Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 12.11.2018 insgesamt 26 Behörden und Stellen sowie anderweitige Träger öffentlicher Belange zu einer Stellungnahme aufgefordert. Gleichzeitig wurden die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt. Bis einschließlich 14.12.2018 gingen die nachfolgend zusammengefassten Äußerungen ein.

 

1. Behörden und Träger öffentlicher Belange, die sich nicht geäußert haben:

 

Nicht geäußert haben sich folgende Institutionen:

 

a)   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

b)   Gasversorgung Main-Spessart GmbH

c)   Landesbund für Vogelschutz LBV

d)   Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz

 

 

2. Behörden und Träger öffentlicher Belange, ohne Bedenken, Anregungen und Hinweise:

 

a)   Abwasserverband Aschafftal

b)   Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

c)   Regionales Planungsverband Bayerischer Untermain

d)   Bayernwerk Netz GmbH

e)   DB Energie GmbH

f)   Deutsche Telekom AG

g)   Gemeinde Bessenbach

h)   Gemeinde Blankenbach

i)    Gemeinde Sommerkahl

j)    Gemeinde Laufach

k)   Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt

l)    Markt Hösbach

m) Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

n)   Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde

o)   Staatliches Bauamt Aschaffenburg

p)   TenneT TSO

 

 

3. Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Bedenken, Anregungen und Hinweise:

 

Landratsamt Aschaffenburg,

Untere Naturschutzbehörde

Fachreferentin für Naturschutz,

Frau Gabi Globke-Lorenz

Bayernstraße 18

63739 Aschaffenburg

Vom 19.11.2018

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

Bereits in einem Vorgespräch und per E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich ist. Die Ergebnisse der saP sind im Bebauungsplan einzuarbeiten bzw. eventuell sind vorher CEF-Maßnahmen für spezielle Arten (Vögel, Fledermäuse, Zauneidechsen o.a.) erforderlich.

Beschluss:

In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde vereinbart, einen Biologen mit der Durchführung einer Verträglichkeitsabschätzung anhand der Biotoptypen (potentielles Vorkommen von geschützten Arten) und deren Lebensraumstrukturen zu beauftragen. Die zuständige Stelle für Naturschutz wird über das Ergebnis der Untersuchung informiert und ggf. weitere Schritte mit der Behörde abgestimmt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd

Herr Wolfgang Heilig

Weichertstraße 12

63741 Aschaffenburg

Vom 15.11.2018

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

Gegen die Aufstellung und den Planentwurf des Bebauungsplans „Untersailauf 1“ der Gemeinde Sailauf bestehen keine Einwände. Im bzw. am Rand des Geltungsbereichs befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Diese werden in einem beigefügten Bestandsplan abgebildet. Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien ist bei der Planung grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis berührt die Belange der Bauleitplanung nicht, eine weitere Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Frau Natascha Schack

Cornelienstraße 1

63739 Aschaffenburg

Vom 11.12.2018

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

 

Bereits mit einem Schreiben vom 12.09.2018 hat sich das WWA zur Fassung des Bebauungsplans vom 23.07.2018 geäußert. Die Anmerkungen des Schreibens behalten ihre Gültigkeit. Ergänzend ist anzumerken, dass zwischenzeitlich eine Mineralwasseranalyse der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes vorliegt. Im Vitusbrunnen wurden der Pflanzenschutzmetabolit Dimethylsulfamid und der Süßstoff Acesulfam nachgewiesen. Dies wäre ein Nachweis für die anthropogene Beeinflussung des Brunnens. Insofern wäre unsere Aussage, dass eine Beeinflussung des Brunnens durch das Baugebiet und die Versickerung nicht ausgeschlossen werden kann weiterhin gültig. Auch wenn Baugrunduntersuchungen gemacht würden, könnte die Einwirkung von versickerndem Niederschlagswasser wohl nicht ausgeschlossen werden.

