Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Der Landtag des Freistaates Bayern hat folgende Änderungen der Bayerischen Gemeindeordnung beschlossen.

Nach Art. 120a der Bayerischen Gemeindeordnung wird folgender Art 120 b eingefügt

 

1 Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2 Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 hat. 3 Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4 Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 5 Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

 

In den nächsten Wochen sind wichtige Entscheidungen in Bezug auf Feuerwehrhaus, Kinderkrippe, Bebauungsplan Gewerbegebiet mit damit zusammenhängenden Grundstücksgeschäften, Waldkindergruppe, usw. zu treffen.

 

Nach der Änderung der Gemeindeordnung wäre es möglich durch entsprechende Beschlussfassungen den Einsetzungsraum des Ferienausschusses auf drei Monate zu erhöhen und in der Zeit, in der der Ferienausschuss nicht eingesetzt wird, einen beschließenden Ausschuss mit den Befugnissen eines Ferienausschusses auszustatten und einzusetzen.

 

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit die bestehenden beschließenden Ausschüsse mit einer größeren Machtbefugnis auszustatten, um alle Entscheidungen treffen zu können ohne jeweils immer den Gesamtgemeinderat einzuberufen. Hierzu wäre die Geschäftsordnung des Gemeinderates entsprechend und folgendermaßen zu ändern.

 

Nach § 8 „Ständige Ausschüsse“ Abs. 2 der Geschäftsordnung wären ein Absatz 3 und ein Absatz 4 mit den folgenden Wortlauten einzufügen:

 

 

§ 8 Abs. 3

 

Während der, vom Deutschen Bundestag festgestellten und nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes noch andauernden Pandemie, sind diese Ausschüsse nicht an die vorgenannten Wertgrenzen gebunden und können im Rahmen der Haushaltsmittel selbstständig entscheiden.

 

 

§ 8 Abs. 4

 

 

Ebenso wird für die nach Abs. 3 genannte Zeit, § 3 Ziffer 5 der Geschäftsordnung, der lautet:

 

„Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bauausschusses (§ 8) bzw. des Bürgermeisters (§13 Abs. 2) fällt“

 

an diese Ausschüsse übertragen.

Nach kurzer Diskussion ist man sich im Gremium einig, dass die Kontaktbeschränkungen ausschlaggebend sind.


Beschluss 1

 

Der Gemeinderat beschließt:

Nach § 8 „Ständige Ausschüsse“ Abs. 2 der Geschäftsordnung ist der folgende Absatz 3 einzufügen:

 

§ 8 Abs. 3

 

Während der, vom Deutschen Bundestag festgestellten und nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes noch andauernden Pandemie, sind diese Ausschüsse nicht an die vorgenannten Wertgrenzen gebunden und können im Rahmen der Haushaltsmittel selbstständig entscheiden. Entscheidend ist die Kontaktbeschränkung, die zum Zeitpunkt der Sitzungsladung gilt.

 

 

 

 

Beschluss 2

 

Der Gemeinderat beschließt:

Nach § 8 „Ständige Ausschüsse“ Abs. 3 der Geschäftsordnung ist der folgende Absatz 3 einzufügen:

 

§ 8 Abs. 4

 

 

Ebenso wird für die nach Abs. 3 genannte Zeit, § 3 Ziffer 5 der Geschäftsordnung, der lautet:

 

„Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bauausschusses (§ 8) bzw. des Bürgermeisters (§13 Abs. 2) fällt“

 

an den Bauausschuss übertragen.