Katastrophenschutz mit Schreiben vom 30.12.2020

 

Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bezüglich des Brandschutzes des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken, wenn nachfolgende Punkte beachtet werden.

Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz ist der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe. Die Freiwillige Feuerwehr Sailauf wird selbst im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes untergebracht. Sie kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten. Die Ausrüstung und Organisation der Feuerwehr ist für die geplante Bebauung ausreichend. Zu 6. Verkehrliche Erschließung: Die Zufahrtstraßen zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von mind. 10 to ausgelegt sein. Die Zufahrtsstraßen müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können. Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Dort müssen Feuerwehrfahrzeuge, mit einem anzunehmenden Wendekreisdurchmesser von max. 18,5 m, in der Lage sein zu wenden. Für die sichere Alarmausfahrt von Einsatzfahrzeugen und der sicheren Zu- und Abfahrt des sonstigen Verkehrs zu und vom Feuerwehrgelände sind in Absprache mit Feuerwehr und den zuständigen Verkehrsbehörden verkehrsregelnde bzw. verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen. Die in der Planung beschriebene Schrankenanlage darf nicht zu einer Behinderung und in keinem Fall zu einer zeitlichen Verzögerung für die anrückenden Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr führen. Dies hätte unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die einzuhaltende Hilfsfrist. Zu 7.2 Trink- und Löschwasserversorgung: Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere die Arbeitsblätter W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung,

W 331 Hydrantenrichtlinie, W313 Richtlinie für Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen, W 311 Wasserversorgung, Wasserspeicherung; Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele Im Baugebiet sind in ausreichender Zahl genormte Hydranten zur Wasserentnahme durch die Feuerwehr vorzusehen. Ebenso sind im Löschwasserkonzept für das Baugebiet Hydranten in den verschiedenen Ausführungen im Übungshof der Feuerwehr vorzusehen. Die Hydranten müssen den Normblättern DIN 3221 oder 3222 entsprechen und mit einem DIN-DVGVV-Prüfzeichen versehen sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die Hydranten mit selbsttätiger Entleerung, die Oberflurhydranten zusätzlich mit einer Sollbruchstelle versehen sind. Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite DN 80 eingebaut werden. Eine zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten sollte 1/3 zu 2/3 sein. Für das Baugebiet ist die gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 geforderte Löschwassermenge, unter Beachtung der im Baugebiet möglichen und zulässigen baulichen Nutzung und der möglichen und zulässigen Gefahr der Brandausweitung, über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Einzelne Entnahmestellen, die für die Löschwasserversorgung angerechnet werden, müssen mind. 800 l/min Löschwasser Ober einen Zeitraum von 2 Stunden abgeben.

Die öffentliche Trinkwasserversorgung orientiert sich nicht immer am tatsächlichen Löschwasserbedarf. Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz ausreichend sichergestellt werden oder orientiert sich die Trinkwasserversorgung am tatsächlichen Trinkwasserbedarf, dann können alternativ zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder Saugstellen an offenen Gewässern zur Deckung des Löschwasserbedarfes im Baugebiet eingeplant werden. Der Deckungsbereich eines solchen Behälters

oder einer Saugstelle hat einen Radius von max. 200 m. Saugstellen an natürlichen offenen Gewässern müssen für die Feuerwehr geeignet sein. Bei der Zufahrt zur und bei der Bewegungsfläche an der Saugstelle sind für die Feuerwehr mind. die Forderungen aus der DIN 14 090 zu beachten. Löschwasserteiche müssen der DIN 14210, Löschwasserbrunnen, der DIN 14220 und Löschwasserbehälter der DIN 14 230 entsprechen. Zum Befüllen der Löschwassertanks der Löschfahrzeuge insbesondere in den Wintermonaten sollte eine Entnahmestelle in entsprechender Dimensionierung im Inneren des Gerätehauses, in der Planung berücksichtigt werden. Die vorhandene Sirenenanlage zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung ist für das neue Baugebiet ggf. zu erweitern und eine Sirene auf das Feuerwehrgebäude zu installieren. Bei der Anordnung von Gebäuden ist zu beachten, dass bei einer ggf. vorhandenen elektrischen Freileitung die Abstände zu Bauten und eines bei der notwendigen Brandbekämpfung tätigen Feuerwehrmannes auch bei max. Ausschwingung der Leitung noch den VDE-Vorschriften entsprechen müssen. Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

 

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 6. Verkehrliche Erschließung:

Die Hinweise zur Tragkraft der Straßenoberfläche, zu den Zufahrtsbreiten und den Wenderadien werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung beachtet. Die nebenstehend aufgeführten Hinweise werden wie im Vorfeld besprochen im weiteren Verlauf mit den zuständigen Behörden im Detail abgestimmt. Die Belange des brand- und Katastrophenschutz werden dabei entsprechend berücksichtigt. Zu 7.2 Trink- und Löschwasserversorgung: Die nebenstehend aufgeführten Hinweise zur Löschwasserversorgung werden bei der Ausbauplanung beachtet.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

Anregungen/Hinweise:

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 11.01.2021

 

Das Niederschlagswasser des Plangebietes soll über einen Niederschlagswassersammler

in den Sailaufbach eingeleitet werden. Es ist zu prüfen, ob es für die zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser in den Sailaufbach einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf bzw. ob eine vorhandene Genehmigung angepasst werden muss.

 

Beschlussempfehlung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Ob die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst werden muss, wird derzeit geprüft. Soweit eine Anpassung erforderlich ist, wird sie im Zuge der Baueingabe zur Genehmigung eingereicht.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

 

 

 

 

Anregungen/Hinweise

Polizeiinspektion Aschaffenburg mit Schreiben vom 18.01.2021

 

Grundsätzlich halten wir eine Schrankenanlage für sinnvoll um die Zufahrten außerhalb des Dienstbetriebes der Feuerwehr zum Verkehrsraum hin abzugrenzen und um Unberechtigte fernzuhalten. Sollte die Schrankenanlage bei der Erstellung nicht gleich mit errichtet werden können, sollten zumindest die technischen Voraussetzungen für eine nachträgliche Montage geschaffen werden. Die einmündende Straße zum Feuerwehrhaus sollte zumindest bis zum westlichen Ende des Feuerwehrhofes so verbreitert werden, dass der Begegnungsverkehr zweier Großfahrzeuge mit beschränkter Geschwindigkeit möglich ist. Eine Aufweitung der Kreisstraße AB 12 wird als nicht notwendig erachtet, da die Anzahl der einbiegenden Fahrzeuge gering sein dürfte. Die Herstellung von ausreichenden Sichtflächen von der Feuerwehrausfahrt in die Kreisstraße AB 12, insbesondere in Richtung Eichenberg, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich. Weiterhin sollte im Zuge der Kreisstraße AB 12 zusätzlich zur Beschilderung eine Vorwarneinrichtung (gelbe Blinkleuchte) installiert werden, welche im Alarmfall den Verkehr auf der Kreisstraße auf anrückende und ausrückende Feuerwehrkräfte aufmerksam macht.

 

Beschlussempfehlung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausbauplanung beachtet.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

Einstimmig beschlossen                                                                 Ja 17  Nein 0  Anwesend 17

 

Nach Einschätzung der Verwaltung dürfte die Abwägung wohl zu keiner Änderung des ausgelegten Plans führen. Lediglich ein zusätzlicher Hinweis bezüglich des Immissionsschutzes wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden müssen.