 

Beschluss:

 

Nachdem eine Absprache zwischen dem Planungsbüro bma und Frau Schack, WWA AB erfolgt ist, wird die ursprünglich geplante Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der Dach – und Hofflächen über eine Versickerungsmulde aufgrund der Lage im Einzugsbereich des Vitusbrunnens verworfen. Stattdessen wird festgesetzt, dass dieses dem Sailaufbach oder der Kanalisation zugeführt werden muss. Über einen qualitativen Nachweis, hat sich ergeben, dass die Dach – und Oberflächenwässer ohne Vorbehandlung in den Sailaufbach eingeleitet werden können. Der quantitative Nachweis (hydraulische Leistungsfähigkeit des Sailaufbaches im Bezug zum anfallenden Regenwasser), bzw. die Überprüfung, ob Rückhalteraum für Starkregenereignisse vorgehalten werden muss, wird ggf. im Rahmen des für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Sailaufbach notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungsantrags individuell geführt. Im Sinne einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ist die Entwässerung über den Sailaufbach als natürlichen Vorfluter der Einleitung in die Kanalisation prinzipiell vorzuziehen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass ein Baugrundgutachten für Bauvorhaben insbesondere im Bereich der ehem. Gärtnerei erstellt werden sollte, um mögliche Belastungen des Bodens zu erkennen, ggf. Entsorgungen zu veranlassen und Aussagen über die Höhe des Grundwasserstandes und daraus resultierende Tiefen und technische Anforderungen an Gründungen und unterirdischen Bauteilen machen zu können.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisbrandinspektion

Kreisbrandrat, Herr Karl-Heinz Ostheimer

Bayernstraße 18

63741 Aschaffenburg

Vom 15.11.2018

 

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

 

Der Kreisbrandrat gab erneut eine Stellungnahme im Umfang von vier Seiten Fließtext ab, welche in diesem Rahmen nur umrissen werden kann. Bei den bauleitplanerischen Überlegungen bestehen bezüglich des Brandschutzes bei dem vorligenden Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf Hingewiesen, dass Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetzt der Abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eine gemeindliche Pflichtaufgabe sind. Die Freiwillige Feuerwehr Sailauf kann den Brandschutz in der vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten für dieses Gebiet gewährleisten. Mehrere detaillierte Ausführungen hinsichtlich der notwendigen Zufahrten, der Bewegungs- und der Abstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge sowie hinsichtlich der Löschwasserversorgung werden vorgebracht. Die vorhandenen Sirenenanlagen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Warnung der Bevölkerung sind für das neue Baugebiet ggf. zu erweitern, wenn die bisherige Beschallung dafür nicht ausreichend ist. Bauanträge, welche die einschlägigen Brandschutzanforderungen der BayBo nicht erfüllen oder bei denen von den Brandschutzanforderungen abgewichen werden soll und Gebäude oder Betriebe besonderer Art und Nutzung oder für besondere Personengruppen, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Gemeinde kommt ihrer Pflicht des Abwehrenden Brandschutzes und der Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen eigenständig nach. Die grundlegenden Anforderungen des Brandschutzes, welche für die Bauleitplanung von Belang sind, sind erfüllt. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

Netzdienste Rhein-Main

Herr Heiko Fleckenstein 

Von-Cancrin-Straße 6

63877 Sailauf OT Weyberhöfe

Vom 19.11.2018

 

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

 

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass das Baugebiet wirtschaftlich nur rückseitig über die Breitwiesenstraße mit Erdgas erschlossen werden kann. Eine Erschließung von der Aschaffenburger Straße aus wäre durch den Bach extrem erschwert bzw. unmöglich. Es ist deshalb wünschenswert, dinglich gesicherte Erschließungstrassen von der Breitwiesenstraße aus zu planen.

 

Beschluss:

 

Die allgemein notwendige Grunderschließung des Wohngebietes ist gesichert. Eine flächendeckende Gasversorgung ist, insbesondere im Kontext der bestehenden Grundbesitzverhältnisse, grundsätzlich möglich. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde die konkreten Details der Gaserschließung im Rahmen der Bauleitplanung abschließend zu erörtern, die Grundstückseigentümer müssen sich eigenständig um die notwendigen Schritte kümmern. Es ist keine Anpassung der Planung erforderlich.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 13  Nein 0  Anwesend 13 

 

(Gemeinderatsmitglied Ingo Nentwig befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Kreisstraßenverwaltung

Herr Thomas Frieß

Bayernstraße 18

63739 Aschaffenburg

Vom 30.11.2018

 

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen besteht grundsätzlich Einverständnis mit dem Entwurf des Bebauungsplans zur Innenentwicklung „Untersailauf 1“. Die von uns im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden mitgeteilten Ortsdurchfahrtsgrenzen und Anbaubeschränkungszonen wurden berücksichtigt.

 

In den Festsetzungen des Bebauungsplans ist noch nachfolgende Formulierung zum Lärmschutz aufzunehmen: „Auf die von der Kreisstraße auf das Wohngebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm, Erschütterungen, Abgase usw.) wird hingewiesen. Forderungen hinsichtlich erforderlicher Schutzmaßnahmen können gegenüber dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße nicht geltend gemacht werden. Der Bauwerber hat durch entsprechende bauliche bzw. planerische Maßnahmen selbst für Abhilfe zu sorgen.“

 

Hinsichtlich der Verkehrlichen Erschließung zur Kreisstraße AB 2 weisen wir auch nochmals darauf hin, dass die Zufahrten über den Sailaufbach in ihrer Lage und in ihren Abmessungen durch die bestehende Ufermauer und die vorhandenen Überfahrten vorgegeben sind. Zusätzliche Überfahrten sind aus statischen Gründen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Alle hierfür notwendigen Aufwendungen sowie mögliche Ausführungskosten werden nicht von Straßenbaulastträger getragen.

 

Beschluss:

 

Der bereits in der frühzeigen Behördenbeteiligung geforderte Hinweistext zum Lärmschutz wurde bereits in die Planunterlagen aufgenommen. Der Hinweis hinsichtlich der Zufahrten, bzw. der Überfahrten wird zur Kenntnis genommen, ist für die Bauleitplanung jedoch nicht von Belang.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 13  Nein 0  Anwesend 13 

 

(Gemeinderatsmitglied Ingo Nentwig befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)

 

 

Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde

Kreisbaumeisterin, Frau Elisabeth Freytag

Bayernstraße 18

63739 Aschaffenburg

Vom 28.11.2018

 

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

 

Die in der Stellungnahme vom 07.09.2018 vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind von der Gemeinde Sailauf aufgegriffen und in die textlichen Festsetzungen eingearbeitet worden. Da im Bebauungsplan auch grünordnerische Festsetzungen enthalten sind, empfehlen wir die Bezeichnung Bebauungs- und Grünordnungsplan „Untersailauf 1“ zu verwenden.

 

 

 

 

Beschluss:

 

Die Anregung des Landratsamtes wird aufgenommen und der Titel des Bauleitplanes dementsprechend geändert.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 13  Nein 0  Anwesend 13 

 

(Gemeinderatsmitglied Wolfgang Straub befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)

 

Landratsamt Aschaffenburg,

Bauleitplanung und Denkmalpflege

Kreisheimatpfleger Herr Franz-Josef Sauer

Sternbergstraße 6

63768 Hösbach

Vom 10.12.2018

 

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

 

Aus Sicht der Heimatpflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen diesen B-Planes. Das zusammengehörige Erscheinungsbild der Bebauung im Geltungsbereich des B-Planes wird mit den vorgesehenen Festsetzungen weitgehend eingehalten. Allerdings muss hinsichtlich der Zulässigkeit von Anbauten und Gauben (P 3.5 und 3.6) darauf hingewiesen werden, dass aus gestalterischen Gründen die vorgesehene zulässige Gesamtbreite der Gauben von 80% der Trauflänge viel zu groß erscheint. Dies gilt auch für die vorgesehene max. zulässige Anbaubreite von 80% zur Gebäudelänge. Anbauten sollten sich dem Hauptbaukörper und Dachgauben sollten sich in der Dachlandschaft unterordnen und nicht dominieren. Dies ist m.E. bei einem Verhältnis der Gesamtgaubenbreite bzw. der Anbaubreite von 80% zur Traufe/Gebäudegelänge nicht mehr der Fall. Um zu gewährleisten, dass das durch Satteldächer geprägte Erscheinungsbild erhalten bleibt und sich Anbauten dem Hauptbaukörper unterordnen, sollte deshalb das regional übliche Verhältnismaß von 40% bis max. 50% der Gauben-/Anbaubreite zu Trauf-/Gebäudelänge angestrebt werden.

 

Denkmalpflege: Flur- und Baudenkmäler sind nicht betroffen.

 

Beschluss:

 

Die festgesetzte Bauform stellt bewusst eine Vermittlung zwischen traditioneller Bauweise und moderner Gestaltung dar. Leider ist generell mit einer hohen Ausnutzung des Dachgeschoßes zu rechnen, was bisher in der Gestaltung zu stark zerklüfteten Dachlandschaften mit vielen Gauben geführt hat, oder auch um die Ecke verspringende Anbauten, die in die Giebelfächen einschneiden. Die gewählte Festsetzung ermöglicht lange Gauben, bzw. Anbauten, solange diese nicht zu tief (max. 2,00m) vor die Fassade vortreten und ein flach geneigtes Dach haben. „Klassische“ Anbauten dürfen maximal so breit wie der Hauptbaukörper sein und ordnen sich daher automatisch unter. Mit den „modernen“ Anbauten wird das Ziel verfolgt, für bei Wohnbauten üblichen Elementen wie Balkone und Terrasse eine, die Elemente verbindende gestalterische Lösung zu finden. Extrem breite Gebäude, mit dementsprechenden Riesengiebeln zur maximierten Ausnutzung des Dachgeschoßes, welche noch weniger mit der traditionellen Gestaltung zu tun haben, können so vermieden werden. Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, behält jedoch die Festsetzungen bei.

Einstimmig beschlossen

Ja 13  Nein 0  Anwesend 13 

 

(Gemeinderatsmitglied Wolfgang Straub befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)

 

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Vermessungsrat Herr Moraru

Stengerstraße 2

63741 Aschaffenburg

Vom 04.12.2018

 

 

Zusammenfassung / Stellungnahme:

 

Bei allen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung ist aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen ein Copyrightvermerk „Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 20..“ anzubringen.

 

Der in der digitalen Flurkarte dargestellte Gebäudebestand kann vom tatsächlichen Gebäudebestand abweichen.

 

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gestrichelt dargestellten Flurstücksgrenzen liegen in der digitalen Flurkarte nicht exakt vor, bzw. sind nicht vollständig abgemarkt. Daher kann es bei der Neuvermessung und Abmarkung dieser Grenzen zu Flächendifferenzen gegenüber den bisherigen Angaben im Liegenschafskataster kommen.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, berührt die Belange der Bauleitplanung aber nicht, eine Anpassung der Planung ist daher nicht erforderlich. Der gewünschte Vermerk wird in die Planungsunterlagen aufgenommen.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 14  Nein 0  Anwesend 14 

 

 

4. Eingaben von Privatpersonen:

Im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Anregungen bzw. Anträge von Privatpersonen ein.

 

 

Aufgrund der noch durchzuführenden Verträglichkeitsabschätzung kann der Satzungsbeschluss in der heutigen Sitzung noch nicht gefasst werden. Sobald die Ergebnisse des beauftragten Biologen vorliegen und mit der unteren Naturschutzbehörde final abgestimmt sind, werden die Ergebnisse erneut behandelt sowie der Satzungsbeschluss gefasst.